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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide Jg.04, Heft 10

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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide

4. Jahrgang Schorfheide, den 18.10.2007 Nummer 10/2007

INHALT DES AMTSBLATTES

Öffentliche Bekanntmachungen

2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schorfheide Seite 1 Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf des Vorhabenbezogenen

Bebauungsplanes (VBP) Nr. 16 „Erlebnispark Luftfahrt und Technik“ in der Gemeinde Schorfheide Seite 2 Öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes (BBP)

Nr. 5 „Böhmerheide“ im Ortsteil Böhmerheide gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Seite 2

Vorkaufssatzung Schleuse Rosenbeck Seite 3

Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg - Eröffnung eines

Raumordnungsverfahrens für das Vorhaben „Regionalflughafen Eberswalde - Finow“ Seite 4

Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2008 Seite 4 - 7

Beschlüsse der 27. Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Schorfheide vom 05.09.2007 Seite 7 - 8 Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst Seite 8

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Aufgrund der §§ 5, 6 und 35 Abs. 2 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Teil I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBI. I S. 46) und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 01. Dezember 2000 (GVBl. Teil II S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr.

9 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBI. I S. 46) hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 26. September 2007 folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schorfheide beschlossen:

2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schorfheide

Die Hauptsatzung der Gemeinde Schorfheide vom 8. Januar 2004 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 1. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2 (1) Die Gemeinde führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

(2) Die Beschreibung des Wappens lautet folgendermaßen: „Von Grün und Gold schräglinksgeteilt über einem verkleinerten blauen Wellenschildfuß, belegt an der Teilungslinie vorne von einer halben goldenen Baumscheibe und hinten von einem halben schwarzen Mühlrad“.

(3) Das Dienstsiegel der Gemeinde enthält innerhalb des Kreises das Wappen der Gemeinde Schorfheide mit der Umschrift Gemeinde Schorfheide in der oberen Hälfte und Landkreis Barnim in der unteren Hälfte. Unterhalb des Wappens befindet sich eine Ziffer.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte Hauptstraße 118 ersetzt durch die Worte Erzbergerplatz 1.

3. Im § 12 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

(1) Der/die Bürgermeister/in entscheidet nach § 73 GO im Rahmen des Stellenplanes über die personalrechtlichen Angelegenheiten:

a) der Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 11 TVöD, mit Ausnahme der Amtsleiter/innen.

b) der Beamten/Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A11 LBesG, mit Ausnahme der Amtsleiter/innen.

Artikel 2

Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schorfheide tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schorfheide, den 08.10.2007

Uwe Schoknecht Bürgermeister

(2)

Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) Nr. 16 „Erlebnispark Luftfahrt und Technik“ in der Gemeinde Schorfheide

Die im Rahmen der Offenlage des Entwurfes des VBP Nr. 16 „Erlebnispark Luftfahrt und Technik“ und der Begründung einschließlich integriertem Umweltbericht eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 26.09.2007 behandelt und unter Beschluss-Nummer BA/0391/07 abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung wurde mitgeteilt.

Zum Entwurf haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit gleichem Inhalt abgegeben. Diese Personen können das Ergebnis der Abwägung ihrer Stellungnahme während der Sprechzeiten

Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr, Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr und Freitag 09.00 – 12.00 Uhr oder

nach vorheriger Vereinbarung unter der Telefonnummer 03335- 453417 während der übrigen Dienstzeiten im Bauamt der Gemeinde Schorfheide in 16244 Schorfheide, Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 im Zimmer 2.11 einsehen.

Im Ergebnis der Abwägung, das heißt im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen, hat die Gemeindevertretung die Änderung des Entwurfs beschlossen.

Der geänderte Entwurf des VBP Nr. 16 wird erneut ausgelegt.

Der Termin der Offenlage wird rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde Schorfheide bekannt gemacht.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Bekanntmachung.

Schorfheide, 01.10.2007 Uwe Schoknecht Bürgermeister

Öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes (BBP) Nr. 5 „Böhmerheide“ im Ortsteil Böhmerheide gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der auf der Grundlage des Beschlusses BA/0369/07 vom 26.09.2007 erarbeitete geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Böhmerheide“ liegt mit Begründung einschließlich Umweltbericht und den unten aufgeführten vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, welche die Belange des Naturschutzes einschließlich des Umweltschutzes und der Landschaftspflege betreffen, vom 29.10.2007 bis einschließlich 28.11.2007 zu jedermanns Einsicht während der folgenden Zeiten

Montag - Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr, Dienstag 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr sowie

