Bekanntmachung der Stadt Neckarsulm
Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer und Hundesteuer für das Kalenderjahr 2021
1. Steuerfestsetzung:
Grundsteuer
Voraussichtlich wird der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm die Hebesätze der Grundsteuer A und B im Februar 2021 im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2021 in unveränderter Höhe von
300 v.H. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) und 320 v.H. für bebaute/bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)
festsetzen.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der selben Höhe wie für das Jahr 2020 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Hundesteuer
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung der Hundehaltung gegenüber dem
Kalenderjahr 2020 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2021 durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4c Kommunalabgabengesetz Baden- Württemberg (KAG) in der zuletzt für das Jahr 2020 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Höhe der Steuersätze für Hunde ergibt sich aus § 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Neckarsulm vom 28.11.1996, in der Fassung der letzten Änderung vom 23.07.2015. In dieser Satzung wurden folgende jährlichen Steuersätze festgesetzt:
Für jeden Hund 90 € und für jeden weiteren Hund 180 €. Für jeden Kampfhund 540 € und für jeden weiteren Kampfhund 1080 €. Die Zwingersteuer beträgt das Dreifache und erhöht sich, falls in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten werden für die Haltung von jeweils bis zu 5 weiteren Hunden um diese Zwingersteuer.
Gegenüber dem Jahr 2020 ist somit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet wird.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Hundesteuerbescheid.
3. Zahlungsaufforderung:
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2021 zu den Fälligkeitsterminen (15.02.,15.05.,15.08. und 15.11. bzw. 01.07. bei Jahreszahlern bzw. bei Jahresbeträgen bis 15,- € am 15.08. und bei Jahresbeträgen zwischen 15,- und 30,- € je zur Hälfte am 15.02. und 15.08.) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse zu überweisen oder einzuzahlen. Sofern sie der Stadt Neckarsulm ein SEPA-Mandat für die Einziehung der Grundsteuern erteilt haben, werden die Beträge zu den genannten Fälligkeiten abgebucht.
Die Hundesteuer 2021 wird am 01.01.2021 zur Zahlung fällig. Sofern sie der Stadt Neckarsulm ein SEPA-Mandat für die Einziehung der Hundesteuern erteilt haben, werden die Beträge zu der genannten Fälligkeit abgebucht.
4. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Neckarsulm, Marktstr. 18, 74172 Neckarsulm schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Neckarsulm, den 21.12.2020
Steffen Hertwig Oberbürgermeister