• Keine Ergebnisse gefunden

Wahl-Aufgabe 2 33 Punkte

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Wahl-Aufgabe 2 33 Punkte"

Copied!
21
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Prüfungsleistung SSP Steuerlehre, Betriebswirtschaft BW-STH-P21-011222

Name, Vorname Matrikel-Nr.

Studienzentrum

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Steuerlehre

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STH-P21-011222

Datum 22.12.2001

Lösen Sie die Klausuraufgaben bitte auf den Klausurblättern und geben Sie diese zum Schluss der Klausur vollständig bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Verwenden Sie bei Bedarf ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier, und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel, nicht gebrauchte Blätter sowie die Klausur) ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 Rand für Korrekturen frei, und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend.

Schreiben Sie jeweils zu Ihren Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese beziehen. Schreiben Sie unbedingt leserlich!

Viel Erfolg!

Ausgegebene Arbeitsblätter _______

__________________________________

Ort, Datum

__________________________________

Aufsichtsführende(r)

Abgegebene Arbeitsblätter _______

_________________________________

Ort, Datum

_________________________________

Prüfungskandidat(in)

AUFGABENSPIEGEL

Aufgabe 1 W2 W3 W4 insgesamt

max. erreichbare Punkte 34 33 33 33 100 Note:

erreichte Punkte 1. Prüfer erreichte Punkte 2. Prüfer BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

___________________________ ___________________________

Datum, Unterschrift 1. Prüfer Datum, Unterschrift 2. Prüfer

(2)

Prüfungsleistung SSP Steuerlehre, Betriebswirtschaft BW-STH-P21-011222

Anmerkungen des ersten Prüfers:

____________________

Datum, Unterschrift 1. Prüfer

Anmerkungen des zweiten Prüfers:

____________________

Datum, Unterschrift 2. Prüfer

(3)

KLAUSURAUFGABEN STEUERLEHRE BW-STH-P21-011222

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Steuerlehre

Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-STH-P21-011222

Datum 22.12.2001

Die Klausur bietet einen

Wahlaufgabenbereich

(Aufgabe 2, Aufgabe 3 und Aufgabe 4), in dem

nur zwei

Aufgaben zur Lösung ausgewählt werden sollen. Werden aus diesem Bereich alle Aufgaben gelöst, kommen

nur die ersten zwei

in die Bewertung!

Sie müssen also 3 Aufgaben lösen, wofür Ihnen 180 Minuten zur Verfügung stehen. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden.

Lassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen und schreiben Sie unbedingt leserlich.

Denken Sie an Name, Unterschrift und Matrikelnummer.

Bearbeitungszeit: 180 Minuten zulässige Hilfsmittel:

Anzahl der Aufgaben: 4 insgesamt, davon

3 zu lösende Steuergesetze und -richtlinien, Taschenrechner

Höchstpunktzahl: -100- Bewertungsschlüssel

Aufgaben 1 W2 W3 W4 insgesamt

max. erreichbare Punkte 34 33 33 33 100

Punkte erster Prüfer Punkte zweiter Prüfer Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

(4)

Aufgabe 1 34 Punkte

Zu nachfolgenden Sachverhalten sind die grundsätzlichen Auswirkungen darzustellen. Sie sollen ausdrücklich keine Betragsangaben in DM bzw. EURO tätigen. Soweit nötig sind Prozentwerte anzugeben.

Auf die nachfolgenden Sachverhalte A bis E ist jeweils einkommensteuerlich, umsatzsteuerlich und handelsbilanziell einzugehen.

Das bedeutet:

Einkommensteuerlich: Ist der Sachverhalt einkommensteuerlich zu berücksichtigen?

Wenn ja, in welcher Höhe und in welcher Einkunftsart?

Wenn nicht, weshalb nicht?

Begründen Sie Ihre Antwort unbedingt mit der zutreffenden Rechtsgrundlage (Gesetz bzw. Durchführungsverordnung) Umsatzsteuerlich: Ist der Sachverhalt umsatzsteuerlich zu berücksichtigen?

Es wurde soweit möglich gem. § 9 UStG optiert.

Wenn ja, in welcher Höhe und in welcher Einkunftsart?

Wenn nicht, weshalb nicht?

Begründen Sie Ihre Antwort unbedingt mit der zutreffenden Rechtsgrundlage (Gesetz bzw. Durchführungsverordnung)

Handelsbilanziell: Soweit Gewerbebetriebe bestehen, ist davon auszugehen, dass eine handelsrechtliche Kaufmannseigenschaft vorliegt und daher sowohl die doppelte Buchführung als auch die Abschlusserstellung im Sinne des HGB zu erfolgen hat.

Stellen Sie die sich aus Ihrer Beurteilung der Sachverhalte

ergebende Erfolgsauswirkung innerhalb der Finanzbuchführung dar.

Hierzu können Sie Buchungssätze oder T-Konten verwenden. Diese werden jedoch nicht bewertet.

Eine Bewertung erfolgt lediglich bezüglich der verbal dargestellte Erfolgsauswirkung.

Begründen Sie Ihre Antwort mit der zutreffenden Rechtsgrundlage.

Gewerbesteuerlich: Auf direkte oder indirekte Auswirkungen auf die bzw. durch die Gewerbesteuer ist nicht einzugehen.

In folgenden Sachverhalten handelt es sich um eine natürliche Person (Frau N), die

1. in Berlin auf eigenem Grundstück einen Laden im Einzelhandel für Bürobedarf usw. betreibt, 2. in Münster Inhaberin einer Versicherungsagentur für Lebensversicherungen ist,

3. in Essen ein eigenes ausschließlich für eigene private Wohnzwecke verwendetes Einfamilienhaus ihr Eigentum nennen darf,

4. in Gelsenkirchen ein Gebäude hat, welches sie vollständig an einen Getränkehandel vermietet und

5. in Wuppertal ein Mehrfamilienhaus besitzt, welches sie an fremde Mieter zu Wohnzwecken vermietet.

