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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide Jg.04, Heft 06

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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide

4. Jahrgang Schorfheide, den 14.06.2007 Nummer 06/2007

INHALT DES AMTSBLATTES

Öffentliche Bekanntmachungen

Änderungsgenehmigung für den Verkehrslandeplatz Eberswalde – Finow

(vormals: Verkehrslandeplatz Finow)

Seite 1

Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Jagdgenossenschaft Lichterfelde - Einladung zur Vollversammlung Seite 1 Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Vorläufige

Besitzeinweisung im Bodenordnungsverfahren Ribbeck/Zabelsdorf, Landkreis Oberhavel Seite 2

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Änderungsgenehmigung für den Verkehrslandeplatz Eberswalde – Finow

(vormals: Verkehrslandeplatz Finow)

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin- Brandenburg (Genehmigungsbehörde) hat auf Antrag der Flugplatzunternehmerin, der Tower Finow GmbH, den Flugplatznamen gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrs- gesetz (LuftVG) von bisher „Verkehrslandeplatz Finow“

in nunmehr „Verkehrslandeplatz Eberswalde – Finow“

geändert.

Eine Ausfertigung der Änderungsgenehmigung vom 22.05.2007 (Az.: 4112-6446.7/07) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit vom 02.07.2007 bis einschließlich 16.07.2007 im Bauamt der Gemeinde Schorfheide in 16244 Schorfheide, Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 im Zimmer 2.11 während der Dienststunden

Montag - Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und

13.00 - 18.00 Uhr sowie Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 6 Abs. 5 LuftVG i. V. m.

§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg).

Schorfheide, 04.06.2007

Uwe Schoknecht Bürgermeister

IMPRESSUM

Herausgeber: Gemeinde Schorfheide, Der Bürgermeister Erzbergerplatz 1, 16244 Schorfheide Redakteurin: Antje Duklau

Telefon: 03335/45 34 18

e-mail: a.duklau.schorfheide@barnim.de Druck: Grill & Frank

Auflage: 4.650 Stück

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide liegt ab dem Erscheinungstag in der Gemeinde Schorfheide, OT Finowfurt, Erzbergerplatz 1 während der Sprechzeiten kostenlos aus. Nach Anforderung wird das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide gegen Entrichten der Portokosten zugeschickt. Kostenlose Zustellung erfolgt in die erreichbaren Haushalte der Gemeinde. Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide erscheint monatlich oder bei Bedarf. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unaufgefordert eingesandte Bilder und Manuskripte.

SONSTIGE AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Jagdgenossenschaft Lichterfelde

Sehr geehrte Jagdgenossinnen, sehr geehrte Jagdgenossen,

die nächste Vollversammlung der Jagdgenossenschaft Lichterfelde findet am Freitag, dem 06.07.2007 um 17.00 Uhr im ehemaligen Ordnungsamt der Gemeinde Schorfheide statt.

Alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Lichterfelde sind dazu herzlich eingeladen.

Tagesordnung 1. Begrüßung

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Bestätigung der Tagesordnung 4. Kassenbericht

5. Bericht der Revisionskommission 6. Entlastung des Jagdvorstandes 7. Beschluss zu den entgeltlichen

Begehungsscheinen 8. Sonstiges

Joachim Rasch

Jagdvorsteher

(2)

Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Schorfheide - Nr. 06/2007 vom 14. Juni Vorläufige Besitzeinweisung

Im Bodenordnungsverfahren Ribbeck/Zabelsdorf, Landkreis Oberhavel erlässt das Landesamt für Verbraucherschutz, Land- wirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Straße 4e, 16816 Neuruppin als obere Flurbereinigungsbehörde folgende

Anordnung

I. Die Beteiligten werden gemäß § 63 Absatz 2 des Landwirtschafts- anpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) in Verbindung mit § 65 des Flurbereinigungs- gesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S.

546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl.

I S. 2354) in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.

II. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 31.05.2007 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Die Beteiligten erhalten also zu diesen Zeitpunkten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer alten Grundstücke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke.

Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke - § 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 66 Absatz 1 FlurbG.

III. Die Überleitungsbestimmungen, die die tatsächliche Überlei- tung in den neuen Zustand regeln, liegen zusammen mit der Gebietskarte ab sofort bei der Stadtverwaltung in 16792 Zehdenick, Falkenthaler Chaussee 1 zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Außerdem sind sie in Absprache mit dem Ortsbürgermeister in Zabelsdorf bei ihm einsehbar. Ferner können die Überleitungsbestimmungen und die Gebietskarte beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, 16816 Neuruppin, Fehrbelliner Straße 4e, eingesehen werden.

IV. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigen- tümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§

69, 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß §§ 66 Absatz 2 und 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Neuruppin zu stellen.

V. Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Bodenordnungsplanes gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 61 bzw. § 63 FlurbG (§ 66 Absatz 3 FlurbG).

VI. Die nach §§ 34 und 85 Ziffer 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb können - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wir tschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Rodungen, Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstanlagen), Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken und Einfriedungen, Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw. sowie Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird zu gegebener Zeit bekanntgemacht.

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), angeordnet.

Gründe

Die Grenzen der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen. Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten anhand von Karten und durch Anzeige in der Örtlichkeit bekannt gegeben worden.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 63 Abs.

2 LwAnpG in Verbindung mit § 62 Absatz 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§

25 Absatz 2 FlurbG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung sind daher gegeben.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung bleibt das Recht der Beteiligten, gegen den noch vorzulegenden Flurbereinigungsplan Widerspruch einzulegen, unberührt. Änderungen der Land- und Geldabfindungen sind unbeschadet dieser Anordnung im Flur- bereinigungsplan und in darauf folgenden Rechtsbehelfsverfahren möglich.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die neuen Erschließungs- wege sind bereits teilweise hergestellt worden. Eine weitere Aufschiebung der Besitzeinweisung würde den Nutzungsausfall im Bereich der Wegetrasse nur ungerechtfertigt lange für die unmittelbar Betroffenen verlängern, während andere Beteiligte ohne Nutzungsausfall durch die neue Erschließungssituation begünstigt würden. Dadurch werden Nachteile vermieden, die regelmäßig mit einer längeren Übergangszeit verbunden wären.

Die Mehrzahl der Abfindungsgrundstücke erstreckt sich über Altparzellen verschiedener Teilnehmer. Eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligten ihre Landabfindungen zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Der Nutzungswechsel ist grundsätzlich nur zwischen der letzten Ernte und der neuen Pflanzsaison möglich. Der Besitzwechsel ist somit auf diesen engen Zeitraum abzustimmen, eine Verschiebung über diesen Zeitraum hinaus hätte weiteren Nutzungsausfall zur Folge.

Die vorläufige Besitzeinweisung soll somit der beschleunigten Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens dienen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt. Sie wollen möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen Umstellungen und Vorbereitungen einleiten. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung sowie gegen die Überleitungsbestimm- ungen kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Neuruppin

Fehrbelliner Straße 4e 16816 Neuruppin einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist.

Neuruppin, den 31.05.2007 Im Auftrag

gez. Dietrich Regionalteamleiter

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