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Archiv "Patientenrechte: Ein ungeliebtes Kind (Folge 10)" (31.10.2003)

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ie Rechte der Patienten werden ge- stärkt wie nie zuvor, lauteten die Worte von Bundesgesundheitsmi- nisterin Ulla Schmidt, nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Mo- dernisierung der Gesetzlichen Kranken- versicherung (GMG) am 26. September beschlossen hatte. Schon in den Mona- ten zuvor hatte Schmidt keinen Zweifel daran gelassen, dass die Belange der Pa- tientinnen und Patienten bei dieser Re- form besonders beachtet würden. Ob die neuen Regelungen – wie von Schmidt versprochen – tatsächlich zu mehr Betei- ligung, Transparenz und zur Verbesse- rung von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beitragen werden, ist noch offen.

Zahlreiche Paragraphen des GMG beabsichtigen die Stärkung der Patien- tenrechte. Besonderes Augenmerk wird dabei auf dem oder der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Pa- tientinnen und Patienten liegen. Dem GMG nach wird der künftige Patienten- beauftragte per Kabinettsbeschluss für die Dauer von vier Jahren bestellt. Sei- nen Sitz wird er im Bundesgesundheits- ministerium haben. Er soll darauf hinwir- ken, dass Patientenbelange, wie zum Bei- spiel das Recht auf umfassende Beratung oder die Beteiligung bei Fragen der Si- cherstellung der medizinischen Versor- gung, berücksichtigt werden. Die Bun- desministerien haben den Beauftragten bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Patientenbelange betreffen, zu be- teiligen. Nach Angaben eines Ministeri- umssprechers besitzt – wenn auch nicht ausdrücklich in der jetzigen General- klausel des GMG formuliert (§ 140h SGB V) – der Beauftragte über diese Rechte hinaus ein Antragsrecht beim noch zu errichtenden Institut für Qua- lität und Wirtschaftlichkeit im Gesund-

heitswesen. Seine Rechte sollen mit de- nen des Beauftragten der Bundesregie- rung für die Belange behinderter Men- schen harmonisiert werden.

Ursprünglich sollten dem Beauftrag- ten über die jetzigen Rechte hinaus ein Antragsrecht auf Bewertung neuer Un- tersuchungsmethoden und Aktenein- sicht bei den Bundesbehörden zustehen.

Nach einigem Hin und Her war die aktu- elle Regelung jedoch das Weitestgehend- ste, was die Politik dem Beauftragten an Rechten einzuräumen bereit war.

Bei einer weiteren Form der Patien- tenbeteiligung konnte man sich zwar schneller einigen, dafür waren die kriti- schen Stimmen aber umso lauter: bei der Beteiligung von Interessenvertretun- gen der Patienten in den Steuerungs- und Entscheidungsgremien, insbesonde- re beim Gemeinsamen Bundesaus- schuss. Künftig wird Interessenvertre- tungen ein Mitberatungsrecht einge- räumt (§ 140f SGB V). Bei bestimmten Beschlüssen des Gemeinsamen Bun- desausschusses (nach § 91 Abs. 4–7 SGB V) erhalten sie das Recht, Anträge zu stellen, zum Beispiel auf Aufnahme neuer Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden in den GKV-Leistungs- katalog.Welche Organisationen ein Mit- beratungsrecht erhalten und welche Er- fordernisse an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung der Patientenvertretungen gestellt wer- den, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) auf der Grundlage einer Ver- ordnungsermächtigung regeln.

So sehr Patientenverbände das Mitbe- ratungsrecht im Gemeinsamen Bundes- ausschuss als Erfolg werten, so sehr ist anderen diese Neuregelung ein Dorn im Auge. Der Vorsitzende des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen, Karl Jung, befürchtet, dass die Herein- nahme von einer weiteren Bank aus Ver- tretern der Patientenorganisationen mit Sicherheit andere Interessengruppen nach sich ziehe (siehe DÄ, Heft 36/2003).

Auch der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung (KBV) geht die jetzige Regelung zu weit. Das Antrags- und Mitberatungs- P O L I T I K

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 4431. Oktober 2003 AA2831

Die am 1. Januar 2004 in Kraft tretende Gesund- heitsreform sieht insbesondere für Versicherte, aber auch für Ärzte erhebliche Neuregelungen vor. Das Deutsche Ärzteblatt stellt ausgewähl- te Schwerpunkte des Reformwerks vor und be- leuchtet deren Bedeutung für die Patientenver- sorgung. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt auch die Stärkung der Patientenrechte:

Gdie Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten, unter an- derem im Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 91 SGB V), regelt § 140f SGB V.

