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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide Jg.02, Heft 04

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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide

2. Jahrgang Schorfheide, den 12.05.2005 Nummer 04/2005

INHALT DES AMTSBLATTES

Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung der Gemeinde Schorfheide über die Aufhebung der Sanierungssatzung der Gemeinde Finowfurt Seite 1 Entschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der kommunalen Vertretungen und der Ausschüsse der

Gemeinde Schorfheide Seite 2

Satzung der Gemeinde Schorfheide über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzverordnung) Seite 2-4

Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Groß Schönebeck (Schorfheide) Seite 4

Einladung zur Bürgerversammlung „Dorferneuerung Eichhorst“ Seite 4

Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Schnelle Havel“ Seite 4

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Satzung der Gemeinde Schorfheide über die Aufhebung der Sanierungssatzung der Gemeinde Finowfurt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide hat gemäß § 162 Absatz 1 des Baugesetzbuches auf ihrer Sitzung am 27.04.2005 die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die am 08.11.1994 in Kraft getretene Sanierungssatzung der Gemeinde Finowfurt vom 01.12.1993 mit ergänzendem Beschluss vom 22.06.1994 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Finowfurt wird aufgehoben.

§ 2

Diese Satzung wird gemäß § 162 Absatz 2 Baugesetzbuch mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ausgefertigt Schorfheide, 28.04.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Schorfheide, 29.04.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

(2)

Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Schorfheide - Nr. 04/2005 vom 12. Mai

Auf der Grundlage des § 5 und § 37 Abs. 4 und 5 sowie § 54c der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 10. Ok- tober 2001 (GVBl. Teil I S. 154), zuletzt geän- dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.

März 2004 (GVBl. Teil I S. 59), hat die Ge- meindevertretung der Gemeinde Schorfheide am 27.04.2005 folgende Entschädigungs- satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze (1) Diese Satzung gilt für ehrenamtliche Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, für die Ortsbürgermeister und Mitglieder der Ortsbeiräte der Gemeinde Schorfheide.

(2) Den Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte sowie den Orts- bürgermeistern wird zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes als Auslagenersatz eine Aufwandsentschädigung gewährt. Hiermit werden der mit dem Ehren- amt verbundene Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. Zu den persönlichen Aufwendungen zählen zu- sätzlicher Bekleidungsaufwand, Fahrkosten innerhalb des Landkreises Barnim, Fern- sprechgebühren, Kosten für Verzehr sowie Fachliteratur. Bei Benutzen eines Wohnrau- mes für dienstliche Zwecke sind auch die zu- sätzlichen Aufwendungen für Beheizen, Be- leuchtung und Abnutzung abgegolten.

Daneben erfolgt die Zahlung von Sitzungs- geld, Verdienstausfall und Reisekosten- entschädigung.

§ 2 Aufwandsentschädigung

(1) Den Gemeindevertretern wird eine monat- liche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro gezahlt.

(2) Die Ortsbürgermeister erhalten eine mo-

natliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:

1. Ortsteil Altenhof 140 Euro 2. Ortsteil Böhmerheide 100 Euro 3. Ortsteil Eichhorst 100 Euro 4. Ortsteil Finowfurt 427 Euro 5. Ortsteil Groß Schönebeck 310 Euro 6. Ortsteil Klandorf 100 Euro 7. Ortsteil Lichterfelde 310 Euro 8. Ortsteil Schluft 100 Euro 9. Ortsteil Werbellin 100 Euro (3) Den Mitgliedern der Ortsbeiräte, die nicht zugleich Ortsbürgermeister sind, wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 Euro gezahlt.

(4) Zusätzliche monatliche Aufwandsent- schädigungen erhalten:

1. der Vorsitzende der Gemeindevertretung in Höhe von 194,00 Euro.

2. die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 50,00 Euro.