Sachverhalte:

a) Frau A benutzt eine am 31.12.2000 auf Ziel erworbene (Rechnungszugang am 3.1.2001) Schreibmappe, welche sich bisher ungenutzt im Lager ihres Ladens für Bürobedarf in Berlin befunden hat, ab 1.3.2001 ausschließlich für Zusammenstellungen und Aufzeichnungen bezüglich ihrer Versicherungsagentur in Münster.

b) Frau A benutzt eine am 31.12.2000 auf Ziel erworbene (Rechnungszugang am 3.1.2001) Schreibmappe, welche sich bisher ungenutzt im Lager ihres Ladens für Bürobedarf in Berlin

(5)

BW-STH-P21-011222 – AUFGABEN SEITE 3 VON 9

befunden hat, ab 1.3.2001 ausschließlich für Zusammenstellungen und Aufzeichnungen bezüglich ihrer laufenden Ausgaben für die Hauskosten in Essen.

c) Frau A benutzt eine am 31.12.2000 auf Ziel erworbene (Rechnungszugang am 3.1.2001) Schreibmappe, welche sich bisher ungenutzt im Lager ihres Ladens für Bürobedarf in Berlin befunden hat, ab 1.3.2001 ausschließlich für Zusammenstellungen und Aufzeichnungen bezüglich ihrer laufenden „Einnahmen“ und „Ausgaben“ bezüglich der Vermietung in Gelsenkirchen.

d) Frau A benutzt eine am 31.12.2000 auf Ziel erworbene (Rechnungszugang am 3.1.2001) Schreibmappe, welche sich bisher ungenutzt im Lager ihres Ladens für Bürobedarf in Berlin befunden hat, ab 1.3.2001 ausschließlich für Zusammenstellungen und Aufzeichnungen bezüglich ihrer laufenden „Einnahmen“ und „Ausgaben“ bezüglich der Vermietung in Wuppertal.

e) Frau A verwendet einen im Jahre 1996 erworbenen Rasenmäher, welcher bisher

ausschließlich für den Rasen des Grundstücks in Essen genutzt worden war, ab 1.5.2001 ausschließlich für den Rasen des Betriebsgrundstücks in Berlin.

(6)

Wahlmöglichkeit: Bitte lösen Sie zwei der folgenden drei Aufgaben. Werden alle drei Aufgaben gelöst, werden nur die ersten beiden bewertet!

Wahl-Aufgabe 2 33 Punkte

Die Riese GmbH & Co. KG hat ihren Sitz und ihre einzige Betriebstätte in Castrop-Rauxel. Sie betreibt dort eine Bonbonfabrik. Komplementär der Gesellschaft ist die Riese GmbH. Einziger Gesellschafter der Riese GmbH und gleichzeitig einziger Kommanditist der Riese GmbH & Co. KG ist Ralf Riese. Dessen Schwester Susanne Riese-Storch ist mit einer stillen Einlage an der KG beteiligt. Laut Gesellschaftsvertrag stehen Frau Riese-Storch 15 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses der KG zu; mit der gleichen Quote nimmt sie an einem eventuellen Verlust der Gesellschaft teil. Im Falle einer Veräußerung oder Liquidation würden ihr ebenfalls 15 % des Erlöses zustehen. Für grundlegende unternehmerische Entscheidungen räumt ihr der

Gesellschaftsvertrag ein Vetorecht ein. Sie hält die stille Beteiligung in ihrem Privatvermögen.

Das Wirtschaftsjahr der KG entspricht dem Kalenderjahr; für das Jahr 2001 beträgt der nach den Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb DM 1.935.723,50. In diesem Betrag ist die Gewerbesteuer nur in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt. Insgesamt sind für das Jahr 2001 Gewerbesteuer-Vorauszahlungen i.H.v. DM 280.000,00 geleistet worden.

Aufgabe:

Berechnen Sie im Auftrag von Ralf Riese die Höhe der noch zu bildenden Gewerbesteuer- rückstellung in der Bilanz der KG auf den 31.12.2001 nach der 5/6-Methode. Geben Sie dabei auch die Ihren Berechnungen zu Grunde gelegten Rechtsgrundlagen an. Folgendes ist ggf. noch zu berücksichtigen:

• Susanne Riese-Storch hat eine Gewinnbeteiligung i.H.v. DM 283.622,00 erhalten.

• Die KG hat Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. DM 3.500.000,00. Hierauf musste sie im Jahr 2001 DM 210.000,00 an Zinsen bezahlen. Des Weiteren unterhält sie zwei

Kontokorrentkonten, einen beim Bankhaus Fraustadt und einen bei der örtlichen Sparkasse.

Das Konto beim Bankhaus Fraustadt hat während des ganzen Jahres stets einen Negativsaldo zwischen -1,5 Mio. und -3 Mio. DM ausgewiesen; lediglich Anfang April waren hiervon

abweichend folgende Kontostände zu verzeichnen:

DM -1.488.360,40 am 2.4., DM -1.256.387,68 am 3.4., DM -1.203.332,99 am 4.4., DM -1.009.858,23 am 5.4., DM -898.102,11 am 6.4., DM -993.414,17 am 9.4.,

DM -978.499,01 am 10.4., DM -1.118.945,55 am 11.4., DM -1.489.378,77 am 12.4.2001.

Die Bank berechnete das ganze Jahr hindurch einen konstanten Jahreszins von 7,25 %.

