• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Bekanntmachungen: Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V vom 23. Mai 2005" (24.06.2005)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V vom 23. Mai 2005" (24.06.2005)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

§ 1

Datenverarbeitungstechnisches Abrechnungsverfahren

1. Die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen erfolgt gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung mittels EDV.

Die Übermittlung der Abrechnungsdaten, der abrechnungsbegründenden Daten so- wie der zu übermittelnden Statistikdaten hat auf maschinenlesbaren elektronischen Medien zu erfolgen. Der Vertragsarzt hat für die Abrechnung der Leistungen und die Übertragung der Daten eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweiligen Anforderungskatalo- ge zertifizierten Software zu verwenden.

Jede zertifizierte Software bzw. jedes zer- tifizierte Softwaremodul erhält eine Prüf- nummer. Die Software verliert ihr Zertifi- kat, wenn eine quartalsweise Wartung nicht mehr gewährleistet werden kann.

2. Für die Abrechnung vertragsärztli- cher Leistungen mittels EDV ist die vor- herige Genehmigung der Kassenärztli- chen Vereinigung erforderlich. Die Ge- nehmigung erfolgt widerruflich und ist an den Einsatz der zertifizierten Software ge- bunden. Sie gilt auch für Folgeversionen der gleichen Software, sofern diese von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung zertifiziert worden ist.

3. In der Sammelerklärung zur Quar- talsabrechnung gemäß § 35 Abs. 2 Bun- desmantelvertrag-Ärzte bestätigt der Arzt gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung, dass durch entsprechende organisatorische und technische Maß- nahmen eine Erfassung jeder einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach de- ren vollständiger Erbringung erfolgt ist und ausschließlich eine zertifizierte Soft- wareversion Anwendung gefunden hat.

4. Vor der Übermittlung der Daten an die Kassenärztliche Vereinigung muss ei- ne Prüfung durch das von der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung herausgege- bene Prüfungsprogramm (XPM-Prüfmo- dul, Prüfassistenten etc.) – gegebenenfalls erweitert um besondere Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen – in der jeweils gültigen Version erfolgen.

5. Im Rahmen seiner Dokumentati- onspflicht hat der Arzt eine Sicherungs- kopie seiner Abrechnungsdatei 16 Quar- tale aufzubewahren.

6. Die EDV-gestützte Übermittlung pa- tientenbezogener Labor- und Leistungs- daten zwischen Laborgemeinschaften und Arztpraxen ist mit einer Software durchzuführen, die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der standardisierten Datensatz- beschreibung (LDT-Labordatenträger) zertifiziert worden ist. Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer.

7. Die Übermittlung der Gebührennum- mern der Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro gem. § 25 Bundesmantel- vertrag-Ärzte/§ 28 Bundesmantelvertrag- Ärzte/Ersatzkassen erfolgt mittels der von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung auf Basis der LDT-Daten- satzbeschreibung zertifizierten Software.

8. Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann nach § 42 Abs. 3 BMV-Ärzte bzw. § 35 Abs. 1 BMV-Ärz- te/Ersatzkassen eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (außer- ordentliche Kontrollprüfung) unterzie- hen. Die außerordentliche Kontrollprü- fung kann von einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Krankenkasse be- antragt werden. Ein bereits erteiltes Zerti- fikat kann in begründeten Fällen entzo- gen und eine erteilte Genehmigung wi- derrufen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Kriterien für eine ordnungsgemäße Rech- nungslegung des Vertragsarztes gegen- über der Kassenärztlichen Vereinigung nicht gewährleistet sind. Der Einsatz die- ser Software ist dann nicht mehr zulässig.

§ 2

Übernahme der Daten aus der Krankenversichertenkarte 1. Die Daten der Krankenversicher- tenkarte dürfen vom Vertragsarzt nur für die gesetzlichen und vertraglich erlaub- ten Zwecke verwendet werden.

