merklich über der 50-Prozent-Marke.
Dies hat zu sinkenden Realeinkom- men dieser Arztgruppe geführt.
Allerdings wollte der BPA nicht so weit gehen, einer Forderung des BPA-Landesverbandes Hessen zu folgen, der für eine Indexierung ei- ner hausärztlichen Präsenzpauschale plädierte.
Neben der Honorarpolitik sind die Weiterbildungspolitik und die Qualitätsanforderungen in der All- gemeinmedizin für den BPA der Dreh- und Angelpunkt.
Hier zerrt das Taktieren und La- vieren am Geduldsfaden der Betrof- fenen. Der BPA und die Allgemein- ärzte fühlen sich von der Politik, aber auch durch das Gerangele in- nerhalb der Ärzteschaft „verschau- kelt". Eine mindestens dreijährige, strukturierte Pflichtweiterbildung, für die sich bereits der Deutsche Ärztetag 1990 in Würzburg ausge- sprochen hat, ist für den BPA wie überhaupt die meisten Ärzteverbän- de und die KBV unverzichtbar. Auch Bundesärztekammerpräsident Dr.
Vilmar erinnerte an die Dringlich- keit dieses Anliegens und forderte die Politik auf, die längst gegebenen Versprechungen einzulösen. Beim Ärztetag im Mai 1992 in Köln sei Ge- legenheit, die zuletzt 1987 revidier- te Muster-Weiterbildungsordnung auch im Allgemeinmedizin-Kapitel im Sinne der „Praktiker" neu zu strukturieren.
Zur Zeit bereitet das Hasselfeldt- Ministerium einen Entwurf zur No- vellierung der Zulassungsverordnung für Ärzte vor, die die Zugangsvoraus- setzungen für die allgemeinärztliche Tätigkeit als Kassenarzt neu regeln soll (dreijährige Pflichtweiterbil- dung). Allerdings befürchtet der BPA wiederum Querschüsse von Juristen, den „Verfassungsbedenkenträgern"
und einzelnen Arzteverbänden. So komme nach wie vor Widerstand vom Justizministerium und einzelnen Bundesländern (allen voran: Baden- Württemberg). Auch macht die Parla- mentarische Staatssekretärin des Bundesgesundheitsministeriums, Dr.
BPA-Bundesvorsitzender Dr. med. Rolf Eckart Hoch: „Anspruchsdenken und Tech nikgläubigkeit führen Symptom um Sym ptom an der hausärztlichen Filterfunktion vorbei."
med. Sabine Bergmann-Pohl (CDU), eine Neuregelung der Voraussetzun- gen zur Kassenarztzulassung von ei- ner „zweifelsfreien" Klärung der da- mit verbundenen rechtlichen Proble- me abhängig. Auch die Länder müß- ten für die Pflichtweiterbildung „grü- nes Licht" geben.
Der BPA baut auf die Bundes- genossen KBV und Krankenkassen- verbände, die sich auch aus Kosten- gründen für eine qualitativ hochste- hende hausärztliche Versorgung en- gagieren. Nicht zuletzt habe die Be- völkerung einen Anspruch auf eine qualitativ angemessene hausärztliche Versorgung. Alle Versuche, die
„Qualifikation" für die hausärztliche Tätigkeit durch Aneinanderstückeln von Arzt-im-Praktikum-Abschnitten, Vorbereitungszeiten und anderem herbeizuführen, weist der BPA zu- rück. Die Qualität in der Allgemein- und Hausarztmedizin könne nur durch eine spezifische, strukturierte Weiterbildung sichergestellt werden.
Ohne die gesetzliche Verankerung der Pflichtweiterbildung stimme der BPA keiner Verkürzung der jetzt schon vierjährigen Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin zu.
