• Keine Ergebnisse gefunden

Mittwoch (Nachmittag), 22. Januar 2014 Polizei- und Militärdirektion 27 2013.1296 Interpellation 283-2013 Knutti (Weissenburg, SVP) Nebst hohen Kosten auch unverantwortliches Risiko?

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Mittwoch (Nachmittag), 22. Januar 2014 Polizei- und Militärdirektion 27 2013.1296 Interpellation 283-2013 Knutti (Weissenburg, SVP) Nebst hohen Kosten auch unverantwortliches Risiko?"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Sitzungstitel7 2013.1296 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Nachmittag), 22. Januar 2014

Polizei- und Militärdirektion

27 2013.1296 Interpellation 283-2013 Knutti (Weissenburg, SVP) Nebst hohen Kosten auch unverantwortliches Risiko?

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 283-2013 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2013.1296 Eingereicht am: 20.09.2013 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Knutti (Weissenburg, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Ja

Dringlichkeit gewährt: Ja 21.11.201321.11.2013 RRB-Nr.: 1751/2013 vom 20. Januar 2014 Direktion: Polizei- und Militärdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Antrag Regierungsrat: -

Nebst hohen Kosten auch unverantwortliches Risiko?

Im Fall des Vergewaltigers von Genf und der tot aufgefunden Betreuerin mache ich mir grosse Sorgen über den Strafvollzug bei Mördern und Sexualstraftätern. Wie die Medien berichten, wur- de der mutmassliche Täter bereits zwei Mal wegen Vergewaltigung verurteilt. Nachdem bereits im Mai 2013 der Fall «Marie» für grosse Aufregung gesorgt hatte, bin ich über die Sicherheit der Bevölkerung im Kanton Bern besorgter denn je.

Der Kanton Bern gibt viel Geld für den Massnahmenvollzug aus, was im Rahmen der Budgetde- batte zu diskutieren sein wird. Ziel der Gelder, die in den Straf- und Massnamenvollzug fliessen, sollte sein, die Bevölkerung zu schützen und Straftäter zu bestrafen. Offensichtlich ist hier ein Ungleichgewicht zu Gunsten der Täter entstanden, und die Gelder müssen hinterfragt werden.

Die Sicherheit der Bevölkerung hat oberste Priorität! Es darf und kann nicht sein, dass nach ei- nem weiteren Tötungsdelikt unsere «Kuscheljustiz» keine strengeren Massnahmen ergreift und weiterhin Hafturlaube gewährt werden. Leider werden seit Jahren Straftäter mehr geschützt als bestraft. Dieses Vorgehen wird von der Bevölkerung nicht mehr verstanden und muss jetzt korri- giert werden. Bevor ein Straftäter in den Genuss einer Hafterleichterung kommt, sollte er drin- gend zuerst die Haftstrafe absitzen, bevor eine Eingliederung stattfinden wird. Gemäss Medien- berichten haben mehrere Kantone Sofortmassnahmen im Bereich der Hafturlaube getroffen.

Aufgrund der tragischen Geschehnisse in jüngster Zeit und der allgemeinen Kostenentwicklung des Massnahmenvollzugs ersuche ich um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist sich der Regierungsrat der Verantwortung bewusst und ist er bereit, ab sofort beim Straf- vollzug von Mördern und Sexualstraftätern die Priorität beim Schutz der Bevölkerung zu set-

(2)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 08.11.2013 / Version: 14 / Dok.-Nr.: 76155 / Geschäftsnummer: 2013.1296??Seite 2 von 4 Nicht klassifiziert

zen?

2. Wird im Kanton Bern weiterhin gemeingefährlichen Straftätern Freigang gewährt?

3. Werden im Kanton Bern die Straftäter auch zur Reittherapie ausgeführt?

4. Wird es im Kanton Bern zugelassen, dass ein verurteilter Vergewaltiger sich ohne Polizei- schutz im Freiraum bewegen kann?

5. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass beim Massnahmenvollzug zu viel Geld ausgege- ben wird, wenn man die finanzielle Situation und den nun in Zweifel geratenen Nutzen der Massnahmen bedenkt?

Antwort des Regierungsrats

Das schweizerische Strafrecht1 unterscheidet Strafen und Massnahmen. Ist eine verurteilte Per- son schuldfähig, wird sie in der Regel mit einer Strafe sanktioniert. Wenn sie jedoch durch eine Strafe allein nicht von weiteren Taten abgehalten werden kann – weil sie beispielsweise psy- chisch krank ist – kann das zuständige Gericht eine Massnahme anordnen. Die Anordnung einer Massnahme erfolgt im Hinblick auf die Behandlungsbedürftigkeit der verurteilten Person oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit.

Ziel des Straf- und Massnahmenvollzugs ist die Bestrafung und die anschliessende Wiederein- gliederung. Der Strafvollzug verfährt nach dem Grundsatz, dass die Strafe von der verurteilten Person verbüsst und diese anschliessend freigelassen wird. Massnahmen hingegen können ver- längert, ihre Aufhebung geprüft oder umgewandelt (bedingte Entlassung, nachträgliche Umwand- lung in Verwahrung) werden.

