Eine Ärztekammer ist er- mächtigt, in ihrer Beitrags- ordnung die für die Veran- lagung erforderlichen Aus- künfte über die persönlichen oder sachlichen Daten eines Kammermitgliedes zur Erhe- bung eines einkommensab- hängigen Kammerbeitrages zu verlangen.
Der Verfassungsgerichts- hof des Landes Berlin hat eine entsprechende Verfas- sungsbeschwerde eines Arztes gegen die Beitragsordnung mit der Begründung zurück- gewiesen, die Erhebung der Daten über das Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit diene einem überwiegenden Allge- meininteresse, da sie sozial abgestufte Kammerbeträge ermöglichen soll und damit ein sozialstaatliches Anliegen verfolgt. Das öffentliche In- teresse an sozial abgestuften Kammerbeiträgen überwiege das Interesse eines Kammer- mitgliedes, sein Einkommen nicht preisgeben zu müssen.
Bei der Gewichtung dieses In- teresses sei zu berücksichti- gen, daß die Preisgabe des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit nur für den begrenz- ten Zweck der Beitragserhe- bung erfolgt und die notwen- digen Vorkehrungen zur Wah- rung des Datenschutzes ge- troffen sind, zumal die Be- diensteten der Ärztekammer als Angehörige des öffentli- chen Dienstes zur Verschwie- genheit verpflichtet sind.
Der Verfassungsgerichts- hof hat es für verfassungs- rechtlich auch als unbedenk- lich angesehen, daß die Ärz- tekammer die Grundlagen der Beitragserhebung schätzt und mangels hinreichen- der Anhaltspunkte für eine Schätzung einen Höchst- beitrag erhebt, wenn die Veranlagungserklärung nicht ordnungsgemäß abgegeben wird. (Verfassungsgerichts- hof des Landes Berlin, Be- schluß vom 26. September 1996, Az.: VerfGH 45/93) Be
A-489 Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 9, 27. Februar 1998 (57)
V A R I A RECHTSREPORT
Hat ein Arzt über nahezu zehn Jahre hinweg von Quar- tal zu Quartal gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ver- stoßen, ist die Entziehung sei- ner Zulassung auch dann ge- rechtfertigt, wenn dieser Arzt etwa im Hinblick auf sein Al- ter oder seine fachliche Wei- terbildung schlechtere Chan- cen als andere Ärzte auf eine erneute Zulassung hat.
Das Bundessozialgericht läßt auch in diesen Fällen kei- ne Ausnahmen zu, da die Mehrzahl der Ärzte bei ent- sprechenden schwerwiegen- den Verstößen ohne weiteres aus dem System der ver- tragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen wird. (Bun- dessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 1996, Az.: 6 RKa
25/95) Be
Entziehung der Zulassung
. . . bei ständigem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot Beitragsordnung der Ärztekammer Pflicht zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides
Die Vergütung der auf Originalkrankenscheinen durch Laborärzte abgerech- neten Leistungen darf ver- weigert werden.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, daß die Vor- schriften der Bundesmantel- verträge mit ihrer Normierung eines Überweisungsvorbe- halts für Ärzte für Laboratori- umsmedizin rechtmäßig sind.
Sie haben ihre Rechtsgrundla- ge im Vertragsarztrecht in Verbindung mit dem landes- rechtlichen Berufsrecht, da die berufsrechtliche Gliede- rung der ärztlichen Fachgebie- te auch im Recht der Gesetzli- chen Krankenversicherung einschließlich des Vertrags- arztrechtes gilt. (Bundessozi- algericht, Urteil vom 29. Janu- ar 1997, Az.: 6 RKa 81/95) Be