Auch das Sparkassenkonto war meistens mit einem Negativsaldo behaftet. Die neun höchsten Kontostände waren an folgenden Tagen zu verzeichnen:

DM -125.366,73 am 2.1., DM -94.332,66 am 22.10., DM -65.169,02 am 23.10., DM -11.914,78 am 24.10., DM +20.358,83 am 25.10., +21.185,56 am 26.10., DM -2.137,91 am 29.10., DM -66.663,18 am 30.10., DM -101.856,40 am 7.11.2001.

Der Zinssatz für Kontokorrentkredite betrug das ganze Jahr hindurch 7,75 %.

An allen übrigen Tagen im Jahr lag der Kontostand zwischen DM -270.000,00 und DM -130.000,00.

• Die Riese GmbH & Co. KG ist zu 20 % an der Reiter & Tricks OHG in Bochum beteiligt. Die OHG hat im Geschäftsjahr 2001 einen Verlust von DM 1.617.182,50 erwirtschaftet.

• Mit einer Quote von 24 % ist die Riese GmbH & Co. KG an der Nüsse AG in Mönchengladbach beteiligt. Bereits seit Jahren läuft das Kerngeschäft der Nüsse AG defizitär. Auf Grund einer 100-prozentigen Beteiligung der Nüsse AG an der ertragreichen Schnacker GmbH (Bonn) war das Jahresergebnis der Nüsse AG aber stets in etwa ausgeglichen. Mitte 2001 hat die AG ihre Beteiligung an der GmbH veräußert und den Veräußerungsgewinn an ihre Aktionäre durch eine entsprechend hohe Gewinnausschüttung weitergegeben. Da der Wert der Nüsse-Aktien nach Veräußerung der Schnacker GmbH dauerhaft gesunken ist, hat die Riese GmbH & Co.

KG auf ihre Beteiligung an der Nüsse AG eine Teilwertabschreibung im Umfang von

(7)

BW-STH-P21-011222 – AUFGABEN SEITE 5 VON 9

DM 800.000,00 vorgenommen. Die empfangene Dividende hatte DM 864.000,00 incl.

anrechenbarer Steuern betragen.

• Die Riese GmbH & Co. KG hat in 2001 mehrere Geldbeträge gespendet:

10.000 DM an die evangelisch-lutherische Kirche 5.000 DM an die Partei bibeltreuer Christen (PBC) 6.000 DM für die Aktion „Brot für die Welt“

• Die Gesellschaft hat keinen eigenen Grundbesitz. Für das von ihr genutzte Grundstück wurde sie im Jahr 2001 mit Miete i.H.v. DM 600.000,00 belastet.

• Die KG beschäftigt 27 Mitarbeiter. Die Summe der an sie ausgezahlten Löhne und Gehälter betrug im Wirtschaftsjahr 2001 DM 3.126.540,78. Die Umsatzerlöse der KG betrugen im gleichen Zeitraum 40.373.459,22.

• Der Gewerbesteuer-Hebesatz in Castrop-Rauxel liegt bei 470 %.

(8)

Wahl-Aufgabe 3 33 Punkte

Die Erdmann GmbH & Co. KG mit Sitz in Halle betreibt dort eine Fabrik zur Herstellung von Spezialwerkzeug. Einziger Komplementär der Gesellschaft ist die Erdmann GmbH. An der Erdmann GmbH sind die Eheleute Klaus und Karen Erdmann zu je 50 % beteiligt. Das

Stammkapital der GmbH beträgt DM 50.000,00. Bis zum 31.12.1999 war Klaus Erdmann einziger Kommanditist der KG mit einer Kommanditeinlage i.H.v. DM 100.000,00. Die Erdmann GmbH ist nicht am Kapital der KG beteiligt.

Mit Wirkung zum 1.1.2000 veräußert Klaus Erdmann seinen Kommanditanteil an die Leipziger Kauffrau Yvonne Färkl für DM 176.000,00. Der Buchwert des Kommanditanteils laut

Gesamthandsbilanz beträgt hingegen lediglich DM 20.000,00. Die Differenz resultiert aus erheblichen stillen Reserven und setzt sich wie folgt zusammen:

Grund und Boden 10.500

Gebäude 46.800

Rücklage nach § 6b EStG 23.700

Firmenwert 75.000

Die 6b-Rücklage ist 1998 gebildet worden. Am 20.6.2000 erwirbt die KG einen neuen LKW zum Preis von DM 132.240,00. Die KG überträgt die 6b-Rücklage in voller Höhe auf den Bilanzansatz des LKW. Der LKW wird aus bilanzpolitischen Gründen linear abgeschrieben. Seine zu erwartende Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre.

Das Grundstück mit dem 1978 errichteten Gebäude ist am 1.1.1989 für DM 910.000,00 erworben worden, wobei DM 520.000 auf das Gebäude entfielen.

Der Jahresüberschuss laut Handelsbilanz betrug im Jahr 2000 DM 64.400,00. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses wurden die folgenden Sachverhalte ergebniswirksam berücksichtigt:

• Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften hat die KG eine Rückstellung i.H.v.

DM 28.600,00 gebildet.

• Einen Teil ihrer Werkzeuge produziert die KG mittels eines neuartigen Verfahrens, das die Hannoversche Werkzeug GmbH entwickelt hat und sich patentieren ließ. Klaus Erdmann hatte die Patentverletzung seinerzeit in Kauf genommen, da er nicht damit rechnete, dass dies in Hannover bekannt würde. Am 30.11.2000 verlässt jedoch ein leitender Ingenieur die Erdmann GmbH & Co. KG im Streit und wechselt ausgerechnet zur Hannoverschen Werkzeug GmbH.

