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Archiv "CDU/CSU-Entwurf für ein Gesundheitsschutzgesetz" (23.04.1982)

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Bericht und Meinung NACHRICHTEN

CDU/CSU-Entwurf für ein Gesundheitsschutzgesetz

Nur 19 Paragraphen umfaßt der Entwurf für ein „Gesetz über die gesundheitliche Versorgung im Rahmen des Zivilschutzes — Ge- sundheitsschutzgesetz", den die CDU/CSU-Bundestagsfraktion im März in Bonn vorlegte. Der Refe- rentenentwurf der Bundesregie- rung für ein Gesundheitssicher- stellungsgesetz dagegen aus dem Jahre 1980, der noch immer nicht überarbeitet worden ist, sah 46 Pa- ragraphen vor.

Die beiden Hauptverantwortlichen für den Unionsentwurf (der ge- sundheitspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe, Dr. Kurt Faltl- hauser, und der Vorsitzende der Arbeitsgruppe „Gesamtverteidi- gung" der Fraktion, Dr. Hans-Joa- chim Jentsch) wiesen auf diesen Unterschied ausdrücklich hin mit der Bemerkung, der Lösungsver- such der Bundesregierung seiner- zeit sei „der zentralistischen Per- fektion erlegen"; man habe den Hilfsorganisationen und den Län- dern zu viele Details vorgeben wollen, womit zwar der Bürokra- tismus, nicht aber das Gesund- heitswesen sichergestellt worden wäre. Darum habe sich die CDU/

CSU bei ihrem, in Abstimmung mit den von der Union regierten Bun- desländern erarbeiteten, Entwurf auf ein Organisations- und Rah- mengesetz beschränkt, das die Si- cherstellung der Gesundheit im

„Ernstfall" den organisatorisch besser vorbereiteten Ländern und Gemeinden überlasse.

Grundsätzlich, heißt es in § 1 des Entwurfes, basiert die gesundheit- liche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall im Rahmen des Zivilschutzes auf den für die friedensmäßige Versorgung zur Verfügung stehenden Einrichtun- gen, die im Verteidigungsfall den dann vorherrschenden Verhältnis- sen anzupassen sind. Daran ha- ben alle natürlichen und juristi- schen Personen, die unmittelbar oder mittelbar zur gesundheitli-

chen Versorgung beitragen kön- nen, mitzuwirken. Nach § 2 wer- den die zuständigen Behörden von den Ländern bestimmt; wenn nichts anderes geregelt ist, sind die kreisfreien Städte und die Landkreise beziehungsweise die Kreisverwaltungsbehörden zu- ständig. Zu den Aufgaben dieser Behörden gehören bereits im Frie- den die Feststellung der Aufnah- me- und Behandlungskapazitäten sowie des verfügbaren Personals, die Sorge für die Bereitstellung zusätzlicher Kapazitäten, vorwie- gend durch freiwillige, andernfalls durch zwangsweise Verpflichtung, die Erfassung von Personen, die in einem Gesundheitsberuf ausgebil- det sind oder tätig waren und die- sen Beruf nicht ausüben, die Vor- bereitung des Einsatzes der erfaß- ten Personen, möglichst durch freiwillige Verpflichtung, andern- falls durch Verpflichtung auf Grund des Gesetzes, die Durch- führung von Übungen in regelmä- ßigen Abständen.

Für die Körperschaften der akade- mischen Heilberufe wichtig ist

§ 11, der die Aufgaben der Kam- mern der Heilberufe sowie der Kassenärztlichen und Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen re- gelt. Hier geht es im wesentlichen darum, daß die Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Tierärztekammern der zuständigen Behörde die für die Deckung des Personalbedarfs erforderlichen Unterlagen über- mitteln und ihr laufend die Be- schäftigung ihrer Mitglieder mel- den. Ferner sollen die Ärztekam- mern und die Zahnärztekammern im Einvernehmen mit den Kassen- ärztlichen Vereinigungen bezie- hungsweise den Kassenzahnärztli- chen Vereinigungen für einen Ver- teidigungsfall eine ausreichende ärztliche Mindestversorgung vor- bereiten und die zuständigen Be- hörden von den Planungen fort- laufend unterrichten. Ist dies im ambulanten Bereich mit dem ver- fügbaren Personal nicht möglich, so können die Berufsvertretungen bei der zuständigen Behörde die Zuweisung von Ärzten oder Zahn- ärzten beantragen.

Zwei Kritikpunkten, die seinerzeit von ärztlicher Seite am Regie- rungsentwurf für das Gesund- heitssicherstellungsgesetz geäu- ßert worden waren, wird in dem CDU/CSU-Entwurf Rechnung ge- tragen. Einmal soll das Bundesge- sundheitsministerium ermächtigt werden, die Meldepflicht für Gesundheitsberufe im einzelnen durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates zu re- geln. Zum anderen heißt es in § 5 des Entwurfes: „Für die Durchfüh- rung der besonderen Fortbildung der akademischen Heilberufe im Sinne dieses Gesetzes haben die zuständigen Kammern nach Maß- gabe der landesrechtlichen Be- stimmungen Sorge zu tragen."

Am Referentenentwurf für ein Gesundheitssicherstellungsgesetz war seinerzeit von ärztlicher Seite kritisiert worden, daß bundes- rechtliche Regelungen über die in die Länderkompetenz gehörende Fortbildung vorgesehen waren. gb

Die Arbeitszeitordnung wird neu gefaßt

In einem neuen „Arbeitsschutzge- setz" will die Bundesregierung die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer einheitlich neu regeln. Davon soll auch die Arbeitszeit der Ärzte in Krankenhäusern nicht ausgenom- men werden (vgl. hierzu auch den Leitartikel in Heft 10/1982).

Im Referentenentwurf des Bun- desministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 16. Dezember 1981 wird vorgeschlagen, die Höchstarbeitszeit für alle Arbeit- nehmer auf zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich zu begrenzen. Beim Bereitschafts- dienst sollen jedoch abweichende Regelungen möglich sein. Dabei geht der Referentenentwurf davon aus, daß die Tarifvertragsparteien am ehesten in der Lage sind, die Entwicklung und die unterschied- lichen Erfordernisse in den einzel- nen Beschäftigungsbereichen zu berücksichtigen. EB 24 Heft 16 vom 23. April 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A/B

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