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Archiv "Zu unbestimmt" (13.06.1997)

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ei allen wohnlichen Ver- änderungen sollte man auch daran denken, sei- ne Hausratversicherung anzu- passen. Zwar unterhalten die meisten Haushalte heutzutage eine Hausratversicherung, um sich gegen Feuer-, Einbruch-, Diebstahl-, Leitungswasser-, Sturm- und eventuell zusätz- lich Glasschäden abzusichern.

Doch nach Feststellungen der Sachversicherer sind die mei- sten Haushalte unterver- sichert. „Teilweise bis zu 50 Prozent“, schätzt Verbands- sprecher Hans-

Dieter Roth.

Dies führt dann dazu, daß im Schadenfall eben auch nur anteilig Ersatz geleistet wird. Die erste Empfehlung lau- tet also, den Ver- sicherungsschutz stets auch dem steigenden Wert des Hausrats – vor allem bei Neuanschaffun- gen – anzupas- sen.

Doch wie steht es nun bei einem Umzug mit der Hausrat- versicherung?

Zunächst einmal muß man wis- sen, daß diese Versicherung personengebun- den und nicht wohnsitzgebun- den ist, im Zwei- felsfall also so- zusagen auto-

matisch mit umzieht. Ent- scheidend ist, auf wen die Versicherungs-Police ausge- stellt ist. Zur Verdeutlichung einige Beispiele:

Wenn die Tochter oder der Sohn aus dem elterlichen Haus auszieht und einen ei- genen Hausstand gründet, ändert sich für die Eltern als Versicherungsnehmer nichts, aber Sohn oder Tochter müs- sen ihren Hausrat nun selbst versichern. Nehmen die El- tern dann statt der zu großen eine kleinere Wohnung, geht

der Versicherungsschutz mit, sollte aber entsprechend dem kleineren Haushalt auch ver- ringert werden. Ziehen um- gekehrt Sohn oder Tochter – inzwischen mit eigener Fami- lie – in eine größere Wohnung oder ins größere Haus der El- tern, nehmen auch sie ihre

Versicherung mit, sollten aber die Versicherungs- summe dem wachsenden Hausrat anpassen.

Auch wenn sich Partner trennen, besteht Hand- lungsbedarf. Verläßt der Ver- sicherungsnehmer die ehe- mals gemeinsame Wohnung, so nimmt er auch die Versi- cherung mit in die neue Woh- nung. Der andere Partner muß nun eine eigene Versi- cherung abschließen.

Ein letzter Tip: Die Haus- ratversicherer gewähren zwar bei einem Wohnungswechsel ihren Schutz praktisch still- schweigend für das neue Do- mizil, doch nur befristet.

Denn sie verlangen ihren Be- dingungen zufolge, daß der Kunde ihnen den Umzug be- ziehungsweise die neue An- schrift spätestens bei Um- zugsbeginn mitteilt. rco

[43]

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 24, 13. Juni 1997

V E R S I C H E R U N G E N

Hausratversicherung

Was beim Wohnungswechsel zu beachten ist

Rund 232 Milliarden DM flossen im vergangenen Jahr in die Kassen der privaten Versicherungsunternehmen.

Das sind zehn Prozent des verfügbaren Einkommens in Deutschland. Von diesen Prämienzahlungen erhof- fen sich die Bürger finanzielle Absicherung im Krank- heitsfall, bei Schäden und Unfällen aller Art und die Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall.

Wer nicht gerade Haus- oder Wohnungsei- gentümer und damit weitgehend standortge- bunden ist, wird hin und wieder seinen Wohn- sitz wechseln. Anlässe dazu gibt es genügend – sei es beim Auszug aus der elterlichen Woh-

nung, bei Gründung einer Familie und dem da- mit verbundenen Bedarf nach einer größeren Wohnung, beim Umzug ins Eigenheim und ähnliches. Was wird dann aus den Versicherun- gen, die man besitzt?

Statistische Angaben: Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft

Ein herabfallender Dach- ziegel muß keineswegs höhere Gewalt sein. Trifft er den Kopf eines vorbeigehenden Passan- ten, der dabei erhebliche Ver- letzungen davonträgt, kann dessen Krankenkasse vom Hauseigentümer unter Um- ständen die Erstattung der Behandlungskosten fordern.

Grundlage für diese Regelung ist der § 836 BGB. Danach müssen Eigentümer eines Grundstücks Verletzten Scha- den ersetzen, der durch den Einsturz eines Gebäudes oder Bauwerks, das sich auf dem Grund und Boden befindet, entsteht. Gleiches gilt, wenn sich Teile von dem Haus lösen.

Vor solchen Ansprüchen kann man sich schützen, in- dem man sorgfältig auf den Zustand des Eigentums ach- tet. Neben Dachziegeln sind auch Fensterflügel und -lä- den, Dachfenster, der Putz oder die Scherben einer vom Wind zerschlagenen Scheibe Teil eines Gebäudes. Nicht dazu gerechnet werden aber Blumentöpfe.

Die Krankenkasse des Geschädigten kann den Hauseigentümer für alle Kosten der Heilbehandlung

haftbar machen. Auch das Opfer selbst kann Schaden- ersatzansprüche geltend ma- chen, zum Beispiel Schmer- zensgeld. In diesem Fall ist eine Privat-Haftpflichtversi- cherung Gold wert, weil sie den Hauseigentümer vor herben Vermögenseinbußen schützt. Vermieter hingegen benötigen eine Hausbesitzer- Haftpflicht-Versicherung. rco

Zu

unbestimmt

Ein Lebensversicherer darf den Versicherungsschutz bei einer Restschuldversiche- rung nicht für den Fall aus- schließen, daß der Versicher- te innerhalb der ersten zwei Jahre nach Beginn der Versi- cherung an einer „Gesund- heitsstörung“ erkrankt oder stirbt, die im letzten Jahr vor Vertragsbeginn schon bestan- den hatte. Dies ist zu unbe- stimmt formuliert und umfaßt auch Fälle, von denen der Versicherte bei Vertragsab- schluß noch nichts wußte.

(Bundesgerichtshof, Az.: IV

ZR 155/95) WB

Wenn es Dachziegel „regnet“

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