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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide Jg.06, Heft 05

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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide

6. Jahrgang Schorfheide, 12.06.2009 Nummer 05 / 2009

InhAlt deS AmtSblAtteS

Öffentliche bekanntmachungen

Aufstellung des Vorhabenenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) Nr. 135 „Photovoltaik

am Flugplatz“ im Ortsteil Finowfurt Seite 1

Einladung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) im

Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 135 „Photovoltaik am Flugplatz“ im Ortsteil Finowfurt Seite 2 Öffentliche Auslegung des Entwurfes der „Satzung der Gemeinde Schorfheide über die Pflicht zur Herstellung

notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder“ (Stellplatzsatzung) Seite 2 Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide vom 23.02.2009 Seite 3 Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den grundhaften Ausbau der A 11 Seite 7 Sonstige amtliche mitteilungen

Amtliche Bekanntmachung • Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Seite 8

Öffentliche bekanntmachungen

Bekanntmachung der Gemeinde Schorfheide

Aufstellung des Vorhabenenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) Nr. 135

„Photovoltaik am Flugplatz“ im Ortsteil Finowfurt

In der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorf- heide am 27.05.2009 wurde der Aufstellungsbeschluss Nr.

BA/0084/09 für oben genannten VBP, dessen Geltungsbereich im Lageplan dargestellt ist, gefasst.

Das Plangebiet grenzt im Norden an die Flugbetriebsfläche des Verkehrslandeplatzes Finow, im Osten an die Biesenthaler Straße in Finow, im Süden und Westen an die im Süden des Ortsteiles Finowfurt befindlichen Waldflächen.

Das Plangebiet entspricht bis auf geringe Abweichungen etwa der im Flächennutzungsplan der Gemeinde Schorfheide aus- gewiesenen gewerblichen Baufläche südlich des Verkehrslan- deplatzes.

Zum Plangebiet gehören in der Gemarkung Finowfurt die Flurstücke 111 teilweise,

1, 3/2 teilweise, 16/2, 17, 18/1, 20/1, 21/1 der Flur 12 sowie die Flurstücke 15/2 teilweise und 34 teil- weise der Flur 15.

Ziel dieser Planung ist die Schaffung der planungs- rechtlichen Vorausset- zungen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage südlich des Flugplatzes in Finowfurt mit einer Größe von ca. 60 ha.

Die frühzeitige Beteili- gung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird in Form einer Bür- gerversammlung durch-

geführt. Der Termin wird rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gegeben.

Mit dem Vorhabenträger ist ein Durchführungsvertrag zum Vor- habenbezogenen Bebauungsplan abzuschließen.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Schorfheide, 28.05.2009

Uwe Schoknecht Bürgermeister

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Bekanntmachung der Gemeinde Schorfheide

Einladung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 135

„Photovoltaik am Flugplatz“ im Ortsteil Finowfurt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide hat in ihrer Sitzung am 27.05.2009 beschlossen, die frühzeitige Betei- ligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des BauGB für oben angeführten Bauleitplan in Form einer Bürgerversamm- lung durchzuführen.

Die Bürgerversammlung findet

am dienstag, den 07.07.2009 um 18:30 Uhr im Speisesaal der Gesamtschule Finowfurt im Ortsteil Finowfurt, Spechthausener Straße 1 - 3 in 16244 Schorfheide

statt.

Jedermann ist eingeladen, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren, sich während der Versammlung zu dieser Planung zu äußern und an der Erörterung zu beteiligen.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Bekanntmachung.

Schorfheide, 28.05.2009

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Bekanntmachung der Gemeinde Schorfheide

Öffentliche Auslegung des Entwurfes der „Satzung der Gemeinde Schorfheide über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge

und Abstellplätze für Fahrräder“ (Stellplatzsatzung)

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide in der Sitzung am 27.05.2009 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der „Satzung der Gemeinde Schorfheide über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder“ (Stellplatzsat- zung) liegt mit Begründung

vom 22.06.2009 bis einschließlich 21.07.2009 zu jedermanns Einsicht während der folgenden Zeiten Montag - Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr, Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr, Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

im Bauamt der Gemeinde Schorfheide in 16244 Schorfheide, Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 im Zimmer 2.11 öffentlich aus.

