• Keine Ergebnisse gefunden

GmbH = öffentliche Hand?

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "GmbH = öffentliche Hand?"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stand: 24.11.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

2. Sachverhalt

Bei der Klägerin Saudacor handelte es sich um eine Aktien- gesellschaft. 100 % der Anteile am Gesellschaftskapital hielt die öffentliche Hand, hier die Autonome Region Az oren, kurz ARA. Der Gesellschafter hatte nach vertra glichen Ver- einbarungen nicht nur die Aufsicht, sondern konnte auch Leitlinien vorgeben. Nach portugiesischem Gesetz verfügt die Klägerin über hoheitliche Befugnisse. Danach konnte ausschließlich Saudacor Dienstleistungen an die Gesell- schafterin ARA erbringen.

100 % ARA

Autonome Region Azoren

Saudacor Aktiengesellschaft

GmbH = öffentliche Hand?

1. Problemstellung

Nach der MwStSystRL genießen Einrichtungen des öffentli- chen Rechts eine Sonderstellung: Sie gelten nach Art. 13 MwStSystRL nicht als Steuerpflichtige, wenn sie im Rah- men der öffentlichen Gewalt tätig werden und keine größ e- ren Wettbewerbsverzerrungen drohen.

Diese Sonderbehandlung blieb sog. beliehenen Unterneh- mern – also privatrechtlich organisierten Unternehmern, denen hoheitliche Aufgaben übertragen werden – bislang verwehrt. Sie galten nicht als Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Der EuGH musste sich nun mit der Frage beschäf- tigen, ob nicht doch eine juristische Person des Privatrechts eine solche Einrichtung sein kann.

EuGH weitet Begriff der öffentlichen Einrichtung aus

Der EuGH hat entschieden, dass juristische Personen des privaten Rechts als Einrichtungen des öffentlichen Rechts verstanden werden können. Dies ist ein Pauken- schlag, da der BFH dies bislang anders gesehen hat. Die neue Rechtsprechung hat besondere Bedeutung für sog.

„beliehene“ Unternehmen. Die nationale Regelung des

§ 2 Abs. 3 UStG und des § 2b UStG ist daher zukünftig richtlinienkonform auszulegen.

KMLZ

UMSATZSTEUER NEWSLETTER

29 | 2015

(2)

Stand: 24.11.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

4. Hinweise für die Praxis

Übertragen auf das deutsche Recht hat diese Rechtspr e- chung zur Folge, dass zukünftig sog. „Beliehene“ in den Genuss des umsatzsteuerlichen Sonderrechts der öffentl i- chen Hand kommen können. Von einem beliehenen Unte r- nehmer ist immer dann die Rede, wenn auf ihn Hoheit srech- te übertragen sind. Die Beleihung kann nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Die Beleihung allein wird aber nicht reichen, um von dem Sonderrecht zu profitieren. Hinzu- kommen muss, dass der beliehene Unternehmer in die Organisation der beleihenden Einrichtung eingegliedert ist.

Der EuGH hat die Indizien (wie z.B. 100 % Anteilsmehrheit etc.) nun konkret formuliert. Sofern diese erfüllt sind, wird – zumindest für Umsatzsteuerzwecke – aus der juristischen Person des privaten Rechts eine solche des öffentlichen Rechts.

Ist erst einmal diese Hürde genommen, bieten sich zahlrei- che Vorteile, die klassischen juristischen Personen des Privatrechts verschlossen bleiben: So können Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach der Neuregelung in § 2b Abs. 3 UStG nicht nur steuerbegünstigte Kooperationen eingehen. Es winken zudem Vorteile durch bestimmte Steu- erbefreiungsnormen, in denen für Einrichtungen des öffentl i- chen Rechts geringere Voraussetzungen gelten.

3. EuGH, Urt. v. 29.10.2015, C-174/14 Saudacor

Nach dem EuGH hat eine juristische Person des Privat- rechts zwei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen, um als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden:

 Es muss sich um eine öffentliche Einrichtung handeln und diese muss

 im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig sein.

Um eine öffentliche Einrichtung handelt es sich dann, wenn die Person in die Organisation der öffentlichen Verwaltung eingegliedert ist. Der EuGH präzisiert am Fall Saudacor nunmehr die Indizien, die für das Vorliegen einer solchen Eingliederung sprechen:

 100 % der Anteile an Saudacor sind im Besitz eines Gesellschafters.

 Der Gesellschafter führt aufgrund vertraglicher Ve rein- barung die Aufsicht über Saudacor.

 Dienstleistungen werden aufgrund Gesetzes aus- schließlich durch Saudacor erbracht.

Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung des Tätigwerdens im Rahmen der öffentlichen Gewalt verweist der EuGH auf seine bisherige Rechtsprechung. Öffentliche Gewalt wird danach immer ausgeübt, wenn die jeweilige Einrichtung im Rahmen der ihr eigenen rechtlichen Regelung tätig wird, also nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer. Ebenso scheidet eine A n- nahme von öffentlicher Gewalt aus, wenn größere Wettbe- werbsverzerrungen drohen.

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Unterer Anger 3 | D -80331 München Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 99 | www.kmlz.de | office@kmlz.de

Ansprechpartner: Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Tel.: 089 / 217 50 12 - 30 thomas.kueffner@kmlz.de

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Kantone sind auch zuständig für den Gebäudebe- reich, indem sie Vorschriften erlassen oder Normen anwenden, die dem Stand der Technik entsprechen (z.B. Das Programm

Die Kantone sind auch zuständig für den Gebäudebe- reich, indem sie Vorschriften erlassen oder Normen anwenden, die dem Stand der Technik entsprechen (z.B. Das Programm

Die Kantone sind auch zuständig für den Gebäudebereich, indem sie Vorschriften erlas- sen oder Normen anwenden, die dem Stand der Technik entsprechen (z.B. Das Programm

 Konsignationslager (Art. 17a MwStSystRL): Das inner- gemeinschaftliche Verbringen in den Bestimmungsmit- gliedstaat gefolgt von einem lokalen Umsatz soll unter

Stand: 19.07.2013 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Wichtig ist, dass man zwischendurch auch Dis- tanz gewinnt, sich erholen kann und dass man am Abend halt mal keine Sendung über Corona schaut.. Welche Schlüsse haben Sie aus

So wurde zum Beispiel der Austausch mit Liestal gesucht, das für seine Spielplätze bereits ein Rauchverbot eingeführt hat.. Die Abklärungen haben unter anderem ergeben, dass es

Diese Studie zeigt, mit welchen Geschäfts modellen größere Teile der Bevölkerung von Elektro mobilität infiziert werden können und somit Neugier und eine breitere Akzeptanz