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OECD: Steuern auf dem Vermögen

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I 084/2002 FIN 7. August 2002 47C

Interpellation

2774 Kiener Nellen, Bolligen (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 27.03.2002

Besteuerung des Grundeigentums

Im Zusammenhang mit der Teilrevision Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz (FWG), Kommissionsantrag zu Artikel 31a (neu), Abgabe für Zweitwohnungen und Ferienhäuser, wurden Aussagen zur Besteuerung des Grundeigentums gemacht.

Im Bericht der Kantonalen Steuerverwaltung vom 19. Dezember 2001 an die Volkswirtschaftsdirektion war als Schlussfolgerung folgendes zu lesen (S.2/3):

"Angesichts der starken steuerlichen Belastung des Grundeigentums in der Schweiz (Besteuerung der Eigenmiete, Vermögenssteuer, Liegenschaftssteuer) bleibt für eine zusätzliche Belastung mit einer Aufwandsteuer kein Raum. Die Belastung würde nicht mehr der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen.

und:

Aufwandsteuern erscheinen generell suspekt."

Die Volkswirtschaftsdirektorin sagte in ihrem Votum vom 30. Januar 2002 (s. TB S.

184/2002):

"Die Regierung bezog von Anfang an sehr klar Stellung. Wir sind der Auffassung, dass das Grundeigentum bereits sehr stark besteuert wird, so durch die Besteuerung der Eigenmietwerte, die Vermögensgewinnsteuer, die Liegenschaftssteuer und durch andere Abgaben."

Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Auf welche Studien oder Erhebungen stützen sich Aussagen, wonach das Grundeigentum in der Schweiz einer starken steuerlichen Belastung unterliegen soll?

2. Auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt sich die Aussage, wonach Aufwandsteuern generell suspekt erscheinen sollen?

3. Hat der Regierungsrat Kenntnis vom Bericht der Expertenkommission Steuerlücken an das EFD von 1998, der auf S. 167 zusammenfassend auf die Steuerlücke

"Kumulation von Schuldzinsen und Unterhaltsabzügen auf Liegenschaften, insbesondere bei unter dem Verkehrswert angesetzten Eigenmietwerten" hinweist?

4. Hat der Regierungsrat Kenntnis vom OECD-Länderbericht über die Schweiz zum Thema Steuerreform 1999, der auf S. 153 zur geforderten Reform der Wohneigen- tumsbesteuerung in der Aussage gipfelt:

(2)

2

"Le principal problème que soulève l'imposition des loyers imputés paraît être celui des déclarations excessives de dépenses. De fait, les déclarations au titre du logement sont globalement déficitaires." Das heisst, dass insgesamt in der Schweiz die Liegenschaftssteuererklärungen defizitär abschliessen und dass diese daher einkommenssteuersenkend wirken.

5. Ist der Regierungsrat unter Würdigung dieser (und anderer) Berichte immer noch der Meinung, das Grundeigentum sei in der Schweiz "steuerlich stark belastet"?

6. Falls ja, in bezug auf was bzw. auf welche anderen Länder erscheint ihm das Grundeigentum in der Schweiz "steuerlich stark belastet"?

Antwort des Regierungsrates

Wenn anlässlich der Beratung der Teilrevision des Feuerschutz- und Wehrdienstgesetzes (FWG) u. a. seitens der Volkswirtschaftsdirektion erwähnt wurde, dass das Grundeigentum in der Schweiz bereits sehr stark belastet werde, beruhen diese Aussagen auf folgenden Überlegungen und Tatsachen:

Grundeigentum im Privatvermögen wird zunächst mit dem Steuerwert (amtlicher Wert, Katasterwert, Gebäudeversicherungswert) durch Vermögenssteuern von Kanton und Gemeinde belastet. Die bernische Gemeinde erhebt auf dem Steuerwert der Liegenschaft ausserdem eine Liegenschaftssteuer im Umfang von maximal 1,5 Promille des amtlichen Wertes. Der Ertrag aus der Liegenschaft (in Form von Mieterträgen bei fremdvermieteten Liegenschaften oder in Form des Eigenmietwertes bei selbstbewohntem Grundbesitz) unterliegt ferner als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen der Einkommenssteuer von Bund, Kanton, Gemeinde und allenfalls Kirchgemeinde. Im Gegensatz zu den übrigen Vermögenswerten im Privatvermögen sind anlässlich der Veräusserung von Grundeigentum erzielte Kapitalgewinne nicht steuerfrei, sondern unterliegen der Grundstückgewinnsteuer des Kantons, der Gemeinde und allenfalls Kirchgemeinde. Damit ist nebst der Veräusserung sowohl das Eigentum von Grundstücken als auch der daraus fliessende Ertrag mindestens einmal Gegenstand einer Steuer mehrerer öffentlicher Körperschaften. Hinzu kommen verschiedene andere öffentliche Abgaben, die ebenfalls am Grundeigentum anknüpfen (Grundeigentümerbeiträge aller Art, Handänderungssteuern, Planungsmehrwertabschöpfungen usw.)

Zu den einzelnen Fragen:

Frage 1

Die Steuersysteme der Schweiz sehen in Übereinstimmung mit dem Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes eine mehrfache Besteuerung des Grundeigentums vor. Neben den direkten Steuern von Bund, Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde sind auch die übrigen Abgaben wie die Handänderungssteuern, Grundeigentümerbeiträge, Planungsmehrwertabschöpfungen usw. zu berücksichtigen, die von den Grundeigentümern als Steuern oder steuerähnliche Belastungen empfunden werden. Aus diesem Grund beruht die starke steuerliche Belastung auf den gesetzlichen Vorgaben.

In der im Anhang aufgeführten OECD-Statistik über die 1999 bestehende Steuerbelastung auf dem Vermögen (ausgedrückt in Prozenten des Bruttoinlandprodukts) belegte die Schweiz einen Platz im obersten Drittel der berücksichtigten Staaten. Die Schätzung für das Jahr 2000 ging von einer steigenden Belastungstendenz aus. Obwohl diese Statistik keine Differenzierung zwischen Vermögen in Form von Grundeigentum und Vermögen in anderer Form vornimmt, ist sie aber als Indiz für eine starke steuerliche Belastung des Grundeigentums in der Schweiz zu werten.

Frage 2

(3)

3

Die von der Interpellantin angesprochenen Aufwandsteuern knüpfen an bestimmten Aufwendungen der steuerpflichtigen Person an, die ein Indiz für eine gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darstellen. Beim Entscheid, welche Aufwendungen mit einer Aufwandsteuer belegt werden sollen, sind indessen Festlegungen vorzunehmen, die als zufällig erscheinen können. Bei einer so konzipierten Zweitwohnungssteuer könnten sich Betroffene zu Recht die Frage stellen, warum ähnliche Aufwendungen (wie etwa die Kosten von Hotelaufenthalten) nicht ebenfalls erfasst werden. Das Aufwandbesteuerungskonzept ist deshalb zwangsläufig mit einem willkürlichen Beigeschmack behaftet (Toni Amonn, Besteuerung von Zweitwohnungen, Disseration 1997, S. 167). Ausserdem bereitet die korrekte Festsetzung der Höhe einer solchen Steuer Schwierigkeiten. Eine Begrenzung nach oben ist – anders als bei Kostenanlastungssteuern – nicht gegeben, so dass die Steuer beinahe beliebig hoch festgesetzt werden könnte (Toni Amonn, a.a.O.). Aus diesem Grund erscheinen Aufwandsteuern generell als fragwürdig.

Frage 3

Der Regierungsrat hat Kenntnis vom erwähnten Expertenbericht und den dadurch ausgelösten Gesetzgebungsarbeiten auf Bundesebene. Die Eidgenössischen Räte sind auf Vorschlag des Bundesrates damit beschäftigt, die Besteuerung des Grundeigentums im Bereich der direkten Steuern (direkte Bundessteuer, Steuerharmonisierungsgesetz) zu überarbeiten. Nach dem aktuellen Stand der Beratungen ist damit zu rechnen, dass das heutige System mit Besteuerung einer Eigenmiete und Abzug der mit dem Grundeigentum verbundenen Unterhalts- und Finanzierungskosten beibehalten und nur in Einzelpunkten modifiziert werden dürfte. Entlastet werden sollen dabei insbesondere Personen mit Grundeigentum und gleichzeitig in bescheidenem Masse fliessenden Einkommen, namentlich Rentnerhaushalte mit unbelastetem Grundeigentum und kleinem Renteneinkommen. Die vom Nationalrat in einer Abstimmung mit Stichentscheid vorgenommene, weitgehende Entlastung der Grundeigentümer dürfte auf Grund der jüngsten Entwicklung der Diskussionen als nicht tragfähige Lösung verworfen werden.