Während dieser Frist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder während der Sprechzeiten (Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr, Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr, sowie Freitag 09:00 – 12:00 Uhr) zur Niederschrift bei der Gemeinde Schorfheide im Ortsteil Finow- furt, Erzbergerplatz 1, 16244 Schorfheide abgegeben werden.

Der Entwurf der Stellplatzsatzung sowie die Begründung können in dieser Zeit zusätzlich im Internet auf der Seite der Gemeinde Schorfheide www.gemeinde-schorfheide.de unter Aktuelles/Schlagzeilen angesehen werden.

Schorfheide, 28.05.2009 Uwe Schoknecht, Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide hat in ihrer Sitzung am 27.05.2009

die Offenlage des Entwurfes der Satzung der Gemeinde Schorfheide über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder“

(Stellplatzsatzung) beschlossen.

Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs sind öffentlich bekannt zu machen.

Der Entwurf der Stellplatzsatzung ist mit Begründung vom 22.06.2009 bis einschließlich 21.07.2009 zu jedermanns Einsicht während der folgenden Zeiten Montag - Donnerstag 0800 - 1200 Uhr und 1300 - 1600 Uhr, Dienstag 0800 - 1200 Uhr und 1300 - 1800 Uhr sowie Freitag 0800 - 1200 Uhr

im Bauamt der Gemeinde Schorfheide in 16244 Schorfheide, Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 im Zimmer 2.11 öffentlich auszulegen.

Schorfheide, 28.05.2009

Uwe Schoknecht Bürgermeister

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Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide vom 23.02.2009

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide hat auf- grund § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.

286) in ihrer Sitzung am 18. Februar 2009 folgende Geschäfts- ordnung beschlossen:

Erster Abschnitt Gemeindevertretung

§ 1 Gemeindevertreter

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben gemäß § 31 Abs. 1 BbgKVerf die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten zu erfüllen.

Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemein- devertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben Mitglieder der Gemein- devertretung vor der Sitzung den Vorsitzenden bzw. den Sitzungsdienst zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt für Mitglieder, welche die Sitzung vorzeitig verlassen. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist zugleich der Stellvertreter zu benachrichtigen.

§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung (1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sit-

zungen der Gemeindevertretung ein. Die Ladung muss den Mitgliedern spätestens am 7. Tag vor dem Sitzungstag zugehen. Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor dem Sitzungstag der Post oder dem Briefboten übergeben worden sind.

(2) Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorla- gen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen;

Vorlagen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.

(3) In dringenden Angelegenheiten, kann die Ladungsfrist so verkürzt werden, dass zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungsbeginn mindestens 24 Stunden liegen.

Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Die Ladung kann formlos, gegebenenfalls auch mündlich erfol- gen. In diesem Falle sind die Ladungen aktenkundig zu machen.

§ 3 Tagesordnung der Gemeindevertretung (1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt gemäß § 35

Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf die Tagesordnung der Gemeinde-

vertretung im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeam- ten fest. In die Tagesordnung sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 15. Tages vor dem Sitzungstag a) von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl

der Gemeindevertreter oder b) einer Fraktion oder

c) von dem Hauptverwaltungsbeamten

dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. dem Sit- zungsdienst schriftlich eingereicht wurden.

(2) Die Gemeindevertretung kann vor Eintritt in die Tagesord- nung mit einfacher Mehrheit beschließen:

- die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern, - Tagesordnungspunkte neu aufzunehmen.

§ 4 Zuhörer

(1) An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.

(2) Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können vom Vorsitzenden der Gemeinde- vertretung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

§ 5 Einwohnerfragestunde;

Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen (1) Die nach § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde

Schorfheide vom 29. Oktober 2008 und der Einwohnerbe- teiligungssatzung der Gemeinde Schorfheide vom 18.

Dezember 2008 durchzuführende Einwohnerfragestunde findet zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung der Gemeindevertretung statt. Dies gilt nicht für Sitzungen, in denen nur nichtöffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen sind. Die Dauer der Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(2) Beschließt die Gemeindevertretung, zu einzelnen Tages- ordnungspunkten zum Gegenstand der Beratung Betrof- fene oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen.