Freitag 08.00 – 12.00 Uhr

im Bauamt der Gemeinde Schorfheide in 16244 Schorfheide, Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 im Zimmer 2.11 öffentlich aus. Während dieser Frist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder während der Sprechzeiten (Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr, Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr sowie Freitag 09.00 – 12.00 Uhr) zur Niederschrift bei der Gemeinde Schorfheide im Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1, 16244 Schorfheide abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen zu folgenden Themen vor:

Landkreis Barnim, Untere Naturschutzbehörde

Befreiungen nach § 62 BbgNatSchG (Beeinträchtigung/Zerstörung von Lebensräumen besonders geschützter Arten) und Ausnahmegenehmigung nach § 48 BbgNatSchG (50 m Uferlinie) sind zu beantragen sowie Antrag auf Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Obere Havelniederung ist zu stellen, der Ausgleich geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft ist nachzuweisen.

Der geänderte Entwurf der Planzeichnung sowie die Begründung mit Umweltbericht können in dieser Zeit zusätzlich im Internet auf der Seite der Gemeinde Schorfheide www.gemeinde-schorfheide.barnim.de unter Aktuelles/Schlagzeilen angesehen werden.

Die Stellungnahmen liegen ausschließlich im Bauamt der Gemeindeverwaltung aus.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Schorfheide, 27.09.2007

Uwe Schoknecht Bürgermeister

(3)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide hat auf ihrer Sitzung am 26.09.2007 die nachfolgende Satzung beschlossen.

Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB über ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Bereich der Schleuse Rosenbeck der Gemeinde Schorfheide

(Vorkaufssatzung Schleuse Rosenbeck)

Die Gemeinde Schorfheide erlässt aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46) und § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) folgende Satzung:

§ 1 Satzungsgebiet

Mit den Beschlüssen GV-99/8/58 und GV-99/8/59 vom 05.05.1999 hat die Gemeindevertretung von Finowfurt die Erarbeitung eines Tourismuskonzeptes beschlossen.

Am 15.06.2000 hat die Gemeindevertretung als Ergebnis der Tourismuskonzeption die Realisierung der angedachten Projekte und städtebaulichen Maßnahmen beschlossen, welche durch die Machbarkeitsstudie für die Entwicklung touristischer Infrastruktur am Werbellinsee bestätigt wurden.

Das in Erarbeitung befindliche Touristische Entwicklungskonzept für die Region Werbellinsee-Schorfheide von 2007 aktualisiert und konkretisiert die vorgesehenen Maßnahmen.

Die Satzung gilt für das Gebiet um die Schleuse Rosenbeck, für das die Gemeinde Schorfheide, unterstrichen durch die oben genannten Beschlüsse und Planungen, beabsichtigt, eine nachhaltige touristische Entwicklung zu sichern.

Diese Satzung gilt für das Gebiet an der Rosenbecker Schleuse entsprechend dem beigefügten Flurkartenauszug vom 20.08.2007.

Der Bereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

Gemarkung Rosenbeck, Flur 1, Flurstücke 347, 351, 355, 358 und 224/3 sowie 359, 360, 361 und 220.

Der Flurkartenauszug vom 20.08.2007 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde Schorfheide steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Absatz 1 Nr. 2 BauGB zu.

(2) Die Eigentümer/innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 3 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Die Vorkaufssatzung Schleuse Rosenbeck wird hiermit bekannt gemacht.

Jedermann kann diese Vorkaufssatzung einschließlich der Begründung ab diesem Tag im

Zimmer 2.11

des Bauamtes der Gemeinde Schorfheide in 16244 Schorfheide,

Erzbergerplatz 1

während der Sprechzeiten

Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr, Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr sowie Freitag 09:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Schorfheide, 02.10.2007

Uwe Schoknecht Bürgermeister

(4)

Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg informiert die Öffentlichkeit gemäß dem Raumordnungsgesetz des Bundes, dem Landesplanungsvertrag sowie dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Eröffnung eines Raumordnungsverfahrens für das Vorhaben

“Regionalflughafen Eberswalde - Finow“

Die Tower Finow GmbH plant die Entwicklung des Verkehrslandeplatzes Eberswalde – Finow (Flugzeuge bis 14 t höchstzulässige Startmasse zugelassen) zum Regionalflughafen. Inhalt des Vorhabens sind die beabsichtigte Erhöhung der zulässigen Startmasse landender und startender Flugzeuge auf bis zu 85 t und die baulichen Maßnahmen (u.a. Mehrzweckgebäude mit Abfertigungsbereich, Tower, Parkplätze) zur Abwicklung des erweiterten Flugbetriebes des geplanten Regionalflughafens.