Bis zum 31.12.2000 hat die GmbH jedoch noch keine Ansprüche gegen die Erdmann GmbH &

Co. KG wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht. Dennoch hat die KG zum 31.12.2000 eine Rückstellung i.H.v. DM 30.000,00 gebildet, da man in dieser Höhe mit einer

Inanspruchnahme wegen der Patentverletzung rechnen muss.

• Wegen der Hinterziehung von Gewerbesteuer hat die KG im April 2000 Hinterziehungszinsen i.H.v. DM 7.000,00 an die Finanzkasse entrichten müssen.

• Wegen verbotener Preisabsprachen musste die KG am 1.12.2000 eine Geldbuße i.H.v.

DM 12.590,00 bezahlen.

• Am 15.12.2000 hat die KG einige wichtige Geschäftspartner zu einem Weihnachtsfestessen in das Hotel Pazifik eingeladen, was pro bewirteter Person zu Kosten i.H.v. DM 400,00 (bei sechs teilnehmenden Personen insgesamt DM 2.400,00) geführt hat. Als angemessener Aufwand gelten nach allgemeiner Verkehrsauffassung aber nur DM 300,00 pro Person.

Die Erdmann-GmbH erhält eine jährliche Haftungsvergütung von DM 40.000,00. Im Übrigen steht der Gewinn der KG allein der Kommanditistin zu.

Frau Färkl hat zur Finanzierung des Kommanditanteils i.H.v. DM 120.000,00 bei ihrer Hausbank einen Privatkredit in gleicher Höhe aufgenommen. Für den Kredit wird sie von der Bank mit

(9)

BW-STH-P21-011222 – AUFGABEN SEITE 7 VON 9

monatlichen Raten i.H.v. DM 1.000,00 belastet. Im Jahr 2000 beträgt der Zinsanteil an diesen Raten 70 %, der Tilgungsanteil 30 %.

Aufgaben:

a) Stellen Sie die Ergänzungsbilanz und die Sonderbilanz für Yvonne Färkl zum 1.1.2000 und

zum 31.12.2000 dar. 15 Punkte

Achtung: Für die Lösung verwenden Sie bitte das beiliegende Einzelblatt L1, auf dem Sie auch Ihre Matrikel-Nummer vermerken!

b) Ermitteln Sie die von Yvonne Färkl im Jahr 2000 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Angabe der zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften. 10 Punkte c) Yvonne Färkl hat außer ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb keine weiteren Einkünfte. Ihr

Ehemann Fritz Färkl ist angestellter Bilanzbuchhalter in einem Speditionsbetrieb und erzielt über das für diese Tätigkeit ausgezahlte Gehalt keine weiteren Einkünfte. Sein

Bruttoeinkommen des Jahres 2000 betrug DM 78.000,00.

In der gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 2000 möchte er folgende Ausgaben als Werbungskosten geltend machen:

Fachbücher zum externen Rechnungswesen DM 700,00

Romane von Thomas Mann DM 600,00

Fachbücher zum Thema Geldanlage DM 250,00 Bahnfahrkarten für die Fahrt zur Arbeit DM 1.200,00

Wie hoch sind Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag der Eheleute Färkl, wenn sie

Sonderausgaben i.H.v. insgesamt DM 8.000,00 geltend machen können? 8 Punkte

(10)

Wahl-Aufgabe 4 33 Punkte

Aufgabe 4.1 (15 Punkte)

(A) Blech-AG:

Eine inländische AG (=Blech-AG) mit Sitz in Heidelberg verarbeitet Metallschrott. Die AG ist seit zwei Jahren an einer Kapitalgesellschaft in China zu 15 % beteiligt (chinesische Metalla-Ltd.).

Für das Wj. 16 ergibt sich folgende Gewinn- und Verlustrechnung (G u.V):

Blech-AG

Gewinn- und Verlustrechnung für 16 Materialeinsatz 270.000

Personalaufwendungen 520.000 Steueraufwand:

KSt-VZ für 16 15.000 Quellensteuer China 12.500 JÜ 100.000

Umsatzerlöse 735.000 sonstige Erträge 122.500 Dividende aus China 50.000 Erträge aus der Auflösung

von Rücklagen 10.000

917.500 917.500 (B) Ausschüttung der Chinesischen Metalla-Ltd.:

Die chinesische Metalla-Ltd. ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz Shanghai. Sie ist Verarbeiterin von Recyclingmaterial.

Die Metalla-Ltd. hat am 18.11.16 eine Ausschüttung vorgenommen. Die Blech-AG hat in diesem Zusammenhang eine Bruttodividende i.H.v. DM 50.000 erhalten. Da in China üblicherweise ein Quellensteuer-Abzug auf Dividenden i.H.v. 25 % anfällt, ist ein Betrag i.H.v. DM 37.500 auf das Bankkonto der Blech-AG ausgezahlt worden. Der Gewinn der Metalla-Ltd., der der Dividende zugrunde liegt, ist mit einer chinesischen Körperschaftsteuer von 35 % belastet.

Aufgaben:

a) Ermitteln Sie die endgültige deutsche KSt und GewSt der Blech-AG für den Veranlagungszeitraum 16. Der GewSt-Hebesatz beträgt 400 %.

b) Erläutern Sie kurz, ob sich die Berechnung ändern würde, wenn (anstelle der Dividende) der ausländische Ertrag von 50.000 DM von einer chinesischen Betriebsstätte der Blech-AG stammen würde. Begründen Sie kurz ihre Aussage. Eine Berechnung ist nicht erforderlich.

Hinweis: Für Ihre Lösung können Sie das beigefügte DBA Deutschland? China benutzen.