Klare Gliederung
In einem anderen zentralen Dis- kussionspunkt der Ärzteschaft, näm- lich der Gliederung der Versorgung
in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Bereich, nimmt der BPA einen prononcierten Stand- punkt ein. Er befürwortet — im Inter- esse einer größeren Transparenz und Klarheit für Arzt und Patient — eine möglichst klare Trennung und Gliederung (gemäß § 73 Abs. 1 SGB V). Der BPA macht sich stark für den Einbau einer „strukturpoliti- schen Komponente". Diese besteht in einer Koppelung der Entschei- dung für eine hausärztliche Tätigkeit mit dem Anspruch auf eine „Grund- leistungskomplexgebühr". Wer sich für die hausärztliche Tätigkeit ent- schieden hat und damit diese Son- dergebühr in Anspruch nehme, der müsse sich in seinem Leistungsspek- trum auf die hausärztlich relevante Versorgung konzentrieren und gege- benenfalls seinen Leistungskatalog beschränken. Insoweit sei das Haus- arzt-Konzept der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ein „diskutabler, interessanter Vorschlag". Auf wel- che Leistungen Hausärzte verzichten müssen, darüber könne man nach Meinung des BPA diskutieren, Das inhomogene Leistungsspektrum die- ser Gruppe spreche für sich. Jeder, der sich für den einen oder anderen Tätigkeitsbereich entscheide, ent- scheide freiwillig. Nur: „Zweimal Weihnachten feiern geht nicht" (Dr.
R. Hoch).
Dr. Harald Clade
KURZBERICHT
Großgeräte-Richtlinien-Ärzte:
Appell
an den Bundesminister
Wegen der mangelnden rechtli- chen Vorgaben des Gesetzgebers und insbesondere wegen der Rechts- unsicherheit, die § 122 Sozialgesetz- buch V (SGB V) für die Großgeräte- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen — vor allem für den Vergütungsausschluß, der zu Rechtsverfahren größeren Umfangs geführt hat — bedeutet, hat der Bundesausschuß am 2. Juli 1991 eine Erklärung abgegeben, die zum Ziel hatte, Planung und Vergütung
I
Qualifizierte WeiterbildungDt. Ärztebl. 88, Heft 41, 10. Oktober 1991 (41) A-3407
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
im Bereich des Einsatzes von Groß- medizintechnik zu beurteilen.
Dies ist nicht gelungen. Es hat gegen die Erklärung des Bundesaus- schusses eine Reihe von Einsprü- chen gegeben, die ihn veranlaßt ha- ben, am 3. September 1991 eine wei- tere Erläuterung seiner Position zu geben.
Entscheidend für diese Erklä- rung ist die Feststellung, daß die Richtlinien des Bundesausschusses in vollem Umfang weiter gelten. Dar- über hinaus ist ein erneuter Appell an den Bundesgesundheitsminister gerichtet worden, so schnell wie möglich durch Gesetzesänderung die rechtlichen Grundlagen für die Ar- beit des Bundesausschusses in die- sem Bereich klarzustellen.
..,.. Die Erklärung des Bundes- ausschusses vom 3. September 1991 lautet wie folgt:
I. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat den Inhalt seiner Erklärung vom 2. Juli 1991 zu den Großgeräte-Richtlinien erneut erörtert. Er sieht zum gegen- wärtigen Zeitpunkt keinen ausrei- chenden Anlaß für eine Aufhebung oder Aussetzung der Richtlinien hin- sichtlich des Vergütungsausschlus- ses. Es sind daher grundsätzlich nur die mit genehmigten Großgeräten erbrachten Leistungen vergütungsfä- hig. Leistungen, die mit nicht geneh- migten Großgeräten erbracht wer- den, können nur unter dem Vorbe- halt der abschließenden Klärung der Rechtslage bis zu einer Entschei- dung des Bundessozialgerichts oder bis zur Schaffung einer ausreichen- den Rechtsgrundlage durch den Ge- setzgeber vergütet werden.
II. Der Bundesausschuß bekräf- tigt seine Forderung vom 2. Juli 1991 gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit, unverzüglich darauf hinzuwirken, daß für eine verbindli- che Großgeräteplanung rechtlich ausreichende gesetzliche Ermächti- gungsgrundlagen durch den Gesetz- geber geschaffen werden.
