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Mittwoch (Vormittag), 11. September 2013 Polizei- und Militärdirektion 111 2013.0391 Interpellation 098-2013 Graber (La Neuveville, SVP) Einsätze der Militärpolizei auf Kantonsgebiet

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Sitzungstitel7 2013.0391 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Vormittag), 11. September 2013

Polizei- und Militärdirektion

111 2013.0391 Interpellation 098-2013 Graber (La Neuveville, SVP) Einsätze der Militärpolizei auf Kantonsgebiet

Vorstoss-Nr: 098-2013

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 25.03.2013

Eingereicht von: Graber (La Neuveville, SVP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 12.06.2013

RRB-Nr: 771/2013

Direktion: POM

Einsätze der Militärpolizei auf Kantonsgebiet

Die Militärpolizei hat im Juni 2010 bei Armeefahrzeugen Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt. Bei den elektronischen Messungen wurde auch ein ziviles Fahrzeug erfasst, das in einem Tempo-50-Bereich mit 75 km/h unterwegs war. Die Militärpolizei hat den zu schnell fahrenden Autofahrer bei den Strafjustizbehörden des Kantons Schwyz angezeigt.

Der Autofahrer wurde für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse von 275 Franken verurteilt.

Der Autofahrer hat dieses Urteil mit der Begründung angefochten, die Militärpolizei sei nicht berechtigt, die Geschwindigkeit von zivilen Fahrzeugen zu kontrollieren. Das Bun- desgericht hat die Beschwerde schliesslich in letzter Instanz mit der Begründung abgewie- sen, die Militärpolizei könne Fahrzeuglenker, die die Verkehrssicherheit gefährden, anhal- ten oder anzeigen.

Der Bundesgerichtsentscheid wirft Fragen auf. Er ist nur verständlich, wenn die Militärpoli- zei auch bei Gewalt- oder Einbruchdelikten, die sie zufällig beobachtet, intervenieren könn- te. Es scheint uns fragwürdig, dass sich die Befugnisse der Militärpolizei auf Lenkerinnen und Lenker ziviler Fahrzeuge, nicht aber auf einbrechende oder Gewalt ausübende Perso- nen erstrecken. Einzig die Allgemeingültigkeit der militärpolizeilichen Befugnisse auf natio- nalem Territorium vermag ihre Befugnisse gegenüber Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeug- lenkern, die gegen die Strassenverkehrsordnung verstossen, zu rechtfertigen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist es schon vorgekommen, dass Automobilisten, die bei einem Verstoss gegen die Strassenverkehrsordnung auf frischer Tat ertappt wurden, bei den Berner Justizbehör- den angezeigt wurden?

2. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Militärpolizei das Recht hat, Gewaltakte, Einbrüche oder andere Delikte gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch, von denen sie auf bernischem Kantonsgebiet Zeugin ist, bei den zuständigen bernischen Strafver- folgungsbehörden anzuzeigen?

Antwort des Regierungsrats

Der Bundesgesetzgeber hat die Militärpolizei (Militärische Sicherheit; MilSich) mit speziel- len Befugnissen im Strassenverkehr ausgestattet. Die Militärpolizei ist gemäss Artikel 76

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Geschäfts-Nr.: 2013.0391 Seite 2/3

Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR 510.710) befugt, verkehrspolizeiliche Kontrollen beim militäri- schen Strassenverkehr durchzuführen. Gemäss Art. 76 Absatz 3 VMSV schreitet sie ge- genüber zivilen Strassenbenutzerinnen und -benutzern nur ein, wenn diese eine Gefahr für den Verkehr darstellen. Bei einer groben Verkehrsregelverletzung liegt immer eine Gefahr für den Verkehr vor (vgl. dazu BGE 6B_243/2012 E. 2.5). Die MilSich ist deshalb berech- tigt, die fehlbaren Verkehrsteilnehmenden anzuhalten. Sie hat sofort die zivile Polizei bei- zuziehen. Ist die zivile Polizei unter verhältnismässigem Aufwand – sowohl in zeitlicher, als auch in personeller Hinsicht – in der Lage, vor Ort zu kommen, übernimmt diese im Weite- ren die Angelegenheit. Ist dies nicht möglich, rapportiert die MilSich den Fall und leitet den Rapport dann an die zivile Polizei weiter. Die MilSich ist auch befugt, die im Rahmen von Verkehrskontrollen festgestellten groben Verkehrsregelverletzungen im Nachhinein bei der Polizei anzuzeigen.

