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Archiv "Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)" (05.03.1993)

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(1)

Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie

(Kernspintomographie-Vereinbarung)

A

Allgemeine Bestimmungen

§1 Inhalt

Diese Vereinbarung regelt die Vor- aussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kern- spintomographie.

§2

Genehmigungspflicht

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomogra- phie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertrags- ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Erteilung der Ge- nehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmi- gung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (Abschnitt B) und der apparativen Ausstattung (Ab- schnitt C und Anlage I) erfüllt.

§3 Genehmigungs-

voraussetzung

Die Erfüllung der Voraussetzung zur fachlichen Befähigung und zur ap- parativen Ausstattung ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt D dieser Vereinba- rung. Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (z. B. In- halte der Kolloquien, Zusammenset- zung der Kommissionen) regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 und § 135 Abs. 3 SGB V.

B

§4

Anforderungen an die fachliche Befähigung

(1) Soweit die Weiterbildungsord- nung in einem Fachgebiet für eine Weiterbildung in der Kernspintomo- graphie den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Ferti- gungen vorschreibt, gilt die fachliche Qualifikation durch die Vorlage ausrei-

vom 10. Februar 1993 chender Zeugnisse gemäß § 8 Abs. 1 als nachgewiesen.

(2) Soweit eine Weiterbildung nach Abs. 1 nicht stattgefunden hat, hat der Antragsteller durch die Vorlage ausrei- chender Zeugnisse gemäß § 8 Abs. 1 folgende Voraussetzungen nachzuwei- sen:

a) Eine mindestens 12monatige ganztägige Tätigkeit in der diagnosti- schen Radiologie unter Anleitung ei- nes zur Weiterbildung im Fachgebiet

„Diagnostische Radiologie" oder

„Neuroradiologie" ermächtigten Arz- tes

b) Eine mindestens 24monatige ganztägige Tätigkeit in der kernspinto- mographischen Diagnostik unter An- leitung eines zur Weiterbildung im Fachgebiet „Diagnostische Radiolo- gie" oder „Nuklearmedizin" oder

„Neuroradiologie" ermächtigten Arz- tes

(3) Auf die geforderte 24monatige ganztägige Tätigkeit in der kernspinto- mographischen Diagnostik kann eine 12monatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung eines zur Weiterbil- dung im Fachgebiet „Diagnostische Radiologie" oder „Neuroradiologie"

oder „Nuklearmedizin" ermächtigten Arztes angerechnet werden

(4) Die fachliche Qualifikation nach Abs. 1 und 2 wird nur anerkannt, wenn sie bei einem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt erworben wurde, der selbst die fachlichen Voraussetzun- gen gemäß dieser Vereinbarung erfüllt

(5) Ärzte, die ihre fachliche Quali- fikation nach Abs. 2 erworben haben, müssen diese gemäß § 8 Abs. 3 in ei- nem Kolloquium nachweisen.

§5

Anforderungen an die apparative Ausstattung Kernspintomographische Untersu- chungen dürfen in der vertrags- ärztlichen Versorgung nur mit solchen Geräten durchgeführt werden, welche die in der Anlage I aufgeführten An- forderungen erfüllen.

D Verfahren

§6

Genehmigungsverfahren (1) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der Kernspintomographie in der vertragsärztlichen Versorgung sind an die zuständige Kassenärztliche Ver- einigung zu richten. Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rück- nahme einer erteilten Genehmigung entscheidet die Kassenärztliche Verei- nigung. Vor Erteilung der Genehmi- gung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomogra- phie sind die vorgelegten Zeugnisse von der Kassenärztlichen Vereinigung zu überprüfen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie sind insbesondere beizufügen:

1. Zeugnisse gemäß § 8 Abs. 1 für den Nachweis der fachlichen Qualifi- kation

2. Nachweis, daß die Weiterbildung oder Anleitung des Antragsstellers bei einem gemäß § 4 Abs. 4 qualifizierten Arzt stattgefunden hat. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigung die fachliche Qualifi- kation bereits nachgewiesen ist

3. Nachweis der Erfüllung der An- forderungen an die apparative Ausstat- tung gemäß der Anlage I. Der Nach- weis kann durch die Gewährleistung des Herstellers, daß das beim Antrag- steller installierte Gerät diesen Anfor- derungen entspricht, geführt werden.

(3) Der Arzt hat jede Veränderung an der zugelassenen Kernspintomogra- phieeinrichtung unverzüglich der Kas- senärztlichen Vereinigung mitzuteilen.

(4) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen können die Kommissionen für Kernspintomographie beauftragen, die in Betrieb befindlichen Kernspinto- mographieeinrichtungen daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen gemäß dieser Vereinbarung entspre- chen. Die Genehmigung für die Aus- führung und Abrechnung von Leistun-

Dt. Ärztebl. 90, Heft 9, 5. März 1993 (71) A1-659

(2)

gen der Kernspintomographie wird nur erteilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung erklärt.

§7

Anpassung an geänderte Anforderungen an die apparative Ausstattung Der Arzt ist verpflichtet, die appa- rative Ausstattung den Änderungen dieser Vereinbarung im Rahmen der vorgesehenen Übergangsfristen gemäß

§ 10 Abs. 2 anzupassen und die Anpas- sung der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen. Wird die Anpassung nicht fristgerecht vorgenommen, endet die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kern- spintomographie mit Ablauf der Über- gangsfrist.