(11)

BW-STH-P21-011222 – AUFGABEN SEITE 9 VON 9

Aufgabe 4.2 (18 Punkte)

Hugo Taboro hat seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in Guatemala. Mit Guatemala hat Deutschland kein DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abgeschlossen.

Hugo Taboro bezieht seine Einkünfte zu mehr als 60 % in Guatemala. Er ist im VZ 10 wirschaftlich auch im Rahmen verschiedener Geschäftsvorgänge in der Bundesrepublik Deutschland (D) engagiert:

1. Hugo Taboro betreibt in Guatemala einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen.

a) Zum Betriebsvermögen seines Unternehmens gehört eine Darlehensforderung von 100.000 DM, die durch eine Hypothek auf einem Grundstück in Berlin gesichert ist. Ihm flossen im VZ 10 Zinsen i.H. von 10.000 DM für das Wj. 10 aus D zu.

b) Er hat im Rahmen seines Unternehmens ein besonderes technisches Fertigungsverfahren entwickelt. Das Recht zur Nutzung des Verfahrens hat er einem deutschen Gewerbebetrieb überlassen, der dafür jährlich 100.000 DM an das Einzelunternehmen Hugo Taboro zahlt.

c) Das Einzelunternehmen Hugo Taboro besitzt auch eine Niederlassung in D, die als Betriebsstätte anerkannt ist. Zum Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte zählt u.a. eine Beteiligung von 30 % an der BECKER-GmbH mit Sitz in Dresden. Im November 10 wurde von der GmbH ein Betrag i.H. von 7.500 DM ausgeschüttet (Auszahlungsbetrag).

2. Daneben hält Hugo Taboro eine Beteiligung in seinem Privatvermögen. Er ist zu 50 % an der Deutsch-GmbH mit Sitz in Hamburg als Gesellschafter beteiligt.

a) Im Oktober 10 nahm die GmbH eine Ausschüttung für das Jahr 09 i.H. von 20.000 DM (brutto) vor, wovon Taboro die Hälfte zusteht. Von diesem Betrag wurden die üblichen steuerlichen Abzüge vorgenommen.

b) Im Dezember 10 veräußerte er seinen GmbH-Anteil und erzielte dabei einen Gewinn von 100.000 DM.

Fragen: Beantworten Sie zu jedem Vorgang gesondert (Reihenfolge beachten!):

a) welche steuerpflichtigen Einnahmen liegen nach inländischem Recht vor;

b) wie sind die Einkünfte zu erfassen;

c) in welcher Höhe liegen steuerpflichtige Einnahmen vor (nur im Fall der Veranlagung).

Benennen Sie die einschlägigen Vorschriften!

(12)

BW-STH-P21-011222 L1

Achtung: Bitte trennen Sie dieses Blatt von den Aufgabenblättern und geben Sie es mit Ihrer Klausur ab!

Matrikelnummer

Lösung Aufgabe 3 a) (15 Punkte)

a) A Ergänzungsbilanz Färkl 1.1.2000 P l i ll

l l l

l l l l l l

A Ergänzungsbilanz Färkl 31.12.2000 P l i ll

l l l

l l l l l l

A Sonderbilanz Färkl 1.1.2000 P

l l l l

l l i i l l

A Sonderbilanz Färkl 31.12.2000 P

l l l l

l l

(13)

Korrekturrichtlinie Steuerlehre BW-STH-P21-011222

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Steuerlehre

Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-STH-P21-011222

Datum 22.12.2001

Um größtmögliche Gerechtigkeit zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lösungsansätze sollten positiv bewertet werden.

Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen.

50 % der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen.

Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor:

Bewertungsschlüssel

Aufgaben 1 W2 W3 W4 insgesamt

max. erreichbare Punkte 34 33 33 33 100

Punkte erster Prüfer Punkte zweiter Prüfer

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

(14)

Korrekturrichtlinie BW-STH-P21-011222 Seite 2 von 9

Lösung Aufgabe 1 34 Punkte

Aufg.- Nr.

Einkommensteuer Umsatzsteuer Handelsbilanz Pkt.

a) Laden Bürobedarf und Agentur

Einkunftsart § 15 EStG Gewerbebetrieb.

Überführung von Wirtschaftsgütern von einem Betriebsvermögen (Laden) in ein anderes Betriebsvermögen (Agentur) desselben Steuerpflichtigen.

Bewertung nach § 6 Abs. 5 EStG mit Buchwert sowohl im Laden als auch in der Agentur.

(Hilfsweise für Werteinlage auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG.)

Besteuerung der stillen Reserven ist sichergestellt.

Das Unternehmen besteht aus den beiden

Gewerbebetrieben und den beiden vermieteten

Grundstücken.

Da die Wirtschaftsgüter (Gegenstände) nicht das Unternehmen und auch nicht das Inland verlassen, kann kein steuerbarer Umsatz vorliegen.

Da die

Versicherungsvermittlung gem. § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei ist, ist der Vorsteuerabzug bei Bezug der Gegenstände für das Unternehmen gem. § 15 Abs. 2 UStG versagt.

Da vermutlich im Jahr des Rechnungseingangs (2001) bereits Vorsteuer in Abzug gebracht wurde, muss eine Berichtigung erfolgen. § 15 Abs. 2 UStG i.V.m.

Änderung der

Vorbehaltsfest-setzung nach § 164 AO.

§ 15a UStG kommt nicht in Betracht, da bisher noch keine Verwendung vorgelegen hat und somit auch keine Änderung erfolgen kann.

Laden:

Abgang Umlaufvermögen mit Buchwert.

Über Entnahmekonto buchbar, obwohl es im eigentlichen Sinne keine Privatentnahme ist.