Stehen zusätzliche Aufwandsentschädi- gungen nach den Nummern 1 und 2 neben- einander zu, so wird nur die höhere Aufwands- entschädigung gezahlt.

§ 3 Sitzungsgeld

(1) Ehrenamtliche Mitglieder der Gemeinde- vertretung erhalten für die Teilnahme an den Gemeindevertretersitzungen und den Ausschusssitzungen, sofern sie Mitglied des Ausschusses sind, für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 12,00 Euro.

(2) Die Ortsbürgermeister und die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsbeirates ein Sitzungs- geld in Höhe von 12,00 Euro.

§ 4 Zahlungsbestimmungen

Die Zahlungen werden für den laufenden Monat nachträglich, bis zum 10. des darauf-

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeord- nung für das Land Brandenburg in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl.

I S. 59), in Verbindung mit § 81 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 und § 43 der Branden- burgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2003 (GVBl. I S. 273), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorf- heide in ihrer Sitzung am 27.04.2005 folgen- de Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt im gesamten Gemeinde- gebiet.

(2) Die Satzung gilt für die Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist.

§ 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stell- plätze

(1) Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anla- gen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müs-

folgenden Monats vorgenommen. Die Zahlung beginnt mit Inkrafttreten dieser Satzung.

Wird ein Mandat für mehr als 2 Monate nicht ausgeübt, so ist ab dem dritten Kalendermo- nat die Zahlung der Aufwandsentschädigung einzustellen. Für die Zeit bis zur Einstellung der Zahlung wird die Aufwandsentschädigung für jeden Monat halbiert.

§ 5 Verdienstausfall

Der Verdienstausfall wird nicht mit der Auf- wandsentschädigung abgegolten. Der entgan- gene Arbeitsverdienst wird auf Antrag und nur gegen Nachweis gesondert erstattet. Der Verdienstausfall ist monatlich auf 15 Stunden zu begrenzen. Es wird höchstens ein Stunden- satz von 13 Euro gewährt. Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regel- altersgrenze ausgeschlossen.

§ 6 Reisekostenentschädigung

(1) Für Dienstreisen ist eine Reisekosten- vergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren.

Für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse ist die Reisekostenstufe vorzu- sehen, die der Beamte nach der Besoldungs- gruppe A 10 erhalten würde.

(2) Reisekostenvergütung kann nur für Dienst- reisen gewährt werden, die der Bürgermeis- ter angeordnet oder genehmigt hat.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Die Entschädigungssatzung tritt rückwir- kend zum 01.01.2005 in Kraft.

Schorfheide, den 28.04.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Entschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der kommunalen Vertretungen und der Ausschüsse der Gemeinde Schorfheide

Die nachfolgende Satzung wurde mit Schreiben vom 28.04.2005 dem Landrat des Landkreises Barnim als Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 81 Absatz 8 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) angezeigt, der Landrat hat mit Schreiben vom 02.05.2005, Aktenzeichen 61/G-6/05, bestä- tigt, dass eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wird.

Satzung der Gemeinde Schorfheide über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

sen die notwendigen Stellplätze gemäß den

„Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ gemäß Anlage hergestellt werden.

(2) Bei Nutzungsarten, die in der Tabelle

„Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ gemäß Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatz- bedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksich- tigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.

(3) Bei baulichen Anlagen sowie anderen An- lagen mit regelmäßigem An- oder Aus- lieferungsverkehr kann zusätzlich eine aus- reichende Anzahl von Stellplätzen für Last- kraftwagen verlangt werden. Dies gilt sinnge- mäß auch für solche Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen zu erwar- ten ist.

§ 3 Ermittlung des Stellplatzbedarfes bei der Errichtung baulicher oder anderer Anlagen (1) Soweit der Stellplatzbedarf nach der Flä- che zu bemessen ist, sind die Flächen nach DIN 277-1:1987-06 zu ermitteln.

(2) Die Gesamtzahl der notwendigen Stell- plätze ist auf die nächste ganze Zahl auf- zurunden.