Im übrigen Bereich der zivilen Strafverfolgung hat die Militärpolizei keine weitergehenden Befugnisse als anderweitige Private. Gemäss Artikel 218 in Verbindung mit Artikel 200 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) können beispielsweise Private Personen vorläufig festnehmen, wenn sie diese auf frischer Tat bei einem Verbrechen oder Vergehen ertappen.

Zu Frage 1

Im Kanton Bern ergeben sich pro Jahr ca. fünf von der MilSich rapportierte Fälle, die über die Kantonspolizei an die zuständige Staatsanwaltschaft überwiesen werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Rapport nach internen zivilpolizeilichen Richtlinien ver- fasst ist und alle zu bedienenden Amtsstellen in Kenntnis gesetzt sind. Dasselbe Vorgehen wird im Falle von Verkehrsunfällen angewandt, da auch dort die Voraussetzungen gemäss Artikel 76 Absatz 3 VMSV meist gegeben sind.

Zu Frage 2

Das Eingreifen der MilSich bei einer Verkehrsgefährdung und insbesondere bei groben Verkehrsregelverletzungen ist gesetzlich vorgesehen. Davon abgesehen ist die MilSich im Grundsatz nicht zu polizeilichen Massnahmen im Zivilbereich befugt. Ausnahmen beste- hen gemäss Artikel 92 Absatz 3bis des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) für Truppen, die im Inland Assistenzdienste für zivile Behörden des Bundes leisten. Eine Erweiterung der gesetzli- chen Befugnisse erachtet der Regierungsrat nicht als sinnvoll.

Anne-Caroline Graber. La Neuveville (SVP). Je remercie le Conseil-exécutif de sa réponse et je comprends que le cadre légal actuel étant ce qu'il est, les compétences spéciales de la police mili- taire se limitent à la circulation routière. On peut tout juste admettre que la Police militaire ait le droit d'infliger des infractions à la LCR, mais je regrette qu'elle n'ait pas le droit de dénoncer d'autres in- fractions, en particulier des actes de violence réprimés par le droit pénal. C'est vraiment regrettable, parce que cela témoigne, avec d'autres agissements, de cette tendance à l'asymétrie de l'État dans sa répression des actes délictueux. En l'espèce, mais aussi au-delà, on observe un certain achar- nement contre les automobilistes. Si la même rigueur et la même détermination étaient appliquées aux actes de violence, on verrait sans doute l'insécurité diminuer. Lorsque nous examinerons les mesures d'économies dans le cadre de l'EOS, j'espère vivement que cet état d'esprit, que cette asymétrie ne vont pas prévaloir encore et encore. Je souhaite ardemment que l'on maîtrise les dé- penses de fonctionnement, selon une juste hiérarchie de la gravité des actes délictueux, en corri- geant cette asymétrie, cet engagement disproportionné dans la traque des infractions à la loi sur la sécurité routière.

Präsident. Die Interpellantin ist von der Antwort befriedigt. Damit sind wir am Ende der Geschäfte der Polizeidirektion. Ich danke dem Herrn Polizeidirektor für seine Präsenz und die Beantwortung der verschiedenen Geschäfte. Hier beenden wir die Sitzung, und beginnen dafür pünktlich um 13.30 Uhr mit den Geschäften der Volkswirtschaftsdirektion.

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Septembersession 2013 2013.0391 3

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Hier wird die Beratung unterbrochen.

Schluss der Sitzung um 11.38 Uhr.

Die Redaktorinnen:

Sonja Riser (d)

Catherine Graf Lutz (f)

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