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Archiv "Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz" (09.07.2012)

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A 1458 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 27–28

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9. Juli 2012 Ein griff auf Drängen des vom Haus-

arzt unzureichend vorinformierten Patienten durchgeführt hat“. (6)

Für den Chefarzt einer Abteilung gilt die „Allzuständigkeit“ dahinge- hend, dass es keinen fachlich-sach - lichen Bereich gibt, der sich seiner Kompetenz entzieht („Chefarzt - prinzip“) (1). Um die dem Facharzt- standard entsprechende Patienten- versorgung zu gewährleisten, hat der Chefarzt dabei unter anderem ärzt - liche Anordnungen selbst zu treffen, einmal wöchentlich Visite abzu - halten oder auch organisatorische Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

Ferner hat der Chefarzt dafür Sorge zu tragen, dass klare Einsatzpläne und Vertreterregelungen vorliegen.

Die Einsatzzeiten sind in Fachgebie- ten wie der Gynäkologie oder Anäs- thesie möglichst kurz zu halten und Mindestanforderungen an prozes- suale Strukturen zu gewährleisten.

Im Bereich der Anästhesiologie und Geburtshilfe ist ein fachübergreifen- der Bereitschaftsdienst im Hinblick auf die Schwere der möglichen Kom- plikationen nicht statthaft. Ebenso muss in Universitätskliniken, Akut- krankenhäusern und Spezialkliniken die sofortige fachspezifische Be- handlung gesichert sein.

Tritt aufgrund finanzieller Eng- pässe eine personelle Unterbeset-

zung auf, so muss der Chefarzt nach- drücklich auf die hiermit verbundene Gefährdung der Patienten hinweisen.

Nur durch ein intensives Verlangen nach Abhilfe (die dem Chef jedoch verwehrt wurde) ist der Chefarzt strafrechtlich zu exkulpieren. Es stellt sich allerdings dann die Frage, ob Verwaltungspersonen strafrecht- lich zur Verantwortung gezogen wer- den können (7). Sind die ärztlichen Aufgaben wegen der Unterbeset- zung nach dem Stand der Wissen- schaft nicht zu erfüllen, muss das Leistungs- oder Operationsangebot

„heruntergefahren“ werden. Eventu- ell ist die Abteilung sogar zu schlie- ßen (1, 8). Zu beachten ist, dass ne- ben Chefarzt und Krankenhausträger

auch dem Arzt, der die Behandlung trotz Strukturmängel übernommen hat, ein Übernahmeverschulden bei folgenschweren Zwischenfällen vor- geworfen werden kann.

Im Interesse der Aus- und Wei- terbildung müssen auch Anfänger medizinische Maßnahmen vorneh- men können. Maßstab für die an ei- nen Arzt in Weiterbildung zu stel- lenden Sorgfaltsanforderungen sind Ausbildungsstand, Art und Schwie- rigkeit der Operation, Erfahrung mit der anstehenden Operation, die von ihm bisher bewiesene manuelle Geschicklichkeit, Besonnenheit so-

wie die gewissenhafte theoretische Vorbereitung (9). Eine Pflicht, den Patienten über die Behandlung durch einen Arzt in Weiterbildung aufzuklären, besteht nicht.

Auch für den Einsatz nichtärztli- cher Hilfspersonen gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze. In der Regel sind bei der Delegation ärzt- licher Aufgaben auf Schwestern, Pfleger und pflegerische Assistenz- berufe stichprobenartige Überprü- fungen des Personals ausreichend, wobei eine Erweiterung der sekun- dären Sorgfaltspflichten dann ge - boten ist, wenn Hinweise für eine Gefährdung des Patienten, etwa bei Infusionen (10) oder einem Dekubi- tus (11), bestehen.

Zusammenfassend bestehen me- dizinische Tätigkeiten heutzutage vielfach aus Teamarbeit und ärztlich geleitetem Gesundheitsdienst. Ne- ben der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen ist der Vertrauensgrund- satz für jeden Spezialisten das tra- gende Leitprinzip zur Abgrenzung von Verantwortlichkeit und sachge- rechter Begrenzung der jeweiligen Sorgfaltspflichten. Doch „je gefähr- licher oder bedeutender eine Maß- nahme im Behandlungsgeschehen ist, umso ‚arztnäher‘ muss sie vor- genommen werden“. (1)

Dr. med. Christina M. Berchtold, Juristische Fakultät, Ludiwig-Maximilian-Universität München

Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz

Das Angebot einer kostenlosen Venenuntersu- chung durch eine Klinik ist nach dem Heilmit- telwerbegesetz (HWG) unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.

Nach dem HWG ist es unzulässig, Zuwen- dungen oder sonstige Werbegaben (Waren- oder Dienstleistungen) anzubieten, anzukündi- gen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. Der von einer Klinik beworbene „Venenkurzcheck“ stellt eine der - artige Werbegabe im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG dar. Bei der angebotenen Venen- untersuchung handelt es sich um einen Teil

einer ärztlichen Leistung, die in der Regel nur gegen Geld zu erhalten ist. Der interessierte Verbraucher erwartet im Rahmen einer solchen ärztlichen Untersuchung eine individuelle/kör- perliche Befunderhebung zu seinem Venensys- tem und gegebenenfalls eine weiterführende Behandlung. Daher stellt sich die Kostenlosig- keit des Venenchecks – jedenfalls aus Sicht des Verbrauchers – als Zuwendung dar. Die beklag- te Klinik konnte sich auch nicht auf das „Klinik- privileg“ berufen. Danach gelten zwar für Klini- ken nicht dieselben Werbebeschränkungen für Ärzte, denn bei ihnen handelt es sich zumin- dest auch um Gewerbebetriebe. Diese sind auf- grund des höheren personellen und sachlichen

Aufwands und der laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen typischerweise stärker belastet als die Gruppe niedergelasse- ner Ärzte. Sie sind zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Kliniken dürfen daher in sachangemessener Weise für eigene durch angestellte Ärzte erbrachte Leistungen werben.

Sachangemessen ist die Werbung, wenn sie einem berechtigten Informationsbedürfnis der Patienten entspricht. Das Anbieten kostenloser Venenchecks hat jedoch mit dem berechtigten Informationsbedürfnis der Patienten nichts zu tun. (OLG Celle, Urteil vom 3. November 2011, Az.: 13 U 167/11) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Von besonderer Haftungsrelevanz sind die „Schnittstellen“ in der interdisziplinären Zusammenarbeit im Krankenhaus.

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Literatur im Internet:

www.aerzteblatt.de/lit2712

S T A T U S

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