Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 4110. Oktober 2003 AA2675
V A R I A
Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung durch seine Kassenärztliche Verei- nigung (KV). Diese wurde 1997 aufgrund einer Fallzahl- zuwachsregelung im Hono- rarverteilungsmaßstab (HVM) vorgenommen. Die Begren- zung erfasste alle Arztgrup- pen, bei denen die Gesamtzahl der vertragsärztlichen Be- handlungsfälle gegenüber dem Vorjahresquartal stärker als die Veränderungsrate des nach Kopfpauschalen berechneten Gesamtvergütungsteils anstieg.
Das Ausmaß der Kürzung für den einzelnen Arzt ergab sich aus dem Produkt der über der Zuwachsgrenze lie- genden Behandlungsfälle und der ihm vergüteten durch- schnittlichen Fallpunktzahl.
Diese Regelung ist nach Auffassung des Bundesso- zialgerichts jedoch rechtswid-
rig. Zwar habe eine KV bei der Ausgestaltung des Ho- norarverteilungsmaßstabs ei- nen gewissen Gestaltungs- spielraum. Fallzahlzuwachsre- gelungen können jedoch dem Gebot der leistungspropor- tionalen Verteilung des Ho- norars zuwiderlaufen. Ho- norarkürzungen bei Über- schreitung praxisindividuel- ler Fallzahlgrenzen hätten nämlich zur Folge, dass sich das Honorar vermindert, ob- wohl die Leistungen in den Behandlungsfällen, die über die zugelassene Fallzahlstei- gerung hinausgehen, der Lei- stungsbeschreibung im Ein- heitlichen Bewertungsmaß- stab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) entsprechend er- bracht worden sind.
Der Grundsatz der lei- stungsproportionalen Vertei- lung des Honorars darf nur eingeschränkt werden, wenn eine Kassenärztliche Verei- nigung damit andere billi- gungswerte Zwecke verfolgt.
Grundsätzlich zählt dazu die Begrenzung von Fallzahl- zuwächsen als flankierende
Maßnahme zur Absicherung der Wirkung der Praxisbud- gets.
Die hier streitige Rege- lung setzt allerdings die Vor- gaben der Praxisbudgetver- einbarung in nicht sachge- rechter Weise um und ver- stößt gegen das Gebot der Honorarverteilungsgerechtig- keit. Denn sie lässt nicht eine bestimmte prozentuale Stei-
gerung zu, sondern knüpft bei dem zulässigen Fallzahl- zuwachs an ein – in die- sem Zusammenhang unzu- lässiges – Kriterium, nämlich die proportionale Steigerung des auf die jeweilige Arzt- gruppe entfallenden Gesamt- vergütungsanteils, an. (Bun- dessozialgericht, Urteil vom 13. März 2002, Az.: B 6 KA
48/00 R) Be
Unzulässiger HVM
Fallzahlzuwachsbegrenzung war nicht sachgerecht.
Rechtsreport
Im entschiedenen Fall hatte ein Facharzt Fragen des Re- ferats „Arzthelferinnen“ sei- ner Bezirksärztekammer zum Stand des Ausbildungsverhält- nisses mit seiner Auszubilden- den ohne triftigen Grund nicht beantwortet. Die Kammer war deshalb nicht in der La- ge, ihrer gesetzlichen Aufgabe nach dem Berufsbildungsge- setz nachzukommen, ein ak- tuelles Verzeichnis der Be- rufsausbildungsverhältnisse zu führen. Der beschuldigte Fach-
arzt reagierte erst auf ein Anschreiben des Kammeran- walts nach Einleitung des be- rufsgerichtlichen Verfahrens.
Dieses Verhalten verletzt die Berufspflichten nach § 2 Abs.
6 Berufsordnung. Danach be- stehen Auskunfts- und An- zeigepflichten des Arztes ge- genüber der Ärztekammer.
Das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Stuttgart hat daher eine Verwarnung ausgespro- chen. (Bescheid vom 25. Juni 2003, Az.: BBG 2/03) Be