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Die Schulentwicklung von den ersten Gesetzen 1774 bis zur Einführung des Rechtes auf Bildung im 1. Zusatzprotokoll der EMRK

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Beatrix Mitterhammer

Die Schulentwicklung von den ersten Gesetzen 1774 bis zur Einführung des Rechtes auf Bildung im

1. Zusatzprotokoll der EMRK

Diplomarbeit

Zur Erlangung des akademischen Grades einer Magistra der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzes-Universität Graz

Eingereicht bei:

o. Univ. – Prof. Dr. Johannes W. Pichler

Graz, 2009

(2)

Erklärung

Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen nicht benutzt und die den benutzten Quellen

wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Graz, Juni 2009

(3)

Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG 6

2. DIE SCHULEINFÜHRUNG UNTER MARIA THERESIA 8

2.1 Die allgemeine Schulordnung von 1774 als Grundlage der jetzigen Schule 9

2.1.1 Das niedere Schulwesen 12

2.1.2 Das Mittelschulwesen 13

2.2 Schule im Aufgeklärten Absolutismus und Vormärz im Überblick 13

2.2.1 Kaiser Joseph II 14

2.2.2 Die Politische Schulverfassung von 1805 15

2.2.3 Der Gymnasialkodex 16

2.3 Die Zeit zwischen 1848 und 1918 16

2.3.1 Das Staatsgrundgesetz 1867 17

2.3.2 Das Reichsvolksschulgesetz 1869 18

2.3.3 Weitere wichtige Änderungen 20

2.4 Die Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung von 1920 21

2.5 Die Entwicklung ab 1920 22

2.6 Das Schulsystem im Ständestaat von 1934 bis 1938 25

3. DIE SCHULE IM NATIONALSOZIALISMUS 27

3.1 Dekonfessionalisierung 29

3.2 Die Nürnberger Rassegesetze 30

3.2.1 Die Auswirkungen der Nürnberger Gesetze 32

3.2.2 Die Rassenkunde im Unterricht 33

3.3 Judenschulen 34

3.3.1 Die Adolf Hitler Schulen 35

(4)

3.3.2 Nationalpolitische Erziehungsanstalten 35

3.3.3 Veränderungen in der Volksschule 36

3.3.4 Änderungen im mittleren Schulwesen 37

3.3.5 Änderungen des Höheren Schulwesens 37

3.3.6 Die Hilfsschule 39

4. DIE RECHTSGRUNDLAGE DES NEUEN STAATES 1945 40

4.1 Überleitungsbestimmungen im Schul- und Bildungswesen 41

4.1.1 Die Frage nach der Kompetenzaufteilung 42

4.1.2 Die Schulgesetze 43

4.1.3 Die Schulbehörden und die „innere“ Regelung der Schulen 43

4..2 Die Schulorganisation 44

4.2.1 Die Aufnahme des Schulbetriebes 45

4.3 Überblick über die Weiterentwicklung der Schulgesetze 46

5. DAS RECHT AUF BILDUNG IM 1. ZUSATZPROTOKOLL DER

EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION 50

5.1 Kurze Einführung in die Grundrechtslehren 51

5.2 Die Entstehung des Rechtes auf Bildung 53

5.2.1 Die Ausarbeitung der europäischen Menschenrechtskonvention 53

5.2.2 Der Weg bis zum ersten Zusatzprotokoll 54

5.3 Die Definition des Rechtes auf Bildung 55

5.3.1 Das Recht auf Bildung 56

5.3.2 Das Elternrecht 57

5.3.3 Das Recht auf Bildung in Österreich 58

5.4 Das Recht auf Bildung in weiteren Dokumenten 60

5.5 Die Bildungsaufgabe der Schule gemäß § 2 Schulorganisationsgesetz 61

(5)

6. EIN KURZER AUSBLICK AUF DAS BILDUNGSSYSTEM IM RAHMEN DER EU

64

6.1 Bildung in der EU 64

6.1.1 Kurzer geschichtlicher Überblick 65

6.1.2 Die Institutionen mit Bildungsaufgaben in der EU 66

6.1.3 Bildungseinrichtungen 67

6.1.4 Die Kompetenzen der EU im Bereich der Bildung 68

6.1.5 Bildungsprogramme 69

6.2 Anpassungen im nationalen Schulbereich 72

7. EIN AUSBLICK IN DIE ZUKUNFT – DIE NEUE GESAMTSCHULE 75

7.1 Die neuen Rechtsvorschriften 76

7.1.1 Die Neuerungen der BGBl I Nr. 26, 27, 28 und 29/2008 78 7.1.2 Die Verordnung mit der die Reifeprüfung an den allgemein höher bildenden

Schulen geändert wird 80

7.1.3 Der Entwurf über die Änderung des Schulorganisationsgesetzes 81 7.1.4 Der Entwurf über die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 82 7.1.5 Der Entwurf über die Änderung des Pflichtschulerhaltungs- Grundsatzgesetz 84

7.2 Die verfassungsrechtliche Situation 84

7.3 Aktuelles 86

8. SCHLUSSFOLGERUNG 89

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 91

LITERATURVERZEICHNIS 93

(6)

1. Einleitung

Durch die Allgemeine Schulordnung von Kaiserin Maria Theresia in Österreich wurde der Grundstein für eine allgemeine Volkserziehung gelegt. Anfangs waren die die Gesetze zwar eher bescheiden, doch in ihrer weiteren Entwicklung wurden sie erheblich ausgebaut. Zwar brachte die Politische Schulverfassung von 1806 noch keine wesentlichen Neuerungen, aber durch das Reichsvolksschulgesetz von 1869 wurden die bedeutendsten Ecksteine für eine Weiterentwicklung geliefert. Die folgenden Durchführungsgesetze brachten eine dezentralisierte Schulaufsicht hervor, in der allen die Bildung offen stand. Durch die Schaffung der großen Verwaltungsstellen durch Maria Theresia und ihren Nachfolgern sind die Ministerien erwachsen, die das heutige Beamtentum hervorgebracht haben. Im Laufe der Jahre wurden viele verschiedene Schultypen ins Leben gerufen. Daher wurde in dieser Arbeit das Hauptaugenmerk auf die Volksschule, Hauptschule und Mittelschule gelegt und die Universitäten, Lehrerbildung sowie Polytechnischer Lehrgang und weitere Schultypen außer Acht gelassen.1

Nur in der Zeit des Nationalsozialistischen Regimes in Österreich wurden die verschiedenen Schultypen behandelt, da darauf aufbauend das österreichische Schulsystem in einigen Punkten fortgeführt wurde. Durch das Gesetz über die Wiedervereinigung vom 13. März 1938 wurde Österreich an Deutschland angeschlossen. Durch diesen Akt wurden elementare Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zerstört und viele Neuerungen eingeführt. Es gab in dieser Zeit zwischen 1938 und 1945 in Österreich mehrere „Besonderheiten“ im Schul- und Bildungsbereich. So wurden „Spezialschulen“ gegründet, um Elitesoldaten heranzubilden, es gab die Nürnberger Gesetze, die sich auch auf die Schule auswirkten und schlussendlich wurden die Juden ganz vom Unterricht ausgeschlossen. Während des Krieges und auch danach war Schulbildung schwer zu vermitteln, da es an Materialien und Unterrichtsgebäuden fehlte, aber auch an Lehrern. Zu sehen ist dies in den Gesetzen des

„neuen Staates“ Österreich nach 1945, da die Gesetze von 1920 wieder aufgegriffen wurden.

Es gab keine Einigung über die Kompetenzen und wegen des Lehrermangels wurden ehemalige NS Lehrer wieder eingesetzt. Die Weiterentwicklung der Gesetze im Bereich der Schule wird kurz bis zur sechsten Schulorganisationsnovelle von 1980 dargestellt.

1 Außer Acht gelassen wurden berufsbildende mittlere Schulen, Berufschulen, berufsbildende höhere Schulen, polytechnische Schulen, Sonderschulen, Oberstufenrealgymnasien, Fachhochschulen und der Kindergarten

(7)

Das Recht auf Bildung im ersten Zusatzprotokoll der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten findet in einem eigenen Kapitel seinen Niederschlag. Dieses wurde in Österreich erst 1959 ratifiziert und hat Verfassungsrang. Über die Auslegung dieses Rechtes lässt sich einiges in der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes finden, der die Grenzen durch seine Urteile festzulegen versuchte. In vielen weiteren internationalen Dokumenten ist das Recht auf Bildung festgeschrieben, wovon alle in Österreich Geltung haben. Schlussendlich hat die Republik Österreich in § 2 Schulorgansiationsgesetz vom 25. Juli 1962 seine Bildungsaufgabe festgeschrieben.

Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995 hat sich vieles geändert. So haben nun Verordnungen der EU Vorrang vor dem nationalen Recht, und auch durch die Gründungsverträge hat sich die Gesetzeslage in Österreich verändert. Alleine im Bereich der Bildung hat die EU recht spät die Initiative ergriffen, bis sie sich aus der reinen Wirtschaftsunion zu einer Bildungsunion hin entwickelt hat. Die wichtigsten Institutionen, die sich um diesen Bereich der Bildung und Schule kümmern, sind der Europarat, die OECD sowie das Europäische Parlament. Durch diese europäischen Einrichtungen wurden viele Bildungsprogramme ins Leben gerufen und auch zwei Bildungseinrichtungen, die nicht nur Studenten der EU sondern der ganzen Welt offen stehen. Im nationalen Bereich hat sich durch die finanzielle Förderung der Programme in Schulen einiges getan, worauf auch ein Bericht des Rechnungshofes eingeht.

Das aktuellste Thema im Bereich Bildung in Österreich ist wohl der Start des Probelaufes der

„Neuen Mittelschule“. Um diesem, teils umstrittenen Projekt gerecht zu werden, wurde auch hier ein Ausblick auf das neue System gegeben. Die Gesetzesänderungen, die in dieser Hinsicht nötig waren, wurden bis Juni/Juli 2008 berücksichtigt. In diesem Sinne wurden Gesetzesgegenüberstellungen vorgenommen sowie Regierungsvorlagen und Entwürfe in diese Arbeit aufgenommen. Ziel ist es also, einen Überblick über die Gesetze zu geben, die sich seit der Gründung der Schule durch Kaiserin Maria Theresia ergeben haben und wie sie sich unter dem Einfluss der EU, der „neuen Mittelschule“ und dem Völkerecht durch das Recht auf Bildung weiterentwickelt haben.

(8)

2. Die Schuleinführung unter Maria Theresia

Schon bevor es eine Einführung des gesetzlichen Schulwesens gab, war eine Schulbildung vorhanden, allerdings ohne gesetzliche Grundlage. Das Pflichtschulwesen hatte seinen Ausgangspunkt in Schulen, die als Schreib - und Rechenstuben zur allgemeinen Volksbildung beitrugen. Diese gab es seit dem 13. Jahrhundert und dienten vorwiegend zur Ausbildung von künftigen Kaufleuten und Handwerkern. Im 17. Jahrhundert begannen die staatlichen Initiativen zur Gründung von Schulordnungen, 1619 in Weimar und 1642 in Gotha. Somit war der erste Grundstein gelegt.

Die Wurzeln des Gymnasiums liegen in den mittelalterlichen Dom– und Klosterschulen, die zur Bildung von Klerikern dienten. Ab dem 13. Jahrhundert gab es zusätzlich noch Lateinschulen in den Städten, die im Aufbau den Klosterschulen ähnlich waren. Diese beiden Schultypen wurden durch den Humanismus zu den Gymnasien zusammengelegt, in denen in lateinischer Sprache unterrichtet wurde. Durch die Jesuitenorden wurde im Jahre 1599 eine inhaltliche und organisatorische Grundlage geschaffen, die im gesamten katholischen Europa Wirksamkeit entfaltete.

Unter Kaiserin Maria Theresia wurde versucht, das Schulwesen durch Reformen zusammenzufassen, da eine vollständige Nationalerziehung geschaffen werden sollte, geteilt in die allgemeine Volksbildung, die höhere Bildung und die Universitäten.2 Maria Theresia erklärte das Schulwesen zum „politicum“ und schuf mit der Studienhofkommission die erste Unterrichtsbehörde. Die totale Verstaatlichung von Erziehung und Unterricht und die schrittweise Beseitigung der bisher bestehenden Schulverfassung waren eine Folge der Bestrebungen, eine organisatorische Grundlage für das Schulwesen zu schaffen. Der wichtigste Bestandteil waren die deutschen Schulen, da diese für alle Kinder, unabhängig von Stand, Geschlecht und Religion, offen standen.3

2 Maria Theresia in Österreich, geboren 13. Mai 1717; gestorben 20. November 1780 in Wien. Erzherzogin von Österreich, Königin von Böhmen und Ungarn seit 1740. Sie übernahm nach dem Tod ihres Vaters aufgrund der Pragmatischen Sanktion 1740 die Regierung der habsburgischen Gesamtlande. Vgl.: Der Brockhaus Geschichte, Personen, Daten, Hintergründe², 2006, 549 f

3 Grimm, Expansion, Uniformisierung, Disziplinierung. Zur Sozialgeschichte der Schulerziehung in Österreich im Zeitalter des aufgeklärten Absolutismus, in Schmale/Dodde (Hgg.), Revolution des Wissens? Europa und seine Schulen im Zeitalter der Aufklärung. Ein Handbuch zur europäischen Schulgeschichte. (1750-1825),1991, 234

(9)

Verschiedene gesellschaftspolitische Einflüsse trugen dazu bei, um Maria Theresia zu einem Umdenken hinsichtlich der Bildung des Volkes zu bewegen. Da sie von absolutistischem und aufgeklärtem Denken beeinflusst war, war sie bestrebt, durch staatliche Maßnahmen den allgemeinen Wohlstand des Volkes zu heben, die inländische Produktivität zu fördern und das Volk zu arbeitsamen und tüchtigen Staatsbürgern zu erziehen. Dazu sollten eben auch die Neuorganisation des Elementarschulwesens und die Einführung der allgemeinen Schulpflicht für alle Kinder beitragen.4

2.1 Die allgemeine Schulordnung von 1774 als Grundlage der jetzigen Schule

Johann Ignaz von Felbinger war in verschieden Städten mit dem Schulwesen in Berührung gekommen und hatte anhand dieser Informationen die Richtlinien für die preußische Schulwesen zusammengestellt.5 Kaiserin Maria Theresia erteilte ihm daraufhin den Auftrag, eine Schulordnung, für das österreichische Schulwesen, zu entwerfen. Er konzipierte daher die „Allgemeine Schulordnung für die deutschen Schulen in den K.K. Erbländern.“6

„Deutsch“ bezog sich auf alle Schulen in denen nicht Latein unterrichtet wurde. Die

„Allgemeine Schulordnung“ wurde am 6. Dezember 1774 von Kaiserin Maria Theresia unterzeichnet und bildete bis zum Reichsvolksschulgesetz von 1869 die Grundlage des österreichischen Primarschulwesens. Es war das erste umfassende Schulgesetz in Österreich und enthielt folgende Regelungen7:

4 Schermaier, Geschichte und Gegenwart des allgemeinbildenden Schulwesens in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS), 1990, 38

5Felbinger, Johann Ignaz von, geboren am 6.1.1724, gestorben am 17.5.1788. Schulreformer. Wurde 1774 von Maria Theresia nach Wien berufen und schuf die Allgemeine Schulordnung für die deutschen Normal- Haupt- und Trivialschulen. Vgl. http://www.aeiou.iicm.tugraz.at/aeiou.encyclop.f/f168758.htm (24.3.2008)

6 Mende/Staritz/Tomschitz, Schule und Gesellschaft. Entwicklung und Probleme des Österreichischen Bildungssystems, I, 1980, 77 f

7 Scheipl/Seel, Die Entwicklung des österreichischen Schulwesens von 1750-1938, I, 1987, 15 ff

(10)

1. Schulorganisation

Es wurden drei neue Schultypen geschaffen, nämlich die vierklassigen Normalschulen, die dreiklassigen Hauptschulen und die einklassigen Gemein- oder Trivialschulen. Für diese Schultypen wurde im Gesetz folgende Definition festgelegt:

a. „Normalschulen heißen nur diejenigen Schulen, welche die Richtschur aller übrigen Schulen in der Provinz sind. Daher soll in jeglicher Provinz eine einzige Normalschule und zwar an dem Orte, wo die Schulkommission ist, angelegt werden.“8

b. „Deutsche Hauptschulen werden in größeren Städten … und wohl in den Klöstern, wie es dazu Gelegenheit gibt, anzulegen, und dergestalt zu verteilen seyn, damit in jedem Viertel, Kreise oder Distrikte des Landes wenigstens eine solche Hauptschule vorhanden sey“ 9

c. „Gemeine Deutsche- oder Trivialschulen endlich sollen in allen kleineren Städten und Märkten und auf dem Lande, wo es dazu Gelegenheit gibt, wenigstens an allen Orten seyn, wo sich Pfarrkirchen, oder davon entfernte Filialkirchen befinden.“ 10

2. Lehrgegenstände

a. In den Normalschulen wurden folgende Gegenstände unterrichtet:

„Die Religion … „

„Andere unentbehrliche, und für alle Stände notwendigen Dinge, als das Buchstabenkennen, Buchstabieren, Lesen, das Schön- und Rechtschreiben, Rechnen, Rechnungsführen, und was bleibt zum wohlanständigen Betragen, oder zur Sittlichkeit gehöret.“

„Lehrgegenstände, welche theils als Vorbereitung zum Studieren dienen, theils aber solchen Personen nützlich sind, die dem Wehr- und Nährstande, besonders aber der Landwirtschaft, den Künsten, und den Handwerkern sich widmen sollen.“

