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Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus denKonjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970

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Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den

Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970

KonjAusglRFrV

Ausfertigungsdatum: 13.11.1974 Vollzitat:

"Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970 vom 13. November 1974 (BGBl. I S. 3135)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 17.11.1974 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.

Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), geändert durch Artikel 12 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  

Aus den gemäß der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 940) sowie der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 vom 21.

April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 411) auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten Konjunkturausgleichsrücklagen werden folgende Beträge zur Entnahme freigegeben:

Für die Länder

Bayern... 5,696 Millionen DM Niedersachsen... 28,021 Millionen DM Nordrhein-Westfalen... 4,723 Millionen DM Rhein-Pfalz... 9,557 Millionen DM Saarland... 16,069 Millionen DM Schleswig-Holstein... 21,969 Millionen DM.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S.

1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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