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Archiv "Ärzte und Gewerbeordnung: „Freiheit von beamtlicher Einmischung“" (26.09.2003)

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ie aktuellen Pläne der Bundesre- gierung zur Gemeindefinanzre- form haben bei vielen Ärzten für Aufregung gesorgt. Die Ausweitung der Gewerbesteuer – rasch umbenannt in Gemeindewirtschaftssteuer, wohl um ei- ner gerichtlichen Anfechtung standzu- halten – auf die Angehörigen der Freien Berufe bedeutet zum einen für die mei- sten niedergelassenen Ärzte eine finan- zielle Mehrbelastung; zum an- deren fühlen sich viele Ärzte in ihrem berufsrechtlichen Selbst- verständnis getroffen. Heißt es doch in § 1 Bundesärzteord- nung: „Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Na- tur nach ein freier Beruf.“ Klar zum Ausdruck komme hierin, so der einschlägige Kommentar (Schiwy, Deutsches Arztrecht), dass die Ausübung der ärztli- chen Heilkunde durch wissen- schaftlich gebildete Personen kein Gewerbebetrieb ist. Die Tätigkeit des Arztes werde durch den Dienst an der menschlichen Gesundheit ge- prägt und unterscheide sich von vornherein von einer auf Ge- winnerzielung ausgelegten Tätigkeit.

Gewerberechtliche Beschränkungen und Steuern kämen daher für den Arzt nicht in Betracht.

Beim Blick zurück auf die Geschichte der ärztlichen Standespolitik wird deut- lich, dass diese berufsrechtliche Privile- gierung den Schlusspunkt einer wechsel- haften Entwicklung darstellt, die zu Be- ginn durch eine ganz andere Stoßrich- tung der sich allmählich organisierenden Ärzteschaft geprägt war:Als der Reichs- tag des unter Federführung Preußens ge-

schaffenen Norddeutschen Bundes im Jahr 1869 die Ärzte in die Gewerbeord- nung einbezog, entsprach er damit dem ausdrücklichen Wunsch vieler ärztlicher Vereinigungen. Eine „Emancipation der Medicin“ glaubte man zunächst dadurch erreichen zu können, dass die Ausübung der Heilkunst zu einem freien Gewerbe erklärt wurde, dem jeder nachgehen konnte. Nur die Führung des Titels

„Arzt“ blieb weiterhin an einen Befähi- gungsnachweis, das heißt an die Appro- bation, gebunden. Die nichtapprobierte Konkurrenz der so genannten Kurpfu- scher nahmen die Ärzte vorerst in Kauf, da sie sich mit der Einbeziehung in die Gewerbeordnung dem als sehr viel störender empfundenen Übel der staat- lichen Reglementierung entronnen glaubten. Gab es doch in den Partikular- staaten des Norddeutschen Bundes eine Vielzahl von Bestimmungen, die die Ärzte unter Androhung disziplinari-

scher Maßnahmen auf öffentliche Be- lange verpflichteten, ohne ihnen im Aus- gleich dafür eine entsprechende Vor- rangstellung einzuräumen. „Seinen Be- amten zahlt der Staat Sold, und er schützt sie durch besondere Gesetzes- Bestimmungen gegen Beleidigung und Drohung. Die Ärzte dagegen überant- wortet er der Laune und der Willkühr je- des Einzelnen, er zahlt ihnen nicht nur kein Gehalt, sondern sichert ih- nen ebenso wenig Pensionen im Falle der Invalidität ...“, heißt es in einer Petition der Berliner Medicinischen Gesellschaft 1869 an den Reichstag.

Wider den Zwang, ärztliche Hilfe zu leisten

Als zwei von den Ärzten beson- ders beklagte öffentliche Ver- pflichtungen nannte der Dres- dener Medizinprofessor Her- mann Eberhard Richter, auf dessen Initiative 1873 der Deut- sche Ärztevereinsbund gegrün- det wurde: „1. den Zwang, jeder- zeit und einem Jeden unbedingt ärztliche Hilfe zu leisten, auch ohne Be- zahlung und wider Willen des Arztes, – 2.

den Zwang, eine von der Polizei aufge- stellte Taxe für die ärztlichen Bemühun- gen innezuhalten, und bei Ueberschrei- tung derselben einer harten Strafe ge- wärtig zu sein.“ Gleichzeitig betonte Richter die Pflichten des ärztlichen Stan- des in „humaner, wissenschaftlicher und sanitärer Hinsicht. Aber diese Pflichten sind moralischer Art. ... Jeder Versuch, dieselben durch Strafandrohungen und Polizeigewalt, auf juristischem oder dis- T H E M E N D E R Z E I T

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 3926. September 2003 AA2495

Ärzte und Gewerbeordnung

„Freiheit von beamtlicher Einmischung“

Auf dem Wege zur Professionalisierung ihres Berufsstandes strebten die Ärzte im 19. Jahrhundert zunächst in eine

Gewerbeordnung, die sie von staatlicher Reglementierung befreite.