„ Zur Vorbereitung für künftige Lehrer …..“

b. In den Hauptschulen wurden die Gegenstände der ersten beiden Punkte unterrichtet.

c. In den gemeinen Deutschen- oder Trivialschulen wurden die Fächer und der Lehrstoff auf folgende beschränkt:

„ Die Religion, und deren Geschichte nebst der Sittenlehre“

8 Allgemeine Schulordnung für die deutschen Normal-Haupt-und Trivialschulen in sämmtlichen Kaiserlich- Königlichen Erbländern, d.d. Wien, dem 6ten Dec. 1774, 1774, Art 2. (in der Folge als ASchO)

9ASchO, Art 2

10ASchO, Art 2

(11)

„ Das Buchstabenwesen, Buchstabieren, und Lesen geschriebener und gedruckter Sachen, die Kurrentschrift, von der Rechenkunst die 5 Species, und die einfache Regel de tri.“

„ Die für das Landvolk gehörige Anleitung zur Rechtschaffenheit und zur Wirtschaft nach Maßgabe des hierzu verfassten Büchleins.“ 11

3. Lehrerbildung

Alle diejenigen die ein Schulamt antreten wollten, mussten eine Ausbildung an einer Normal- oder Hauptschule nachweisen können.

4. Schulpflicht

Mit Beginn des 6. Lebensjahres wurde erstmals die Schulpflicht festgelegt. Die Schule wurde bis zum Erlernen des für das künftige Leben notwendigen Stoffes besucht. „Welches sie wohl schwerlich vor dem 12ten Jahre ihres Lebens … gründlich werden vollbringen können; …“ 12 5. Schulaufsicht

Die Schulaufsicht stand den staatlichen Behörden zu. Allerdings konnten in kleinen Ortschaften und auf dem Land diese Funktion „der Pfarrer des Ortes, im gleichen, ein herrschaftlicher Beamter, dann ein verständiger Mann von den Gerichtsgeschworenen oder sonst aus der Gemeinde“ bestellt werden.13 Weiters gab es die Schulaufsicht, die nach dem

„Zustande der Schule“ zu sehen hatten und an die nächste Instanz berichten mussten.14 In den Normal- und Hauptschulen gab es einen Direktor, dem die Aufsicht zustand. Somit wurde durch die Allgemeine Schulordnung das Amt des Kreis-Schulkommissärs eingeführt. Dieser erteilte dem Pfarrer den Auftrag, in den Gemeinden die Schulaufsicht zu führen.15

11 ASchO, Art 5

12 ASchO, Art 12

13 ASchO, Art 17

14 ASchO, Art 17 f

15 Mende/Staritz/Tomschitz, Schule und Gesellschaft, 80

(12)

6. Weitere wichtige Bestimmungen

• Dort wo es möglich war, wurden eigene Mädchenschulen eingerichtet, in denen die Mädchen auch in den Fertigkeiten des Nähens, Strickens und anderen ihrem Geschlecht angemessenen Dingen zu unterrichten waren. 16

• Diejenigen die aufgrund ihres Alters nicht mehr unter die Schulpflicht fielen, waren dazu angehalten, den Wiederholungsunterricht und die Christenlehre am Sonntag unter Aufsicht des Pfarrers zu besuchen. Dies betraf vor allem Lehrjungen und junge Leute bis zum 18. Lebensjahr.17

2.1.1 Das niedere Schulwesen

Die Schulen der Grundausbildung waren die Trivialschule, die Hauptschule und die Normalschule. Bis zum Erlass der „Allgemeinen Schulordnung“ waren die Kinder großteils zu Hause sowie in Pfarrschulen erzogen und unterrichtet worden. Durch die Schulordnung verlagerte sich ein Teil der Erziehung in die Schulen, da die „Allgemeine Schulordnung“ vom Grundgedanken der Aufklärung geprägt war. Dieser Gedanke lässt sich daran festmachen, dass jeder Staatsbürger eine Grundausbildung benötigte. Als neue Unterrichtsmethode wurde nun die noch heute übliche Form des Klassenunterrichts eingeführt. Während die Normalschulen recht schnell in den Städten umgesetzt wurden, gab es aufgrund der ungenauen Formulierung, die Schulpflicht und die Errichtung neuer Schulen betreffend, auf dem Land Probleme in der Umsetzung. Die Schultypen waren so eingerichtet, dass sie die Schüler auf spezifische Aufgaben und Arbeitsbereiche und somit auch auf gesellschaftliche Positionen vorbereitete.18

16 Die Allgemeine Schulordnung vertrat den Grundsatz der Geschlechtertrennung. Die Errichtung eigener Mädchenschulen war aber auf dem Land und in kleineren Städten kaum umzusetzen und blieb bis zur

Einführung der Koedukation 1975 ein Charakteristikum der höher organisierten Schulen. Deshalb wurde in der allgemeinen Schulordnung festgehalten, dass Mädchen in eigenen Bänken, abgesondert von den Burschen, sitzen müssen.

17 Schermaier, Geschichte und Gegenwart, 41 f

18 Scheipl/Seel, Entwicklung, I, 11

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2.1.2 Das Mittelschulwesen

Die erste Maßnahme im Bereich des Gymnasiums war die Aufhebung des Jesuitenordens 1773, da dieser sich auf die höhere Bildung spezialisiert hatten.19 Durch die Änderungen Maria Theresias bestand das Gymnasium aus nur mehr fünf, statt vorher sechs Klassen mit einer dreijährigen Unterstufe, der so genannten Grammatikalklasse, und der zweiklassigen Oberstufe, der Humanitätsklasse. Am Ende gab es eine strenge Abschlussprüfung. Das Klassenprinzip wurde von den Jesuiten übernommen. Diese Änderungen basierten auf einem Vorschlag des Piaristen Gratian Marx und wurde 1776 offiziell eingeführt.20 Durch die Einführung des Schulgeldes sanken die Schülerzahlen immer weiter. Die Aufnahmevorrausetzungen waren die Vollendung des 10. Lebensjahres und eine Aufnahmeprüfung. Diese musste vor dem Direktor, einem Lehrer und einem Katecheten abgelegt werden.

2.2 Schule im Aufgeklärten Absolutismus und Vormärz im Überblick

Die Zeit des Aufgeklärten Absolutismus liegt im 18. Jahrhundert und wurde von den Herrschern in Österreich und Preußen aufgegriffen. Der aufgeklärte Herrscher war der oberste Repräsentant der Staatsordnung und der „erste Diener“ seines Staates. Als wichtigste Vertreter sind Friedrich II von Preußen und Joseph II von Österreich zu nennen21. Maria Theresia, die Mutter Joseph II, war, bedingt durch seinen Einfluss, ebenfalls zu den aufgeklärten Herrschern zu zählen. Eine grundlegende Änderung zum klassischen Absolutismus war die Einführung der Schulpflicht sowie die Liquidierung des kirchlichen Schulmonopols.22

Der Vormärz bezeichnet die Zeit zwischen dem Ende des Wiener Kongresses 1815 und der Märzrevolution 1848/1849. Als Folge der Revolution wurden intensive Bemühungen zur

19 Engelbrecht, Geschichte des österreichischen Bildungswesens. Erziehung und Unterricht auf dem Boden Österreichs. Von der frühen Aufklärung bis zum Vormärz, III,1984, 35 ff

20 Scheipl/Seel, Entwicklung, I, 21 f

21 Friedrich II, geboren am 24. Januar 1712, gestorben am 17. August 1786, seit 1740 König in Preußen, ab 1772 König von Preußen. Vgl.: Der Brockhaus Geschichte, 266

22 Grimm in Schmale/Dodde (Hgg.), Revolution des Wissens?, 234 f

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Neuordnung des Schul- und Studienwesens unternommen und ein eigenes Ministerium für Unterricht gegründet.

