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Archiv "Mängel im Sanitätsdienst Mitte der 90er Jahre behoben" (22.08.1987)

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pflichtung, sich HIV-Testungen zu unterziehen. Allerdings haben die Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung, zum Beispiel die Berufsge- nossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, noch keine konkrete, verbindliche Vorschrift hierzu erlassen. Das Problem der HIV-Untersuchungspflicht in infek- tionsgefährdeten Bereichen des Ge- sundheitswesens bedarf noch einer endgültigen Klärung.

Unabhängig hiervon ist es rat- sam, nach einer Nadelstichverlet- zung mit HIV-infiziertem Blut be- ziehungsweise Schleimhaut kontakt mit HIV-infizierten Körperflüssig- keiten eine sofortige HIV-Testung durchzuführen und diese nach 3 bis 6 Monaten zu wiederholen. Zur Er- langung eines Versicherungsschut- zes sollte zugleich eine Unfallanzei- ge an den zuständigen Träger der Unfallversicherung erfolgen.

• Wann ist nun der Arbeitge- ber im Zusammenhang mit AIDS zur Kündigung des Arbeitsverhält- nisses berechtigt? Eine HIV-Infek- tion stellt im Regelfall noch keinen Kündigungsgrund dar, wenn der in-

Mängel

im Sanitätsdienst Mitte der

90er Jahre behoben

Der Sanitätsdienst der Bundes- wehr genoß lange Zeit nicht den richtigen Stellenwert. Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre wurden zu wenig Mittel für die materielle Ausstattung der Sanitätstruppe zur Verfügung gestellt. Von Beginn an mußte der Mangel an längerdienen- den Sanitätsoffizieren durch grund- wehrdienstleistende Sanitätsoffizie- re ausgeglichen werden. Diese Tat- sache stieß unter anderem immer wieder auf die Kritik des Deutschen Bundeswehrverbandes.

Die Bundesregierung betont die vorrangige Bedeutung der sanitäts- dienstlichen Betreuung der Solda- ten. In seiner Antwort auf eine Gro- ße Anfage der SPD-Fraktion im Bundestag zur „Sanitätsdienstlichen

fizierte Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die nicht die Gefahr der Infi- zierung anderer Mitarbeiter oder Dritter mit sich bringt. In infektions- gefährdeten Bereichen muß der Ge- fahr zunächst durch strikte Einhal- tung der Schutzmaßnahmen begeg- net werden. Deren Nichtbeachtung kann dann allerdings einen Kündi- gungsgrund darstellen. Bei akuter AIDS-Erkrankung sind die allge- meinen Regeln anzuwenden, die die Rechtsprechung zu krankheitsbe- dingten Kündigungen entwickelt hat. Danach muß vor einer Kündi- gung zunächst die sechswöchige Frist für die Lohnfortzahlung abge- laufen sein. Wenn danach objektive Anhaltspunkte für ein weiteres lang- fristiges Fortdauern der Arbeitsun- fähigkeit bestehen und es unter Be- rücksichtigung der bereits verstri- chenen Zeit aus betrieblichen Grün- den notwendig ist, den Arbeitsplatz auf Dauer zu besetzen, ist eine Kün- digung möglich.

Dr. jur. Winfried Eggers, Dr.

med. Gertrud Eggers-Biffar, Arzt für Arbeitsmedizin, St. Augustin

Versorgung der Bundeswehr" er- klärt der Bundesverteidigungsmini- ster, daß bis 1994 der Bedarf an län- gerdienenden Sanitätsdienstoffizie- ren gedeckt werden könne, so daß dann nicht mehr auf grundwehr- dienstleistende Ärzte zurückgegrif- fen werden müsse. In der vergange- nen Legislaturperiode seien die Haushaltsmittel in diesem Bereich

„konsequent um über 100 Prozent gegenüber 1980 erhöht" worden.

Zur Entwicklung des Personal- standes an längerdienenden Sani- tätsoffizieren nannte der Bundesver- teidigungsminister folgende Zahlen:

1982 fehlten 39,6 Prozent; durch planmäßige Übernahme von Sani- tätsoffiziersanwärtern und soge- nannten „Seiteneinsteigern" (Ärz- te, die nach ihrer Approbation zur Bundeswehr gehen) konnte das Fehl bis Ende 1986 auf 30,8 Prozent redu- ziert werden. In diesem Jahr werde es sich voraussichtlich auf 21,5 Pro- zent verringern. 1994 soll es dann genügend längerdienende Sanitäts- offiziere geben.

Jährlich würden 160 Sanitätsof- fiziersanwärter eingestellt, 1100 be- fänden sich in der Ausbildung, wei- tere 1000 ehemalige Anwärter seien als längerdienende Sanitätsoffiziere bereits übernommen worden.

Nach Ansicht der Bundesregie- rung wird ein — auch im Jahresbe- richt des Wehrbeauftragten 1985 be- fürchteter — Leistungsabfall und Vertrauensverlust im Sanitätswesen nicht entstehen. „Die sanitätsdienst- liche Versorgung der Soldaten ent- spricht dem hohen Standard der Ge- sundheitsfürsorge der Bundesrepu- blik."

Die schwerwiegenden Mängel, die der Bundeswehr-Plan 1985-1997 in der materiellen Ausstattung der Sanitätstruppe aufgezeigt hat, be- ruhten nach Kenntnis der Bundesre- gierung auf der unzureichenden Mit- telbereitstellung bis vor einigen Jah- ren. Zwischenzeitlich seien einige Lücken „deutlich verkleinert" wor- den, heißt es in der Antwort auf die SPD-Anfrage. Die in Manövern aus- reichende sanitätsdienstliche Ver- sorgung Verwundeter müsse jedoch für den Verteidigungsfall verbessert werden.

Schwierigkeiten bereite noch die Einrichtung der 100 Sanitätszen- tren des Heeres. Gegenwärtig stün- den qualifizierte Offiziere im Sani- tätsdienst für die Besetzung der Arztdienstposten in den Zentren nicht in ausreichender Zahl zur Ver- fügung. Die Ausbildung des Perso- nals erfolge zur Zeit vor allem durch Weiterbildungsmaßnahmen für ehe- malige Sanitätsoffiziersanwärter und durch Einstellung von „Seitenein- steigern".

Die Beurteilung, daß „der Ver- teidigungsauftrag eine Friedensver- sorgung ohne Einschränkung zu- läßt", wird, so unterstreicht die Bundesregierung, auch durch die Bundesärztekammer bestätigt. Die- se habe festgestellt, „daß die Ärzte der Bundeswehr einen Vergleich keineswegs zu scheuen brauchen"

und daß „verschiedene Leistungen im Sanitätsdienst, insbesondere die Rolle des Truppenarztes, der sich in

einem besonders hohen Grad von

Entscheidungsfreiheit und Verant- wortung befindet . . . , als vorbild- lich anzusehen sind". rei Dt. Ärztebl. 84, Heft 34/35, 22. August 1987 (21) A-2225

Referenzen

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