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Zweite Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus denKonjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970

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Zweite Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den

Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970

KonjAusglRFrV 2

Ausfertigungsdatum: 08.10.1975 Vollzitat:

"Zweite Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970 vom 8. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2615)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 12.10.1975 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Zuständigkeitsanpassungs- Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  

Die gemäß der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 940) sowie der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 vom 21. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 411) auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten, noch nicht freigegebenen Konjunkturausgleichsrücklagen werden entsprechend dem jeweiligen Aufkommen von Bund und Ländern vollständig freigegeben.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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