111. Der Bundesausschuß appel- liert an die Vertragspartner, die not- wendigen Konsequenzen aus der eingetretenen Entwicklung für die Bewertung von Großgeräteleistun- gen und für die Vergütungsregelung
zu ziehen. HW /KBV
THEMEN DER ZEIT
Neuer Studiengang in Hannover:
"Publlc Health'' Helga Kania Zum Wintersemester 1990/91 wurde an der Medizinischen Hoch- schule Hannover
(MHH)der Ergänzungsstudiengang Bevölke- nmgsmedizin und Gesundheitswesen eingeführt. Nach zweijähriger Vorbereitungszeit gab das niedersächsische Ministerium
fürWis- senschaft und Kultur sein Einverständnis zu einem vierjährigen Mo- dellversuch. Damit ist die MHH die erste medizinische Fakultät in der Bundesrepublik, in der dieser Studiengang angeboten wird.
D
er Studiengang "Public Health" wird von dem Zen- trum für öffentliche Gesund- heitspflege der MHH durchgeführt.Konzeption und Organisation liegen bei einer Arbeitsgruppe der dem Zentrum angeschlossenen Abteilung für Epidemiologie und Sozialmedi- zin unter der Leitung von Profes- sor Dr. med. Friedrich Wilhelm Schwartz.
Der Studiengang enthält die drei Schwerpunkte:
I> Management im Gesund-
heitswesen,
I> Gesundheitsförderung und
Präventive Dienste und I> Epidemiologie.
Wie seine englischen Vorbilder ist er auf eine Studiendauer von zwei Jahren ausgerichtet. Die Absolven- ten erhalten nach erfolgreich abge- legter Abschlußprüfung den akade- mischen Teil "Magister Sanitatis Publicae" (abgekürzt M.S.P), der in- ternational dem "Master of Public Health" (M.P.H.) vergleichbar ist.
Das M.P.H.-Studium in Hanno- ver ist geprägt durch seinen interdis- ziplinären Ansatz und seine Praxis- orientierung sowohl durch die Aus- wahl der Studierenden als auch durch die Studienorganisation. So ist Voraussetzung für die Anmeldung ein abgeschlossenes medizinisches, sozialwissenschaftliches oder ökono- misches Studium. Nach erfolgreicher Teilnahme an einem hochschulin- tern speziell entwickelten Aufnah- metest erfolgt die Aufnahme. Von den Bewerbern wird weder für die Anmeldung noch für den Test medi- zinisches Fachwissen verlangt - wie es der interdisziplinäre Ansatz nahe-
legt. Erfahrungen im Gesundheits- bereich im weitesten Sinne sind den- noch sehr nützlich. Diese können so- wohl durch eine medizinische Aus- bildung erworben sein als auch auf den Feldern der Gesundheitsökono- mie oder des Systems der sozialen Si- cherung in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Ein Grundwis- sen der medizinischen Terminologie und Übung in der descriptiven und interpretativen Auswertung von so- ziologischen und medizinischen Sachverhalten ist für das erfolgrei- che Absolvieren des Aufnahmetests erforderlich.
Grund- und Hauptstudium
e
Das Studium selbst gliedert sich in ein Grundstudium und, je nach Studienintensität, in zwei bis vier Blöcke mit Wahlkursen, die durch Praktikumszeiten unterbro- chen werden. Während das Grund- studium für alle Studierenden glei- chermaßen obligatorisch ist, sind die Kurse in den Wahlkursblöcken schwerpunktbezogen. Die zwei Prak- tikumsphasen umfassen ein Grund- praktikum, das bei entsprechender Vorerfahrung erlassen werden kann, und ein schwerpunktbezogenes Hauptpraktikum. Es dient der Sammlung von Erfahrung in einem zukünftigen Betätigungsfeld, der Er- arbeitung von Material für die Magi- sterarbeit und auch der Knüpfung von Kontakten mit zukünftigen Ar- beitgebern.Ein zu bewältigendes Problem des interdisziplinären Ansatzes ist das unterschiedliche Vorwissen der A-3410 ( 44) Dt. Ärztebl. 88, Heft 41, 10. Oktober 1991