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Mittwoch (Vormittag), 11. September 2013 Polizei- und Militärdirektion 104 2013.0087 Motion 038-2013 Gfeller (Rüfenacht, EVP) Sprachniveau zur Erlangung des Bürgerrechts

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Sitzungstitel7 2013.0087 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Vormittag), 11. September 2013

Polizei- und Militärdirektion

104 2013.0087 Motion 038-2013 Gfeller (Rüfenacht, EVP) Sprachniveau zur Erlangung des Bürgerrechts

Vorstoss-Nr: 038-2013

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 23.01.2013

Eingereicht von: Gfeller (Rüfenacht, EVP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 6

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 15.05.2013

RRB-Nr: 619/2013

Direktion: POM

Sprachniveau zur Erlangung des Bürgerrechts

Der Regierungsrat wird aufgefordert, für eine Einbürgerung neu mündliche Kenntnisse auf dem Sprachniveau B1 der am Wohnort gebräuchlichen Amtssprache vorauszusetzen. Um Diskriminierungen zu vermeiden, können die Anforderungen bei Behinderungen oder Lernschwierigkeiten herabgesetzt werden.

Begründung:

Gemäss der Wegleitung «Einbürgerungsverfahren» des Kantons Bern ist sowohl für die mündliche als auch für die schriftliche Sprache jeweils Sprachniveau A2 vorgesehen.

Sprachniveau A2 ist für die schriftliche Sprache sicher ausreichend. Für die mündliche Sprache reicht dieses Sprachniveau aber nicht aus, damit der gewünschte Austausch in den täglichen Begegnungen und Gesprächen mit Schweizerinnen und Schweizern erfol- gen kann. Sprachniveau A2 entspricht nur einer sehr einfachen Verständigung und genügt kaum für eine ausreichende Verständigung in gängigen Situationen.

Die erforderliche Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse und das erwartete Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen wird aber hauptsächlich im Rahmen solcher Begegnungen und Gesprächen erworben. Zudem macht auch der Besuch des Einbürgerungskurses wenig Sinn, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Kurssprache vorgängig nicht ausreichend gelernt hat.

Gemäss der Wegleitung zum Einbürgerungsverfahren werden die erwähnten Sprachni- veaus wie folgt beschrieben:

Sprachniveau B1:

– Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht.

– Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet be- gegnet.

– Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche In- teressengebiete äussern.

– Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele be- schreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.

Sprachniveau A2:

– Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur

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Geschäfts-Nr.: 2013.0087 Seite 2/3

Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung).

– Kann sich in einfachen, routinemässigen Situationen verständigen, in denen es um ei- nen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht.

– Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.

Antwort des Regierungsrats

Weder die aktuellen Gesetzesbestimmungen des Bundes, noch jene des Kantons Bern1 legen für das Einbürgerungsverfahren ein Sprachniveau fest. Die Gemeinden sind für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts grundsätzlich frei, von der einbürgerungswilligen Person das von ihnen festgelegte Sprachniveau zu verlangen. Artikel 11b Absatz 7 Buch- stabe d EbüV nimmt jedoch indirekt Bezug auf die sprachlichen Erfordernisse, indem er die Einbürgerungsbehörden verpflichtet, Sprachnachweise in der Amtssprache des jewei- ligen Verwaltungskreises auf dem Sprachniveau A2 gemäss dem gemeinsamen europäi- schen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates (GER) 2 für das Einbürgerungsver- fahren anzuerkennen. An die Wegleitung Einbürgerungsverfahren der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern (BSIG Nr. 1/1231.1/1.1) sind die Gemeinden nicht gebunden, da es sich bei der Wegleitung um keinen Rechtserlass, sondern für sie lediglich um eine Empfehlung handelt.

Die Gemeinden können in ihren Rechtserlassen ein höheres Sprachniveau als A2 festle- gen. Setzen sie das erforderliche Sprachniveau tiefer fest, hat dies zur Folge, dass der Kanton die Einbürgerung verweigert, da dieser für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ein Sprachniveau von mindestens A2 voraussetzt.

Bestrebungen, das Sprachniveau für das Einbürgerungsverfahren auf Kantonsstufe ein- heitlich zu bestimmen, erfolgten bereits in früheren Jahren. In der Motion 229-2010 Hess (Bern, SVP) vom 23. November 2010 wurde die Vereinheitlichung des Sprachniveaus im Kanton Bern auf Stufe C1 beantragt. Dieses Erfordernis wurde vom Grossen Rat als zu hoch bewertet und die Motion entsprechend abgelehnt. Die vorliegende Motion geht in die gleiche Richtung, erlaubt jedoch eine differenziertere Betrachtung. Für die schriftlichen Kenntnisse wird ein Sprachniveau A2, für die mündlichen Kenntnisse ein Sprachniveau B1 gefordert. Bei Behinderungen oder Lernschwierigkeiten sollen die Voraussetzungen her- abgesetzt werden können.

