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Archiv "Verstoß gegen Hygieneanforderungen" (10.01.2011)

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A 62 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 1–2

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10. Januar 2011 60er Jahre auf den Markt gebracht –

seitdem gibt es keine erfolgreichen Neuentwicklungen. Aus Sicht der Pharmaindustrie war in diesem Ge- schäftsfeld keine kaufkräftige Kli - entel zu erwarten, die Entwicklung von Tb-Medikamenten hatte keine Priorität. Die einzigen Neuheiten wurden von Public Private Partner- ships gesponsert. Es wird jedoch noch Jahre dauern, bis sie marktreif sind. Eine wirksame Zweitlinien- therapie steht daher nicht zur Ver - fügung.

Medikamentenempfindliche Tu- berkulose wird über sechs bis acht Monate mit vier Antibiotika behan- delt und hat relativ gute Heilungs - raten. Medikamentenresistente Tb wird mit fünf oder mehr Präparaten behandelt, deren Effektivität jedoch niedriger ist, weshalb sich die Be- handlung häufig über zwei Jahre hinzieht.

Svetlana kann darauf nicht war- ten. Als Patientin von Ärzte ohne Grenzen gehört sie zwar zu der kleinen Anzahl von Usbekistans MDR- Tb-Patienten, die Zugang zu Medikamentenresistenztests und der WHO-Standardtherapie für MDR- Tb haben, dennoch bereitet ihr die

Therapie Schwierigkeiten. Cyclose- rin lässt sie nur unruhig schlafen, und tagsüber fühlt sie sich wie be- nebelt. Der Wirkstoff P-Aminosa - licylsäure führt zu Übelkeit und Appetitlosigkeit. Für viele Patien- ten ist die Behandlung ein jahrelan- ges Martyrium.

Resistenzen nehmen zu Die WHO schätzt die Zahl der jähr- lichen MDR-Fälle auf 440 000.

Die Brennpunkte der Medikamenten - resistenz in der Welt liegen in der ehemaligen Sowjetunion, Zentral- asien, China, Indien und Südafrika.

In unserem Labor in Nukus tes- ten wir alle Proben von Patienten aus vier Distrikten, die im staatli- chen DOTS-Tb-Programm aufge- nommen werden, auf Medikamen- tensensibilität. Das erschreckende Ergebnis ist, dass mehr als 40 Pro- zent aller neuen Patienten mit MDR-Tb infiziert sind. Diese Zahl ist vermutlich nicht repräsentativ und auf das ganze Land übertrag- bar. Dennoch ist die ganze zentral- asiatische Region betroffen, und der Großteil der Bevölkerung hat keinen Zugang zu Diagnostik and Therapie. Die Struktur der nationa-

len Tb-Programme wird sich an das Problem anpassen müssen: Eine Laborkapazität für Kultur- und Re- sistenztestung muss geschaffen wer- den. Auch die Infektionskontrolle muss eine viel größere Rolle spie- len als bei herkömmlicher Tb, weil Patienten viel länger infektiös sind.

Doch Tb-Medikamente sind noch immer frei verkäuflich, Kranken- hausbehandlung vorgeschrieben, in schlecht belüfteten Achtbettzim- mern, in denen eine erhebliche Ansteckung stattfinden dürfte. La - bors, die mit modernen Techniken eine schnelle Diagnostik und Sepa- ration von Patienten nach Resis- tenzkriterien gewährleisten, gibt es bisher nur in Industrieländern.

In Svetlanas Heimatstadt Nukus hat Ärzte ohne Grenzen in Zusam- menarbeit mit dem Gesundheits - ministerium und Geldern des Glo- balen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria die- se Technik etabliert. Bis alle MDR- Tb-Patienten Zugang dazu haben und die Tuberkulose für alle Betrof- fenen eine gut zu kontrollierende Erkrankung ist, muss sich jedoch

noch viel ändern. ■

Dr. med. Kai Braker

Verstoß gegen Hygieneanforderungen

Verstößt ein Arzt erheblich gegen Hygienevor- schriften, handelt er berufswidrig. Das hat das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Reutlingen festgestellt.

Der beschuldigte Arzt ist als Facharzt für Orthopädie niedergelassen. In den Praxisräu- men fand durch das Gesundheitsamt des Landratsamtes eine Begehung statt. Dabei wurden massive Verstöße gegen anerkannte Regeln der Hygiene und der gesetzlichen Be- stimmungen vor allem des Medizinproduktege- setzes und der Medizinproduktebetreiberver- ordnung festgestellt. Beispielsweise wurden in einem Gefrierfach Lebensmittel (Fische) unmit- telbar neben einer Spritze mit aufbereitetem Blut für die Orthokinbehandlung gelagert. Im OP-Bereich und in den Behandlungsräumen waren keine leicht zugänglichen Waschgele- genheiten mit handlos bedienbaren Seifen- und Händedesinfektionsmittelspendern und Einmalhandtücher in einem geschlossenen Be-

hälter vorhanden. Die Flächendesinfektion er- folgte völlig sachwidrig mit einem ungeeigne- ten und hierfür nicht zugelassenen Hautdesin- fektionsmittel. Die im veralteten Hygieneplan vorgesehenen Desinfektionsmittel waren nicht vorrätig. Darüber hinaus waren die nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehenen

„innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur In- fektionshygiene“ ebenso wenig vorhanden wie die nach § 23 IfSG vorgeschriebenen Aufzeich- nungen nosokomialer Infektionen und des Auf- tretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen. Ein Perso- nalschutzkonzept war nicht erkennbar, Schutz- kleidung nicht vorhanden. Arbeitsräume, in denen mit Blut hantiert wurde, waren vom Ver- waltungsbereich nicht räumlich getrennt.

Die Stadt als Ordnungsbehörde hatte gegen den Arzt eine Anordnung mit sofortiger Vollzie- hung erlassen, derzufolge die Praxis nur mit besonderen Auflagen weitergeführt werden durfte. Die von der Stadtverwaltung verhängte Geldbuße hindert eine Verurteilung im berufs-

gerichtlichen Verfahren nicht. Die dort aufge- führten Beanstandungen betreffen die vorge- fundenen Produkte mit abgelaufenem Verfalls- datum und die fehlenden Händedesinfektions- mittelspender. Die vom Berufsgericht zu beur- teilenden Mängelpunkte bezüglich der Hygiene- anforderungen gehen weit darüber hinaus (zum Beispiel sachwidrige Lagerung von Spritzen und Fläschchen, sachwidrige Flächendesinfek- tion, fehlende Aufzeichnungen von Infektionen, mangelhafte Aufbereitung, mangelhafte Qualifi- kation des Personals). Insbesondere treffen die im Berufsgerichtsverfahren zugrundeliegenden Vorwürfe den Kernbereich der ärztlichen Tätig- keit des Beschuldigten. Sie sind so schwerwie- gend, dass sie in besonderem Maß geeignet sind, das Vertrauen Dritter in die Ärzteschaft zu beeinträchtigen. Damit besteht ein sogenannter berufsrechtlicher Überhang, der eine erneute Verurteilung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht hindert. (Berufsgericht für Ärzte in Reutlin- gen, Urteil vom 20. Oktober 2010, Az.: BGÄR

12/09) RAin Barbara Berner

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