2. Die Daten der Krankenversicherten- karte dürfen aus dem Chip der Kranken- versichertenkarte ausgelesen und nur in

eine von der Prüfstelle der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung zertifizierten Software übernommen werden. Eine sol- che Datenübernahme in ein für die Ab- rechnung vorgesehenes Praxisverwal- tungssystem ist nur auf drei Wegen erlaubt:

1. durch unmittelbares Einführen der Krankenversichertenkarte in ein zertifi- ziertes stationäres Lesegerät; die Verwen- dung von Adapterkarten zur Übernahme von Daten aus anderen Hard- und Soft- warelösungen ist unzulässig,

2. durch Übernahme aus einer ande- ren für die Abrechnung von der KBV zer- tifizierten Software,

3. durch unmittelbares Einführen der Krankenversichertenkarte in ein zertifi- ziertes mobiles Lesegerät und eine Da- tenübertragung in eine für die Abrech- nung von der KBV zertifizierte Software.

Nach dem erfolgreichen Übertragen aus einem mobilen Lesegerät sind die Daten der ausgelesenen Krankenversicherten- karten vom mobilen Lesegerät automa- tisch zu löschen. Die quartalsübergreifen- de Speicherung von ausgelesenen Daten einer Krankenversichertenkarte bei Nut- zung mobiler Lesegeräte ist nicht zuläs- sig. Die Verwendung von Adapterkarten zur Übernahme von Daten aus anderen Hard- und Softwarelösungen in ein mobi- les Lesegerät ist unzulässig.

In diesen Fällen darf das Einlesedatum der Krankenversichertenkarte nicht ver- ändert werden können und muss neben den Patientendaten in die von der Prüf- stelle der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung zertifizierten Software übernom- men werden.

3. Ärzte, die mithilfe einer zertifizier- ten Praxisverwaltungssoftware abrechnen, können von der Kassenärztlichen Vereini- gung von der Ausstellung eines Abrech- nungsscheines befreit werden, wenn ein nicht veränderbares Einlesedatum der Krankenversichertenkarte im jeweiligen Quartal festgehalten und Bestandteil der in der Abrechnung zu prüfenden Daten wird.

§ 3 Übergangsregelung

Die Vertragsärzte können ihre Kas- senärztliche Vereinigung längstens bis zum Beginn der flächendeckenden Einführung der Gesundheitskarte nach § 291 a SGB V beauftragen, das maschinelle Einlesen der Abrechnung durchzuführen.

§ 4 In-Kraft-Treten

1. Die Richtlinien treten am 1. Ju- li 2005 in Kraft.

2. Die Richtlinien vom 4. Dezember 2003 (Deutsches Ärzteblatt vom 5. Januar 2004, S. A 67) treten mit diesem Zeit-

punkt außer Kraft. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 25⏐⏐24. Juni 2005 AA1843

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Richtlinien

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck

der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V

vom 23. Mai 2005

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

• Die Wirtschaftlichkeitsreserven im Bereich der ambulanten ärztlichen Versorgung sind so weit ausgeschöpft, daß dieser medizinisch unabweisbare Mehrbedarf mit den für

Fußnote 3: Hier ist eine Bonusregelung vereinbart, nach der den Vorständen bis zu 2 % eines positiven Ergebnisses der Jahresrechnung als Bonus, maximal jedoch 20 000 Euro,

(3) Will der Vertragsarzt den Nach- weis über die notwendige Fortbildung durch ein Zertifikat oder eine sonstige Bescheinigung führen, die nicht von ei- ner Ärztekammer

„Die Richtlinien treten nach ihrer ge- meinsamen Veröffentlichung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen zum 1. September 2004

7.3 der Allgemeinen Be- stimmungen des EBM nicht in den be- rechnungsfähigen Leistungen enthalten sind und auch nicht über den Sprechstun- denbedarf bezogen werden können und über

„(1) Bei der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung wird ein Beratender Fach- ausschuss für die fachärztliche Versor- gung errichtet. Der Fachausschuss be- steht aus fünf

Kassenärztliche Vorstandsfunktion Aufwandsentschädigung Übergangsentschädigung für Kostenerstattung Nutzung eines Vereinigung (Die Zahl der Beisitzer variiert) pro Jahr in Euro 4

4.2 Für mikroskopische Un- tersuchungen, Bindungsanaly- sen, immunologische Untersu- chungen, Blutgruppenbestim- mungen und serologische Unter- suchungen eine mindestens ein-