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Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 desFinanzverwaltungsgesetzes

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Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

FVG1971§5Abs3DV

Ausfertigungsdatum: 19.12.1995 Vollzitat:

"Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S.

2086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.2017 I 2360 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1996 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern

Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten

Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.

§ 2 Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile

Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten

Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen.

Dabei sind auch Rückflüsse von ausgezahlten Steuervergütungen für den Monat des Zahlungseingangs zu erfassen. Bei der Zuordnung nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung abzustellen.

Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des Monats eine monatliche Abrechnung über die Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden zu.

§ 3 Erstattung durch die Länder

Die nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Trier zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen. Der Abschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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