2.2.1 Kaiser Joseph II

Kaiser Joseph II war es ein Anliegen, die Entwicklung des Schulwesens voranzutreiben, da ihm diese zu langsam voranging.23 Sein Bestreben die Volksschule zu fördern war allerdings aufgrund der finanziellen Mittel begrenzt. Zeitweise drohte durch den finanziellen Engpass auch die Einstellung des Volksschulunterrichtes auf dem Lande.24 Er versuchte sogar, die Schulpflicht mit Zwangsmitteln durchzusetzen, da sich einige Eltern weigerten, ihre Kinder zur Schule zu schicken, da sie auf die Arbeitskraft wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation nicht verzichten konnten. Dem öffentlichen Druck musste sich schließlich auch Kaiser Joseph II beugen. 1786 wurde die Kinderarbeit wieder offiziell erlaubt, was natürlich zu einem weiteren Rückgang der Schülerzahlen führte.25

1781 wurde das Toleranzpatent erlassen, welches es den Protestanten, Juden und Orthodoxen gestattete, neben den staatlichen Schulen eigene zu gründen, sofern es genügend Gläubige gab. Sollte dies nicht der Fall sein, wurde ihnen der Besuch katholischer Schulen gestattet.26

23 Joseph II, Benedikt August Johann Anton Michael Adam Habsburg-Lothringen, geboren am 13. März 1741;

gestorben am 20. Februar 1790, Erzherzog von Österreich, ab 1764 römisch-deutscher König, von 1765 bis 1790 Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, ab 1780 König von Ungarn und Böhmen. Vgl.:

Der Brockhaus Geschichte, 415

24 Wangermann, Aufklärung und staatsbürgerliche Erziehung. Gottfried van Swieten als Reformator des österreichischen Unterrichtswesens 1781-1791, 1978, 42 ff

25 Scheipl/Seel, Entwicklung, I, 18

26 Mende/Staritz/Tomschitz ,Schule und Gesellschaft, 81

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2.2.2 Die Politische Schulverfassung von 1805

Unter der Herrschaft Kaiser Franz II, I von Österreich, wurde die „ Politische Verfassung der deutschen Schulen in den k.k. deutschen Erbstaaten vom 11. August 1805“ erlassen.27 Sie trat 1806 in Kraft und wurde aufgrund der repressiven Bestrebungen erlassen. Neu war die Unterscheidung von nunmehr fünf Schultypen: Trivialschulen, Hauptschulen, Normal- und Musterhauptschulen, Realschulen in einigen Haupt- und Handelsstädten sowie Mädchenschulen für gebildete Stände. Die Aufgaben der Schultypen wurde nun viel mehr forciert.

Die dreiklassigen Realschulen, als neu eingeführter Schultyp, sollten den Interessen der Gewerbetreibenden und der Industrie entsprechen, um so qualifizierte Berufsanwärter hervorzubringen. Ihr Schwerpunkt lag auf der Vermittlung von naturwissenschaftlichem Wissen und Sprachen. Damit stand sie in Konkurrenz zum Gymnasium, das alte Sprachen lehrte. Die Realschule konnte nach der vierten Klasse Hauptschule besucht werden und füllte den Bildungsspalt zwischen der Volksschule und dem Gymnasium.28

Die Schulaufsicht für die Trivial- und Hauptschulen wurde wieder der Kirche übertragen.

Dies war am neuen Hauptgegenstand Religion zu sehen und die Schulpflicht auf sechs Jahre festgelegt. Es gab jedoch viele Ausnahmen, die die Kinder von der Schulpflicht entbanden. 29 Die Oberaufsicht blieb selbstverständlich bei den staatlichen Behörden.

27 Franz II, Joseph Karl von Habsburg-Lothringen, geboren am 12. Februar 1768; gestorben am 2. März 1835, Herrscher der habsburgischen Erblande, als Franz II. von 1792 bis 1806 (der letzte) Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Er begründete 1804 das erbliche Kaisertum Österreich und damit als Franz I (1804-1835) erster Kaiser von Österreich. Vgl.: ÖBL, I, Lfg 4, 348 f ; Politische Verfassung der deutschen Schulen in den kaiserl. königl. Deutschen Erbstaaten, Wien 1807, ein 350 Seiten umfassendes Werk, war bis 1869 in Geltung. Vgl.: Engelbrecht, Geschichte, III,521f, 229

28 Scheipl/Seel, Entwicklung, I, 24 ff

29 Mende/Staritz/Tomschitz, Schule und Gesellschaft, 82 f

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2.2.3 Der Gymnasialkodex

Eine „Sammlung von Verordnungen und Vorschriften für die Verfassung und Einrichtung der Gymnasien“ wurde 1808 herausgegeben.30 Dieser Gymnasialkodex beinhaltete Regelungen zum inneren Betrieb der Schulen sowie die Bestimmung über die Aufnahme von neuen Schülern und die Einteilung des Studienjahres. Auch die Prüfungen, Lehrmaterialien, Unterrichtszeit und die Disziplinarordnung waren Gegenstand dieser Aufzeichnungen.31 Diese Ansätze zur besseren Ausbildung konnten allerdings nicht verwirklicht werden, da es unter anderem an der Ausbildung der Professoren mangelte, was dazu führte, dass einzelne Teile des Gymnasialkodex 1818 zurückgenommen wurden.

2.3 Die Zeit zwischen 1848 und 1918

32

Die Ressorts Unterricht und Erziehung waren zwischen 1848 und 1918 ein großer Streitpunkt in Österreich. Dies führte dazu, dass die staatliche – politische Phase des Bildungswesens in Gang gesetzt wurde. Es ist die Grundlage für das Bildungswesen in dem wir uns noch heute befinden.33

Die Auswirkungen der industriellen Revolution, das Aufkommen und die Umsetzung liberaler Ideen, führten um die Mitte des 19. Jahrhunderts zu einer immer dringlicher werdenden Forderung nach einer generellen Reform des Mittelschulwesens. Die politischen Geschehnisse der Märzrevolution 1848 führten zu Eröffnung des konstituierenden Reichstages in Wien. Kurz bevor der Reichstag wieder aufgelöst wurde, unterschrieb der Kaiser ein Patent zur Einführung einer neuen Verfassung.34 „Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei … Der häusliche Unterricht unterliegt keinerlei … Beschränkungen. Für die Volksbildung soll in allen Landesteilen durch öffentliche Anstalten gesorgt werden und zwar derart, dass auch die nationalen Minderheiten die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer

30 Sammlung der Verordnungen und Vorschriften über die Verfassung und Einrichtung der Gymnasien, 1808,

§§ 5, 7, 8, 38, 39, 47.

31 Scheipl/Seel, Entwicklung, I, 31

32 Baltl/Kocher, Österreichische Rechtgeschichte. Von den Anfängen bis zur Gegenwart11,2008, 195 ff

33 Engelbrecht, Die Geschichte des österreichischen Bildungswesens. Erziehung und Unterricht auf dem Boden Österreichs. Von 1848 bis zum Ende der Monarchie, 1986, IV,.5

34 sog. Pillersdorff’sche Verfassung

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Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten. Der Religionsunterricht wird von der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt. Der Staat führt über das Unterrichts- und Erziehungswesen die Oberaufsicht.“35 Die Verwirklichung dieser Grundsätze wurde durch die Rückkehr des Absolutismus verhindert.

1848 wurde ein eigenes Ministerium für den öffentlichen Unterricht geschaffen, das die oberste Leitung des gesamten Schulwesens übernahm. Dieses wurde 1849 in das

„Ministerium für Cultus und Unterricht“ umbenannt.36 Das Konzept des neuen Ministeriums war von Fachleuten erstellt worden, um das Bildungssystem neu zu ordnen. Es wurde als

„Entwurf der Grundzüge des öffentlichen Unterrichtswesens in Oestereich“ in der Wiener Zeitung veröffentlicht.37 Franz Exner hatte es ausgearbeitet und dabei Rücksicht auf Erfahrungen im Ausland genommen.38

2.3.1 Das Staatsgrundgesetz 1867

Durch die Einführung des Staatsgrundgesetzes von 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, konnten die liberalen Ideen, die auf Gleichheit und Freiheit ausgelegt waren, durchgesetzt werden. Die im Staatsgrundgesetz erlassenen Grund- und Freiheitsrechte enthielten in Art 17 den Inhalt des Kaiserlichen Patentes von 1849. Es beinhaltet in den beiden ersten Abätzen die Wissenschaftsfreiheit und die Unterrichtsfreiheit. Die Gesetze haben Verfassungsrang und bilden für die derzeit geltende Verfassung die Grundlage.39

35 Kaiserliches Patent v. 4. März 1848 über die durch die konstitutionelle Staatsform gewährleisteten politischen Rechte. RGBl 1849/151; Vgl. Engelbrecht, Geschichte, IV, 10

36 „Ministerium des öffentlichen Unterrichts“ geschaffen mit Kaiserlicher Entschließung vom 23. März 1848, seit 1. August 1849 mit der obersten Kultusverwaltung betraut (Ministerium für Cultus und Unterricht)

37 Bericht über die Tätigkeit des Ministeriums Sommaruga in der „Wiener Zeitung“, Nr. 197-200, 18.-21. Juli 1848; Vgl. Engelbrecht, Geschichte, IV, 517

38 Engelbrecht, Geschichte, IV, 12; Exner, Franz Seraphin, geboren am 1802, gestorben am 1853. Beamter, studierte Philosophie und Rechtswissenschaften, lehrte seit 1831 Philosophie an der Universität Prag, 1848 in das Unterrichtsministerium berufen. Sein „Entwurf der Grundzüge des öffentlichen Unterrichtswesens in Österreich" stellte die Grundlage der Entwicklung der österreichischen Bildungseinrichtungen bis in das 20. Jahrhundert da. Vgl.: ÖBL, 1815-1950, I, Lfg 3, 275 f

39 Staatsgrundgesetz v. 21. Dez. 1876, RGBl. Nr. 142/1867

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Artikel 17 Absatz 4 StGG bildete die Grundlage für die Aufgabenstellung des Ministeriums für Cultus und Unterricht; „dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“40

2.3.2 Das Reichsvolksschulgesetz 1869

Dem Reichsvolksschulgesetz waren die Maigesetze 1868 vorausgegangen, in denen die Trennung von Schule und Kirche vollzogen wurde. Damit war der Weg geebnet, das Reichsvolksschulgesetz interkonfessionell einzurichten.41

Das Staatsgrundgesetz bildete die Grundlage für das Reichsvolksschulgesetz. Dieses Gesetz wurde am 14. Mai 1869 erlassen, mehrmals novelliert und war die gesetzliche Grundlage für das gesamte Volksschulwesen bis zur Neuorganisation des österreichischen Schulsystems durch das Schulorganisationsgesetz 1962. Die wichtigsten Neuerungen waren die Abschaffung des Schulgeldes, die Ausdehnung der Schulpflicht auf acht Jahre sowie die Gründung der Einheitsvolksschule und die Einführung der dreijährigen Bürgerschule.

