Formularverlag und Praxis-Organisationsdienst Deutscher Ärzte-Verlag
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Hypotonie
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OP 20 Ret-Kaps. N1 DM 9,27 OP 50 Ret-Kaps. N2 DM 18,84 OP100 Ret-Kaps. N3 DM 31,50Zusammensetzung:1 Retardkapsel enthält 2,5 mg Dihydroergotaminmesilat. Dos'emeg:1-2 x täglich 1-2 Retardkapseln. Anwendungsgebiete: Hypotonie, orthostatische Hypotonie; Migräne und andere vaskulär bedingte Kopfschmerzen; Beschwerden bei primärer Varikose. Gegenanzeigen: Uberemp- findlichkeit gegen Dihydroergotamin, Erkrankungen der Herzkranzgefäße, periphere arterielle Gefäßer- krankungen, schwere Leber-und Nierenfunktionsstörungen, Bluthochdruck. Erste 3 Schwanger- schaftsmonate. Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat: Strenge Indikation. Nebenwirkungen:Ubel- keit, Erbrechen, Schwindelgefühl, allergische Reaktionen der Haut, Kopfschmerzen, stenokardische Beschwerden. Wamhinwels: Bei zu langer/ zu hoher Dosierung: Ergotismus möglich. WechseiwIr- kungen mit anderen Mitteln: 0 leandomycin, Erythramycin, Doxycyc-
Tetracyclin-HCL, Dopamin. Glyceroltrinitrat.
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DEUTSCHES
ÄRZTEBLATT
LESERBRIEFE
WEHRDIENST
Zu der Leserdiskussion „Trup- penärzte" oder „Zivildienstlei- stende Ärzte" in den Heften 17, 22 und 42/1986:
Zur Meinungsbildung
Zur sachlich fundierten Meinungsbildung und gegen eine emotionell geführte Dis- kussion möchte ich die Un- terschiede zwischen dem Wehrdienst als Truppenarzt und dem Zivildienst als Assi- stenzarzt darstellen:
Truppenarzt
Bezahlung: ± 600 Sold, 1600 Unterhaltsicherungsges.
Verheiratete 800 dazu A rbeitsort: Kommandiert und kaserniert, idR. orts- fremd
Arbeitsart: idR. Truppen- arzt für ± 500 Soldaten, Ruf- bereitschaften nachts und wochenends, kein Ausgleich.
Militärische Übungen KV-Vorbereitungszeit An- rechnung: 6 von 15 Monaten
Weiterbildungszeit An- rechnung: 0 von 15 Monaten in Baden-Württemberg
Übernahme: keine Zivildienst
Bezahlung: ± 600 Sold, Verheiratete 800 dazu.
Arbeitsort: Eigene Initiati- ve bei Stellensuche, idR.
wunschnah, Privatwohnen Arbeitsart: idR. Stations- arzt, Nacht-, Wochenend- dienste, z. T. Freizeitaus- gleich, z. T. bezahlt
KV-Vorbereitungszeit An- rechnung: 12 von 18 Monaten
Weiterbildungszeit An- rechnung: 18 von 18 Monaten
Übernahme: möglich Zu Zeiten der starken Kon- kurrenz unter Berufsanfän- gern ist m. E. der Ausbil- dungsvorsprung mehr zu be- werten als ein finanzieller Vorteil, denn was nutzt mir ein neues schnelles und teu- res Auto, wenn ich ohne Stel- le bin? Im Vergleich zu wehr- willigen, aber untauglichen Kollegen sind beide zeitlich voll benachteiligt. Gesund- heit wird zum Nachteil! Ver- antwortlich für die ungleiche Anrechnung ist die jeweilige
Landesärztekammer, die von uns gewählt ist. Die Bundes- wehrführung sollte aus Für- sorge für ihre wehrpflichtigen Stabsärzte sich um eine An- derung bemühen, denn diese füllen noch immer die nicht durch längerdienende Sani- tätsoffiziere besetzten Stellen auf, was für die BW billiger ist. Das „Gesetz zur Verbes- serung der Wehrgerechtig- keit . . ." bringt m. E. keine Wehrgerechtigkeit, da es an der falschen Seite ansetzt.
Ich gehe davon aus, daß je- der Arzt im Kriegsfalle jedem Patienten medizinisch helfen würde, daher befürchte ich, daß, wenn diese Ungerechtig- keit weiter bestehen bleibt, bei der Gewissensentschei- dung Bundeswehr/Zivildienst die verschiedenen Anrech- nungsmöglichkeiten deutlich beeinflussen, je mehr Kon- kurrenz, desto mehr.
Dr. Wilfried Geissler, Stabsarzt der Reserve, Fal- benhennstraße 10, 7000 Stuttgart 1
Falscher Eindruck
. . . Es wird der Eindruck erweckt, daß zivildienstlei- stende Ärzte u. U. nicht als Ärzte eingesetzt werden könnten. Das „Gesetz zur Verbesserung der Wehrge-
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Leserbriefe sind uns immer willkommen;
sie werden von Auto- ren und Redaktion sehr beachtet. Das gilt für kurze und lange Briefe. Die Veröffent- lichungsmöglichkeiten freilich sind be- schränkt. Die Chance, ins Heft zu kommen, ist um so größer, je kürzer der Brief ist.