§ 6 Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ortsvorsteher Anfragen der Gemeindevertreter und der Ortsvorsteher an den Hauptverwaltungsbeamten, die in der Sitzung der Gemein-

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devertretung beantwortet werden sollen, müssen kurz (ca. 5 min) und sachlich abgefasst sein. Ist die Beantwortung nicht möglich, ist die Anfrage in der nächsten Sitzung oder schriftlich innerhalb von 4 Wochen zu beantworten.

§ 7 Sitzungsablauf

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Im Falle seiner Verhinderung treten seine Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung an seine Stelle.

(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmä- ßigkeit der Ladung

b) Bestätigung der Tagesordnung

c) Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung

d) Information des Hauptverwaltungsbeamten e) Einwohnerfragestunde (30 Minuten)

f) Anfragen der Gemeindevertreter und Ortsvorsteher (30 Minuten)

g) Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung

h) Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der letz- ten Sitzung

i) Behandlung der Tagesordnungspunkte des nichtöffent- lichen Teils der Sitzung

j) Schließung der Sitzung.

§ 8 Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung

(1) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnungspunkte a) durch die Entscheidung in der Sache abschließen, b) verweisen,

c) ihre Beratung vertagen.

(2) Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertra- gungsantrag vor.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung der Gemeindevertretung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwe- senden Mitglieder oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 10 Minuten dauern.

(4) Nach 22:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungs- punkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Die Gemeindevertretung kann gemäß § 34 Abs. 5 der BbgKVerf mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbre- chung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungstermin). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen.

Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden, sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 9 Sitzungsleitung

(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.

(3) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsge- mäßen Ablauf der Sitzung stört.

(4) Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung der Gemeinde- vertretung dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entzie- hen oder ihn des Raumes verweisen.

§ 10 Redeordnung

(1) Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Gemeindever- tretung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen. Im öffentlichen Teil der Sitzung erhe- ben sich die Redner. Die Redezeit beträgt maximal 5 Minu- ten.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungs- punkt beziehen. Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.

(3) Dem Hauptverwaltungsbeamten ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen.

(4) Die Ortvorsteher haben Rederecht, soweit Angelegen- heiten des Ortsteils berührt sind.

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§ 11 Abstimmungen

(1) Grundsätzlich wird offen durch Karten- oder Handzeichen abgestimmt. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsit- zende der Gemeindevertretung die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen, b) den Antrag ablehnen oder c) sich der Stimme enthalten.

Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstim- mung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wieder- holt werden.

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung beschließen mit einfacher Mehrheit, soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Auf Verlangen von mindestens 7 Mitgliedern der Gemein- devertretung oder einer Fraktion ist namentlich abzustim- men.

(4) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung über die Reihenfolge der Abstim- mung. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist danach insge- samt abzustimmen.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.

§ 12 Geheime Wahlen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, ist aus der Mitte der Gemeindevertretung ein aus 2 Personen beste- hender Wahlausschuss zu bilden.

(2) Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind zu falten.

(3) Die Stimmzettel werden den Gemeindevertretern nach Aufruf nacheinander übergeben. Die Stimmabgabe hat so zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

(4) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.

§ 13 Niederschrift

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte ist für die Niederschrift ver- antwortlich. Er bestimmt den Protokollführer.

Die Niederschrift muss enthalten:

• den Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

• die Namen der anwesenden, sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung,

• die Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter,

• die Tagesordnung

• den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung, den Wortlaut der Beschlüsse

• die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen

• den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffent- lichkeit

• bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhal- ten der Mitglieder der Gemeindevertretung und

• die Namen der wegen Befangenheit an Beratung oder Entscheidung zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder der Gemeindevertretung.

(2) Angelegenheiten aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung sind gesondert zu protokollieren.

(3) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung, spätestens mit der Ladung zur nächsten Sit- zung den Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzuleiten.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Gemeindever- tretung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

(5) Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Gemeindevertre- tung unterrichtet. Dies erfolgt im Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide unter: „Sonstige amtliche Mitteilungen“.