Die Einheitsvolksschule war für alle Kinder, ohne Unterschied ihres Standes und ihrer Religionszugehörigkeit, frei zugänglich. Ihre Aufgabe war es, die Kinder sittlich und religiös zu erziehen und ihnen die Grundausbildung zum tüchtigen Menschen zu geben. Neben den normalen Unterrichtsgegenständen wurden auch Realien unterrichtet. Dies sei hier besonders erwähnt, da es sich um das „für die Schüler Faßlichste und Wissenswerteste aus der Naturgeschichte, Naturlehre, Geographie und Geschichte mit besonderer Rücksichtnahme auf das Vaterland und dessen Verfassung“ handelte und eine Erweiterung der bisherigen Unterrichtsgegenstände darstellte.

Die Bürgerschule war für drei Jahre ausgelegt und baute auf dem 5. Jahreskurs der Volksschule auf. Die Ausbildung ging weit über die Volksschulbildung hinaus und war auf

40 Engelbrecht, Geschichte, IV, 88

41 Engelbrecht, Geschichte, IV, 11

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die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden ausgelegt. Sie war vor allem für die Vorbereitung derjenigen Schüler, die auf eine Fachschule gehen wollten. 42

Die Einführung der achtjährigen Schulpflicht war durch die sozialen und wirtschaftlichen Begebenheiten der Bevölkerung nicht leicht zu vollziehen, da viele Kinder arbeiten mussten.

Um diesem Umstand zu begegnen und trotzdem die Schulpflicht durchführen zu können, gab es im Reichsvolksschulgesetz den Verweis auf die Errichtung von Fabriksschulen, um so auch die arbeitenden Kinder zu erfassen. Durch die Gewerbeordnung von 1859 war es gelungen, die Kinderarbeit etwas einzudämmen, indem Kinder unter zehn Jahren nicht mehr arbeiten und die über zehnjährigen nur eine beschränkte Anzahl von Stunden zu Arbeiten herangezogen werden durften.

42 Schermaier, Geschichte und Gegenwart, 51

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2.3.3 Weitere wichtige Änderungen

1870 erfuhren die Realschulen eine Aufwertung durch die Aufteilung in Ober- und Unterrealschule. Beide Typen waren dreijährig. Die Unterrealschule hatte die erforderliche Vorbildung für technische Studien zu vermitteln wogegen die nun sechs Jahre dauernde Realschule die Aufgabe hatte, die Schüler auf Fachschulen vorzubereiten. Als Voraussetzung für die Aufnahme musste eine erfolgreich abgelegte Maturitätsprüfung, erstmals 1849 in den Gymnasien eingeführt, vorgelegt werden.

Einen Kompromiss stellte die Mittelschulreform 1908 dar. Das Realgymnasium wurde erstmals als lange Form neben dem humanistischen Zweig geführt. 43

Die Landesschulbehörde, als mittlere Ebene der Schulverwaltung und Schulaufsicht, war schon 1849 eingerichtet worden. Kurz darauf, im Sommer 1854, wurde die Behörde wieder aufgelöst und ihre Aufgaben dem Unterrichtsreferenten übertragen. 1868 änderte das „Schule- Kirche-Gesetz“ die Verhältnisse zwischen Schule und Kirche und somit auch die Regelungen die Schulverwaltung. Fortan war dem Unterrichtsministerium der Landesschulrat als oberste Landesbehörde sowie der Bezirksschulrat als Schulrat in jedem Schulbezirk unterstellt und man richtete einen Ortschulrat für jede Schulgemeinde ein. Die Behörden setzten sich sowohl aus politischen als auch aus geistlichen Mitgliedern zusammen, je nach Landesgesetz. Die Aufgaben waren durch das Schulaufsichtsgesetz vorgegeben.44

43 Schermaier, Geschichte und Gegenwart, 166 f

44 Engelbrecht, Geschichte, IV, 88 ff

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2.4 Die Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung von 1920

Nach dem Ende der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Gründung der ersten Republik im Jahre 1918 wurde am 1.10.1920 das Bundes-Verfassungsgesetz durch die Konstituierende Nationalversammlung beschlossen.45 Damit wurde Österreich eine parlamentarische Republik mit bundesstaatlicher Organisation. Mit der Gesetzgebung des Bundes waren der Nationalrat und der Bundesrat betraut. Für die Landesgesetzgebung waren die Landtage zuständig. Das Verfassungssystem wurde durch das B-VG, nicht ganz lückenlos, neu geordnet. Der bestehende Grundrechtskatalog, vor allem das StGG von 1867, wurde in die neue Verfassungsordnung gemäß Art 149 B-VG eingegliedert. Die Republik übernahm die Gesetze der Monarchie und passte diese nur den geänderten Verhältnissen an.46 Im Staatsvertrag von Saint-Germain en Laye vom 10.9.1919 wurde unter anderem auch der für die Schulverwaltung wichtige Minderheitenschutz verankert.47

„Auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens wird der Wirkungsbereich des Bundes und der Länder durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz geregelt.“ 48 Jene Materien, in denen kein Kompromiss geschlossen werden konnte, wurden durch provisorische Bestimmungen geregelt.49 Die neue Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern wurde deshalb vorerst ausgesetzt. Die Zuweisungen der Kompetenzen waren zwar schon vorhanden, traten aber erst mit der Novelle von 1925 in Kraft.50 Da die beiden großen Parteien, Sozialdemokraten und Christlich Soziale, sich nicht auf eine Neuordnung für die Schulverfassung einigen konnten, wurde ein verfassungsrechtliches Provisorium beschlossen, das bis zur Schulverfassungsnovelle 1962 in Geltung blieb.51 Änderungen der Gesetze waren zu dieser Zeit nur bei einer übereinstimmenden Regelung auf Bundes- und

45 § 41 ÜG 1920 StGBl 451 iVm der Kundmachung BGBl 1920/3

46 Im Schulbereich betrafen die Änderungen die Schulaufsichtsgesetze. LGBl 1919/144 und 1919/296 für Niederösterreich, LGBl 1920/60 für Kärnten, LGBl 1919/60 und 1920/40 für die Steiermark und LGBl 1920/100 für Tirol.

47 StGBl 1920/303; Der Staatsvertrag von St. Germain enthielt unter anderem auch die Umbenennung des Staates in „Österreich“ und das Anschlussverbot.

48 Art. 14 Staatsgesetzblatt, 140. Stück, Nr. 450, 1920,1793

49 Lehner, Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte³,2002,290

50 Funk, Einführung in das österreichische Verfassungsrecht9, 1996, 49 ff. Vgl.: BGBl 1925/268 wiederverlautbart am 30. September 1925 unter BGBl 1925/367, Art. 14 B-VG

51 Funk, Einführung, 152 f, Rz 178

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Landesebene möglich gemäß § 42 Abs 2 lit f Übergangsgesetz.52 Diese paktierte Gesetzgebung wurde auch in den Novellen der Bundesverfassung von 1925 und 1929 belassen. Bei der Schulverwaltung und Schulaufsicht gab es nach 1918 keine wesentlichen Änderungen.

2.5 Die Entwicklung ab 1920

Zwischen 1919 und 1922 war eine Reformabteilung im Unterrichtsamt des Innenministeriums damit beschäftigt „Leitsätze für den allgemeinen Aufbau der Schule“ zu erarbeiten. Der Inhalt dieser Leitsätze beruhte auf einer Grundschule mit vier Schulstufen und einer darauf aufbauende allgemeine Mittelschule. Diese sollte in zwei unterschiedliche Klassenzüge geteilt werden um den verschiedenen Leistungsniveaus der Schüler entgegenzukommen.