Das Raumordnungsverfahren dient der Abstimmung der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung und wie diese Planung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen Planungen oder Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Raumverträglichkeitsprüfung). Gleichzeitig beinhaltet es eine Umweltverträglichkeitsprüfung und die Prüfung der FFH-Verträglichkeit.

Das Raumordnungsverfahren wird vom verfahrensführenden Referat GL 6 (Ffo.) der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung am 22. Oktober 2007 eröffnet.

Die Verfahrensunterlagen werden zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit in der Zeit vom 22. Oktober bis 26. November 2007 ausgelegt.

Die Unterlagen liegen in der Gemeindeverwaltung Schorfheide, Bauamt, Zimmer 2.11, Erzbergerplatz 1, 16244 Schorfheide (OT Finowfurt) zu den Dienstzeiten

Montag, Mittwoch, Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag 9:00 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hiermit wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung zum Vorhaben gegeben.

Anregungen und Bedenken zum Vorhaben werden bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder persönlich zur Niederschrift bei vorstehend genannten Dienststellen entgegengenommen.

Die schriftlichen Stellungnahmen können auch direkt an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg Referat GL 6

Müllroser Chaussee 50

15236 Frankfurt (Oder) gerichtet werden.

Das Raumordnungsverfahren trifft noch keine detaillierten Festlegungen. Es hat deswegen keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen Bürger. Hierzu dient das nachfolgende Zulassungsverfahren, in diesem Fall das Planfeststellungsverfahren.

Über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird die Öffentlichkeit unterrichtet.

Das Vorhabengebiet ist in nebenstehender Karte dargestellt.

SONSTIGE AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2008

Was ist zu tun mit der Lohnsteuerkarte?

Bevor Sie die Lohnsteuerkarte Ihrem Arbeitgeber aushändigen, prüfen Sie bitte die Eintragungen! Wichtig sind Geburtsdatum, Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge (nur Kinder unter 18 Jahren) und die Eintragungen zum Kirchensteuerabzug. Maßgebend für die Eintragungen sind die Verhältnisse am 1. Januar 2008.

Sollten Sie Ihre Lohnsteuerkarte 2008 voraussichtlich nicht benötigen, senden Sie die Lohnsteuerkarte, versehen mit einem entsprechenden Vermerk, an die zuständige Gemeinde zurück.

Wenn Ihre Lohnsteuerkarte verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist, stellt Ihnen die Gemeinde gegen Gebühr eine Ersatzlohnsteuerkarte aus.

Welche Gemeinde ist zuständig?

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde zuständig, in der Sie am 20. September 2007 mit Ihrer Wohnung

(bei mehreren Wohnungen mit der Hauptwohnung) gemeldet waren.

Was tun, wenn die Eintragungen nicht stimmen?

Lassen Sie fehlende oder falsche Eintragungen bitte umgehend von der Gemeinde berichtigen, die Ihre Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Eintragungen berichtigen zu lassen, wenn die Eintragungen zu Ihren Gunsten von den tatsächlichen Verhältnissen am 1. Januar 2008 abweichen. Die Gemeinde ist auch berechtigt, die Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte zwecks Berichtigung zu verlangen.

Wichtig: Sie selbst oder Ihr Arbeitgeber dürfen keine Eintragungen oder Änderungen vornehmen.

Was tun, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem 1. Januar 2008 ändern?

Bei Heirat im Laufe des Jahres 2008 oder wenn nach dem 1. Januar 2008 ein Kind geboren wird, können Sie die Eintragungen ab dem jeweiligen Zeitpunkt ändern lassen. Der Antrag zur Änderung

(5)

der Steuerklasse oder der Zahl der Kinderfreibeträge muss jedoch spätestens am 30. November 2008 gestellt sein. Ist für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden, sollten dem Antrag beide Lohnsteuerkarten beigefügt werden. Bei dauernder Trennung oder Scheidung der Ehegatten oder bei einem Wohnungswechsel im Laufe des Jahres 2008 ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht erforderlich.

Steuerklassen

Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen:

Steuerklasse I

- Ledige oder Geschiedene;

- Verwitwete, deren Ehegatte vor 2007 verstorben ist;

- Verheiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben oder deren Ehegatte im Ausland wohnt.

