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Andernfalls müsste darauf verzichtet werden, dass die Schreiben der AKB namens der AHV-ZS erfolgen

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Academic year: 2022

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I 073/2008 JGK 3. September 2008 JGK C Interpellation

1478 Bernasconi, Worb (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 31.03.2008

Gegen ungerechtfertigte Mahnungen durch die AHV- Ausgleichskasse

Durch die ordentlichen Arbeiten und insbesondere durch die Auswirkungen der neuen Heimverordnung mit der neuen Heimfinanzierung und der neuen Informatiklösung (NIL) sind die Ausgleichskasse des Kantons Bern AKB und die AHV-Zweigstellen der Gemeinden AHV-ZS bis an die Leistungsgrenzen gefordert.

Es muss deshalb alles daran gesetzt werden, dass das gute und reibungslose Zusammenspiel zwischen der AKB und den AHV-ZS erhalten bleibt.

Neu werden durch die AKB im Namen der zuständigen AHV-ZS fehlende Unterlagen (z.B.

Lohnbescheinigungen) bei Versicherten und Arbeitgebern direkt eingefordert. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass die betroffenen Versicherten und Arbeitgeber gemahnt und mit einer Gebühr belegt wurden, obschon sie die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei der zuständigen AHV-ZS eingereicht hatten. Dies führte in vielen Fällen zu Unverständnis und Ärger welcher auf die Gemeinden und AHV-ZS zurückfällt statt auf die AKB, welche den Eingang von Unterlagen nicht rechtzeitig mit den automatisierten EDV-Abläufen koordiniert.

Es ist deshalb zwingend, dass die frühere Praxis, wonach die AKB sämtliche Mahn- und Nachforderungsschreiben über die AHV-ZS den Versicherten und Arbeitgebern zukommen lässt, damit diese unberechtigte Schreiben entfernen kann. Andernfalls müsste darauf verzichtet werden, dass die Schreiben der AKB namens der AHV-ZS erfolgen.

1. Wie lässt sich der Versand von ungerechtfertigten Mahn- und Nachforderungsschreiben namens der AHV-ZS begründen?

2. Ist die AKB bereit, die bewährte Praxis der Zustellung von Mahn- und Nachforderungsschreiben über die AHV-ZS wieder einzuführen?

3. Falls nein, welche Massnahmen werden getroffen, damit in Zukunft keine ungerechtfertigten Mahn- und Nachforderungsschreiben namens der AHV-ZS Versicherte oder Arbeitgeber erreichen?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 03.04.2008

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Antwort des Regierungsrates

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) ist als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit Durchführungsorgan der Ersten Säule der sozialen Sicherheit (AHV/IV/EO/EL). Ihre Aufgabenerfüllung richtet sich nach Bundesrecht.

Geschäftsführendes Organ ist der Direktor, der die AKB auch nach aussen vertritt.

Gestützt auf Artikel 76 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie Artikel 49, 71 und 72 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird die AKB vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in fachlichen und von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) in Belangen der Rechnungsführung beaufsichtigt.

Administrative Aufsichtsbehörde ist gemäss Artikel 12 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG; BSG 841.11) der Aufsichtsrat der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Bern. Die vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen fallen somit weder in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats noch in denjenigen des Grossen Rats. Der Regierungsrat kann den Interpellanten gestützt auf die Auskünfte der AKB jedoch wie folgt orientieren:

Vorbemerkung

Mit Inbetriebnahme einer neuen, umfassenden Informatiklösung im Dezember 2007 wurden bei der AKB auch verschiedene Abläufe umgestaltet. Trotz intensiven Tests vor Inbetriebnahme der neuen Informatiklösung ergingen für die Einforderung von so genannten jährlichen Lohnbescheinigungen in wenigen besonderen Einzelfällen ungerechtfertigte Mahnungen. Die Einreichungsfrist für Lohnbescheinigungen endete am 31. Januar, die gebührenpflichtigen Mahnungen ergingen erst am 17. April 2008. Trotz gewöhnungsbedürftiger EDV-Neuerungen ist die Zahl ungerechtfertigter Mahnungen marginal. So erfolgte beispielsweise für die AHV-Zweigstelle Worb zu 609 Lohnbescheinigungen keine einzige ungerechtfertigte Mahnung.

Frage 1

In Massenverarbeitungsprozessen (anfangs Jahr sind jeweils allein 50'000 Lohnbescheinigungen in kürzester Zeit zu verarbeiten) lassen sich Fehler in besonderen Einzelfällen auch mit modernster Informatik nie ganz vermeiden. Die Fehlerquote liegt jedoch wie in den Vorjahren im tiefen Promillebereich. Dank dem laufenden Verbesserungsprozess werden sich die Fehler bis zur nächsten Durchführung der vom Interpellanten angesprochenen Verarbeitungen nochmals reduzieren.

Frage 2

Nein. Aufgrund der ermutigenden Erfahrungen mit den neuen Arbeitsabläufen und der begründeten Aussicht zur weiteren Optimierung der Zusammenarbeit mit den AHV- Zweigstellen bereits in den nächsten Monaten gibt es aus heutiger Sicht für die AKB keinen Anlass für eine Rückkehr zur alten Praxis.

Frage 3

Verschiedene Programm- und Verfahrensverbesserungen wurden bereits vorgenommen und weitere werden folgen.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der AKB sowie der Tatsache, dass bei Einführung neuer Informatiklösungen und Arbeitsabläufe erfahrungsgemäss erst nach einer genügend langen Betriebsphase über Erfolg und Misserfolg befunden werden kann, ist für den Regierungsrat weder ein offensichtlicher Missstand erkennbar noch weiterer Handlungsbedarf gegeben.

Im Übrigen sind – wie eingangs erwähnt – der Direktor der AKB, der Aufsichtsrat der AKB oder gegebenenfalls das BSV für allfällige weitere Vorkehrungen zuständig.

An den Grossen Rat

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