Keine Erfolgsauswirkung Agentur:

Einbuchung

Umlaufvermögen mit Buchwert zuzüglich der nichtabziehbaren

Vorsteuer, da diese jetzt zu den Anschaffungskosten gem. § 255 HGB gehört.

Über Einlagekonto buchbar, obwohl es im eigentlichen Sinne keine Privateinlage ist.

Keine direkte

Erfolgsauswirkung der Einlage,

aber durch den Verbrauch und die Buchung auf Bürobedarf

erfolgsmindernd in Höhe des Bruttobetrages inkl. der nichtabziehbaren

Vorsteuer.

E 2 U 3 H 3

(15)

Korrekturrichtlinie BW-STH-P21-011222 Seite 3 von 9

Aufg.-

Nr. Einkommensteuer Umsatzsteuer Handelsbilanz Pkt.

b) Laden Bürobedarf Einkunftsart § 15 EStG Gewerbebetrieb.

Grundstück in Essen unterliegt nicht der Besteuerung.

Entnahme von Wirtschaftsgütern aus Betriebsvermögen (Laden) in das Privatvermögen.

Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert.

Dieser entspricht laut Teilwert-Vermutung den Anschaffungskosten, also hier dem Buchwert, da erst kurz vor Entnahme

angeschafft und nicht genutzt.

Die Verwendung zu privaten

nichtunternehmerischen Zwecken führt zu einer unentgeltlichen Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG.

Die Voraussetzung des Vorsteuerabzuges (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG) ist gegeben.

Der Ort dieser Lieferung ist nach § 3f UStG in Berlin, damit im Inland und steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Es ist keine Steuerfreiheit nach §§ 4 - 9 UStG gegeben, weshalb Steuerpflicht vorliegt.

Die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG mit dem

Einkaufspreis zum Zeitpunkt der

unentgeltlichen Lieferung anzusetzen.

Davon ausgehend, dass dieser Einkaufspreis sich zwischenzeitlich nicht verändert hat, ist der tatsächliche Einkaufspreis anzusetzen.

Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 16

%.

Laden:

Abgang Umlaufvermögen mit Buchwert.

Über Entnahmekonto zu buchen.

Keine Erfolgsauswirkung.

E 2 U 3 H 1

(16)

Korrekturrichtlinie BW-STH-P21-011222 Seite 4 von 9

Aufg.-

Nr. Einkommensteuer Umsatzsteuer Handelsbilanz Pkt.

c) Laden Bürobedarf Einkunftsart § 15 EStG Gewerbebetrieb.

Vermietetes Grundstück in Gelsenkirchen § 21 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Entnahme von Wirtschaftsgütern aus Betriebsvermögen (Laden) in das Privatvermögen.

Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert.

Dieser entspricht laut Teilwert-Vermutung den Anschaffungskosten, also hier dem Buchwert, da erst kurz vor Entnahme

angeschafft und nicht genutzt.

Diese Anschaffungskosten können bei der Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten im Sinne von § 9 EStG geltend gemacht werden.

Das Unternehmen besteht aus den beiden

Gewerbebetrieben und den beiden vermieteten

Grundstücken.

Da die Wirtschaftsgüter (Gegenstände) nicht das Unternehmen und auch nicht das Inland verlassen, kann kein steuerbarer Umsatz vorliegen.

Da die Vermietung in Gelsenkirchen wegen der Option nach § 9 UStG nicht steuerfrei ist, ist der

Vorsteuerabzug bei Bezug der Gegenstände für das Unternehmen nicht gem.

§ 15 Abs. 2 UStG versagt.

Der vermutlich bereits vorgenommene Vorsteuerabzug bleibt erhalten.

Es muss keine Berichtigung erfolgen.

Laden:

Abgang Umlaufvermögen mit Buchwert.

Über Entnahmekonto zu buchen.

Keine Erfolgsauswirkung.

E 3 U 2 H 1

(17)

Korrekturrichtlinie BW-STH-P21-011222 Seite 5 von 9

Aufg-

Nr. Einkommensteuer Umsatzsteuer Handelsbilanz Punk

te

d) Wie c)

Laden Bürobedarf Einkunftsart § 15 EStG Gewerbebetrieb

Vermietetes Grundstück in Gelsenkirchen § 21 EStG.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Entnahme von Wirtschaftsgütern aus Betriebsvermögen (Laden) in das Privatvermögen.

Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert.

Dieser entspricht laut Teilwert-Vermutung den Anschaffungskosten, also hier dem Buchwert, da erst kurz vor Entnahme

angeschafft und nicht genutzt.

Diese Anschaffungskosten können bei der Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten im Sinne von § 9 EStG geltend gemacht werden.

Wie a)

Das Unternehmen besteht aus den beiden

Gewerbebetrieben und den beiden vermieteten

Grundstücken.

Da die Wirtschaftsgüter (Gegenstände) nicht das Unternehmen und auch nicht das Inland verlassen, kann kein steuerbarer Umsatz vorliegen.

Da die

Grundstücksvermietung gem. § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei ist, ist der Vorsteuerabzug bei Bezug der Gegenstände für das Unternehmen gem. § 15 Abs. 2 UStG versagt.

Da vermutlich im Jahr des Rechnungseingangs (2001) bereits Vorsteuer in Abzug gebracht wurde, muss eine Berichtigung erfolgen. § 15 Abs. 2 UStG i.V.m.

Änderung der

Vorbehaltsfest-setzung nach § 164 AO.

§ 15a UStG kommt nicht in Betracht, da bisher noch keine Verwendung vorgelegen hat und somit auch keine Änderung erfolgen kann.

Wie c) Laden:

Abgang Umlaufvermögen mit Buchwert.