Steuerklasse II

In die Steuerklasse II gehören die unter Steuerklasse I genannten Personen, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für den Ent- lastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Steuerklasse II erstmals vor, wird die Gemeinde die Steuerklasse II nur dann bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer der Gemeinde schriftlich versichert hat, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt. Ein Muster für die schriftliche Versicherung steht im Internet unter http://www.mdf.brandenburg.de/media/1385/

efa.pdf zur Verfügung.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (bzw. die Steuer-klasse II) wird einem allein stehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-dungsbedarf) oder Kindergeld zusteht. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes wird unterstellt, wenn es (mit Haupt- oder Neben-wohnsitz) in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (tatsächliche Haushaltsaufnahme des Kindes) erfüllt oder erfüllen würde (Fälle, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht).

Als allein stehend gelten Steuerpflichtige, die

a) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting- Verfahrens (Ehegattenveranlagungswahlrecht nach § 26 Abs.

1 EstG) erfüllen oder verwitwet sind und

b) keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,

- für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu

oder

- es handelt sich um ein Kind i. S. d. § 63 Abs. 1 EStG (leib- liches Kind / Adoptivkind, Pflegekind oder ein zum Haushalt gehörendes Stief- oder Enkelkind), das seinen gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst ableistet, sich für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen ist die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft widerlegbar. Ob und wann die Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. In der Regel wird eine

zweifelsfreie Versicherung ausreichen.

Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein minderjähriges Kind hat.

Bei Alleinerziehenden mit Kindern, die alle bereits zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird die Steuerklasse II hingegen auf Antrag nur vom Finanzamt eingetragen.

Steuerklasse III

- Verheiratete, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte

a) keinen Arbeitslohn bezieht oder

b) Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird.

- Verwitwete, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2006 verstorben ist, beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Steuerklasse IV

Verheiratete, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Steuerklasse V

tritt für einen Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Steuerklasse VI

ist auf jeder zweiten und weiteren Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, wenn nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen wird.

Steuerklassenwahl

Bezieht auch Ihr Ehegatte Arbeitslohn, so müssen Sie zunächst wissen, dass Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden.

Beim Lohnsteuerabzug kann aber nur der eigene Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Erst nach Ablauf des Kalenderjahres können die Arbeitslöhne beider Ehegatten zusammengeführt und die zutreffende Jahressteuer ermittelt werden. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen zur Wahl:

Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen. Sie führt regelmäßig dann zu einer Steuerüberzahlung, wenn die Arbeitslöhne der Ehegatten unterschiedlich hoch sind. Zuviel gezahlte Steuer wird nach Ablauf des Jahres vom Finanzamt erstattet, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v.H., der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 v.H. des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Überprüfung der gezahlten Steuer durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommen- steuerveranlagung zwingend vorgeschrieben (Pflichtveranlagung);

zu wenig gezahlte Steuer wird nacherhoben, zuviel gezahlte Steuer wird erstattet.

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten

Sind Sie und Ihr Ehegatte bisher schon als Arbeitnehmer tätig, so trägt die Gemeinde auf Ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse ein, die auf Ihren Lohnsteuerkarten 2007 bescheinigt war. Diese Steuerklasseneintragung können Sie vor dem 1. Januar 2008 von der Gemeinde, welche die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, ändern lassen. Einen Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2008 können Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2008, beantragen. In Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2008 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann bis zum 30. November 2008 bei der Gemeinde auch noch ein weiteres Mal der Steuerklassenwechsel beantragt werden. Das gleiche gilt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis eingehen, oder wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben. Der Steuerklassenwechsel kann

(6)

nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.

Auswirkungen der Steuerklassen auf Lohnersatzleistungen Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld) oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann. Beziehen Sie bereits derartige Leistungen oder rechnen Sie in absehbarer Zeit mit deren Inanspruchnahme, informieren Sie sich beim zuständigen Träger der Lohnersatzleistungen (Agentur für Arbeit, Krankenkasse) oder bei Ihrem Arbeitgeber über die Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels.

Durch Freibeträge Steuern sparen

Vor einer Weitergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber sollten Sie auch prüfen, ob ein Freibetrag, z. B. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen, eingetragen werden kann. Hierbei sind folgende Änderungen, die für die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2008 von Bedeutung sind, zu beachten:

- Kinder über 25 Jahren können grundsätzlich nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden

- Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind keine Werbungskosten mehr; ab dem 21.

Entfernungskilometer können die Aufwendungen aber wie Werbungskosten berücksichtigt werden

- der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist bereits ab dem Kalenderjahr 2006 neu geregelt worden

- die Abzugsmöglichkeiten für haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen sind seit dem Kalenderjahr 2006 erweitert worden.

Beachten Sie bei Ihrem Antrag auf Eintragung eines Freibetrages auf die Lohnsteuerkarte bitte die Antragsgrenze von jährlich 600 Euro.

