STADT NECKARSULM Amtliche Bekanntmachung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Lichtensterner Straße“, 1. Änderung Plan Nr. 40.06/1 Neckarsulm-Obereisesheim
Hier: Beschluss über die Planoffenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)
Der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.11.2021 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Lichtensterner Straße“, 1. Änderung Plan Nr. 40.06./1 in Neckarsulm-Obereisesheim gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 2348, 2352, 2352/2 und 2353/2 (teilweise).
Inhalt der Planung:
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtliche Grundlage für die erstmalige bauliche Nutzung der innenliegenden Grundstücksflächen geschaffen werden.
Maßgebende Unterlagen:
Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf vom 15.10.2021 mit Abgrenzung des Geltungsbereichs, den zeichnerischen Festsetzungen und dem Textteil, gefertigt durch das Planungsbüro Käser Ingenieure, Untergruppenbach.
Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind darüber hinaus:
der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 18.10.2021 des Architekturbüros Müller, Öhringen
die Begründung vom 15.10.2021 des Planungsbüros Käser Ingenieure, Untergruppenbach
der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom 17.09.2020 des Landschaftsplanungsbüros Roosplan, Backnang
Beteiligung der Öffentlichkeit – Öffentliche Auslegung (Offenlage) gemäß §13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB:
Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach
§ 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren vom Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind abgesehen wird.
Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ist im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegung der Entwurfsunterlagen zwingend vorgesehen.
Nach dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmi- gungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) wird die Auslegung gemäß §13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung der Unterlagen im Internet ersetzt.
Diese Bekanntmachung sowie der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung kann in der Zeit von Montag, 13. Dezember 2021 bis einschließlich Freitag, 21.01.2022 auf der Internetseite der Stadt Neckarsulm www.neckarsulm.de / Online Rathaus / Bauen und Wohnen / Aktuelle Bauleitplanverfahren eingesehen werden.
Zusätzliches Informationsangebot nach § 3 Abs.2 Satz 2 PlanSiG:
Die Auslegung der Planunterlagen in Papierform bei der Stadt Neckarsulm (im Flur des Bauverwaltungsamtes Neckarsulm, Marktstraße 18, II. OG, Zimmer 2.1) erfolgt als ein die Veröffentlichung im Internet ergänzendes Informationsangebot (§ 3 Abs. 2 PlanSiG). Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich; hierfür wenden Sie sich bitte an Frau Koch (Tel.: 07132/35-463; E-Mail:
Juliane.Koch@Neckarsulm.de) oder Herrn Gimber (Tel.: 07132/35-310; E-Mail:
Juergen.Gimber@Neckarsulm.de). Bei Einsichtnahme im Rathaus gelten grundsätzlich die aktuellen Corona-Bestimmungen (derzeit 3G-Regel).
Stellungnahmen zu den Planunterlagen können während der Auslegungsfrist schriftlich per Post (Stadt Neckarsulm - Bauverwaltungsamt - Marktstraße 18, 74172 Neckarsulm), per Fax (07132/3511310 und 07132/3511463) oder E-Mail (Juergen.Gimber@Neckarsulm.de) beim Bauverwaltungsamt abgegeben werden.
Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Auch hier gelten grundsätzlich die aktuellen Corona- Bestimmungen (derzeit 3G-Regel).
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der späteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen und Äußerungen in öffentlichen Sitzungen (Fachausschüsse, Gemeinderat) in Kopie beigefügt, darüber beraten und
entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Äußerung oder der Person des Betroffenen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Neckarsulm, den 26.11.2021
gez.: Steffen Hertwig, Oberbürgermeister