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ciplinarischem Wege, durch Maassrege- lung und Subordinirung des ärztlichen Standes zu erzwingen, muss fehlschlagen oder das Gegenteil bewirken.“

Mit der Niederlassungsfreiheit, der freien Honorarvereinbarung, der Ab- schaffung des „Kurierzwanges“ und an- derer staatlicher Reglementierungen er- füllte die Gewerbeordnung von 1869 zwar zahlreiche lang gehegte Wünsche der Ärzte. Aber mit dem zunehmenden Organisationsgrad der Ärzte wuchs de- ren Unmut über die zunehmend als Kon- kurrenz empfundenen „Kurpfuscher“, die ihrem Gewerbe nunmehr ungehin- dert nachgehen konnten. Bereits in den 1870er-Jahren kam es auf den Deutschen Ärztetagen zu Kontroversen über den Verbleib der deutschen Ärzte in der Ge- werbeordnung. Immer mehr Stimmen wurden laut, die den Ärzten in Form ei- ner deutschen Ärzteordnung mit weitge- henden Selbstkontrollbefugnissen eine aus der Gewerbeordnung herausgelöste, hervorgehobene berufliche Stellung ver- schaffen wollten.

Streben des Standes nach einer privilegierten Rechtsstellung

Allerdings gab es auch viele Vertreter des ärztlichen Standes, bei denen die Er- innerung an die Zeit vor der Gewerbe- ordnung noch nicht verblasst war. Sie warfen den Kritikern der Gewerbe- ordnung eine „ächt mittelalterliche Zunftanschauung“ vor und befürchteten nach einer Änderung der bestehenden Rechtsverhältnisse

eine erneute Unter- werfung unter staat- liche Disziplinarbe- fugnisse. Es waren vor allem die ärztli- chen Vereinigungen aus den Großstäd- ten – die offenbar weniger unter der Konkurrenz der

„Kurpfuscher“ zu leiden hatten –, die sich für die Beibe- haltung der beste- henden Verhältnisse aussprachen.

Vor dem Hinter- grund dieser Aus-

einandersetzung einigten sich die Dele- gierten des Deutschen Ärztetages 1880 darauf, ein Herauslösen der Ärzte aus der Gewerbeordnung für den Fall anzu- streben, dass gleichzeitig eine Ärzteord- nung für das Deutsche Reich realisiert würde. Zwei Jahre später wurde über einen entsprechenden Entwurf

für eine deutsche Ärzte- ordnung, vorgelegt vom Karlsruher Generalarzt Adolf Hoffmann, auf dem Deutschen Ärz- tetag kontrovers dis- kutiert. Grundlegen- des Argument für eine herausgehobe- ne Rechtsstellung der Ärzte war deren besondere Bedeu- tung für das Allge- meinwohl, die dem Berufsstand auf der ei- nen Seite besondere Ver- pflichtungen auferlegte, andererseits aber auch den Staat gegenüber der Ärzteschaft verpflichtete.

Als Gegenleistung für die

Mitwirkung der Ärzte an der öffentli- chen Gesundheitspflege sollte die ange- strebte deutsche Ärzteordnung das Mitspracherecht einer staatlich aner- kannten Reichsärztekammer an allen gesundheitspolitischen Fragestellungen garantieren. Dieser Standesvertretung sollte auch die Überwachung der Ärzte

„in Ausübung ihres Berufes sowie außerhalb desselben“ obliegen, wozu

die Übertragung be- sonderer Disziplinar- befugnisse durch den Staat gefordert wur- de. Mit einer solchen staatlich sanktionier- ten Ehrengerichts- barkeit mochte sich eine Reihe der Ärzte- tags-Delegierten nicht anfreunden. Hierin sahen sie lediglich ein Disziplinierungsin- strument gegenüber missliebigen Kolle- gen, das zudem noch staatlicher Aufsicht unterworfen war. Die Kritiker warfen den

Verfechtern einer Ärzteordnung vor, für ein zu geringes Maß staatlicher Zuge- ständnisse die Freiheiten einer Gewerbe- ordnung aufs Spiel zu setzen.Trotz dieser Einwände wurde der Entwurf Hoff- manns mit großer Mehrheit vom Deut- schen Ärztetag angenommen.

Nicht zuletzt die Uneinigkeit der ärztlichen Standesvertreter trug allerdings dazu bei, dass das vom Deutschen Ärzte- vereinsbund an die Reichs- regierung herangetra- gene Projekt einer deutschen Ärzteord- nung zunächst schei- terte. Die von den Lan- desregierungen einge- holten Stellungnahmen zum Erlass einer Ärzte- ordnung waren über- wiegend negativ – auch deshalb, weil sich in einer Reihe von Einzelstaaten be- reits staatlich anerkannte ärztliche Standesvertre- tungen etabliert hatten.