Anschließend war die Absolvierung einer Fachschule oder einer allgemeinbildenden Oberschule mit Matura möglich.53 Der Lehrplan für die Grundschule wurde im Schuljahr 1920/1921 versuchsweise durchgeführt und dann bis 1924/1925 ausgeweitet. Der endgültige Plan wurde am 30.7.1926 erlassen. In der Mittelschule wurden die vorhandenen Militärerziehungsanstalten, Zivilmädchenpensionate und Offizierstöchterschulen in Bundeserziehungsanstalten umgewandelt und als allgemeinbildende Oberstufen ab 1924 eingerichtet.

1927 erließ Unterrichtsminister Richard Schmitz die „Richtlinien für die gesetzliche Regelung des österreichischen Mittelschulwesens“.54 Diese enthielten eine Aufgliederung der Möglichkeiten des Schulbesuches nach der Grundschule. Geplant waren eine Mittelschule mit acht Klassen, eine vierklassige Bürgerschule und eine Ober(volks)schule, ebenfalls mit vier Klassen.55 Der Entwurf wurde von der sozialdemokratischen Partei vorerst abgelehnt. Nach

52 Im Verfassungsgesetz vom 1.10.1920, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung, hieß es in den Schlußbestimmungen: „ Auf dem Gebiete des Schul- und Erziehungswesens können Staatsgesetze, …, nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der beteiligten Länder abgeändert werden….“

53 Es gab vier Typen der Oberschule: altsprachlich, neusprachlich, mathematisch-naturwissenschaftlich und den deutschen Typ. Vgl.: Scheipl/Seel, Entwicklung, I, 89 ff

54 Scheipl/Seel, Entwicklung, I, 94 f

55 Die Bürgerschule sollte als Schule mit mittlerer Anforderung, schwächeren Schülern die Möglichkeit eines Abschlusses geben. Die Ober(volks)schule war für minder begabte Schüler.

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den politischen Vorkommnissen im Juli 1927 stimmten sie jedoch zu.56 Die neue Mittelschule mit vier Schulstufen wurde „Hauptschule“ genannt. Ihr kam die Doppelfunktion zu den Schülern eine Bildung über die Grundschule hinaus zu ermöglichen und ihnen eine Vorbereitung für den Übertritt in eine Mittel-oder berufsbildende Schule zu geben. Um diese Regelungen gesetzlich zu manifestieren, war ein eigenes Bundesverfassungsgesetz nötig um die paktierte Gesetzgebung für das Mittelschul-und das Hauptschulgesetz aufzuheben.57 Aus diesem Grund wurden das Hauptschulgesetz und das Mittelschulgesetz als Verfassungsgesetze am 2.8.1927 erlassen.58

Das Hauptschulgesetz löste, durch die Einrichtung von Hauptschulen, die Bürgerschule ab. Es dauerte jedoch mehrere Jahre bis sich die Hauptschulen mit den vorgesehenen zwei Klassenzügen in den Bundesländern durchgesetzt hatten.59 Die ehemaligen Bürgerschulen wurden auf vier Klassen aufgestockt und bauten auf die Volksschule auf. Sie konnte ohne Aufnahmeprüfung besucht werden und entsprechend der Begabung der Schüler in zwei Klassenzügen geführt werden. Für begabte Schüler bestand die Möglichkeit in die Mittelschule überzutreten. Die Mittelschulen wurden in allen Bundesstaaten einheitlich strukturiert und in Unter- und Oberstufen gegliedert. Es wurden vier unterschiedliche Typen gebildet, denen der Fremdsprachenunterricht ab der zweiten Klasse und die Lehrpläne gleich waren: das Gymnasium, das Realgymnasium, die Realschule und die Frauenoberschule.

Zusätzlich wurden auf Versuchsbasis Aufbaumittelschulen und Arbeitermittelschule eingerichtet. Erstere gaben Schülern nach Vollendung der Schulpflicht die Möglichkeit einen fünfjährigen Studiengang zu besuchen, die zweitgenannte Schule wurde für Berufstätige eingerichtet, mit mehrjährigen Kursen.

Die Reifeprüfung wurde ebenfalls erneuert, da nicht Einzelkenntnisse geprüft werden sollten sondern viel mehr eine geistige Selbstständigkeit erwünscht war. 1924 wurde durch die Reifeprüfungsordnung eine mehrteilige Prüfung eingeführt. Ab sofort waren vier schriftliche und zwei mündliche Prüfungsfächer vorgesehen sowie die Abgabe einer Hausarbeit. 1930 ersetzte die mündliche Prüfung in einem dritten Fach das Schreiben einer Hausarbeit.60

56 Justizpalast Brand und Schattendorf Prozess

57 B-VG vom 2.8.1927; Vgl.: Fischl,Schulreform, Demokratie und Österreich 1918-1950,1950 ,66 f

58 BGBl Nr. 244/1927

59 1932/33 wurden nur 15% der Hauptschulen mit zwei Zügen geführt. In Salzburg, Vorarlberg und im Burgenland gab es keinen zweiten Klassenzug. Vgl.: Scheipl/Seel,Entwicklung, I, 96

60 Erlaß vom 8.5.1930; noch heute gültig gem. BGBl Nr. 105/1975

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Das Schul- und Unterrichtswesen unterlag nach 1918 keiner einheitlichen Leitung. Es gab ein Unterrichtsamt das als Teil des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht von 1918 bis 1923 die Schulagenden an sich zog. Ab 1923 gab es ein eigenes Bundesministerium für Unterricht. Otto Glöckel, ab 15.3.1919 Leiter des Unterrichtsamtes, initiierte eine große Schulreformbewegung.61 Sie beruhte auf der Idee, eine „Allgemeine Mittelschule“ zu gründen und somit das dualistische System von Bürgerschule und Unterstufenmittelschule zu ersetzen.

Die neuen Ziele und modernere Methoden lösten eine innere Schulreform aus. Diese Entwicklung wurde 1934 und in der Folge durch die Ereignisse ab 1938 unterbrochen. Als Glöckel das Unterrichtsministerium 1920 verlassen musste, baute er sich an der Spitze des Wiener Stadtschulrates ein starkes handlungsfähiges Instrument auf und bereitete damit dem Ministerium einige Schwierigkeiten, da er Veränderungen im Schulwesen für den Bereich Wien durchsetze. Um dies zu unterbinden versuchte das Unterrichtsministerium sich die Behörden der Länder zu unterstellen, scheiterte aber am Nationalrat.62 Der „Glöckel Erlaß“

vom 10.4.1919 hob die Zwangsteilnahme an religiösen Übungen auf, womit Glöckel einigen Wiederstand auslöste.63

Die B-VG Novelle von 1929 hielt an der paktierten Gesetzgebung von 1920 fest. Allerdings wurde § 42 umgestaltet und verwies auf Art 102a B-VG, in dem der Bund die oberste Leitung und Aufsicht über das Erziehungs-und Unterrichtswesens hatte.64 Der Stadtschulrat von Wien wurde in seiner rechtlichen Stellung bestärkt. Das Recht des Bundesministeriums gegenüber den Landesbehörden Weisungen zu erteilen wurden klarer geregelt, da die Landesschulräte nicht mehr übergangen werden konnten.

61 Glöckel, Otto, geboren am 8.2.1874, gestorben am 23.7.1935. Schulreformer. 1918-20 Mitglied der Konstituierenden Nationalversammlung, 1920-33 Abgeordneter zum Nationalrat, 1919-20 Unterstaatssekretär für Unterricht. Vgl.: ÖBL, II, Lfg 6, 8

62 Im Burgenland gab es wiederrum eigene Regelungen, die Ausführungen werden hier nicht berücksichtigt.

Vgl.: Engelbrecht, Geschichte des österreichischen Bildungswesens: Erziehung und Unterricht auf dem Boden Österreichs. Von 1918 bis zur Gegenwart,1988 , V, 126 bis 132

63 Fischl, Schulreform , 10 ff. Der Erlaß wurde 1933 aufgehoben, MVBl 1933, Nr. 25

64 BGBl Nr. 392/1929

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2.6 Das Schulsystem im Ständestaat von 1934 bis 1938

Durch die Amtsniederlegung der drei Nationalratspräsidenten am 4.3.1933 befand die Bundesregierung das sich der Nationalrat „selbst ausgeschaltet“ habe und hinderte ihn an der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit.65 Sie berief sich dabei auf das kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz von 1917.66

Im Februar 1934 versuchte die sozialdemokratische Partei die verfassungsmäßige Ordnung wieder herzustellen. Dies wurde durch die Bundesregierung durch Waffengewalt verhindert.67 Die Partei wurde in Folge verboten und die führenden Schulpolitiker und Reformer entlassen.