Zur Eintragung eines Freibetrages müssen Ihre Aufwendungen diese Grenze übersteigen. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die wie Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920 Euro (Ausnahme: Kinderbetreuungskosten) oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Diese Antragsgrenze gilt nicht für die Eintragung der Pauschbeträge aufgrund einer Behinderung, des Freibetrages für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen / Handwerker- leistungen, der Freibeträge wegen negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, des Freibetrages bei Steuerklasse VI sowie der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen. Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander beziehen, können auf der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag eintragen lassen, wenn für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nach einer Hochrechnung noch keine Lohnsteuer anfällt. In gleicher Höhe wird auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) jedoch ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen, der ggf. mit einem auf dieser Lohnsteuerkarte bereits eingetragenen oder noch einzutragenden Freibetrag zu verrechnen ist.

Wer einen Freibetrag auf der Lohsteuerkarte eintragen lässt, ist verpflichtet nach Ablauf des Kalenderjahres eine Ein- kommensteuererklärung abzugeben. Ausgenommen sind die Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist.

Wie stellt man einen Ermäßigungsantrag?

Zur Eintragung von Freibeträgen müssen Sie bei Ihrem Finanzamt einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen. Verwenden Sie die beim Finanzamt oder im Internet unter http://www.mdf.brandenburg.de erhältlichen Vordrucke.

Der Freibetrag wird grundsätzlich mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats auf der Lohnsteuerkarte

eingetragen. Beachten Sie bitte, dass der Antrag spätestens bis zum 30. November 2008 gestellt sein muss, danach kann eine Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer für 2008 berücksichtigt werden.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Alle Anträge sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei mehreren Wohnungen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Bei mehrfachem Wohnsitz der Ehegatten, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.

Besteuerung des Arbeitslohns bei geringfügiger Beschäftigung Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung von bis zu 400 Euro monatlich (Mini-Job bzw. haushaltsnaher Mini-Job) unterliegt ausnahmslos dem Lohnsteuerabzug, entweder pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte. Bei der Pauschalversteuerung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegen.

Wegen der abgeltenden Wirkung bleibt der pauschal versteuerte Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Wird von der Pauschalversteuerung kein Gebrauch gemacht, muss der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen lassen und die einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer) anhand der hierauf eingetragenen Merkmale ermitteln. Nähere Auskünfte zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre „Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone“ sowie im Internet unter: http://www.bmas.bund.de und http://www.minijob-zentrale.de.

Kinder auf der Lohnsteuerkarte

Im laufenden Jahr wird nur Kindergeld gezahlt. Kinderfreibeträge sowie der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus- bildungsbedarf sind bei der Berechnung der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Kinderfreibeträge wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird auf der Lohnsteuerkarte die Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt.

Kinder unter 18 Jahren

Im Inland ansässige Kinder, die am 1. Januar 2008 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder, die nach dem 1. Januar 1990 geboren sind), werden grundsätzlich von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt. Beantragen Sie die Berücksichtigung eines im Inland ansässigen Kindes unter 18 Jahren, das nicht bei Ihnen mit Wohnung gemeldet ist, müssen Sie Ihrem Antrag eine steuerliche Lebensbescheinigung für dieses Kind beifügen. Die steuerliche Lebensbescheinigung fordern Sie bitte von der Gemeinde an, in der das Kind gemeldet ist.

Kinder über 18 Jahre

Kinder, die am 1. Januar 2008 das 18. Lebensjahr vollendet haben (Kinder, die vor dem 2. Januar 1990 geboren sind), werden nur auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Kirchensteuer

Auf Ihrer Lohnsteuerkarte ist unter „Kirchensteuerabzug“ eine Abkürzung für Ihre Religionsgemeinschaft eingetragen. Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an, für die Kirchensteuer von den Finanzämtern erhoben wird, so sind zwei Striche „- -“ eingetragen.

Neben Ihrer Religionsgemeinschaft wird eine Abkürzung für die Religionsgemeinschaft Ihres Ehegatten nur dann eingetragen, wenn dieser einer anderen erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für Ihren Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört.

Wo verbleibt die Lohnsteuerkarte, wenn das Jahr 2008 abgelaufen ist?

Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung sind verpflichtet, bestimmte Eintragungen aus dem Lohnkonto durch Datenfern-

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übertragung an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit Sie wissen, welche Beträge an Ihr Finanzamt übermittelt wurden, erhalten Sie einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe Ihres lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals der sogenannten eTIN.