§ 14 Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Bild- und Tonübertragungen und Bild- und Tonaufzeich- nungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertre- tung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig, sofern die Gemeindevertretung hierüber im Ein- zelfall per Beschluss nicht anders entscheidet.

(2) Absatz 1 gilt für von der Gemeindevertretung selbst veran- lasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonauf- zeichnungen entsprechend.

(3) Tonträgereinsatz zur Fertigung der Sitzungsniederschrift ist zulässig.

§ 15 Fraktionen

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemein- devertretung. Eine Fraktion muss gemäß § 32 BbgKVerf mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen.

(2) Fraktionen haben dem Vorsitzenden der Gemeindever- tretung von ihrer Bildung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Die Mitteilung hat die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden Gemeindevertreter zu enthalten. Die einer Fraktion zuste-

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henden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 wahrnehmen. Veränderungen sind dem Vorsitzen- den stets unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt

Ausschüsse der Gemeindevertretung

§ 16 Fachausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse einen Bau- und einen Sozialausschuss.

(2) Die Zahl der Mitglieder und der sachkundigen Einwohner bestimmt die Gemeindevertretung durch Beschluss.

§ 17 Verfahren in den Ausschüssen

(1) Für Geschäftsgang und Verfahren der von der Gemeinde- vertretung gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittes sinngemäß, soweit nicht gesetz- lich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.

(2) Die Öffentlichkeit ist über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Fachausschüsse durch Aushang in den in § 11 Absatz 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Schorfheide vom 29. Oktober 2008 aufgeführten Bekanntmachungs- kästen zu unterrichten.

(3) Eine Veröffentlichung der Beratungsergebnisse im Amts- blatt, wie in § 13 Absatz 5 für die Gemeindevertretung vor- gesehen, erfolgt nicht.

Dritter Abschnitt Hauptausschuss

§ 18 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss.

(2) Die Zahl der Mitglieder bestimmt die Gemeindevertretung durch Beschluss.

§ 19 Verfahren im Hauptausschuss

(1) Für Geschäftsgang und Verfahren des Hauptausschusses gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittes sinngemäß, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.

(2) Der Hauptausschuss tritt in der Regel alle 4 bis 6 Wochen zusammen. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 3 volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen. Die Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 5. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind. In dringenden Angelegen- heiten, kann die Ladungsfrist so verkürzt werden, dass zwi-

schen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungsbeginn 24 Stunden liegen. Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

Vierter Abschnitt Ortsteile

§ 20 Ortsbeiräte und Ortsvorsteher

(1) Der Ortsvorsteher beruft die Sitzungen des Ortsbeirates ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen. Die Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind. In dringenden Angelegenheiten, kann die Ladungsfrist so verkürzt werden, dass zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungsbeginn 24 Stun- den liegen. Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begrün- den.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte, Gemeindevertreter und Amtsleiter können an den Sitzungen des Ortsbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die Niederschrift wird durch ein Mitglied des Ortsbeirates gefertigt.

Die Niederschrift muss enthalten:

• den Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

• die Namen der anwesenden, sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden Mitglieder des Ortsbeirates,

• die Tagesordnung,

• den Wortlaut der Beratungsgegenstände mit Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung, den Wortlaut der Festlegungen.

Angelegenheiten aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung sind gesondert zu protokollieren.

(4) Jeder Ortsvorsteher ist zu allen öffentlichen oder nichtöf- fentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse zu laden, in denen Gegenstände behandelt werden, die Belange seines Ortsteiles berühren.

Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfas- sung durch die Gemeindevertretung in Kraft.

Schorfheide, 23.02.2009 Dietrich Bester

Vorsitzender der Gemeindevertretung

(7)