Weiters wurde eine neue Verfassung erlassen, in der Österreich als autoritär eingerichteter Staat geführt wurde.68 Für die Schule bedeutete diese neue Verfassung eine völlig neue Rechtsgrundlage, da die Kompetenzen in Artikel 37 neu geregelt wurden. Ab sofort war der Bund für die Gesetzgebung der Mittelschulen und die Schulaufsicht verantwortlich. Die Grundsatzgesetzgebung im Pflichtschulbereich oblag dem Bund, die Ausführungsgesetze wurden durch die Länder erlassen. Für die Vollziehung der schulischen Angelegenheiten waren die Schulräte zuständig. Sie waren als Bundesbehörden eingerichtet und dem Unterrichtsminister weisungsgebunden.69

Gleichzeitig wurde mit der neuen Verfassung ein Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich, am 1.5.1934, ratifiziert. Der Inhalt bezog sich auf die Rechte der katholischen Kirche im Bereich des Schulwesens. Diese konnte nun staatliche Förderungen für ihre Privatschulen erhalten wenn sie durch ihre Schülerzahlen den öffentlichen Schulerhalter entlasteten.70

Durch die Novellierung des Hauptschulgesetzes am 23.4.1934 wurden die zwei Klassenzüge auf einen reduziert. Somit sollte die Hauptschule als Ausleseschule für begabtere Schüler

65 Funk, Einführung, 64, Rz 075 f

66 Das Ermächtigungsgesetz hatte zum Inhalt dass „ … zur Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln während der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse … „ Notverordnungen erlassen werden konnten. RGBl 307; Art III des Ermächtigungsgesetzes BGBl 1934 I/255 iVm § 56 Abs 3 V-ÜG 1934 BGBl 1934 II/75

67 Bürgerkrieg vom 12. bis zum 15.2.1934.

68 Am 1.5.1934 kundgemacht, BGBl I/239, am 1.7.1937 in Kraft getreten

69 Scheipl/Seel, Entwicklung, I, 102; Art 121 und 144 B-VG.

70 § 4 im Art IV des Konkordates. Damit wurde der „Glöckel Erlaß“ wirkungslos. GBl 1934 II Nr.2

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dienen. Dennoch war der Übertritt von der Hauptschule in die Mittelschule nicht mehr möglich, da die Lehrpläne zu stark voneinander abwichen. Im Schuljahr 1934/35 erfolgte mit Hilfe von provisorischen Lehrplänen die Umstellung der Klassen auf das neue System, endgültig erlassen wurden die neuen Lehrpläne 1935.

Der politische Druck der Nationalsozialisten verstärkte sich immer mehr und konnte nicht mehr aufgehalten werden. Erkennbar war dies in Art 16 Abs 3 des Verfassungsgesetzes von 1934. Er regelte die Besetzung der öffentlichen Ämter mit „vaterlandsgetreuen Bundesbürgern“.71 Am 12. Mai 1933 erließ die Unterrichtsverwaltung eine ideologische Neuordnung.72 Es wurde eine „vaterländische“ Erziehung eingeführt und der Begriff

„deutsch“ durch „vaterländisch“ ersetzt. Für die kollegiale Organisation der Schulbehörden wurden schwerwiegende Maßnahmen vorgenommen um dem autoritären Kurs Rechnung zu tragen. Durch ein Bundesgesetz in dem „die grundsätzliche Bestimmung über die Organisation der Schulbehörden getroffen wurden“ , wurden Richtlinien aufgestellt an die die Schulaufsichtsgesetze binnen sechs Monaten angepasst werden mussten.73

71 MVBl 1936, Nr. 62

72 MVBl 1933, Nr. 31

73 GBl 1935, Nr. 90 und MVBl 1936, Nr. 39-46

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3. Die Schule im Nationalsozialismus

Durch den Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich am 13. März 1938 gab es auch weitreichende Veränderungen im Schulwesen. Durch das Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reiche erloschen sämtliche Verpflichtungen Österreichs aus politischen und völkerrechtlichen Verträgen, da Österreich nun ein Land des Deutschen Reiches war und dies keine völkerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge antrat.74

Schon in den ersten Wochen nach dem Anschluss wurden alle wichtigen Posten im Schulwesen von der NSDAP neu besetzt. Diese „Säuberungswelle“ hatten vor allem christliche Lehrer im Visier und traf diese mit voller Härte.75 Die meisten Aktionen der NSDAP wurden aber erst später durch entsprechende Gesetze legalisiert. Durch diese Maßnahmen war es schwer einen geordneten Unterricht aufrecht zu erhalten.

Der Versuch für Österreich eine kulturelle Autonomie zu erhalten und auch zu retten, scheiterte an dem Wiedervereinigungsgesetz, dem Ostmarkgesetz, sowie an der Politik des Gauleiters Bürckel.76 Das Unterrichtsministerium wurde Ende Mai 1938 zur Abteilung IV des neuen Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten herabgesetzt.77 Später wurde auch diese Abteilung durch das Ostmarkgesetz aufgelöst und es musste all seine Aufgaben dem Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder den Reichsgauen auf ehemals österreichischem Boden übertragen. Ab 1.6.1940 existierte das Österreichische Unterrichtsministerium nicht mehr.78 Das Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung wurde unter Reichsminister Rust von 1934 bis 1945 geführt.79 Ziel war es, die Schulen im nationalsozialistischen Sinn umzustrukturieren.

74 Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem deutschen Reiche, RGBl. 1938 I, 237; nach der Auflösung eines Staates tritt ein neuer Staat, ein neues Völkerrechtssubjekt, dessen Rechtsnachfolge an. Dies umfasst alle Verträge, Rechte und Pflichten des vorherigen Staates, in die der neue Staat eintritt.

75 Engelbrecht, Die Eingriffe des Dritten Reiches in das österreichische Schulwesen, in Heinemann (Hg), Erziehung und Schulung im Dritten Reich Teil 1,1980, 114

76 Bürckel, Josef: Geboren am 30.3.1895, gestorben am 28.9.1944,Lehrer. 1921 Beitritt zur NSDAP, 1926 Gauleiter Rheinpfalz, 1939 bis 1940 Reichsstatthalter von Österreich und Gauleiter von Wien, 1937 Beitritt zur SS; Vgl.: ÖBL, II, Lfg 6, 214

77 Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark vom 14.April 1939, RGBl. 1939 I, 777

78 MVBl. 1940, 11.Stück, 61

79 Rust, Bernhard: Geboren am 30.9.1883, gestorben am 8.5.1945 (Freitod), Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung ab 30.4.1933, 1925 Beitritt zur NSDAP und Gauleiter von Hannover, 1928 Gauleiter von Südhannover-Braunschweig. Vgl.: Bedürftig, Lexikon Drittes Reich,1997,.304 f

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Hitler hatte ein „Programm“ für die Schule entwickelt. Grundlage dafür waren sozialdarwinistische Darstellungen, die die „Rasse“ zum obersten Wert erhoben80. Am wichtigsten war Hitler die „Heranzüchtung gesunder sportlicher Körper“. An zweiter Stelle kam die Ausbildung der geistigen Fähigkeiten. Eine Koedukation wurde abgelehnt. Die Eingriffe der nationalsozialistischen Schulpolitik erfolgten in der Schulverwaltung und der Lehrerschaft sowie bei den Unterrichtsinhalten. Nach ersten punktuellen Anweisungen wurde ab 1937 eine planmäßige Umgestaltung durchgeführt und neue Richtlinien für alle Schulen erlassen. Ab 1942 erschwerte der Krieg einen Schulbetrieb.81

In der Schulverwaltung wurden die Landesschulräte, die Bezirksschulräte und Ortschulräte beseitigt und durch eigene Abteilungen82 in den Behörden der Reichsstatthalter ersetzt. Diese Abteilungen übernahmen die Aufgaben der Landesschulräte und der Schulabteilungen der Landesregierungen sowie die Aufgaben der Lehrerernennungskommission, des Fortbildungsschulrates, des Volksbildungsreferenten sowie des Landeskonservators für Denkmalpflege und der Naturschutzbehörde. Die Aufgaben des Bezirksschulrates gingen auf den Landesrat über.83 Diese überließen den unterstellten Schulräten die Betreuung der Volksschule sowie der Hauptschule. Allerdings hatte der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung das Recht, Weisungen an die einzelnen Reichsstatthalter zu geben, um über verschiedene Bereiche zu entscheiden. Dies betraf vor allem Schulorganisation, Schulgründungen, Schulbau, Prüfungs- und Berechtigungswesen sowie Heimerziehung, Lehrpläne und Lehrbücher.