Die Lohnsteuerkarte des abgelaufenen Jahres erhalten Sie in diesen Fällen nicht zurück. Sie wird Ihnen nur dann ausgehändigt, wenn sie bereits eine Lohnsteuerbescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält und Sie die Aushändigung verlangen, weil Sie die Lohnsteuerkarte für die Einkommensteuererklärung (Antrags- veranlagung oder Pflichtveranlagung) benötigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten, die keine

„manuellen“ Lohnsteuerbescheinigungen bzw. Aufkleber des früheren Arbeitgebers enthalten, unter Einhaltung der Aufbewahrungsfristen, zu vernichten.

Wenn sich die abgelaufene Lohnsteuerkarte bereits in Ihrem Besitz befindet, z. B. weil Sie am Ende des Kalenderjahres nicht in einem Dienstverhältnis standen, so senden Sie die Lohnsteuerkarte - falls sie nicht ohnehin Ihrer Einkommensteuererklärung beizufügen ist - bis zum 31. Dezember 2009 dem Finanzamt zu.

Antragsveranlagung

Haben Sie zuviel Lohnsteuer gezahlt, weil Sie z. B. nicht das ganze Jahr in einem Dienstverhältnis gestanden haben oder weil Sie Aufwendungen hatten, die Sie im Ermäßigungsverfahren nicht vorab geltend machen konnten, dann beantragen Sie für das abgelaufene Jahr 2008 bei Ihrem Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die Einkommensteuererklärungsvordrucke mit einer ausführlichen Anleitung sind nach Ablauf des Jahres im Internet unter http://www.finanzamt.brandenburg.de abrufbar. Sie liegen zudem im Finanzamt zur Abholung bereit. Sie können Ihre Erklärung aber auch elektronisch abgeben. Die dafür erforderliche Software stellt Ihnen Ihr Finanzamt gerne auf CD-ROM zur Verfügung. Im Übrigen wird die Software auch unter http://www.elsterformular.de zum Download bereitgestellt. Achten Sie bitte darauf, dass der Antrag für die Einkommensteuerveranlagung 2008 nur bis zum 31. Dezember 2010 gestellt werden kann. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Pflichtveranlagung

In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer auch verpflichtet, eine Einkommensteuerklärung abzugeben. Hier gilt eine Abgabefrist bis zum 31. Mai 2009, die allerdings verlängert werden kann. Hier nun einige Beispiele für die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer- erklärung:

- Sie oder Ihr Ehegatte haben steuerfreie, aber dem Progres- sionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z. B.

Arbeitslosengeld, Krankengeld), Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als 410 Euro erhalten;

- das Finanzamt hat Ihnen auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen; das gilt nicht, wenn lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen (verwitwete Alleinerziehende mit Steuerklasse III) eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist;

- Ihnen und Ihrem Ehegatten hat die Gemeinde Lohnsteuerkarten mit der Steuerklassenkombination III/V ausgestellt;

- Sie oder Ihr Ehegatte haben Arbeitslohn bezogen, der nach der Steuerklasse VI besteuert wurde.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, wird Ihnen das Finanzamt und - so- weit zuständig - Ihre Gemeinde weitere Auskünfte erteilen.

Auch Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsvertretung werden Ihnen in Lohnsteuerfragen behilflich sein können. Außerdem können Sie sich von den zur Hilfe in Steuersachen gesetzlich zugelassenen Personen oder Vereinigungen beraten lassen.

Sprechzeiten der Finanzämter:

Montag, Mittwoch, Donnerstag 8.00 - 15.00 Uhr

Dienstag 8.00 - 17.00 Uhr

Freitag 8.00 - 13.30 Uhr

Beschlüsse der 27. Sitzung des Hauptausschusses

vom 05.09.2007 Öffentlicher Teil

Beschlussvorlage: BA/0392/07

Auftragsvergabe: Sanierung der Fahrbahn der L 238 in Altenhof und Neubau des straßenbegleitenden Gehweges

Beschluss: Es wird beschlossen, den Auftrag für die Sanierung der Fahrbahn der L 238 in Altenhof und Neubau des Gehweges an die Firma: Strabag AG, Direktion Straßenbau Berlin-Brandenburg….., Bereich Brandenburg; Gruppe Templin, Postfach 1133, 17268 Templin, laut Angebot vom 22.08.07 zu einer Auftragssumme von brutto 460.000,49 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0392/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0393/07

Auftragsvergabe: Sanierung Jägerhaus Groß Schönebeck, LOS 1, Abriss, Maurerarbeiten