G§ 140g SGB V ermächtigt das Bundesmini- sterium für Gesundheit und Soziale Siche- rung, durch Rechtsverordnung die Voraus-

setzungen zu regeln, nach denen Patienten- interessen ausgeübt werden dürfen.

G Angaben zu der Ernennung, der Amtsdauer, den Rechten und Aufgaben des Beauftrag- ten für die Belange der Patientinnen und Pa- tienten enthält § 140h SGB V.

Gdas Recht der Versicherten, im Anschluss an eine medizinische Behandlung einen Beleg über die in Anspruch genommenen Leistun- gen und deren Kosten (Patientenquittung) zu erhalten, ist in § 305 SGB V verankert worden.

G§ 81 Abs. 1 SGB V verpflichtet die Kas- senärztlichen Vereinigungen, „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesund- heitswesen“ einzurichten. § 81 Abs. 2 SGB V bestimmt, dass sich jedermann an die Ein- richtungen wenden kann.

Was bringt die Reform?

Patientenrechte

Ein ungeliebtes Kind

Der Einsatz eines Patientenbeauftragten und Anhörungsrechte für Patientenverbände im Gemeinsamen Bundesausschuss sollen die Souveränität der Versicherten stärken.

Folge 10

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recht berge die Gefahr der Handlungs- unfähigkeit des Ausschusses, weil durch sie wichtige Entscheidungen blockiert werden könnten, wenn sich Patientenor- ganisationen in ihren Beteiligungsrech- ten verletzt fühlten, so der KBV-Vorsit- zende Dr. med. Manfred Richter-Reich- helm Anfang September in Berlin. Bes- ser sei die Beteiligung nur derjenigen Or- ganisationen, um deren Belange es sich jeweils handelt. Etwas anderes befürch- tet der Präsident der Deutschen Gesell- schaft für Versicherte und Patienten e.V., Dr. Ekkehard Bahlo, nämlich dass die in der Verordnungsermächtigung aufzu- führenden Kriterien als Instrument dafür genutzt werden, nur diejenigen Personen im Bundesausschuss zu akkreditieren, die man möchte.

Mehr Transparenz für Patienten plant das GMG durch die Einrichtung „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ – bekannter unter dem Namen „Korruptionsbekämpfungs- stellen“. Diese Stellen, die von den Kas- senärztlichen Vereinigungen und der KBV einzurichten sind, haben Fällen nachzugehen, die auf Unregelmäßigkei- ten oder Geldmissbrauch hindeuten. Je- de Person, der irgendein Missbrauch auf- fällt, kann sich an diese Stellen wenden.

Zunächst sollte das BMGS sogar einen Beauftragten oder eine Beauftragte zur Bekämpfung von Korruption im Ge- sundheitswesen berufen, der Ansprech- partner für Bürgerinnen und Bürger so- wie für Einrichtungen des Gesundheits- wesens sein sollte. Dieser Passus wurde jedoch gestrichen, weil vielerorts lebhaft kritisiert wurde, dass ausgerechnet bei Ärzten das Amt eines Korruptionsbeauf- tragten geschaffen werden sollte. Diese Regelung spiegele das Misstrauen der Politik in die ärztliche Selbstverwaltung wider, so der Vorwurf der KBV. Auch jetzt noch werden die Korruptions- bekämpfungsstellen – heißen sie auch anders – überwiegend kritisch beurteilt.

Mehr Transparenz soll auch durch die Einführung von „Patientenquittungen“

erreicht werden. Die Belege über die von den Versicherten in Anspruch genomme- nen Leistungen und deren Kosten sollen nur dann ausgestellt werden, wenn der Patient dies wünscht. Martina Merten

P O L I T I K

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A2832 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 4431. Oktober 2003

Alle Beiträge der DÄ-Serie im Internet: www.aerzteblatt.

de/reform2003

Internisten

Chancen der Reform nutzen

Berufsverband plädiert für sinnvolle Kooperation mit den Krankenhäusern.