Über Entnahmekonto zu buchen.

Keine Erfolgsauswirkung.

E 3 U 3 H 1

Aufg.-

Nr. Einkommensteuer Umsatzsteuer Handelsbilanz Pkt.

e) Laden Bürobedarf Einkunftsart § 15 EStG Gewerbebetrieb.

Es liegt eine Privateinlage vor.

Diese ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert für diesen gebrauchten Rasenmäher anzusetzen.

Da der Rasenmäher nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft worden ist, darf der anzusetzende Teilwert auch über den fortge- führten Anschaffungs- kosten liegen.

Die Einlage in ein Unternehmen ist kein steuerbarer Vorgang.

Auch kann kein

Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, da der Bezug im Jahre 1996 nicht für das eigene

Unternehmen von Frau N erfolgte.

Nach § 15 Abs. 1 UStG konnte somit aus der in Rechnung gestellt bekommenen Umsatzsteuer keine Vorsteuer werden.

Laden:

Zugang Anlagevermögen mit Teilwert.

Über Einlagekonto zu buchen.

Keine Erfolgsauswirkung (Lediglich durch

Abschreibung kommt es später zu einer

Erfolgsminderung.)

E 3 U 2 H 2

(18)

Korrekturrichtlinie BW-STH-P21-011222 Seite 6 von 9

Lösung Wahl-Aufgabe 2 33 Punkte

vorläufiger Gewinn aus Gewerbebetrieb 1.935.723,50 + GewSt-Vorauszahlungen 280.000,00

Gewinn vor Gewerbesteuer 2.215.723,50 (s.u.)

Hinzurechnungen:

+ Darlehenszinsen (50 %) 105.000,00 (§ 8 Nr. 1) 2*)

+ Kontokorrentzinsen Bank (50 %) 53.953,06 (§ 8 Nr. 1 i.V.m. A. 45 VII) 2*) + Kontokorrentzinsen Sparkasse (50 %) 3.946,94 (§ 8 Nr. 1 i.V.m. A. 45 VII) 2*)

+ Verlust aus der OHG 323.436,50 (§ 8 Nr. 8) 2*)

+ Teilwertabschreibung 800.000,00 (§ 8 Nr. 10 lit a) 2*) Summe der Hinzurechnungen 1.286.336,50

(keine Hinzurechnung der Gewinnanteile atypisch stiller Gesellschafter) 1

(keine Hinzurechnung der Miete auf Grundbesitz) 1

(keine Hinzurechnung der Spenden von Personenunternehmen) 1 Kürzungen:

- Bruttodividende 864.000,00 (§ 9 Nr. 2a) 2*)

- Spenden (0,2 % der Summe aus Umsatzerlösen, Löhnen und

Gehältern = 87.000) 16.000,00 (§ 9 Nr. 9) 2*)

Summe der Kürzungen 880.000,00

Gewinn vor Gewerbesteuer 2.215.723,50 2

+ Hinzurechnungen + 1.286,336,50 – Kürzungen – 880.000,00

= Gewerbeertrag = 2.622.060,00 2**)

Abrundung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 → 2.622.000,00 2*)

Freibetrag gem. § 11 I Satz 3 Nr. 1 → – 48.000,00 2*)

verbleibender Betrag 2.574.000,00

Messbetrag auf die ersten 96.000:

240+480+720+960 = 2.400,00

Messbetrag auf die verbleibenden 2.478.000:

0,05∗2.478.000 = 123.900,00

Steuermessbetrag (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) 126.300,00 4xxx) GewSt-Rückstellung = Steuermessbetrag∗Hebesatz∗5/6 – Vorauszahlungen 2

= 126.300∗4,7 ∗5/6–280.000

= 494.675-280.000

= 214.675,00 2**)

Die nach R 20 II Satz 2 EStR zulässige 5/6-Methode führt zu einer höheren Rückstellung als die exakte Methode.

33

*) 1 Punkt für den richtigen Betrag, 1 Punkt für die Rechtsgrundlage

**) 2 Punkte bei richtigem Betrag, nur 1 Punkt bei richtiger Ermittlung mit falschem Betrag (Folgefehler)

xxx) 1 Punkt für die 2.400 DM, 2 Punkte für die 123.900 (1 Punkt bei Folgefehler), 1 Punkt für die Rechtsgrundlage

(19)

Korrekturrichtlinie BW-STH-P21-011222 Seite 7 von 9

Lösung Wahl-Aufgabe 3 33 Punkte

a) A Ergänzungsbilanz Färkl 1.1.2000 P Grund und Boden 10.500 Mehrkapital 156.000

Gebäude 46.800

6b-Rücklage 23.700 Firmenwert 75.000

l l l

l l 156.000 156.000 5 Punkte A Ergänzungsbilanz Färkl 31.12.2000 P

Grund und Boden 10.500 Mehrkapital 156.000

Gebäude 45.600 Verlust - 10.150

LKW 19.750

Firmenwert 70.000

l l l

l l 145.850 145.850 6 Punkte A Sonderbilanz Färkl 1.1.2000 P

Minderkapital 100.000 Kredit 100.000

l l l l

l l 100.000 100.000 2 Punkte

A Sonderbilanz Färkl 31.12.2000 P Minderkapital 96.400 Kredit 96.400

l l l l

l l 96.400 96.400 2 Punkte 15 Punkte

b) Gewinn aus Gesamthandsbilanz 64.400 1 Punkt

Drohverlustrückstellung (§ 5 IVa EStG) + 28.600 1 Punkt (Patentverletzung: keine Korrektur (§ 5 III S. 1 Nr. 2)) - 1 Punkt Hinterziehungszinsen (§ 4 V S. 1 Nr. 8a) + 7.000 1 Punkt

