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Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8 desBewertungsgesetzes

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Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8 des Bewertungsgesetzes

BewG§55Abs8DV

Ausfertigungsdatum: 11.08.1967 Vollzitat:

"Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8 des Bewertungsgesetzes vom 11. August 1967 (BGBl. I S. 906), die durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 18 Nr. 2 G v. 19.12.2000 I 1790 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19.8.1967 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 55 Abs. 8 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  

(1) Die Vergleichswerte der Hauptbewertungsstützpunkte für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald werden auf den 1. Januar 1964 in der nachstehenden Höhe festgesetzt:

Hauptbewertungsstützpunkte Lfd. Nr.

Belegenheitsfinanzamt Bewertungsgebiet Nr. Vergleichswerte der Hauptbewertungsstützpunkte DM

1 Meschede 3101 68.811

2 Geldern 3202 16.875

3 Gummersbach 3301 123.922

4 Schopfheim 7202 1.820.751

5 Freudenstadt 7303 1.034.748

6 Öhringen 7304 897.024

7 Wunsiedel 8107 2.001.118

8 Krumbach 8204 1.547.012

(2) Die in der Tabelle bezeichneten Bewertungsgebiete ergeben sich aus der Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 805).

§ 2  

Die in dieser Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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