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Archiv "Lebensversicherung: Erstattung bei Zivil- oder Wehrdienst" (05.11.1999)

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Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 41, 15. Oktober 1999

V E R S I C H E R U N G E N

V

orsicht – frisch geboh- nert!“ Dieses Schild sieht man zuweilen noch in Treppenhäusern von Arzt- praxen oder in der Praxis selbst. Doch wer sich beim Ausrutschen in der frisch ge- bohnerten Praxis ein Bein bricht, kann den Arzt verkla- gen. Denn das Schild nutzt nichts. Es hätte lauten müs- sen: „Vorsicht – zu gut geboh- nert!“

Ganz anders sieht es mit der Garderobenhaftung in Restaurants aus. Die meisten Restaurants wollen mit der Garderobe ihrer Gäste nichts zu tun haben. Sie bieten nur die „Gelegenheit“ zum Auf- hängen der Mäntel, aber sie schließen keine Garderobe- Verwahrungsverträge ab. Er- satzforderungen gegen den Wirt, wenn etwas abhanden kam, sind daher meist unbe- gründet.

Besser sind die Chancen für einen bestohlenen Gast, wenn dieser – wie häufig in Diskotheken – seinen Mantel in der Garderobe ablegen mußte und diese nicht im Blickfeld des geschädigten Gastes lag. Jedoch schließen Restaurant-Inhaber und Bar- besitzer eine mögliche Haf- tung oft durch Aushänge wirksam aus. Selbst wenn der Restaurant-Inhaber durch spezielle Anweisung veran- laßte, daß die Garderobe an Kleiderständer oder Wand- haken aufzuhängen ist, und er sich damit dem Wunsch ei- nes Gastes, seine Garderobe am Tisch zu behalten, wi- dersetzt, haftet er nicht für den Schaden seines Gastes, wenn Dritte den Mantel ent- wenden.

Schärfer und eindeutiger ist die Haftung von Hotels und Pensionen, wenn dem Übernachtungsgast etwas von Dieben gestohlen wurde. Nach deutschem Recht haftet der Hotelinhaber oder Pächter für den Diebstahl am Eigen- tum des Gastes, wenn aus dem Hotelzimmer gestohlen wurde. Die Haftung ist je- doch auf Höchstbeträge be- schränkt: maximal auf das 100fache des Übernachtungs- preises, höchstens aber auf

bis zu 6 000 DM. Mindestens haftet das Hotel oder die Pension mit 1 000 DM; für Wertsachen allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1 500 DM.

Unbeschränkt haftet ein Hotel oder eine Pension aus dem „Beherbergungsvertrag“

nur dann, wenn der Schaden vom Personal des Hotels ver- schuldet wurde oder wenn es sich um Gegenstände han- delt, die vom Hotel in Ver- wahrung genommen wurden.

Übrigens hat der Hotel- oder Pensionsgast nach deutschem Recht (§ 702 Abs. 2 BGB) ei- nen Anspruch darauf, daß seine Wertsachen (auch Wert-

papiere und Geld) in Verwah- rung (in einen Panzerschrank oder einen Safe) genommen werden. Ausnahme: unförmi- ge oder gar gefährliche Ge- genstände. Allerdings kann das Hotel die Haftung der Gegenstände, die im Safe auf- bewahrt werden, bis zu den vorgenannten Grenzen im voraus beschränken. Eine sol- che Haftungsfreizeichnung ist aber unwirksam, wenn der Schaden des Gastes durch grobe Fahrlässigkeit oder gar durch vorsätzlich handelnde Hotelangestellte verursacht wurde.

Auch wenn ein Schadener- satz gegen den Hotelier be-

steht, muß der Gast aufpassen:

Macht er seinen Anspruch nicht unverzüglich geltend, so- bald er von dem Verlust, der Zerstörung oder Beschädi- gung seines Eigentums Kennt- nis erlangt hat, erlischt die Haftung des Hotels. Anders als Hotels und Pensionen haf- ten private Zimmervermieter, wenn Dritte das Eigentum des

„Mieters“ entwenden. Dies gilt natürlich auch für Ferien- häuser.

Diebstahl im Schlafwagen

Reisende, die im Schlafwa- gen bestohlen werden, können selbst in Deutschland nicht nach der scharfen Beherber- gungshaftung gegen die Bahn AG oder die Schlafwagen- gesellschaft vorgehen, wenn ihnen während der Fahrt auf deutschen Gleisen Geld oder Gegenstände abhanden ka- men. Rolf Combach

D

ie Einberufung kann zu einem finanziellen Eng- paß führen, denn im Schnitt erhält ein Wehr- oder Zivildienstleistender monat- lich nur zwischen 400 und 500 DM Sold. Mit diesem ge- ringen Einkommen stellt die Beitragsfortzahlung einer Le- bensversicherung häufig ein Problem dar. Darauf hat die Victoria Versicherung hinge- wiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen erstattet der Staat allerdings die Beiträ- ge. Bei Wehrdienstleistenden werden die Beiträge für die Dauer von bis zu zehn, bei Zi- vildienstleistenden sogar für die Dauer von bis zu 13 Mo- naten übernommen. Folgen- de Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

¿ Es muß sich um eine kapitalbildende Lebens- oder

Rentenversicherung mit lau- fender Beitragszahlung han- deln, die eindeutig der Alters- beziehungsweise Hinterblie- benenvorsorge dient und die nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird.

À Mindestens die letzten zwölf Monate sind aus ei- genem Einkommen gezahlt worden (also nicht von Eltern oder Verwandten).

Á Die Beitragspflicht be- stand schon seit mindestens zwölf Monaten vor Dienstbe- ginn.

 Der Wehr- oder Zivil- dienstleistende muß sowohl Versicherungsnehmer als auch versicherte Person sein. Diese Vertragskonstellation muß auf jeden Fall zum Dienstbeginn gegeben sein, spätestens aber zwölf Monate nach Volljährig- keit.

à Mindestens zwölf Mo- nate vor Dienstantritt muß in der Lebensversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Erlebensfall verein- bart sein.

Um eine Beitragserstat- tung zu erhalten, muß ein entsprechender Antrag (den man bei der Einberufung be- kommt) von der Dienststelle oder Einheit bestätigt und zur Versicherung geschickt wer- den. Sie kümmert sich in der Regel um alles Weitere. Sobald die zuständige Wehrbereichs- verwaltung oder das Bundes- amt für Zivildienst über den Antrag entschieden hat, erhält der Wehrpflichtige schriftlich Bescheid über die Höhe der Erstattung. Diese richtet sich nach den in der Vergangenheit durchschnittlich entrichteten

Beiträgen. EB

Lebensversicherung

Erstattung bei Zivil- oder Wehrdienst

Recht im Alltag

Wenn der Mantel

plötzlich weg ist . . .

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