Geldbuße (§ 4 V S. 1 Nr. 8) + 12.590 1 Punkt

Bewirtung (§ 4 V S. 1 Nr. 2) + 960 2 Punkte

Sonderbetriebsausgaben − 8.400 2 Punkte

Verlust aus Ergänzungsbilanz − 10.150 1 Punkt l

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 95.000 10 Punkte c) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Fritz Färkl:

Bruttogehalt 65.000

Fachbücher ReWe 700

Bahnfahrkarten 1.200

1.900

→ Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2.000 63.000 5 Punkte Einkünfte aus Gewerbebetrieb Yvonne Färkl 95.000

Sonderausgaben 8.000

zu versteuerndes Einkommen 150.000 1 Punkt

Einkommensteuer lt. Splittingtabelle 2000 39.514 1 Punkt

Solidaritätszuschlag 5,5 % 2.173,27 1 Punkt l

8 Punkte

(20)

Korrekturrichtlinie BW-STH-P21-011222 Seite 8 von 9

Lösung Wahl-Aufgabe 4 33 Punkte

Aufgabe 4.1 (15 Punkte)

Lösung nach StSenkG

a) Metalla-Ltd. in: China:

Erfassung der Dividende (gem. Art. 24 (2a) DBA: D/China in D freizustellen)

Ergibt sich auch aus § 8b (1) KStG n.F.

In China darf gem. Art. 10 (2) DBA eine QuellenSt von 10 % erhoben werden.

Zuviel gezahlte QuellenSt ist vom Fiskus in China zu erstatten (= 15 Prozent-punkte).

Punkte 1 1 1 1

Inländ. KSt:

- Freistellung Dividende (37.500) + Quellensteuer China

+ KSt/VZ gem. § 10 Nr. 2

+ 5 % v. steuerfreier Dividende gem. § 8b (5) (5% v. 50.000)

= v/zvE

100.000 - 50.000 + 12.500 + 15.000 + 2.500 80.000

2 1 1 2

GewSt:

80.000 * 20/120 (oder Divisor: 1,2) zvE

KSt (25 %)

(keine Anrechnung)

- 13.333 66.667

16.667

2

1 b) Betriebsstätte in China:

Nach gängigem DBA-Recht (vgl. Art. 7 (1) DBA: D/China; Art. 7 (1) OECD-MA) ist der Gewinn einer Betriebsstätte nur im

Betriebsstättenstaat zu besteuern. In Deutschland erfolgt eine Freistellung (Lösung wie bei a)).

1 1

(21)

Korrekturrichtlinie BW-STH-P21-011222 Seite 9 von 9

Aufgabe 4.2 (18 Punkte)

1.a) a) Zinsen = Betriebseinnahmen wg. Subsidiarität gem. § 20 (3) EStG.

Aber keine Betriebsstätte, deshalb keine gewerbl. Eink. gem. § 49 (1) Nr. 2a

Es liegen gem. § 49 (2) i.V.m. § 49 (1) Nr. 5c aa) Eink. a. Kap.verm.

vor, da dingliche Sicherung besteht.

c) Einnahmen:

b) Kein Zinsabschlag, da nicht von inländ. KI Zinsen sind daher zu veranlagen gem. § 50 (3):

25 % Mindeststeuer (25 % v. 10.000): 2.500 Nur Grundtabelle

10.000

1.b) a) 100.000 = gewerbliche Einkünfte.

Aber keine Betriebsstätte, weshalb keine gewerbl. Eink. gem. § 49 (1) Nr. 2a.

Auffangvorschrift § 49 (1) Nr. 9 greift.

c) Einnahmen = 25.000

b) Steuerabzug nach § 50a (4) Nr. 3 bei Nutzungsrechten.

Abgeltungssteuer: 25 % der Einnahmen = 25 % v. 100.000 = 25.000 1.c) a) Ausschüttung = Betriebseinnahme der Betriebsstätte.

Wegen Subsidiarität gem. § 20 (3) liegen gewerbliche Einkünfte vor nach § 49 (1) Nr. 2a

c) Auszahlung: 7.500 7.500 20 % KapESt (20/80 * 7.500) + 1.875

mit SolZ (20/78,9) * 7500 + 1.901 SolZ + 104 Bruttodividende 9.375 9.505 Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 d

(vgl. Satz 2) 4.687 4.752 b) Veranlagung § 50 (3):

25 % Mindeststeuer Nur Grundtabelle.

+ 4.752

2.a) a) Einnahmen nach § 49 (1) Nr. 5a i.V.m. § 20 (1) Nr.1.

c) Bruttodividende: 10.000

b) Abgeltungssteuer gem. § 50 (5)

20 % KapESt-Abzug nach § 43 (1) Nr. 1: 2.000 2.b) a) VG: § 49 (1) Nr. 2e (wesentl. Beteiligung)

c)

b) Veranlagung gem. § 50 (3): Halbeinkünfteverfahren 25 % Mindeststeuer

Nur Grundtabelle

+ 100.000

Punkte 1 1

1

1 1 1

1 1

1

1

1

1

2

1

1 1

1

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Fortschreiten in Richtung der Drehachse eine Rechtsschraube entsteht. Bestimmen Sie die Matrix von f bez¨ uglich der Standardbasis

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die ein- zelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.. • Stoßen Sie

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lö- sungsschritte Ihnen überlassen.. • Stoßen Sie

Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Kor- rektor überlassen. Rechenfehler sollten

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. • Stoßen Sie

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. • Stoßen Sie

Eine summari- sche Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. • Nur dann, wenn die Punkte für eine

Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Kor- rektor überlassen. Rechenfehler sollten