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Archiv "Bayern verzichtet auf Regelung der Interna" (28.05.1986)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Marburger Bund KURZBERICHT

Kämpferisches Selbstverständnis

Auch bei den übrigen Beschlüs- sen kehrte der Marburger Bund sein kämpferisches gewerkschaft- liches Selbstverständnis hervor:

So sollen mit dem Bundesarbeits- ministerium Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen werden, daß in Zukunft die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung (AZO) im Krankenhaus strikt angewendet werden. Jedenfalls müßten das Übermaß von Überstunden abge- baut sowie die neugeregelten Be-

reitschaftsdienst-Einsatzzeiten und Rufbereitschaften genau ein- gehalten werden. Der Begriff und die Funktion des Stationsarztes, der die kontinuierliche Patienten- versorgung im Krankenhaus „per- sonifiziert", sollen bei der Neure- gelung von Arbeitszeiten erhalten bleiben.

Der MB lehnt Usancen ab, die seit geraumer Zeit bei der Bundeswehr

„eingerissen" sind: Vielfach wer- den Sanitätsoffiziere in Kreiswehr- ersatzämtern als Musterungsärzte eingesetzt. Dieses — als „Auslei- hung" oder „Abstellung" ka- schierte — Vorgehen widerspreche aber den Grundsätzen eines ord- nungsgemäßen truppenärztlichen Dienstes. Zudem werde so die truppenärztliche Versorgung der Soldaten angesichts der in der Bundeswehr herrschenden Perso- nalknappheit gefährdet.

Schließlich wendet sich der Mar- burger Bund dagegen, daß die Krankenhausärzte zunehmend mit Aufgaben belastet werden, die nicht unmittelbar der Patienten- versorgung dienen, die aber zwin- gend notwendig sind, um die Pa- tientenbetreuung und Qualitätssi- cherung zu fördern. Der dafür zu- sätzlich erforderliche Arbeitsauf- wand, etwa bei der Erstellung von Statistiken und bei der Ausferti- gung von ärztlichen Bescheini- gungen, müsse sich auch im Stel- lenplan niederschlagen; es dürfe sich nicht negativ bei Wirtschaft- lichkeitsprüfungen auswirken. HC

Bayern verzichtet auf Regelung der Interna

Ähnlich wie die bereits veröffent- lichten Gesetzentwürfe für die zu novellierenden Landeskranken- hausgesetze der Länder Nieder- sachsen (vom Landtag am 19.

März 1986 gebilligt), Schleswig- Holstein und Baden-Württemberg verzichtet auch der Referenten- entwurf „zur Änderung des Baye- rischen Krankenhausgesetzes"

weitgehend auf Vorschriften und Eingriffe, die die innere Struktur der Krankenhäuser, die Organisa- tions- und Hoheitsgewalt der Trä- ger und die Gliederungsvielfalt be- treffen. Dagegen beinhalten die Referentenentwürfe aus Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein- Westfalen sowie das in Berlin be- reits in Kraft getretene Gesetz (1. Januar 1985/86) auch zum Teil überzogene Detailvorschriften für die innere Struktur, die Kranken- hausbetriebsführung und den or- ganisatorischen Aufbau der Klini- ken.

Unter Berücksichtigung der Vor- gaben des Bundes für die Kran- kenhausplanung und die Investi- tionsförderung ist der Bayern-Ent- wurf auf die landesspezifischen Belange ausgerichtet worden. Er bezieht Regelungen, die sich im geltenden Gesetz bewährt haben, mit in die Neufassung ein. Die An- passungen an die geänderte Rechtslage betreffen u. a.: Patien- tendatenschutz, Datenaustausch, befugte Offenbarung; Ausgestal- tung der Pauschalforderung zur Finanzierung von Wiederbeschaf- fungen; Text- und Höchstbetrags- forderung; Stufung; Planung;

Ausschuß.

An die Verwendung und Verarbei- tung von Patientendaten werden im Interesse einer funktionsfähi- gen Krankenhausverwaltung und aufgrund der Erfordernisse der öf- fentlichen Verwaltung künftig strengere Voraussetzungen ge- knüpft. Die Diagnosestatistik, der seit 1. Januar 1986 geforderte de-

taillierte Kosten- und Leistungs- nachweis sowie die Forschung im Krankenhaus werden ebenso prä- zise gefaßt wie Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Hin- blick auf spezifische Perspektiven des Datenschutzes. Dadurch soll der verfassungsrechtlichen Be- deutung der „informationellen Selbstbestimmung" Rechnung getragen werden.

Der Entwurf hält an dem Kranken- hausplanungsausschuß in seiner bisherigen Zusammensetzung und Kompetenz fest. Es wird nicht zwischen unmittelbar und mittel- bar Beteiligten (KHG) unterschie- den. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe wird den Beteiligten an der Krankenhausplanung ein akti- ves Mitwirkungsrecht eingeräumt (bisher nur Anhörungspflicht). Un- ter „Wahrung staatlicher Letztver- antwortlichkeit gegenüber dem Parlament" sollen künftig Kran- kenhaus- und Kostenträger sowie der ärztliche Sachverstand unmit- telbar bei der Gestaltung von Ent- scheidungen im Krankenhausbe- reich eingebunden werden, betont der Referentenentwurf. Dement- sprechend ist — ganz im Gegen- satz zu den übrigen Länderent- würfen — bisher nur in Bayern und in Baden-Württemberg auch die Ärzteschaft in den Planungsaus- schuß mit einbezogen worden.

Dem bayerischen Planungsgremi- um, mit dem bei der Krankenhaus- planung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einver- nehmliche Regelungen anzustre- ben sind, soll auch die Landesärz- tekammer angehören.

Der Münchner Entwurf sieht ein

„funktional abgestuftes Netz gleichmäßig verteilter, einander ergänzender Krankenhäuser" vor.

Anstelle der drei Stufen und der Ergänzungsversorgung soll es künftig vier durchnumerierte Ver- sorgungsstufen für Allgemein- krankenhäuser geben. Wie bisher schon werden die erste und zweite Versorgungsstufe (Grund- und Re- gelversorgung) auch für die Ver- sorgung im kooperativen Beleg- arztsystem reserviert. HC Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 22 vom 28. Mai 1986 (33) 1603

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