Beschluss: Es wird beschlossen, den Auftrag für die Sanierung des Jägerhauses Groß Schönebeck, LOS 1, Abriss, Maurerarbeiten an die Firma: Baugeschäft Guido Ney GmbH, Finowfurt, Luckenwald- straße 2, 16244 Schorfheide, laut Angebot vom 20.08.2007 zu einer Auftragssumme von brutto 39.342,00 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0393/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0394/07

Auftragsvergabe: Sanierung Jägerhaus Groß Schönebeck, LOS 2, Dacharbeiten

Beschluss: Es wird beschlossen, den Auftrag für die Sanierung des Jägerhauses Groß Schönebeck, LOS 2, Dacharbeiten an die Firma:

BHB Binderbau- u. Holzbau GmbH, Breite Straße 110, 16225 Eberswalde, laut Angebot vom 21.08.2007 zu einer Auftragssumme von brutto 50.645,27 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0394/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0395/07

Auftragsvergabe: Sanierung Jägerhaus Groß Schönebeck, LOS 3, Trockenbauarbeiten

Beschluss: Es wird beschlossen, den Auftrag für die Sanierung des Jägerhauses Groß Schönebeck, LOS 3, Trockenbauarbeiten an die Firma: Fa. Riedl, Altenhof, Bergstraße 12 b, 16244 Schorfheide, laut Angebot vom 21.08.2007 zu einer Auftragssumme von brutto 14.074,73 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0395/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0396/07

Auftragsvergabe: Sanierung Jägerhaus Groß Schönebeck, LOS 4, Fliesenarbeiten

Beschluss: Es wird beschlossen, den Auftrag für die Sanierung des Jägerhauses Groß Schönebeck, LOS 4, Fliesenarbeiten an die Firma:

Sakolowski GmbH, Karl-Marx-Str. 10, 16356 Ahrensfelde, laut Angebot vom 18.08.2007 zu einer Auftragssumme von brutto 6.006,53 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0396/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0397/07

Auftragsvergabe: Sanierung Jägerhaus Groß Schönebeck, LOS 5, Malerarbeiten

Beschluss: Es wird beschlossen, den Auftrag für die Sanierung des Jägerhauses Groß Schönebeck, LOS 5, Malerarbeiten an die Firma:

Drei Schilde Gebäudeservice GmbH & Co KG, Freienwalder Str. 68, 16225 Eberswalde, laut Angebot vom 17.08.2007 zu einer Auf- tragssumme von brutto 35.070,19 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0397/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0398/07

Auftragsvergabe: Sanierung Jägerhaus Groß Schönebeck, LOS 6, Tischlerarbeiten

Beschluss: Es wird beschlossen, den Auftrag für die Sanierung des Jägerhauses Groß Schönebeck, LOS 6, Tischlerarbeiten an die Firma:

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Tischlerei Mario Wrensch, Weidenweg 11, 16230 Golzow, laut Angebot vom 21.08.2007 zu einer Auftragssumme von brutto 50.254,47 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0398/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0399/07

Auftragsvergabe: Sanierung Jägerhaus Groß Schönebeck, LOS 7, Heizung, Sanitär

Beschluss: Es wird beschlossen, den Auftrag für die Sanierung des Jägerhauses Groß Schönebeck, LOS 7, Heizung, Sanitär an die Firma: Thomas Liefke, Böhmerheide, Hammerchaussee 13, 16244 Schorfheide, laut Angebot vom 19.08.2007 zu einer Auftragssumme von brutto 19.360,97 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0399/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0400/07

Auftragsvergabe: Sanierung Jägerhaus Groß Schönebeck, LOS 8, Elektro

Beschluss: Es wird beschlossen, den Auftrag für die Sanierung des Jägerhauses Groß Schönebeck, LOS 8, Elektro an die Firma: Elektro- Ludwig, Groß Schönebeck, Döllner Str. 42 B, 16244 Schorfheide, laut Angebot vom 21.08.2007 zu einer Auftragssumme von brutto 25.359,60 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0400/07 wurde einstimmig gefasst.

Nichtöffentlicher Teil

Beschlussvorlage: BA/0370/07 Grundstücksangelegenheit

Beschluss: Der Hauptausschuss der Gemeinde Schorfheide beschließt den Verkauf einer ca. 100 m² großen Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Finowfurt Flur 11, Flurstück 394. Es wird beschlossen, dass der Käufer sämtliche den Grundstückskaufvertrag betreffende Kosten, einschließlich der Vermessungskosten und der Kosten für die Fortführung des Grundstücks im Liegenschaftskataster, zu tragen hat.

