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Archiv "Unzulässige Weitergabe von Nahrungsergänzungsmitteln" (16.10.2009)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 42

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16. Oktober 2009 A 2113

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eder, der seiner Arbeit mit Mo- tivation und Engagement nach- geht, wird mit der Zeit betriebsblind.

Man steckt in der „Blackbox“ des operativen Alltagsgeschäfts. So er- ging es auch einer Kinderärztin mit Praxis in der Nähe von Bonn: Sie hatte viele sehr kleine Behandlungs- räume eingerichtet, um mehrere Pa- tienten zugleich und zeitnah behan- deln zu können. Was sie nicht be- dacht hatte und ihr auch nicht auf- fiel: Im Sommer heizten sich einige der Miniräume extrem auf, sodass die kleinen Patienten und ihre Eltern mächtig ins Schwitzen kamen. Erst die vehemente Beschwerde einer darbenden Mutter rief der Ärztin ins

Bewusstsein, dass ihr vermeintlich patientenorientiertes Vorgehen ins Gegenteil umgeschlagen war.

Dr. med. Ralph Köllges, ebenfalls Kinderarzt mit Praxis in Mönchen- gladbach, hat den Patienten als Fundgrube für Verbesserungsvor- schläge entdeckt: „Gerade Kinder artikulieren sehr deutlich, wenn ih- nen etwas nicht gefällt. Ich betrachte solche Äußerungen – der Kinder und der Eltern – als Anregungen, um besser zu werden und um die Patien- tenfreundlichkeit zu erhöhen. Dar- um suchen mein Team und ich den Dialog mit den Patienten. Lob und Anerkennung motivieren und bestä- tigen uns dabei, aber den entschei-

denden Anlass zur Verbesserung ge- ben meistens die Kritikpunkte oder die Patientenbeschwerden.“

Dazu braucht es ein Klima in der Praxis, in dem das Team Kritik und Beschwerden nicht als Angriffe versteht, sondern als Chancen zur Verbesserung. Die entsprechende Einstellung dazu müssen sich Arzt und Mitarbeiterinnen erarbeiten:

„Hurra, eine Beschwerde. Danke, dass Sie uns helfen, besser zu wer- den“ – die Beschwerde als Glücks- fall. Um dahin zu kommen, sind ei- nige Schritte notwendig.

Arzt und Praxisteam können ihre Patienten etwa konkret auf brach- liegendes Verbesserungspotenzial ansprechen: „Sind Sie zufrieden da- mit, wie Sie bei uns aufgenommen und behandelt werden?“ Wobei sich

„Behandlung“ nicht allein auf die medizinische Versorgung bezieht:

„Wir alle wissen, welchen Einfluss die Freundlichkeit der Mitarbeite- rinnen im Eingangsbereich, die At- mosphäre im Wartezimmer, Quali- tätssicherung und kurze Wartezei- ten auf die Patientenzufriedenheit haben“, sagt Kinderarzt Köllges.

Innovationsdialoge lassen sich meist am ergiebigsten mit Patienten führen, zu denen ein Vertrauensver- hältnis besteht. Ihnen fällt es leich- ter, den Finger in die Wunde zu le- gen und kritische Aspekte anzu- sprechen. Wichtig ist, dass es etwa der Mitarbeiterin am Empfang ge- lingt, die Kommunikation in kon- struktive Bahnen zu lenken.

Je ausgeprägter das Vertrauen zwi- schen dem Team und dem Patienten, desto größer ist die Wahrscheinlich- Es ist einem Arzt verboten, im Zusammenhang

mit der Ausübung seiner ärztlicher Tätigkeit Wa- ren und andere Gegenstände abzugeben, ohne dass dies notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist. Das hat das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Stuttgart entschieden.

Der beschuldigte Facharzt für Orthopädie behan- delte die Patientin, die durch eine frühere Kreuz- bandverletzung unter arthrotischen Beschwerden litt, zunächst mit einer Spritzenkur „Hyaject“. Bei der dritten Behandlung ließ der Arzt nach einer sonogra- fischen Untersuchung der beiden Knie der Patientin dieser von der Arzthelferin eine Packung „Artrostar“

(240 Kapseln) mit dem Hinweis übergeben, dass es sich dabei um ein Nahrungsergänzungsmittel han- dele, welches die Krankenkassen nicht erstatteten.