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er Berufsverband Deutscher In- ternisten (BDI) sieht sich vor großen Herausforderungen. Zum einen betreffen die Regelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes, das am 1. Januar 2004 in Kraft treten wird, in ho- hem Maß die eigene Klientel. Es sieht beispielsweise vor, dass die Krankenhäu- ser für bestimmte ambulante Leistungen geöffnet werden und die Krankenkassen ihren Versicherten künftig Hausarztmo- delle anbieten müssen, wobei sie mit be- sonders qualifizierten Hausärzten Ein- zelverträge abschließen können. Zum anderen hadert der Verband nach wie vor mit der Verschmelzung der Fächer Innere und Allgemeinmedizin, wie sie der Deutsche Ärztetag im Mai beschlos- sen hat. Dabei vollführt der BDI den schwierigen Spagat, die Interessen von hausärztlichen und fachärztlichen Inter- nisten sowie von Klinikern und Nieder- gelassenen vertreten zu wollen.

Absage an Billigvorstellungen

„Für Internisten gibt es keine unter- schiedliche Medizin in der Niederlas- sung oder im Krankenhaus“, betonte BDI-Präsident Dr. med. Gerd Guido Hofmann am 20. Oktober in Wiesbaden bei einer ersten Analyse des Reformge- setzes. „Unsere Stärken liegen in der wissenschaftlich fundierten Diagnostik und Behandlung und in der effizienten Koordination der Behandlungsschritte bei spezialisierten Kollegen.“ Deshalb appellierte der Verband an die nieder- gelassenen Internisten, die Öffnung der Krankenhäuser auch als Chance zu be- greifen. „Wenn es hier zu sinnvollen Kooperationen zwischen Krankenhäu- sern und Niedergelassenen kommt, können beide Seiten davon profitie-

ren“, sagte der Ärztliche Geschäftsfüh- rer des BDI, Prof. Dr. med. Peter Knuth.

So könne man beispielsweise gemein- sam teure Medizintechnik nutzen, und die Krankenhäuser müssten – auch vor dem Hintergrund des Ärztemangels und des neuen Arbeitszeitgesetzes – keine Ärzte für die ambulante Behand- lung abstellen oder neu einstellen. „Die Zukunft der fachärztlichen Internisten hängt vom Gelingen der integrierten Versorgungsverträge ab“, so BDI-Prä- sident Hofmann. Angesichts solcher strukturellen Veränderungen ist Koope- ration auch die Devise im niedergelas- sen Bereich. Klarer Favorit: Der Zu- sammenschluss verschiedener Fachbe- reiche in einem Versorgungszentrum

„in freiheitlich freiberuflicher Form“.

Doch auch den Hausärzten unter den Internisten will der Verband eine Heimat geben. Ein Dorn im Auge sind ihm von daher die vagen gesundheitspolitischen Vorgaben zu Hausarztmodellen und be- sonders qualifizierten Hausärzten. In diesem Zusammenhang wehrt sich der BDI nach wie vor gegen die Verschmel- zung der Inneren mit der Allgemeinme- dizin. Es könne nicht angehen, so Hof- mann, dass die Internisten ihre Weiterbil- dung an Billigvorstellungen orientieren, wie sie bei den Kassen bisweilen im Zu- sammenhang mit dem Hausarzt als Gatekeeper auftauchen. Es gebe in der Weiterbildung kein Fachgebiet „Haus- arzt“, sondern nur sozialrechtliche Vor- gaben, die den Hausärzten künftig hauptsächlich Dokumentation, Zusam- menführung, Bewertung und Aufbewah- rung der wesentlichen Behandlungsda- ten zuweisen. „Für Internisten kann das Aktensammeln nicht das herausgehobe- ne Tätigkeitsmerkmal sein“, kritisierte Hofmann. Das heiße aber auf keinen Fall, dass Internisten keine Hausärzte mehr sein sollten. „Im Interesse einer ef- fizienten medizinischen Versorgung müs- sen die Internisten mit ihrer hoch qualifi- zierten Weiterbildung auch an der sozial- rechtlich definierten hausärztlichen Ver- sorgung teilnehmen können“, forderte Hofmann. Dafür müsse es auch in Zu- kunft eine Weiterbildung mit entspre- chendem Abschluss zum Internisten oh- ne Schwerpunkt geben. Der Arzttypus, den der Deutsche Ärztetag im Mai in Köln kreiert habe, könne diese Anforde- rungen nicht erfüllen. Heike Korzilius

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