Auch aufgrund der in den Ländern sehr unterschied- lichen Vorschriften in Bezug auf Medi- zinalpolizei und Gesundheitspflege, die im Sinne einer Ärzteordnung auf Reichs- ebene hätten vereinheitlicht werden müssen, schien Bismarck „der gegen- wärtige Zeitpunkt nicht geeignet, den Erlaß einer Ärzte-Ordnung von Seiten des Reiches weiter zu verfolgen“. Auf erneute Petition des Ärztevereinsbun- des lehnte der Reichskanzler eine deut- sche Ärzteordnung unter Verweis auf die in den Ländern bestehenden ärztli- chen Standesvertretungen 1889 ab.

Nach dem vorläufigen Scheitern der Bestrebungen nach einer staatlich sank- tionierten Vorrangstellung auf Reichs- ebene lassen sich zwei Hauptmerkmale ärztlicher Standespolitik konstatieren, die beide darauf abzielten, die Einheit der Profession herbeizuführen. Neben dem Ausbau der staatlich anerkannten Organisationen auf Länderebene suchte man durch freiwillige Selbstkontrolle in Form von Standesordnungen die Ärzte- schaft auf einen gemeinsamen Verhal- tenskodex zu verpflichten. Die im Jahr 1889 vom Deutschen Ärztetag verab- schiedeten „Grundzüge für eine ärztli- che Standesordnung“ zielten insbeson- T H E M E N D E R Z E I T

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A2496 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 3926. September 2003

Vehement focht H. E. Richter (1808–

1876) für die „Freiheit von beamtlicher Einmischung“.

Rudolf Virchow (1821–1902) plädierte für den Verbleib der Ärzte in der Gewerbe- ordnung.

Foto.SLUB/Dt.Fotothek Foto.Archiv

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dere darauf ab, den Auswüchsen freier Konkurrenz verbindliche kollegiale Umgangsformen entgegenzustellen. So wurde es zum Beispiel als standesunwür- dig angesehen, seine Dienste öffentlich anzupreisen, die Bezeichnung „Spezia- list“ missbräuchlich zu verwenden oder die Tätigkeit eines ärztlichen Kollegen öffentlich herabzusetzen.

Auf dem Weg zu einer Reichsärzteordnung

Nach außen hin suchte die Ärzteschaft im ausgehenden 19. Jahrhundert mehr und mehr die Auseinandersetzung mit der nichtapprobierten Konkurrenz, die nach Ansicht vieler Ärzte seit In-Kraft- Treten der Gewerbeordnung 1869 zuge- nommen hatte. Diskussionen über die

„Kurpfuscherfrage“ nahmen bei den

Verhandlungen der Deutschen Ärzte- tage und in den ärztlichen Standespu- blikationen breiten Raum ein. Die Bemühungen des Deutschen Ärztever- einsbundes, staatliche Stellen unter Ver- weis auf die für die Volksgesundheit schädlichen Auswirkungen zu einer Än- derung der Gewerbeordnung und Auf- hebung der Kurierfreiheit zu bewegen, scheiterten – dies nicht zuletzt deshalb, weil sich insbesondere die Naturheil- kunde wachsender Popularität in wei- ten Bevölkerungskreisen erfreute und die Ärzteschaft nicht den Eindruck ver- meiden konnte, weniger ein Gemein- wohlinteresse als ein standesegoisti- sches Anliegen zu verfolgen. Gesetzent- würfe, die im ersten Jahrzehnt des 20.

Jahrhunderts auf Regulierung und Be- schränkung der nichtärztlichen Heilbe- rufe abzielten, scheiterten an der brei- ten öffentlichen Ablehnung.

Nach dem Ende des Ersten Welt- kriegs stand das Thema „Reichsärzte- ordnung“ erneut auf der Agenda ärztli- cher Standespolitik. Ziel war nach wie vor, den Ärzten unter Wahrung der Be- rufsfreiheit eine öffentliche Aufgabe und weitgehende Selbstverwaltungsbe- fugnisse zuzuweisen. Der Ärztestand sollte zum offiziellen Träger des Ge- sundheitsdienstes gemacht werden und damit deutlich über die Masse der ge- werblichen Berufe gestellt werden. In der Form einer Körperschaft öffentli- chen Rechts auf Reichsebene mit ei- ner einheitlichen Berufsgerichtsbarkeit strebten die Ärzte danach, ihre Angele- genheiten möglichst frei von Fremdkon- trolle selbstständig zu regeln. Vielen Standesvertretern erschien eine gesetz- lich legitimierte Reichsärztekammer in der Zeit der Weimarer Republik zudem als das einzige Mittel, um einer Zersplit- terung in eine Vielzahl ärztlicher Grup- peninteressen entgegenzuwirken.