Allein für das Mittel stellte der Orthopäde 150 Euro in Rechnung.

Weil die Patientin sich weigerte, den Betrag zu bezahlen, wurde sie vom freien Rechenzentrum verklagt. Erst nachdem sie einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, nahm die Abrechnungsstelle die Klage zurück.

Der Orthopäde gab vor Gericht an, er habe das Nahrungsergänzungsmittel nicht aus Geschäfts- absicht verordnet. Diese Behauptung befand das Gericht als unglaubwürdig, da der Arzt selbst an- gab, der Einkaufspreis für 360 Kapseln betrage 149 Euro. Der Patientin war jedoch eine Packung mit lediglich 240 Kapseln zum Preis von 150 Eu- ro übergeben worden.

Der Arzt hat damit berufswidrig gehandelt. Ei- ne Geldbuße von 800 Euro wurde vom Gericht als ist angemessen angesehen. (Bezirksberufsgericht für Ärzte in Stuttgart, Urteil vom 23. April 2009, Az.: BGÄS 20/08) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Unzulässige Weitergabe von Nahrungsergänzungsmitteln PRAXISFÜHRUNG

Hurra, eine Beschwerde!

Im Idealfall herrscht in der Arztpraxis ein Klima, in dem Patientenkritik nicht als Angriff verstanden wird, sondern als Impuls für eine Verbesserung.

Foto: Eberhard Hahne

Ergebnisoffenes Zuhören – Innova- tionsdialoge lassen sich am ergiebigs- ten mit Patienten führen, zu denen ein Vertrauensver- hältnis besteht.

S T A T U S

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A 2114 Deutsches Ärzteblatt

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16. Oktober 2009 keit, dass Verhaltensaspekte ange-

sprochen werden. Gegebenenfalls wird der Arzt auf Mitarbeiterschwä- chen direkt angesprochen: „Was mir aufgefallen ist, Ihre Mitarbeiterin, Frau Müller, ist in letzter Zeit immer so hektisch. Darunter leidet die Freundlichkeit.“ Natürlich darf der Arzt den Hinweis nicht ausnutzen,

um die Mitarbeiterin abzustrafen. Er dient ihm vielmehr dazu, mit ihr ein sachliches Kritikgespräch zu führen und die Patientenorientierung in der Praxis zu verbessern.

Pädiater Köllges geht noch einen Schritt weiter und schlägt vor, von den Patienten innovative Verbesse- rungsvorschläge und Anregungen geradezu abzufordern, etwa durch eine Patientenbefragung. Dazu lie- gen Zettel im Wartezimmer oder am Eingangsbereich aus, die der Pa- tient ausfüllen kann. Eine Alternati- ve besteht darin, einen Innovations- briefkasten aufzustellen. Es geht dabei weniger um eine Bewertung

des Praxisteams, der Innovations- briefkasten will mehr: Er soll die Patienten animieren, innovativ Vor- schläge zu formulieren, die zur Ver- besserung der Arbeitsabläufe und der Patientenorientierung beitragen.

„Das Team sollte es dem Patien- ten so leicht wie möglich machen, innovative Ideen zu kommunizie-

ren“, merkt der Kinderarzt aus Mönchengladbach an. Und solche Ideen können zutage gefördert wer- den, wenn der Patient – in Anleh- nung an den „Trendsetter“ – als In- novationssetter betrachtet wird.

Dabei verlangt die umfassende Integration der Patientenmeinung ein starkes Selbstwertgefühl seitens des Arztes. Denn so mancher Pati- ent wird den Innovationsbriefkasten oder die schriftliche Befragung als Möglichkeit zur ungerechtfertigten und stark übertriebenen Beschwerde missbrauchen. Dem kann der Arzt einen Riegel vorschieben, indem er den Fragebogen zur Patientenbefra-

gung von einem Anbieter ausarbei- ten lässt, der sich auf die professio- nelle Formulierung und Gestaltung solcher Befragungsbogen versteht.

Des Weiteren sollte der Arzt be- denken: Die innovativen Patienten- vorschläge bereiten erst einmal Zu- satzarbeit. Die Medizinische Fach- angestellte muss das Gespräch mit dem „externen Mit-Arbeiter“ füh- ren, Notizen anfertigen, die Ergeb- nisse weiterleiten, Veränderungen durchführen. Dies sollte möglichst unkompliziert vonstatten gehen, da- mit nicht Ablehnung daraus wird.