Aus der Tabelle der Sprachniveaus gemäss GER geht hervor, dass es sich bei der vorge- schlagenen Festsetzung des erforderlichen Sprachniveaus um eine moderate Anpassung der bisherigen kantonalen Praxis handelt, indem im mündlichen Bereich erhöhte Anforde- rungen gestellt werden. Im schriftlichen Bereich bleibt das Niveau bestehen.

Mit der Anhebung des Sprachniveaus bei den mündlichen Kompetenzen würde der Kan- ton Bern weiterhin vollumfänglich den Empfehlungen des Bundes entsprechen. In der «In- formation des Bundesamtes für Migration zu aktuellen Entwicklungen im Bereich der Sprachförderung und der Sprachkompetenznachweise der Migrantinnen und Migranten vom 15. Juni 2009» werden im Einbürgerungsbereich – basierend auf dem GER und dem Europäischen Sprachportfolio – folgende Sprachkompetenzprofile empfohlen:

– Mündliche Kompetenzen (Sprechen, Hörverstehen): B1–A2 – Schriftliche Kompetenzen (Lesen, Schreiben): A2

Die Unterscheidung zwischen mündlichen und schriftlichen Kompetenzen erscheint dem Regierungsrat für die Beurteilung der Sprachkompetenzen einer Person sinnvoll. Eine stärkere Gewichtung zugunsten der mündlichen Kompetenzen ist mit Blick auf die Ver- ständigung im Alltag, am Arbeitsplatz und mit Behörden gerechtfertigt. Niveau B1 er- scheint im mündlichen Bereich folglich als vertretbar. Schriftliche Kompetenzen auf diesem

1 Gesetz vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG; BSG 121.1) sowie Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, EbüV; BSG 121.111)

2 http://de.wikipedia.org, Suchbegriff "Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen"

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Geschäfts-Nr.: 2013.0087 Seite 3/3

Niveau dürfen hingegen nicht allgemein vorausgesetzt werden, hier muss ein Niveau A2 ausreichen. Diese beiden Sprachniveaus als verbindliche Voraussetzung für die Einbürge- rung bilden eine sinnvolle und erreichbare Stufe beim Spracherwerb.

Der Regierungsrat erachtet eine Anhebung des Sprachniveaus für sämtliche bernische Gemeinden und somit des Kantons Bern als sinnvoll und beantragt die Annahme der Mo- tion.

Der Regierungsrat beantragt:

Annahme

Ordnungsantrag

Antrag Grimm, Burgdorf (glp)

Die Traktanden 104 (Motion 038-2013 Gfeller, EVP: Sprachniveau zur Erlangung des Bürgerrechts) und 105 (Interpellation 117-2013 Grimm, glp: Sind Einbürgerungswillige im Kanton Bern sprachlich genügend auf den Schweizer Pass vorbereitet?) sind gemeinsam zu beraten.

Präsident. Dann kommen wir zu den Geschäften Nr. 104 und 105. Mit Ordnungsantrag Grimm (glp) wird eine gemeinsame Beratung verlangt. Ich nehme an, dieser Antrag ist nicht bestritten. – Herr Brand, Sie haben das Wort. Ich möchte nicht lange Zeit verlieren, denn es bringt nicht wahnsinnig viel.

Peter Brand, Münchenbuchsee (SVP). Ich bestreite die gemeinsame Beratung, weil die Motion von Niklaus Gfeller vom Regierungsrat ja zu Annahme empfohlen wurde. Daher gehen wir davon aus, dass es wahrscheinlich über diese Motion keine Diskussion gibt. Dann bringt es auch nichts, wenn man stattdessen die Interpellation diskutiert. Ich empfehle, diesen Ordnungsantrag abzuleh- nen.

Präsident. Ist die Motion bestritten? – Ja, diese Motion ist bestritten. Aber bei der Interpellation ist der Interpellant zufrieden und gibt keine Erklärung ab. Daher habe ich gesagt, dass es relativ sec ablaufen wird. Dann steigen wir mit Nr. 104 ein. Herr Gfeller hat das Wort. – Oder muss ich über den Antrag abstimmen lassen? (Grossrat Brand verneint dies.) Gut, der Einwand ist zurückgezo- gen.

Gemeinsame Beratung siehe Geschäft 2013.0483

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