§8 Zeugnisse und

Kolloquien

(1) Die über eine Tätigkeit vorzule- genden Zeugnisse müssen von dem zur Weiterbildung ermächtigen Arzt unter- zeichnet sein und insbesondere folgen- de Angaben enthalten:

D 'Überblick über die Zusammen- setzung des Krankheitsgutes der Abtei- lung, in der die Weiterbildung statt- fand

D Beschreibung der durchgeführ- ten Untersuchungen und angewandten Techniken

D Zahl der vom Antragsteller un- ter Anleitung erbrachten sowie Zahl der selbständig durchgeführten Unter- suchungen und diagnostischen Beurtei- lungen

D Beurteilung der Befähigung des Antragstellers zur selbständigen Durchführung von Untersuchungen be- stimmter Organe und zur selbständigen.

Anwendung bestimmter Untersu- chungstechniken.

(2) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse begründete Zweifel, daß die in Abschnitt B dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen an die fachlichen Befähigungen erfüllt sind, so kann die Kassenärztliche Vereini- gung die Erteilung der Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung der beantragten Leistungen von der er- folgreichen Teilnahme an einem Kollo- quium abhängig machen. Das gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befä- higung nachweist.

(3) Wird die fachliche Qualifikati- on nach § 4 Abs. 2 erworben, darf die Genehmigung zur Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen der Kern- spintomographie nur nach erfolgrei-

cher Teilnahme an einem Kolloquium erfolgen.

E Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§9 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1.

April 1993 in Kraft. Sie ersetzt die Kernspintomographie-Vereinbarung in der Fassung vom 12. Dezember 1991.

§ 10

Übergangsregelungen

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung von den Kassenärztliche Vereinigungen erteilten Genehmigun- gen bleiben unberührt. Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen der Kern- spintomographie, die ein Arzt vor In- krafttreten dieser Vereinbarung ge- stellt hat, sind aufgrund der zum Zeit- punkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen zu entscheiden.

(2) Ärzte, die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein kernspinto- mographisches Gerät auf Grund einer durch eine Kassenärztliche Vereini- gung erteilten Genehmigung betreiben, das den in Anlage I genannten Anfor- derungen an die apparative Ausstat- tung nicht entspricht, dürfen dieses in der vertragsärztlichen Versorgung längstens bis zum 31. Dezember 1995 weiterverwenden.

(3) Zeiten einer Tätigkeit unter Anleitung in der Kernspintomogra- phie, die bis zum 31. März 1992 gemäß

§ 4 Nr. 1.3 der Kernspintomographie- Richtlinien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung in der Fassung vom 11.

Juli 1987 abgeleistet worden sind, kön- nen auf die in § 4 Abs. 2 geforderte Tä- tigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik auch dann angerechnet werden, wenn die Anleitung nicht durch einen zur Weiterbildung in den Fachgebieten „Diagnostische Radiolo- gie" oder „Nuklearmedizin" oder

„Neuroradiologie" ermächtigten Arzt erfolgt ist.

Anlage I

Anforderungen an die apparative Ausstattung in der

Kernspintomographie

1. Spezielle Hochfrequenzspulen für den jeweiligen Anwendungsbereich 2. Minimale Schichtdicke _5 1 mm bei 3D-Gradienten-Echo-Sequenzen und _5 3 mm bei 2D-Spin-Echo-Se- quenzen

3. Herzaktion-gesteuerte Aufnah- men

4. Vorsättigung, Fettunterdrük- kung, Bewegungsartefakt-Kompensati- on und Flußrephasierung

5. Die Anforderungen nach den Nrn. 2 bis 4 müssen — soweit indiziert — in einer Aufnahmesequenz kombinier- bar sein

6. Gradientenecho mit variablen Flipwinkeln als Multischichttechnik oder Einzelschnitte mit Aufnahmezei- ten 5 10 sec pro Aufnahmesequenz

7. Magnetfeldhomogenität ± 5 ppm über 40 cm Kugeldurchmesser

8. Für angiologische und muskulo- skelettale Untersuchungen (einschließ- lich Gelenkuntersuchungen):

3D-Acquisition mit einer Aufnah- mematrix von 256 x 256 x 64 Voxels oder kleiner bei einem Voxelvolumen 5 1 mm3; Rekonstruktion doppelt an- gulierter Schichten

9. Für kardiologische Untersuchun- gen:

Cine-Gradientenecho, Darstellung doppelt angulierter Schichten.

Bei allen Aufnahmen, mit Ausnah- me der Aufnahmen aus Nr. 9, muß bei einem Field of View von 250 mm eine Aufnahmematrix von mindestens 256 x 256 Bildpunkten eingehalten wer- den können.

Vereinbarung

Zwischen der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln und dem Ver- band der Angestellten- Krankenkassen e. V., Sieg- burg, sowie dem AEV-Ar- beiter-Ersatzkassen-Ver- band e. V., Siegburg, wird für die Wirtschaftlich- keitsprüfung gemäß

§ 106 SGB V folgende Übergangsregelung verein- bart:

Die Prüfung der Behandlungs- und Verordnungsweise der Vertragsärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen für die Abrechnungsquartale bis ein- schließlich IV/92 erfolgt nach den bis zum 31. 12. 1992 gültigen vertraglichen Bestimmungen durch die nach diesen Bestimmungen zuständigen Prüfungs- einrichtungen (Prüfungs- und Be- schwerdekommission).

Köln/Siegburg, den 29. Januar 1993

A1 -660 (72) Dt. Ärztebl. 90, Heft 9, 5. März 1993

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