schwerde folgt. Der Weg der einst- weiligen Anordnung erscheint dann sinnvoll, wenn dadurch für den Be- troffenen erst einmal rechtzeitig massive Nachteile "abgewehrt" wer- den können.
wenn Auswahlkriterien exiStieren, die jedem Zulassungsberechtigten eine Chance lassen ...
Kassenarzt: Öffentüch- rechtüche Bindung
Demgegenüber stellt das von Maydell/Pietzcker-Gutachten (im Auftrag des BMG) folgende Argu- mente in den Vordergrund:
..,_. Der Beruf des Kassenarztes unterscheidet sich deutlich von an- deren privaten, dem wirtschaftlichen Risiko voll ausgesetzten Berufen.
Ihm gegenüber seien staatliche Ein- griffe aus "Gemeinwohlgründen"
deshalb in stärkerem Maße zulässig als gegenüber den übrigen freien Be- rufen.
..,_. Der Vertragsarzt übe seinen Beruf innerhalb starker öffentlich- rechtlicher Bindungen und unter
"ökonomisch exzeptionellen Um- ständen" aus, die sich zwangsläufig aus einer solidarisch finanzierten Krankenversicherung ergeben: Ei- nerseits bestünden detaillierte öf- fentlich-rechtliche Vorgaben hin- sichtlich Leistungsinhalten, wirt- schaftlicher Leistungserbringung und Honorierung. Andererseits liege die Entscheidung über den Umfang der veranlaßten Leistungen maßgeb- lich in ärztlicher Hand.
..,_. Das Grundrecht der Patien- ten auf freie Arztwahl werde durch die geplanten Beschränkungen nicht in rechtlich relevanter Weise be- rührt . . . Dr. Harald Clade Gutachter Rechtsanwalt Dr. Pe-
ter Becker, den der Marburger Bund zum Prozeßbevollmächtigten er- natnnt hat, sieht den Ansatz zur Kla- ge in dem Eingriff des GSG in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.
12 GG). Die Verfassungswidrigkeit sei aber auch daraus abzuleiten, daß der Gesetzgeber darauf verzichtet habe, die Auswahlkriterien für die Zulassung oder deren Ablehnung vorzugeben. Im übrigen fehle es an einer Begründung für die jetzt wirk- samen Eingriffe. Zumindest hätte man die Wirkung des Gesundheits- strukturgesetzes abwarten müssen.
Es sei vom Gesetzgeber in keiner Weise klargelegt, warum ab einer be- stimmten Schlüsselzahl eine Über- versorgung vorliegen soll, die eine drastische Zulassungsbeschränkung rechtfertigt. Deshalb seien Be- schränkungen schon aus formellen
Gründen verfassungswidrig.
"Dr. Mildred Scheel Baus" eingeweiht
Materiell-rechtlich seien Zulas- sungsbeschränkungen nur dann ver- fassungsmäßig, wenn sie aus zwin- genden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind und durch andere, mildere Maßnahmen nicht vermie- den werden können. Zulassungsbe- schränkungen seien auch deshalb nicht nötig und erforderlich, um die Arzthonorare oder die durch nieder- gelassene Ärzte veranlaßten Ausga- ben der Krankenkassen zu beschrän- ken. Der Gesetzgeber habe nämlich
"bereichsadäquate Maßnahmen"
neu vorgesehen und dabei auch die Mängel des Gesundheits-Reformge- setzes von 1988 weitgehend beseitigt.
Würde das Verfassungsgericht eine Zulassung nach strikt vorgegebenen Verhältniszahlen für verfassungsmä- ßig halten, würde es nicht nur die Rtechtsprechung von 1960 auf den Kopf stellen, sondern auch die Rechtsprechung zum absoluten Nu- merus clausus bei Studienplätzen entwerten. Dieser wird nämlich nur dann als verfassungsmäßig angese- hen, wenn eine erschöpfende Nut- zung der vorhandenen Ausbildungs- kapazitäten gewährleistet ist und
Das "Dr. Mildred Scheel Haus"
zur palliativen Therapie von Krebspatienten sollte "kein Projekt vom Reißbrett" sein. Dies bekräftig- te Anke Brunn, Ministerin für Wis- senschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, anläßtich der
Einweihung des Gebäudes am 30.
Januar dieses Jahres auf dem Gelän- de der Kölner Universitätsklinik.
Hinter dem in Deutschland einmali- gen Projekt, das auf eine Initiative von Dr. Mildred Scheel, der Gründe- rio der Deutschen Krebshilfe, zu- rückgeht, steckt der aus England stammende Hospiz-Gedanke: Auch Menschen ohne Aussicht auf Hei- lung soll ein Leben und Sterben in Würde ermöglicht werden.
A1-406 (22) Dt. Ärztebl. 90, Heft 7, 19. Februar 1993
In der atriumähnlichen Anlage wurde eine Bettenstation mit 15 Pa- tientenzimmern errichtet. In jedem der Räume ist zudem eine Über- nachtungsmöglichkeit für einen An- gehörigen vorgesehen. Eine kleine Ambulanz dient der Durchführung von Schmerzbehandlungen, künstli- cher Ernährung und kleinen chirur- gischen Eingriffen. Darüber hinaus ist das "Dr. Mildred Scheel Haus"
mit zwei Wohnräumen, einem Medi- tationsraum sowie einem Hausbe- treuungsdienst ausgestattet, der die Pflege der Patienten nach ihrer Ent- lassung im heimischen Umfeld über- nimmt.
Die Kosten für das Bauprojekt einschließlich aller medizinischen Einrichtungen und der Außenanla- gen betragen 27,5 Millionen DM. Sie wurden ausschließlich von der Deut- schen Krebshilfe erbracht. Ministe- rin Anke Brunn wies darauf hin, daß der Finanzierung der Folgekosten nun höchste Priorität eingeräumt werden müsse. Bislang sind nämlich nur fünf der 15 Betten im Kranken- haus-Bedarfsplan enthalten. Bedau- erlicherweise habe auch das Gesund- heitsstrukturgesetz dazu beigetra- gen, daß mit den Kostenträgern bis- lang keine Einigung über die Aner- kennung des Pflegesatzes erzielt
werden konnte. Sp