Im Kanton Zürich wird gegenwärtig die Abschaffung der Handänderungssteuer geprüft, weil diese nach Meinung verschiedener politischer Gruppierungen eine nicht zu rechtfertigende zusätzliche Belastung der Grundeigentümer darstellt. Auch daraus wird ersichtlich, dass die Gesamtbelastung der Grundeigentümer mit öffentlichen Abgaben vielerorts als hoch empfunden wird.

Frage 4

Der Regierungsrat hat auch Kenntnis vom erwähnten Länder-Bericht der OECD. Wenn die Interpellantin aus dem von Ihr erwähnten Zitat aus diesem Bericht ableitet, dass die Liegenschaftsbesteuerung gesamthaft defizitär ausfalle und deshalb einkommenssteuersenkend wirke, ist darauf hinzuweisen, dass dabei die übrigen, auf dem Grundeigentum lastenden und in Ziffer 1 dieser Antwort beispielhaft erwähnten Abgaben nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig werden in Bezug auf das Grundeigentum formulierte Verfassungsziele (namentlich Art. 108 der Bundesverfassung, welcher den Bund mit der Wohnbau- und Wohneigentumsförderung beauftragt) mit einbezogen.

Daraus ergäbe sich insbesondere für Neuerwerber von selbst benutztem Wohneigentum eine Entlastung durch vollständigen Abzug der in der Anfangsphase sehr hohen Finanzierungskosten.

Fragen 5 und 6

Der Regierungsrat erachtet die steuerliche Belastung des Grundeigentums unter Einbezug aller öffentlichen Abgaben nach wie vor als derart erheblich, dass eine höhere steuerliche Belastung, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht zu rechtfertigen ist. Der Regierungsrat stützt sich dabei auf die einleitend sowie in Ziffer 1 dieser Antwort dargelegten Gründe.

An den Grossen Rat

(4)

4

OECD: Steuern auf dem Vermögen

1)

in Prozent des BIP

(inkl. Liegenschaftssteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Handänderungssteuern und Stempelabgaben)

Land 1999 2000

(Schätzung)

Luxemburg 4.0 4.4

Grossbritannien 3.9 4.4

Kanada 3.9 3.7

Frankreich 3.2 3.0

Korea 3.2 3.3

USA 3.1 -

Australien 2.9 -

Japan 2.9 2.8

Schweiz 2.9 3.1

Island 2.5 2.6

Niederlande 2.2 2.2

Spanien 2.2 2.2

Neuseeland 2.1 2.1

Italien 2.0 1.8

Griechenland 1.9 2.0

Schweden 1.9 1.9

Dänemark 1.8 1.6

Irland 1.8 1.8

Belgien 1.5 1.5

Finnland 1.1 1.1

Polen 1.1 -

Portugal 1.1 1.1

Norwegen 1.0 1.0

Deutschland 0.9 0.9

Türkei 0.9 1.1

Österreich 0.6 0.6

Slovakische Rep. 0.6 0.6

Tschech. Rep. 0.6 0.5

Ungarn 0.6 0.5

Mexiko - -

Ungewichtete Mittelwerte

OECD Total 1.9

OECD Amerika 2.3 OECD Pazifik 2.8 OECD Europa 1.8

EU15 2.0

1) Nr. 4000 gemäss OECD-Systematik.

Quelle:

Revenue Statistics of OECD Member Countries 1965-2000, OECD, Paris 2001 Tabelle 22 und 39.

Internationale Kennzahlen 2001 / 26.10.2001

Referenzen

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