Der Beschluss Nr. BA/0370/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0374/07 Grundstücksangelegenheit

Beschluss: Die Gemeinde Schorfheide erwirbt das Flurstück 338 in der Flur 2 der Gemarkung Groß Schönebeck mit einer Größe von 4.335 m². Die beim Abschluss des Vertrages anfallenden Kosten trägt die Gemeinde Schorfheide.

Der Beschluss Nr. BA/0374/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0375/07 Grundstücksangelegenheit

Beschluss: Die Gemeinde Schorfheide tauscht das Flurstück 545 in der Flur 2 der Gemarkung Groß Schönebeck mit einer Größe von 289 m² gegen eine Teilfläche von ca. 175 m² aus dem Flurstück 547 in der Flur 2 der Gemarkung Groß Schönebeck. Ein Wertaus- gleich erfolgt nicht. Die beim Abschluss des Vertrages anfallenden Kosten trägt die Gemeinde Schorfheide. Die vermessungs- und katasteramtlichen Kosten teilen sich die Vertragsparteien.

Der Beschluss Nr. BA/0375/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0376/07 Grundstücksangelegenheit

Beschluss: Die Gemeinde Schorfheide verkauft eine Teilfläche von ca. 500 m² aus dem Flurstück 130 in der Flur 1 der Gemarkung Klandorf. Die beim Abschluss des Vertrages anfallenden Kosten trägt der Käufer. Bei einer Flächendifferenz wird ein Ausgleich vereinbart.

Der Beschluss Nr. BA/0376/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0378/07 Grundstücksangelegenheit

Beschluss: Die Gemeinde Schorfheide stimmt dem Verkauf des Erbbaurechtes am Flurstück 510 in der Flur 10 der Gemarkung Finow- furt zu.

Der Beschluss Nr. BA/0378/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0386/07 Grundstücksangelegenheit

Beschluss: Der Hauptausschuss der Gemeinde Schorfheide beschließt den Verkauf der Grundstücke Gemarkung Altenhof Flur 1, Flurstücke 178 und 284, entsprechend der Variante 4.

Der Beschluss Nr. BA/0386/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0387/07 Grundstücksangelegenheit

Beschluss: Die Gemeinde Schorfheide verkauft das Grundstück Margaretenhof 1/2 (Flurstücke 262/1 und 262/2 in der Flur 2 der Gemarkung Lichterfelde mit einer Größe von 1.064 m². Die beim Abschluss des Vertrages anfallenden Kosten trägt der Käufer.

Der Beschluss Nr. BA/0387/07 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0388/07 Grundstücksangelegenheit

Beschluss: Die Gemeinde Schorfheide veräußert das Grundstück Weidenweg 4 (Flurstücke 376/1, 376/2 und 376/3 in der Flur 8 der Gemarkung Finowfurt; Gesamtgröße 5.874 m²). Die beim Abschluss des Vertrages anfallenden Kosten sind vom Erwerber zu tragen. In den Kaufvertrag ist eine Wertabschöpfungsklausel einzuarbeiten.

Durch den Nutzungsberechtigten ist für die Jahre 2003 bis 2007 ein Nutzungsentgelt zu zahlen.

Der Beschluss Nr. BA/0388/07 wurde mehrheitlich gefasst.

Uwe Schoknecht Bürgermeister

IMPRESSUM

Herausgeber: Gemeinde Schorfheide Der Bürgermeister Erzbergerplatz 1 16244 Schorfheide Redakteurin: Antje Duklau

Telefon: 03335/45 34 18

e-mail: a.duklau.schorfheide@barnim.de Druck: Grill & Frank

Auflage: 4.650 Stück

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide liegt ab dem Erscheinungstag in der Gemeinde Schorfheide, OT Finowfurt, Erzbergerplatz 1 während der Sprechzeiten kostenlos aus. Nach Anforderung wird das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide gegen Entrichten der Portokosten zugeschickt. Kostenlose Zustellung erfolgt in die erreichbaren Haushalte der Gemeinde.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide erscheint monatlich oder bei Bedarf.

Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unaufgefordert eingesandte Bilder und Manuskripte.

Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst

Hiermit laden wir alle Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst zur Mitgliederversammlung

am 09.11.2007, um19.00 Uhr

in den Speiseraum der Oberschule Finowfurt, Spechthausener Straße 1-3

in 16244 Schorfheide ein.

Tagesordnung:

1. Begrüßung

2. Vorstellung Pachtbewerber/Einzelvorstellung und Diskussion 3. Beschlussfassung Vergabe Jagdpacht

4. Beschlussfassung über die Ausarbeitung des Pachtvertrages

Der Vorstand

Referenzen

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