(3) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedli-

cher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Erfolgen unterschiedliche Nutzungen zu verschiedenen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze zulässig.

Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend.

§ 4 Ermittlung des Stellplatzbedarfes bei der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher oder anderer Anlagen

(1) Bei einer Änderung oder Nutzungsände- rung einer baulichen oder anderen Anlage ist der Stellplatzbedarf nach § 3 neu zu ermit- teln.

(2) Der Bestand an vorhandenen oder bereits zuvor durch Stellplatzablösevertrag abgelös- ten notwendigen Stellplätzen wird angerech- net.

(3) Ist der Bestandschutz für eine bauliche oder andere Anlage vor der Änderung oder Nutzungsänderung dieser Anlage erloschen, erfolgt die Ermittlung des Stellplatzbedarfes nach § 3. Dies gilt entsprechend, wenn es sich um eine früher militärisch genutzte bauliche Anlage handelt, die mit Aufgabe der militäri-

(3)

Amtsblatt der Gemeinde Schorfheide - Nr. 04/2005 vom 12. Mai Seite 3

schen Nutzung erstmals unter die gemeindli- che Planungshoheit und den Anwendungs- bereich der Brandenburgischen Bauordnung gefallen ist.

§ 5 Zulassung einer Abweichung von den Richtzahlen durch Minderung der Stellplatz- herstellungsverpflichtung

(1) Eine Minderung der auf Grundlage der

§§ 3 bzw. 4 ermittelten Stellplatzzahl um ma- ximal 20 Prozent kann auf Antrag im Einzel- fall zugelassen werden, wenn das Vorhaben in nicht mehr als 300 m fußläufiger Entfer- nung von den Haltestellen regelmäßig verkeh- render öffentlicher Personen- nahverkehrsmittel entfernt ist.

Regelmäßig verkehrt ein Personennahver- kehrsmittel, wenn es in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr in einer Taktfolge von maximal 30 Mi- nuten verkehrt.

Diese Minderung ist nicht zulässig, wenn not- wendige Stellplätze ganz oder teilweise nach

§ 43 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauord- nung abgelöst werden.

(2) Die Minderung gilt nicht für die gemäß § 45 Abs. 5 BbgBO herzustellenden Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter Menschen.

(3) Eine Minderung der Zahl der notwendigen Stellplätze oder der Verzicht auf die Herstel- lung notwendiger Stellplätze aus anderen als

in Abs. 1 genannten Gründen ist unzulässsig.

§ 6 Ablösung notwendiger Stellplätze (1) Kann der Bauherr die auf Grundlage die- ser Satzung ermittelte Anzahl von Stellplät- zen nicht oder nur unter großen Schwierig- keiten herstellen, so kann die Gemeinde Schorfheide gemäß § 43 Absatz 3 BbgBO durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, dass der Bauherr sei- ne Verpflichtung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemein- de ablöst (Stellplatzablösevertrag). Der Ab- schluss des Stellplatzablösevertrages ein- schließlich Sicherheit ist vor Erteilung der Bau- genehmigung der Unteren Bauaufsichts- behörde nachzuweisen.

(2) Der Ablösebetrag entspricht den anteili- gen durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kos- ten des Grunderwerbs.

(3) Bei der Ermittlung der Herstellungskosten sind je PKW-Stellplatz 25 m² Stellplatz- und Bewegungsfläche einer ebenerdigen öffentli- chen Parkeinrichtung zugrunde zu legen. Für Busse und für LKW sind 60 m² anzusetzen.

Die anteiligen durchschnittlichen Herstellungs- kosten für PKW-Stellplätze betragen 45,00 €/

m², die durchschnittlichen Herstellungskosten für Bus- und LKW-Stellplätze 55,00 €/m².