Im Hinblick auf den Straf- und Massnahmenvollzug haben sich die Kantone zu drei regionalen Konkordaten zusammengeschlossen. Der Kanton Bern ist Mitglied des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz. Das Konkordat formuliert Richtlinien, welche die Mitgliedkanto- ne im Rahmen ihrer Gesetzgebung umsetzen. Beispielsweise werden Richtlinien zur Vereinheit- lichung des Vollzugs, der Vollzugsöffnungen sowie besonderer Vollzugsformen erstellt.

Zu Frage 1

Die Sicherheit im Strafvollzug ist für den Regierungsrat nicht erst seit heute ein wichtiges Thema.

In diesem Zusammenhang verweist er auf das Legislaturziel 2011-2014 Nr. 5 «öffentliche Si- cherheit erhöhen» sowie auf den der Polizei- und Militärdirektion und im Speziellen dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (FB) erteilten Auftrag der abgesicherten Unterbringung und auch der Wiedereingliederung der weiblichen und männlichen Täter. Das Amt FB ist bestrebt – nicht erst seit dem Fall Jean-Louis B. – dass die Delinquentinnen und Delinquenten zum Schutz der Bevölkerung weggesperrt und, sobald es deren Fortschritte erlauben, wieder an die Gesellschaft herangeführt werden.

Ziel ist es, die Legalprognose2 der Eingewiesenen nachhaltig zu verbessern, damit sie in Zukunft ein deliktfreies Leben in der Gesellschaft führen. Dies trifft auf sämtliche Delinquentinnen und Delinquenten zu, ungeachtet der von Ihnen verübten Straftaten.

Zu Frage 2

Der Begriff der Gemeingefährlichkeit wird für Risikotäter3 nicht mehr angewendet, da er zu unbe- stimmt ist und nur unzureichend das jeweilige Rückfallrisiko und allfällige Risikosituationen zu erfassen vermag. Seit dem 1. Mai 2013 wird im Kanton Bern der Begriff «genehmigungs- und meldepflichtige (GMP) Eingewiesene» verwendet. Genehmigungs- und meldepflichtig sind alle Delinquentinnen und Delinquenten im Straf- und Massnahmenvollzug, welche ein Anlassdelikt nach Art. 64 Abs. 1 StGB verübt haben und ein hohes spezifisches Rückfallrisiko aufweisen.

1Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)

2Als Legalprognose bezeichnet man die kriminologische, psychiatrische und psychologische Risikoab- schätzung über eine straffällige Person bezüglich ihrer Fähigkeit und Motivation, Regeln und Gesetze einzuhalten. Sie ist Grundlage der Einschätzung der Resozialisierbarkeit von Straftätern.

3Wenn der Täter ein schweres Delikt gemäss dem in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgeführten Katalog verübt hat und bei ihm ein hohes spezifisches Rückfallrisiko besteht.

(3)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 08.11.2013 / Version: 14 / Dok.-Nr.: 76155 / Geschäftsnummer: 2013.1296??Seite 3 von 4 Nicht klassifiziert

GMP-Fällen können unter bestimmten Bedingungen Vollzugslockerungen gewährt werden:

– Klar günstige Legalprognose,

– jegliche Risikosituation muss vermieden werden,

– entsprechende Auflagen der Vollzugsbehörden sind strikte einzuhalten.

Der zu treffende Entscheid über die Vollzugslockerung und die legalprognostische Einschätzung der Expertinnen und Experten der Vollzugsbehörde sind durch ein aktuelles forensisches Gut- achten, Führungs- und Therapieberichte sowie durch die Empfehlung der interdisziplinär abge- stützten Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) zu stützen und werden abschliessend durch die Amtsleitung FB genehmigt.

Wichtiges Generalpräventionsziel im Straf- und Massnahmenvollzug bleibt, dass sich Eingewie- sene bereits im Laufe des Freiheitsentzugs langsam wieder an die Aussenwelt herantasten und in ihr beweisen können. Dies gilt insbesondere für Eingewiesene mit langen Strafen. Täter, wel- chen nie Freigang gewährt wurde, könnten ein erhöhtes Risiko für die Bevölkerung darstellen, wenn sie dann entlassen werden müssen.

Zu Frage 3

Reittherapien werden von den Vollzugseinrichtungen des Kantons Bern nicht angeboten. Sämtli- che extern stattfindenden Therapien können nur dann durchgeführt werden, wenn dies aus le- galprognostischer Sicht sinnvoll und aus Sicherheitsgründen verantwortbar ist. Bei einer Täterin oder einem Täter, die/der für die Öffentlichkeit ein Sicherheitsrisiko darstellt, wird die Teilnahme an einer externen Therapie nicht bewilligt.

Zu Frage 4

Entscheidend für die Bewilligung von Ausgängen, Urlauben oder Wohn- und Arbeitsexternaten ist die Flucht- und Rückfallgefahr, die von einer Straftäterin oder einem Straftäter ausgeht. Bei einer günstigen Legalprognose können Progressionsstufen und Vollzugslockerungen gewährt werden. Wie bereits weiter oben erwähnt, hat der Vollzug zum Ziel, die Täterin / den Täter wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Da Straftäterinnen und Straftäter nach Verbüssung der Frei- heitsstrafe wieder auf freien Fuss kommen, tut der Staat gut daran, sie auf die Freiheit langsam wieder vorzubereiten.