Eventuell ist es eine Überlegung wert, die Mitarbeiterin, die von Pa- tienten eine Innovationsanregung aufnimmt, zu belohnen. Auch der Patient, der durch seine Anregun- gen einen Verbesserungsprozess an- stößt, sollte diese Hilfestellung nicht umsonst leisten müssen, son- dern eine Anerkennung erhalten.

Hier sind der Fantasie Tür und Tor geöffnet. Der Arzt zeigt so, dass er den Patienten nicht als Ideengeber ausnutzen will, sondern vielmehr als Ratgeber schätzt. ■

Patric P. Kutscher E-Mail: p.kutscher@rhetorikundstimme.de

Die transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) wird häufig in der Schmerztherapie zur Behandlung chronischer oder akuter Schmer- zen angewandt. Durch die Behandlung mit ei- nem TENS-Gerät werden körpereigene Mecha- nismen zur Schmerzhemmung aktiviert (spina- le und supraspinale Hemmsysteme). Welches körpereigene Hemmsystem aktiviert wird, hängt von der gewählten Frequenz, die bei der segmentalen Stimulation zwischen 60 und 100 Herz liegt, ab. Die Impulse werden über selbstklebende Elektroden abgegeben und werden von den Patienten bei der segmenta- len Stimulation als Kribbeln empfunden. In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) existiert die Gebührenposition 551 GOÄ – Reizstrombe- handlung (Anwendung niederfrequenter Strö- me) –, die der Behandlung einer transkutanen elektrischen Nervenstimulation entspricht und hierfür in Ansatz gebracht werden sollte. Nach der erweiterten Leistungslegende sind jedoch folgende Ausschlusskriterien zu beachten:

Wird die Reizstrombehandlung neben einer Leistung nach den Nummern 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen ver- abreicht, ist nur die höher bewertete Leistung berechnungsfähig. Dies gilt auch, wenn ein Apparatesystem an mehreren Körperteilen ein- gesetzt wird.

Nach einer Testphase besteht die Möglich- keit, dass der Patient bei Schmerzreduktion die Anwendung des TENS-Geräts zu Hause fort- führt. Hierfür ist eine Einweisung des Patienten in den Umgang mit dem TENS-Gerät vorzuneh- men. Der Patient wird unter anderem über die Positionierung der Elektroden, die Handhabung des Geräts, zum Beispiel die Einstellung der Frequenz, und über die Häufigkeit der Anwen- dung informiert. Für diese Einweisung im Um- gang mit dem Testgerät kann bei einer Min- destdauer von zehn Minuten die Gebührenpo- sition 3 GOÄ – Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels

Fernsprecher – berechnet werden. Für die An- wendung des TENS-Geräts durch den Patien- ten zu Hause ist die Nr. 551 GOÄ nicht berech- nungsfähig.

Unterschreitet die Geräteeinweisung des Patienten die in der Leistungslegende der Ge- bührenposition 3 GOÄ genannte Mindestdauer, kann für die Beratung die Gebührenposition 1 GOÄ in Ansatz gebracht werden. Die Berech- nung der Gebührenposition 3 GOÄ – Eingehen- de, das gewöhnliche Maß übersteigende Bera- tung, auch mittels Fernsprecher –, scheidet wegen der Abrechnungsbeschränkungen in der erweiterten Leistungslegende der Nr. 3 GOÄ je- doch aus, wenn in derselben Sitzung eine TENS-Behandlung nach Nr. 551 GOÄ durchge- führt wird, weil die Gebührenposition 3 GOÄ nur als einzige Leistung oder im Zusammen- hang mit den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ berechnungsfähig ist. In diesem Fall kann bei einer Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten nur die Gebührenposition 1 GOÄ mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor in An- satz gebracht werden. Dr. med. Beate Heck

GOÄ-RATGEBER

Abrechnung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation

„Das Team sollte es dem Patienten so leicht wie möglich machen, innovative Ideen zu kommunizieren.“

Ralph Köllges, Kinderarzt aus Mönchengladbach

S T A T U S

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