WIRTSCHAFT
Arbeit beim Ehepartner
Fällen ist außerdem Voraus- setzung, daß der auf den Stundenlohn umgerechnete Arbeitsverdienst 19,60 DM nicht übersteigt.Steuern sparen -
Vermögen bilden
Das Finanzamt verlangt in solchen Fällen lediglich ei- ne Lohnsteuerpauschale von 15 beziehungsweise 25 Pro- zent und einen (in den ein- zelnen Bundesländern unter- schiedlich hohen) Pauschsatz für die Kirchensteuer. Diese Steuern können vom Arbeit- geber getragen werden - was wiederum über die Rubrik"Betriebsausgaben" Steuern
sparen hilft.
Ob ein Unternehmer in seinem Betrieb eine fremde Arbeitskraft beschäftigt oder seinen Ehegatten: arbeits-, steuer- und sozialversiche- rungsrechtlich bleibt sich das gleich. Doch für beide, für den Arbeitgeber wie für den von ihm beschäftigten Ehe- partner, kann ein solches Ar- beitsverhältnis Vorteile ha- ben.
Aus verständlichen Grün- den werden zwar von den Fi- nanzämtern wie von den Krankenkassen strenge Maß- stäbe an den Nachweis eines Ehegatten-Arbeitsverhält- nisses gelegt. Doch wird es keine Beanstandungen ge- ben, wenn das Arbeitsver- hältnis schriftlich vereinbart ist und folgendes beachtet wird:
~ Die Art der Tätigkeit ist ebenso eindeutig verein- bart ("Lohnbuchhalterin",
"Bürohilfe") wie die Arbeits- zeit, die Entgelthöhe sowie die Fortzahlung des Arbeits- entgelts im Krankheitsfall und der Urlaubsanspruch.
~ Die Vergütung sollte die einer fremden Arbeits- kraft nur dann übersteigen, wenn besondere Umstände dafür vorliegen (zum Bei- spiel eine besondere Qualifi- kation).
~ Gehalt beziehungswei- se Lohn werden wie an ande- re Belegschaftsmitglieder ge- zahlt, und zwar nicht etwa auf das Firmen- oder Unter- nehmenskonto, sondern auf ein eigenes Konto des mitar- beitenden Ehegatten.
Die vom Unternehmer gezahlte Ehegatten-Vergü- tung ist Betriebsausgabe und mindert sowohl die Einkom- men- als auch die Gewerbe- steuer. Beim Arbeitnehmer- Ehegatten ist der Arbeitsver- dienst steuerpflichtig - ab- züglich der allgemein für Ar- beitnehmer geltenden Frei-
beträge, Werbungskosten und Sonderausgaben. Dem Arbeitnehmer-Ehegatten können bis zu 936 DM an vermögenswirksamen Lei- stungen pro Jahr gezahlt werden, die ebenfalls als Be- triebsausgaben abzugsfähig sind. Oftmals ist statt eines Vollzeit-Arbeitsverhältnisses zwischen Ehepaaren eme Teilzeitbeschäftigung loh- nender. Hierfür gelten je- doch Sonderregeln:
~ Die Beschäftigung darf pro Woche nicht mehr als 20 Stunden dauern, und der Ar- beitsverdienst darf monatlich 560 (neue Länder: 440) DM nicht übersteigen.
Zweite Möglichkeit: Das Arbeitsverhältnis umfaßt nicht mehr als 18 zusammen- hängende Arbeitstage. Für diesen Fall darf der Höchst- betrag des Arbeitverdienstes 120 DM pro Tag nicht über- steigen. Auf den Maximal- zeitraum von 18 Arbeitsta- gen bezogen sind das höch- stens 2 160 DM. In beiden
Das steuerlich Interessan- te an solchen Arbeitsverhält- nissen: Die vom Arbeitgeber gezahlten Entgelte, die bei ihm ja steuermindernd wir- ken, bleiben beim Arbeit- nehmer-Ehegatten unbe- rücksichtigt- so, als seien sie gar nicht erzielt worden. In der gemeinsamen Steuer- erklärung brauchen sie also nicht angegeben zu werden.
Wird der Höchstbetrag von 560 ( 440) DM monatlich überschritten, so muß der Ehepartner sozialversichert werden. Der Arbeitgeber hätte in diesem Fall die Sozi- alversicherungsbeiträge al- lein zu tragen, wenn der Ver- dienst 610 (480) DM im Mo- nat nicht übersteigt. Dies
Wenn ein Betriebs- prüfer die Geschäfts- räume aufsucht, dann konzentriert er sich, wie eine Umfra- ge des Bundes der Steuerzahler ergab, ganz besonders auf die private Pkw-Nut- zung (zu 51 Prozent) und die Bewirtungs- kosten (23 Prozent).
Es ist also ratsam, auf die Schwerpunkte der Prüfer besonders zu achten und durch sorgfältige Doku- mentation der Ausgo- ben langwierigen Auseinandersetzun- gen mit dem Finanz- amt vorzubeugen.
Schwerpunkte der Betriebsprüfer
Beanstandungen bei Betriebsprüfungen in Prozent'
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Bewirtungskosten
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• Umfrageergebnis I alle Unternehmen = 100
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~ Quelle: Bund der SteuerzahlerA-64 (68) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 1/2, 9. Januar 1995
macht zwar rund 32 Prozent aus. Dies sind aber wiederum Betriebsausgaben, die dem Arbeitnehmer-Ehegatten ei- ne preiswerte Grundversor- gung in der Kranken- und Rentenversicherung bringen.
Wolfgang Büser
Ehegatten·
Arbeitsvertrag
Damit ein Ehegatten-Ar- beitsverhältnis von Fiskus und Sozialversicherungsträ- gern anerkannt wird, müssen eine Vielzahl von Einzelvor- schriften aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht beachtet werden. Eine über- arbeitete Broschüre des NA V-Wirtschaftsdienstes stellt die verschiedenen For- men und Regelungen des Ehegatten-Arbeitsvertrages vor. Anhand von drei Ver- tragstypen werden die ver- schiedenen Möglichkeiten erläutert. Vertragsmuster zeigen Beispiele für die rich- tige Gestaltung.
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