(4) Die Grunderwerbskosten entsprechen den Bodenrichtwerten, die für das entsprechende Gemeindegebiet in der jeweils aktuellen Bodenrichtwertkarte des Landkreises Barnim, herausgegeben vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Barnim, aus- gewiesen sind.

Im Zweifelsfall ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte beim Kataster- und Vermessungsamt zu beteiligen.

(5) Zur Sicherung der Ansprüche der Gemein- de Schorfheide auf Zahlung des Ablöse- betrages hat der Bauherr bei Abschluss des Stellplatzablösevertrages Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines der deutschen Bankaufsicht unterliegenden Kreditinstitutes zu leisten.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Stellplatzablöserichtlinie der Gemeinde Finowfurt vom 15.03.2002 außer Kraft.

Ausgefertigt Schorfheide, 03.05.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Anlage

zur Satzung der Gemeinde Schorfheide über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Richtzahlen für Stellplatzbedarf

Nr. Nutzungsarten Zahl der Stellplätze

1 Wohngebäude

1.1 Einfamilien-/Mehrfamilienhäuser 1 je Wohnung bis 50 m² Nutzfläche

2 je Wohnung über 50 m² Nutzfläche 3 je Wohnung über 150 m² Nutzfläche

1.2 Altenwohnungen 1 je 5 Wohnungen

1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung

1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 15 Betten

1.5 Altenwohnheime, Altenheime 1 je 10 Betten

1.6 Sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten

2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 40 m² Nutzfläche

2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr

(Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Kanzleien oder Praxen) 1 je 30 m² Nutzfläche 3 Verkaufsstätten

3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 je 40 m² Nutzfläche

3.2 Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, sonstige

großflächige Handelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO 1 je 20 m² Brutto-Grundfläche

(Summe der Grundflächen aller Grundriss- ebenen eines Bauwerkes)

4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten und Gaststätten) und Kirchen

4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung

(wie Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Kongreßzentren,

Multiplexkinos) 1 je 5 Besucherplätze

4.2 Sonstige Versammlungsstätten (wie Filmtheater, Vortragssäle) 1 je 8 Besucherplätze

4.3 Kirchen 1 je 30 Besucherplätze

5 Sportstätten

5.1 Sportplätze, Trainingsplätze 1 je 300 m² Sportfläche

5.2 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 300 m² Grundstücksfläche

5.3 Spiel- und Sporthallen 1 je 100 m² Hallenfläche

5.4 Hallenbäder 1 je 50 m² Hallenfläche

5.5 Tennisplätze 2 je Spielfeld

5.6 Sportstätten nach 5.1 bis 5.5 mit Besucherplätzen 1 je 15 Besucherplätze zusätzlich zu 5.1 bis 5.5 5.7 Tribünenanlagen in Sportstätten 1 je 10 Tribünenplätze zusätzlich zu 5.1 bis 5.5

5.8 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage

5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn

5.10 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je Bootsliegeplatz oder Boot

5.11 Tennisplätze mit Tribünen 1 je 15 Tribünenplätze

5.12 Golfplätze 5 je Loch

(4)

Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Schorfheide - Nr. 04/2005 vom 12. Mai

Einladung zur Bürgerversammlung

Die Gemeinde Schorfheide lädt alle Einwoh- ner des Ortsteiles Eichhorst zur Informations- veranstaltung zu dem Thema:

„Dorferneuerung Eichhorst“

am Montag, dem 23. Mai 2005 um 19.00 Uhr

in das Feuerwehrgebäude Eichhorst ein.

Zu diesem Termin werden Ihnen die Ergeb- nisse der Dorferneuerungsplanung für Eich- horst, die der Arbeitskreis in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro erarbeitet hat, vorge- stellt.

Bauamt

Bekanntmachung des Wasser- und Boden- verbandes „Schnelle Havel“

Grabenschau 2005

Die diesjährige Grabenschau für die Ortsteile Böhmerheide, Groß Schönebeck, Klandorf und Schluft findet am Montag, dem 09.05.2005 statt. Treffpunkt ist um 08.00 Uhr am Feuerwehrdepot in Groß Schönebeck.