Bekanntmachung

über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den grundhaften Ausbau der A 11 nördlich der AS Lanke bis südlich der AS Chorin von km 19,43 bis km 41,85 (außer km 33,36 bis km 36,50) einschließlich trassenferner landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in den Gemarkungen Lobetal (Stadt Bernau bei Berlin), Biesenthal und Melchow (Amt Biesenthal-Barnim), Golzow, Schorf- heide/Chorin und Hohenfinow (Amt Britz-Chorin-Oderberg), Eberswalde (Stadt Eberswalde), Schwane- beck (Gemeinde Panketal), Altenhof, Finowfurt, Lichterfelde und Werbellin (Gemeinde Schorfheide), Schorfheide/Joachimsthal) (Amt Joachimsthal/Schorfheide), Klosterfelde und Prenden (Gemeinde Wand- litz) sowie Werneuchen (Stadt Werneuchen) im Landkreis Barnim, in den Gemarkungen Harnekop und Sternebeck (Amt Barnim-Oderbruch), Waldsieversdorf (Amt Märkische Schweiz) sowie Hoppegarten bei Müncheberg (Stadt Müncheberg) im Landkreis Märkisch Oderland und in den Gemarkungen Kreuzbruch (Stadt Liebenwalde) sowie Lehnitz (Stadt Oranienburg) im Landkreis Oberhavel

Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Niederlas- sung Autobahn, hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17a FStrG1 und § 73 VwVfGBbg2 beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden u. a. Grundstücke in den Gemar- kungen Altenhof, Finowfurt, Lichterfelde und Werbellin bean- sprucht. Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswir- kungen) liegt in der Zeit vom

01.07.2009 bis 31.07.2009 während der Dienststunden

Montag von 10:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr Dienstag von 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch von 10:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Freitag von 10:00 bis 12:00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten in der Gemeinde Schorfheide,

Erzbergerplatz 1, 16244 Schorfheide, im Beratungsraum 0.9 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

________________________

1 FStrG - Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206)

2 VwVfGBbg - Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2004 (GVBl. I/04 S. 78); geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.03.2008 (GVBl. I/08 S. 42).

Hinweise:

1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Been- digung der Auslegung, das ist bis zum 14.08.2009, beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 11 - Anhö- rungsbehörde, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Tele- fon: 03342 / 355-175, Fax: 03342 / 355-170 oder 03342 / 355-666) oder bei der Gemeinde Schorfheide, Erzberger- platz 1, 16244 Schorfheide, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 1132- AHB-610.09 erheben. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträch- tigungen erkennen lassen. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfGBbg).

Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§17a Nr. 7 Satz 2 FStr.G).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unter- schriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf je der mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Ande- renfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt blei- ben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benach- richtigung der

a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine;

b) sowie sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und

nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorge- sehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Planes.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der recht- zeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen ver- zichten (§ 17a Nr. 5 FStrG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht.

Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrich- tigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.

Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsver- fahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungs- termin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

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IMPRESSUM

Herausgabe und Redaktion:

Gemeinde Schorfheide, Der Bürgermeister (v.i.S.d.P.) Erzbergerplatz 1, 16244 Schorfheide • Tel.: 03335 453418

Internet: www.gemeinde-schorfheide.de • e-mail: pressestelle@gemeinde-schorfheide.de Satz: image graphic

Druck: Grill & Frank • Auflage: 4.650 Stück

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide liegt ab dem Erscheinungstag in der Gemeinde Schorfheide, OT Finowfurt, Erzbergerplatz 1 während der Sprechzeiten kostenlos aus. Nach Anforderung wird das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide gegen Entrichten der Portokosten zugeschickt.

Kostenlose Zustellung erfolgt in die erreichbaren Haushalte der Gemeinde. Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide erscheint monatlich oder bei Bedarf. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unaufgefordert eingesandte Bilder und Manuskripte.

Sonstige amtliche bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung

Auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Gemeinde Schorfheide vom 14.03.2007 darf die Verkaufsstelle

Roller GmbH & Co. KG, Markt Finowfurt und das gesamte Fachmarktzentrum

im OT Finowfurt, An der B 167 am Sonntag, den 21.06.2009

anlässlich des 16. Geburtstages des Roller-Marktes Finowfurt in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

für den Verkauf geöffnet sein.

Schorfheide, 12.05.2009

Schoknecht Bürgermeister

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhö- rungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Mini- sterium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg, Henning-von-Tresckow-Str. 2–8, 14467 Potsdam) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Die Nummern 1, 2, 3, 4 gelten für die Anhörung der Öffent- lichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung4 entsprechend.

8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaube- schränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufs- recht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

Uwe Schoknecht Bürgermeister ______________

3 BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)

4 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)

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