Die österreichische Schulorganisation entsprach in ihrem hierarchischen Aufbau den Vorstellungen des Nationalsozialisten. Daher blieb das österreichische System weitgehend erhalten, lediglich die Selektion wurde verschärft.84

1938 wurde das Reichsschulpflichtgesetz erlassen und damit die Schulpflicht reichseinheitlich auf acht Jahre festgelegt. 1941 setzte man den Beginn des Schuljahres einheitlich auf den

80 Hitler, Adolf: Geboren am 20.4.1889, gestorben am 30.4.1945 (Freitod), Politiker und Diktator.1923 gescheiterter Putsch gegen die die deutsche Regierung. 1925 Wiederbegründung der NSDAP und steiler Aufstieg in der Partei. Ab 30.1.1933 Reichskanzler, schaltet nach dem Tod des Reichspräsidenten von Hindenburg die Republik aus und errichtet eine vom Führerkult geprägte Diktatur, Anschluss von Österreich 1938, Kampf gegen die Weltjuden. Vgl.: Bedürftig, Lexikon Drittes Reich, 161 f

81 Fricke-Finkelnburg, Nationalsozialismus und Schule. Amtliche Erlasse und Richtlinien 1933-1945,1989, 12 f

82 Abteilung II: Erziehung, Volksbildung, Kultur und Gemeinschaftspflege

83siehe dazu einschlägige Verordnungen MVBl. 1938-1940

84 Mende/Staritz/Tomschitz, Schule und Gesellschaft, 136

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ersten Schultag nach den Sommerferien fest. Diese Maßnahme verlängerte das Schuljahr 1940/41 von Ostern bis zum Sommer.85

3.1 Dekonfessionalisierung

Eine weitere Folge des Aschlusses Österreichs und seinem Verlust der völkerrechtlichen und politischen Verpflichtungen war der Konflikt der Nationalsozialisten mit der Kirche. So wurde das Konkordat von 1934 ungültig, da die Verpflichtungen erloschen. Somit waren alle Voraussetzungen für den Bruch mit der Kirche gegeben, und das war auch ganz im Sinne der Nationalsozialisten. Da die katholische Kirche einen machtvollen Einfluss auf das Schulwesen hatte, wurde sehr bald die Überleitung des österreichischen Mittelschulwesens in das höhere Schulwesen des Altreiches gefordert. Ein Problem gestaltete sich hier bei den Religionsstunden, da in Österreich zwei Stunden auf dem Stundenplan standen, im Deutschen Reich nur eine. Das „Braune Haus“ drängte darauf, die deutschen Regeln auf das österreichische System überzuleiten.86 Am 22.5.1938 wurde von Adolf Hitler erklärt, dass das Konkordat nicht mehr gültig sei und das Reichskonkordat von 1933 für die Ostmark nicht anwendbar sei. Dadurch eröffnete sich ein Raum für kirchenfeindliche Maßnahmen, der genutzt wurde. Die österreichischen Nationalsozialisten hatten in Univ.-Prof. Dr. Friedrich Plattner einen zielgerichteten Mann an der Spitze der Abteilung IV für innere und kulturelle Angelegenheiten, um gegen die Kirche vorzugehen.87

Die katholische Kirche in Österreich versuchte erst mit großer Geduld eine Lösung zur Koexistenz zu finden, ehe sie den Nationalsozialismus in seinem wahren Ausmaß erkannte.

Von da an leistete sie erfolglos Widerstand.

Ende 1938 wurden alle konfessionellen Gymnasien und Knabenseminare geschlossen. Die meisten Schulen erlitten dasselbe Schicksal. Sie wurden vom Staat oder der Gemeinde

85 RGBl. I, 799

86 Engelbrecht in Heinemann (Hg), Erziehung , 119

87 Plattner, Friedrich, Dr, geboren am 1.9.1896, Studium an der Universität Innsbruck, 1933 Beitritt zu NSDAP, 1936 inhaftiert, erhielt er durch gute deutsche Freunde eine Professur an der Universität Königsburg. Nach 1945 verließ Plattner Österreich und wirkte bis 1961 als Professor für Physiologie an der Universität in Täbriz; Vgl.:

http://www.meduniwien.ac.at/geschichte/anschluss/an_plattner.html (20.2.2009)

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übernommen. Die Schulgebäude wurden entweder beschlagnahmt oder gekauft. Somit waren alle vorhandenen Benützungsrechte religiöser oder kirchlicher Vereine erloschen.

Um die Entkonfessionalisierung voranzutreiben waren über 100 Erlässe notwendig.

Staatskommissar Dr. Plattner hatte damit 1940 seine Aufgabe - die Entkonfessionalisierung der Erziehung in der Ostmark – als erfüllt angesehen.

Letztlich strebten die Nationalsozialisten danach, den Religionsunterricht zur Gänze zu beseitigen, da dieser dem Wesen des Schulunterrichts fremd sei. Um aber keine oppositionellen Gedanken auszulösen, wurden weltliche Lehrer eingesetzt, um langsam vom Religionsunterricht abzuweichen und durch Beispiele aufzuzeigen dass die jüdische Gedanken- und Gefühlswelt von der deutschen Einstellung abweicht.88

Durch diese Schikanen gegen Privatschulen, die von Kirchen oder Religionsgemeinschaften geführt wurden, gaben viele Privatschulen auf. So konnte das Privatschulwesen eingeschränkt und großteils übernommen werden. Dies erforderte einen hohen finanziellen Aufwand, der von den Gemeinden und dem Staat zu tragen war. Somit wurde eine drastische Reduzierung der Schulen erreicht, da viele Gemeinden die Gelder zum Bau einer Schule nicht aufbringen konnten. Im Jahr 1937 gab es 220 private Volksschulen mit Öffentlichkeitsrecht, davon bleiben 1940 nur sechs bestehen, bei den 118 Hauptschulen gar nur eine. Die Sekundarschulen wurden von 76 auf zwei reduziert.89

3.2 Die Nürnberger Rassegesetze

Neben der Auflösung des Rechtsstaates wurde auch eine systematische Diskriminierung und Unterdrückung durch die NS vollzogen. Dies bezog sich auf rassische, politische oder religiöse Minderheiten. Besonders hart traf es die jüdische Bevölkerung. Die immer weiter ansteigende Entrechtung dieser Gruppen geschah meist in Form von Gesetzen, womit die Nationalsozialisten für ihre antisemitische Ideologie eine „rechtliche“ Grundlage schufen.90

88 Engelbrecht in Heinemann (Hg), Erziehung, 123 f

89 Benze, Deutsche Schulerziehung. Jahrbuch des deutschen Zentralinstitutes für Erziehung und Unterricht 1940.

Bericht über die Entwicklung der deutschen Schule 1933-1939, 1940, 129, 132

90 Hilgendorf, Recht. Band 1. Grundlagen, Staatsrecht, Strafrecht, 2003, 69

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Die Nürnberger Gesetze wurden am 15.9.1935 in Nürnberg beschlossen. Nach dem Reichsbürgergesetz waren Juden und „nichtarische“ Personen Bürger ohne Rechte. Weitere Gesetze waren das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes sowie das Reichsflaggengesetz.91 In diesen Rassegesetzen, zusammenfassend „Nürnberger Gesetze“ genannt wurde auch der

„Begriff“ Jude festgelegt. Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen wurde am 25.4.1933 verkündet. In dieses Gesetz wurde der Arierparagraph übernommen, der die Grundlage zum Ausschluss von Juden von den öffentlichen Schulen darstellte.92 Damit wurde den Schulleitern vorgeschrieben, nur eine gewisse Anzahl jüdischer Schüler aufzunehmen. Dies war durch die durchschnittliche Anzahl der jüdischen Bevölkerung zu errechnen. § 4 des Gesetzes gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen legte mit 1,5 % den Durchschnitt für das ganze Reich einheitlich fest.93 Die Zahl der Neuanmeldungen war allerdings schon merklich zurückgegangen, da viele Eltern ihre Kinder in jüdische Schulen schickten, in denen auch viele der entlassenen jüdischen Lehrer eine neue Anstellung fanden.

Weitere Einschränkungen begleiteten diese und andere Erlässe. So durften jüdische Schüler nicht mehr an Schullandheimaufenthalten teilnehmen und wurden vom nationalpolitischen Unterricht sowie vom Biologieunterricht ausgeschlossen.94 Andererseits blieben die Befreiung vom Samstagsunterricht sowie der Religionsunterricht für Juden aufrecht.95

Gleich nach der Machtübernahme wurden die Nürnberger Gesetze auch in Österreich gültig.

Die Verordnung bildete eine gesetzliche Grundlage um „jüdische und jüdisch-versippte“

Lehrer zu pensionieren.96

91 Das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935, RGBl. I ,1146 und das Reichsflaggengesetz vom 5.9.1935, RGBl. I, 1145; siehe auch: Lösener, Die Nürnberger Gesetze4,1941, 27, 30f

92 „Arierparagraph“: § 7 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsamtentums vom 7.4.1933, Übernahme in das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen am 24.4.1933; siehe auch: Bedürftig, Lexikon Drittes Reich, 20

93 Festgelegt mit der ersten Durchführungsverordnung vom 4.5.1933

94 Rundschreiben des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 25.7.1935; siehe auch: Walk, Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien-Inhalt und Bedeutung², 122, Rz I 609

95 Fricke-Finkelnburg, Nationalsozialismus und Schule, 258; siehe auch: Walk, Sammlung, 72, Rz I 349

96 Mende/Staritz/Tomschitz, Schule und Gesellschaft, 138

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