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Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 desBewertungsgesetzes

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Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

BewG§122Abs3DV

Ausfertigungsdatum: 02.09.1966 Vollzitat:

"Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes vom 2. September 1966 (BGBl. I S.

555), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 15 G v. 21.12.1993 I 2310 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 11.9.1966 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 122 Abs. 3 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  

Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen.

§ 2   -

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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