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Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagendurch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970

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Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970

KonjAusglRV 1970

Ausfertigungsdatum: 21.04.1970 Vollzitat:

"Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 vom 21. April 1970 (BGBl. I S. 411)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 26. 4.1970 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.

Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  

Bund und Länder bilden im Haushaltsjahr 1970 Konjunkturausgleichsrücklagen.

§ 2  

(1) Den Konjunkturausgleichsrücklagen werden insgesamt 2.500.000.000 Deutsche Mark zugeführt. Hiervon entfallen auf den Bund 1.500.000.000 Deutsche Mark und auf die Länder 1.000.000.000 Deutsche Mark.

(2) Bund und Länder haben die auf sie entfallenden Beträge jeweils zur Hälfte bis zum 31. März 1970 und bis zum 30. Juni 1970 den Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank zuzuführen.

(3) Die Länder haben den auf sie entfallenden Gesamtbetrag der Konjunkturausgleichsrücklagen im Verhältnis der Steuereinnahmen im Haushaltsjahr 1969 je Land gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzubringen.

§ 3  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S.

1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.

§ 4  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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