Zu Frage 5

Der Massnahmenvollzug fusst auf einem gesetzlichen Auftrag aus dem StGB. Entsprechend sind die Gerichtsurteile zu vollziehen. Massnahmen werden von den Strafgerichten nur in Fällen an- geordnet, wenn die Täterin / der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig (Art. 60 StGB), in ihrer / seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört (Art. 61 StGB) oder durch eine schwere psychische Störung belastet ist (Art. 59 StGB).

Untersuchungen haben gezeigt, dass sich Therapieprogramme positiv auf die Legalprognose auswirken, womit längerfristig Kosten gespart werden können. Die Rückfallquote bei Delinquen- tinnen und Delinquenten, welche einer Massnahme zugeführt worden sind, ist vergleichsweise klein. Voraussetzung für eine fundierte Massnahme ist aber, dass bereits im Strafverfahren um- fassend abgeklärt wird, ob eine Massnahme tatsächlich indiziert ist. Während ihrer Laufdauer muss die Massnahme regelmässig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass aufgrund eines tragischen Einzelfalls nicht das gesamte System des Massnahmenvollzugs in Frage gestellt werden sollte.

Béatrice Struchen, Epsach (SVP), Vizepräsidentin. M. Knutti n’est pas satisfait; il fait une déclara- tion.

Thomas Knutti, Weissenburg (SVP). Leider sind für mich auch diese Fragen unbefriedigend be- antwortet worden, und ich stelle ein weiteres Mal fest, dass in unserem Kanton keine strengen Massnahmen gelten, die einen Täter abschrecken würden. In der Beantwortung meiner Fragen steht nur ein Ziel im Vordergrund, das mehrmals erwähnt wird: Oberste Priorität bei einem Verge- waltiger ist nicht, ihn zu bestrafen, nein, Sie hören richtig, oberste Priorität ist, einen Täter so schnell

(4)

Januarsession 2014 2013.1296 4

CONVERT_10f2b8dd11a34a97a3f0eea591a23fe7 04.02.2014

wie möglich wieder an die Gesellschaft heranzuführen. Wichtigstes Generalpräventionsziel im Straf- und Massnahmenvollzug bleibt, dass sich Eingewiesene während des Freiheitsentzugs an die Aus- senwelt herantasten können. Der Begriff «gemeingefährlich» wird nicht mehr gebraucht. Seit dem 1. Mai nennt man Risikotäter «genehmigungs- und meldepflichtig». Was genau wird gemacht? Ex- perten und Expertinnen beurteilen Gutachten, es gibt Führungs- und Therapieberichte sowie eine Empfehlung der interdisziplinär abgestützten Konkordatlichen Fachkommission, die abschliessend durch die Amtsleitung genehmigt werden. Sie sehen, es wurde eine richtige Maschinerie aufgebaut, um Verbrecher so schnell wie möglich wieder in die Freiheit zu entlassen. Die richtige Bestrafung fehlt. Was denken wohl Bürgerinnen und Bürger, die Opfer einer Tat wurden, über solche Aussa- gen? Leider wird auch nicht gesagt, wie hoch die Rückfallquote bei Therapierten ist; es wird ledig- lich gesagt, sie sei «klein». Ich bin ganz klar der Meinung, dass unsere Strafen zu wenig von einer Tat abschrecken.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ich möchte betonen, dass die Verwaltungskosten trotz 3 Prozent mehr Gesuchen gleich geblieben sind. Die FiKo empfiehlt dem Grossen Rat, die Jahresrechnung 2013

Bedenklich ist für mich auch die Argumentation, dass eine Eingliederung von Straftätern nach lan- gen Freiheitsstrafen sehr nützlich und wichtig sei, und dass Electronic

Es scheint uns fragwürdig, dass sich die Befugnisse der Militärpolizei auf Lenkerinnen und Lenker ziviler Fahrzeuge, nicht aber auf einbrechende oder Gewalt ausübende Perso-

Schon 2012 war in dieser Hinsicht eine Katastrophe, nun stellt man mit der einsetzenden Schneeschmelze aber fest, dass die Schäden 2013 wahrscheinlich noch gravierender sein

November 2013 an der Urne für die Einleitung eines Verfah- rens zur Gründung eines neuen Kantons aussprechen, ist es mehr als wahrscheinlich, dass mehrere bernjurassische

Dank diesen Entlastungsmassnahmen ist es dem Regierungsrat gelungen, dem Grossen Rat in einem schwierigen finanzpolitischen Umfeld für das Jahr 2014 einen Voranschlag mit

Nous passons à l’affaire n o 64 «Fonds du sport: approbation du compte annuel 2013», demande de crédit.. Etter pour la Commission des finances ne veut pas prendre

Schön wäre, wenn Standesinitiativen zukünftig nur noch für echt bernische Anliegen eingereicht würden und nicht einfach, weil man hier im Grossen Rat gerne noch ein