Allerdings ließ sich trotz intensiver Vorarbeit und Abstimmung mit den zu- ständigen Behörden der Übergang vom freien Gewerbe zum öffentlich-recht- lich begründeten Berufsstand in den Jahren bis 1933 nicht mehr erfolgreich realisieren. Die bereits kurz nach der Machtergreifung der Nationalsoziali- sten in Aussicht gestellte Umsetzung dieses Wunschprojekts mag einer der Gründe dafür gewesen sein, dass die Gleichschaltung der ärztlichen Spitzen- verbände so reibungslos und ohne er- kennbaren Widerstand vollzogen wer- den konnte. Die Reichsärzteordnung, die zum 1. April 1936 in Kraft trat – § 1 (2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewer- be –, gewährte dem Ärztestand, was er über Jahrzehnte hinweg gefordert hatte.

Für Reichsärzteführer Gerhard Wagner bedeutete sie die „Krönung der Einglie- derung der Ärzteschaft in den neuen Staat“ – ein zweifelhaftes Privileg in ei- ner Zeit, in der die Ärzte mit der Reichs- ärzteordnung „zur Erhaltung und He- bung der Gesundheit, des Erbguts und der Rasse des deutschen Volkes“ ver- pflichtet wurden. Thomas Gerst

Literatur

Jütte R (Hrsg.): Geschichte der deutschen Ärzteschaft, Köln 1997.

Huerkamp C: Der Aufstieg der Ärzte im 19. Jahrhundert, Göttingen 1985.

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Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 3926. September 2003 AA2497

DÄ:Die 1869 mit der Ein- beziehung in die Gewerbe- ordnung angestrebte Lösung von staatlicher Bevormun- dung – war dies für die Ärzte- schaft ein notwendiger Schritt hin zur Professionali- sierung des Berufsstandes?

Prof. Jütte: Überspitzt formuliert: Ohne die Einbe- ziehung in die Gewerbeord- nung, für die sich damals Ärzte wie Rudolf Virchow und andere einsetzten, wäre die Professionalisierung in Deutschland sicherlich an- ders und langsamer verlau- fen. Sie erfüllte die lang ge- hegten Wünsche nach Nie- derlassungsfreiheit und nach Abschaffung der Medizinal- taxen. Damit war der Weg geebnet zu einer freien Ver- einbarung des Honorars – ein auch heute noch durch- aus geschätztes Privileg in der ärztlichen Privatpraxis.

DÄ:Welchen Stellenwert hatte die sich über Jahrzehn- te hinziehende Auseinander- setzung der Ärzte mit der

„Kurpfuscherfrage“ für die

Durchsetzung beruflicher Au- tonomie?

Prof. Jütte:Gerade die seit den 1870er-Jahren mit Vehemenz geführte Debatte über die „Kurpfuscherfrage“

zwang die deutsche Ärzte- schaft, ihre Reihen zu schlie- ßen und Kriterien für die Zu- lassung als Arzt beziehungs- weise für den Entzug der Ap- probation festzulegen. Dazu gehört auch der Aufbau ei- ner Ehrengerichtsbarkeit, welche die Verbindlichkeit ärztlicher Verhaltensnormen sicherstellen half.

DÄ:Auch wenn die Ärzte das Ziel einer deutschen Ärz- teordnung zunächst nicht

umsetzen konnten – wie er- folgreich konnten sie sich vor dem Ersten Weltkrieg in der Gesellschaftsordnung posi- tionieren?

Prof. Jütte:Trotz der Ab- lehnung einer reichsweiten Ärzteordnung durch Bis- marck gelang es den ärztli- chen Standesvertretern, in der Mehrzahl der Länder des Deutschen Reiches bereits vor dem Ersten Weltkrieg be- achtliche Mitspracherechte im Medizinalwesen und weitgehend berufliche Auto- nomie durchzusetzen; dazu gehört unter anderem auch die Verdrängung der Medi- zinalbeamten aus der Privat- praxis. Dieser Erfolg war nicht zuletzt dem Auf- schwung des ärztlichen Ver- einswesens im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts sowie der zunehmenden Bereit- schaft der deutschen Ärzte- schaft, sich zu organisieren, geschuldet, wenngleich auch Streitigkeiten und Richtungs- kämpfe innerhalb des Stan- des die Wahrnehmung ärzt- licher Interessen oft er-

schwerten. )

Foto:privat

Nachgefragt

Prof. Dr. phil. Robert Jütte, Leiter des Instituts für Ge- schichte der Medizin der Robert Bosch Stiftung

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