Sollte ein zusätzlicher Treffpunkt benötigt werden, so ist dieser rechtzeitig abzustimmen.

(Telefonnummer: 033054 / 6 02 29) B. Klein

Verbandsvorsteher

Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Groß Schönebeck (Schorfheide)

Die Mitgliederversammlung zum Abschluss des Jagdjahres 2004/2005 findet

am Donnerstag, dem 26. Mai 2005 um 19.00 Uhr

im Jagdschloss Groß Schönebeck statt.

Tagesordnung:

1. Arbeitsbericht des Vorstandes für das Jagdjahr 2004/2005

2. Jahresabschluss und Kassenbericht 2004/2005

3. Beschluss zur Auszahlung des Reinertrages 2004/2005

4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenführerin

5. Vorschlag und Beschluss zum Haushaltsplan 2004/2005

6. Abstimmung über den Beitritt zum Verband der Jagdgenossenschaften 7. Sonstiges

Der Jagdvorstand

Nr. Nutzungsarten Zahl der Stellplätze

6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

6.1 Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Clubhäuser o. ä. 1 10 m² Gastraumfläche 6.2 Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Kurheime 1 je 3 Betten

6.3 Jugendherbergen 1 je 10 Betten

7 Krankenanstalten

7.1 Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung, Privatkliniken,

Universitätskliniken 1 je 3 Betten

7.2 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 je 6 Betten

7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 je 5 Betten

7.4 Altenpflegeheime 1 je 10 Betten

8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

8.1 Grund-, Haupt-, Sonderschulen 1 je Klasse

8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen (wie Gymnasien) 2 je Klasse

8.3 Berufsschulen, Berufsfachschulen 5 je Klasse

8.4 Fachschulen, Hochschulen 1 je 5 Schüler, Studenten

8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 je Gruppenraum

8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 2 je Freizeiteinrichtung

9 Gewerbliche Anlagen

9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 60 m² Nutzfläche

9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 je 100 m² Nutzfläche

9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand

9.4 Tankstellen 4 je Zapfsäule

9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlage 5 je Waschanlage

9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 je Waschplatz

9.7 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 5 je Waschplatz

10 Verschiedenes

10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten

10.2 Spiel- und Automatenhallen 1 je 10 m² Nutzfläche

10.3 Friedhöfe 1 je 2000 m² Grundstücksfläche

10.4 Unter Nr. 2.1 bis 9.7 nicht genannte und nicht zuordenbare Nutzungen 1 je 30 m² Nutzfläche

Die Stellplatzsatzung wird hiermit bekannt gemacht. Jedermann kann die Stellplatzverordnung einschließlich der Begründung ab diesem Tag im Zimmer 2.11 des Bauamtes der Gemeinde Schorfheide in 16244 Schorfheide, Erzbergerplatz 1 während der Sprechzeiten Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr sowie Freitag 09.00 - 12.00 Uhr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Schorfheide, 04.05.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

SONSTIGE AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

IMPRESSUM

Herausgeber: Gemeinde Schorfheide, Der Bürgermeister, Erzbergerplatz 1, 16244 Schorfheide Redakteurin: Antje Duklau

Telefon: 03335/45 34 18

e-mail: a.duklau.schorfheide@barnim.de Druck: Grill undFrank

Auflage: 4.850 Stück

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide liegt ab dem Erscheinungstag in der Gemeinde Schorfheide, OT Finowfurt, Erzbergerplatz 1 während der Sprechzeiten kostenlos aus.

Nach Anforderung wird das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide gegen Entrichten der Portokosten zugeschickt. Kostenlose Zustellung erfolgt in die erreichbaren Haushalte der Gemeinde. Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide erscheint monatlich oder bei Bedarf. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unaufgefordert eingesandte Bilder und Manuskripte.

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