Die Redaktion muß sich zudem eine — selbstverständlich sinn- wahrende — Kürzung vorbehalten. DA
A-458 (6) Dt. Ärztebl. 84. Heft 9, 26. Februar 1987
Zusammensetzung: 1 Kautablette enthält: Natriummonofluor- phosphat 38 mg, Calciumgluconat 1 H2O 500 mg, Calciumcitrat 4 H2O 500 mg. Anwendungsgebiete: Primäre Osteoporosen und Steroid-Osteoporose. Gegenanzeigen: Wachstumsalter, Schwangerschaft und Stillzeit. Bei schweren Nierenfunktions- störungen muß die Dosierung individuell angepaßt werden.
Nebenwirkungen: Selten können Gelenkschmerzen sowie Magen- und Darmunverträglichkeiten auftreten.
Opfermann Arzneimittel GmbH, Robert-Koch-Straße 2, 5276 Wien
Dosierung: 3mal 1 bis 2 Kautabletten zu den Mahlzeiten. Darreichungsform, Packungsgrößen und Preise:
OP mit 100 Kautabletten (N 3) DM 41,60, OP mit 300 Kautabletten DM 102,60.
Stand:
Aug.
86 rechtigkeit und Verlängerung
der Dauer des Grundwehr- dienstes" sieht jedoch nur vor, zivildienstleistende Ärz- te nicht für die Versorgung von Zivildienstleistenden heranzuziehen (was bisher ohnehin nicht praktiziert wurde). Hierzu ein Auszug aus einer Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeri- ums:
Anders als in der Bundeswehr wird die ärzt- liche Versorgung im Zivil- dienst nicht durch eigene Ärzte, sondern durch beauf- tragte Ärzte sichergestellt.
Eine eigene ärztliche Organi- sation wie bei der Bundes- wehr der Sanitätsdienst ist aus naheliegenden Gründen im Zivildienst nicht vertret- bar. Die im Rahmen einer zi- vildienstfachlichen Verwen- dung ausgebildeten Ärzte wurden und werden deshalb auch nicht für die medizini- sche Versorgung der Zivil- dienstleistenden eingesetzt, sondern in dafür geeigneten Beschäftigungsstellen, damit auch sie ihre Wehrpflicht er- füllen. Da für ausgebildete Ärzte in der Organisation des Zivildienstes kein Bedarf be- steht, hat der Gesetzgeber keinen Grund gesehen, die Möglichkeit, Zivildienst- pflichtige für eine zivildienst- fachliche Verwendung vorzu- sehen, weiter beizubehalten.
Zivildienstpflichtige, die als Ärzte ausgebildet sind, et- wa weil sie für eine militär- fachliche Verwendung vorge- sehen waren und dann den Kriegsdienst verweigert ha- ben oder die erst nach Ab- schluß ihrer Ausbildung als Kriegsdienstverweigerer an- erkannt worden sind, werden auch in Zukunft auf soge- nannten Ärzteplätzen in den Beschäftigungsstellen einge- setzt werden. Eine Änderung der Einberufungspraxis ist nicht beabsichtigt. Die von Ihnen befürchtete Benachtei- ligung der zivildienstleisten- den Ärzte gegenüber wehr- dienstleistenden Ärzten dürf- te damit gegenstandslos sein."
Michel Voss, Im Sionstal 8, 5000 Köln 41
Dt. Arztebl. 84, Heft 9, DÄ
Der Autor vermißt im Anzei- genteil des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES die Weiterbil- dungsstellen für Allgemeinmedi- zin:
Angebot und Nachfrage in Allgemeinmedizin
Das Deutsche Ärzteblatt ist wohl das meistgelesene Mitteilungsblatt für die Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist das Mit- teilungsorgan der Selbstver- waltungsorgane und hat des- halb den ausgedehnten An- zeigenteil und die große Zahl der Leserzuschriften. Das Ärzteblatt wird gelesen vom frisch approbierten Arzt, dem Chefarzt, dem Amts- arzt, Kassenarzt und vom Arzt im Ruhestand. Jeder Arzt hat natürlich andere Ansprüche an „sein" Blatt.
Anderseits ist die Redaktion bestrebt, dem organisieren- den und dem organisierten Arzt zu entsprechen.
Ich vermisse z. B. unter Angebot/Nachfrage die Wei- terbildungsstellen für Allge- meinmedizin. Die Ermächti- gungen zur Weiterbildung werden ausgesprochen von den Ärztekammern. Diese sollten, wo es noch nicht ge- schieht, die ausgesprochenen Ermächtigungen in ihren Mitteilungen veröffentlichen;
zudem sind jene Kassenärzt- lichen Vereinigungen, die Weiterbildungsstellen finan- ziell fördern, daran interes- siert. Die Ausbildung zum Arzt wird für verbesserungs- würdig gehalten wegen Über- forderung der Lehrenden und wegen der Technisierung des Lehrstoffes. Ich vermis- se, daß für die Ausbildung zum Arzt schon in der Vor- klinik die Selbstbeobachtung, Selbstdarstellung und die Be- funderhebung und Beobach- tung ohne Gerät durch prak- tizierende Allgemeinärzte im Seminar als Lehrinhalt darge- stellt wird. Der Arzt ohne Gerät ist heute noch möglich und nötig.
Dr. med. Ernst Kühn, Allgemeinarzt, Kobbendelle 22, 4600 Dormund
26. Februar 1987 (7) A-459