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7. Ein Ausblick in die Zukunft – die neue Gesamtschule

7.2 Die verfassungsrechtliche Situation

Die angestrebte Novelle des Schulorganisationsgesetzes sieht in einem Entwurf Neuerungen die neue Mittelschule betreffend vor. Sie wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur erlassen. In einem neuen Hauptstück II b unter dem Titel „ Neue Mittelschule“ wird die Einführung von Modellversuchen in zwei verschiedenen Varianten

293 http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/erk/ng_begutachtung.xml (12.8.2008)

294 http://www.bmukk.gv.at/schulen/recht/erk/pflscherhgg.xml (12.8.2008)

vorgesehen. § 129a behandelt das vierjährige Schulmodell auf der Sekundarstufe I. Hier wird der weitere Bildungsweg erst nach dem Ende der achten Schulstufe getroffen. Die acht Schulstufen bilden sich aus vier Jahren Volksschule und vier Jahren in der Neuen Mittelschule. § 129b beinhaltet das Modell auf der Sekundarstufe I für die fünfte bis zur achten Schulstufe. Dieses Modell dauert sechs Jahre und verschiebt die Schulentscheidung vom 10. auf das 12. Lebensjahr. 295

Im Hinblick auf eine verfassungsrechtliche Frage ist § 7 SchOG maßgebend. Hierin wird die Möglichkeit gegeben Schulversuche durchzuführen.296 Allerdings übersteigen die Maßnahmen der Novelle den bildungspolitischen Rahmen des § 7 SchOG. Ohne zusätzliche rechtliche Regelung ist daher das Modell „Neue Mittelschule“ nicht zu realisieren, da aus verfassungsrechtlicher Sicht das Legalitätsprinzip betroffen ist297. Es bedarf somit einer gesetzlichen Absicherung, da die vorhandenen Gesetze über Schulversuche keine geeignete Grundlage für die Realisierung dieses Konzepts bilden.

Eine Novelle im Jahr 2005 hat den Art 14 B-VG weitreichend verändert.298 Die bis dahin bestehende 2/3 Mehrheit bei Beschlussfassungen im Nationalrat Schulgesetze betreffend, wurde aufgehoben. Diesem erhöhten Abstimmungsquorum unterliegen seit der Novelle nur mehr Gesetzesbeschlüsse, die das Verhältnis zwischen Schule und Kirche regeln sowie die Schulgeldfreiheit. Ebenso betroffen sind Beschlussfassungen über gesetzliche Regelungen mit denen die Differenzierungsgrundsätze des Art 14 Abs 6a B-VG verlassen werden sollen.299 Das Modell der „Neuen Mittelschule“ verstößt gegen keinen der Differenzierungsgrundsätze des Art 14. Abs 6a B-VG, da es sich um einen prinzipienkonformen Schulversuch handelt. 300 Die Neuerungen, die in organisationsrechtlicher und funktionsrechtlicher Hinsicht getroffen werden, betreffen die Volksschule, die Hauptschule und die allgemein bildenden höheren

295 Funk, Entwurf einer Schulorganisationsgesetz-Novelle. Verfassungsrechtliches Rechtsgutachten, 2007, 3

296 § 7(1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II.

Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

297 Art 18 Abs 1 und 2 B-VG

298 BGBl I Nr. 31/2005

299 Art 14 Abs 10 B-VG

300 Die Gesetzgebung wird durch Art 14 Abs 6a B-VG verpflichtet, ein differenziertes Schulsystem aufzubauen, das nach Bildungsinhalten in allgemein bildende und Berufsbildende Schulen unterschieden und nach

Bildungshöhe in Primär- und Sekundarschulbereiche gegliedert werden kann.

Schulen. Die Kompetenz zur Regelung der Grundsätze liegt ausschließlich beim Bund.301 Hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung obliegt die Gesetzgebung den Ländern. Mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen geht auch § 129 Abs 9 SchOG konform. Dieser Artikel verpflichtet die Länder Regelungen vorzusehen, die zur Durchführung von Schulmodellen gemäß dem Hauptstück II b SchOG, notwendig sind. Dies entspricht nicht der typischen Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, da die in §§ 129, 129a und 129b SchOG enthaltenen bundesgesetzlichen Regelungen dem Bund eine ausschließliche Bundeszuständigkeit einräumen, gleichzeitig aber diese Regelungen als Grundsatzgesetzgebung für die Länder ansieht. Es handelt sich wohl eher um eine Ergänzungsgesetzgebung mit symmetrischen Elementen.302 Der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern wird durch diese bereits angesprochene Verteilung Rechnung getragen.

7.3 Aktuelles

Am 8 Juli 2008 segnete das Parlament die Einführung von Bildungsstandards in Österreich ab.303 Durch die Novelle zum Schulunterrichtsgesetz wurde die rechtliche Grundlage zur Einführung von Bildungsstandards geschaffen. Ministerin Claudia Schmied meinte dazu, dass

„ so wie in jedem Unternehmen Leistung und Qualität laufend geprüft werden, und so ein Qualitätscheck auch für den Unterricht nötig sei.“ Ab dem Schuljahr 2012/13 werden die Standards eingeführt, in denen festgelegt wird, mit welchem Wissen die Schüler die vierte und die achte Schulstufe abschließen sollen. In der Volksschule werden die Standards für Mathematik und Deutsch gelten, in der achten Schulstufe werden zusätzliche Standards in Englisch und Naturwissenschaften festgeschrieben. Durch Prüfung von 30 % der Schüler der jeweiligen Schulstufe wird einmal jährlich das Wissen in diesen Schulstufen am Ende des Schuljahres getestet. Die Ergebnisse haben keine Auswirkungen auf die Noten.

Durch die Einführung von Bildungsstandards reiht sich Österreich in das europäische Gefüge ein. In 14 weiteren EU Staaten sind Bildungsstandards schon vorhanden.304 Der Zeitplan zur Einführung von Bildungsstandards zeigt auf, dass 2008 fünf Pilottests in den Fächern

301 Generalklausel des Art 14 Abs 1 B-VG; vgl. Funk, Entwurf, 9 f

302 Walter/Mayer/Kucscko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, 2007, Rz 266;

siehe auch :Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht. Grundlagen, I, 1997, Rz 19.019

303 BGBl I Nr. 117/2008 vom 8.8.2008

304 Presse Aussendung des Unterrichtsministeriums vom 3.6. 2008

Mathematik, Deutsch und Englisch vorgesehen sind. Weitere Standards werden für die Naturwissenschaften der achten Schulstufe erarbeitet. Bis 2011 sollen die Tests zuerst in der achten, dann in der vierten Schulstufe bei ca. 10 bis 15 % der Schulstandorte durchgeführt werden. Ab 2012 sollen erste Regelstandardüberprüfungen in der achten Schulstufe durchgeführt werden und erst 2013 in der vierten Schulstufe.305

Ebenfalls am 8 Juli 2008 wurde im Parlament die Klassenschülerhöchstzahl gesetzlich festgelegt.306 Der Richtwert beträgt ab sofort maximal 25 Schüler in Volksschulen und Hauptschulen sowie der Unterstufe der AHS. Die Oberstufe der AHS darf jedoch maximal 30 Schüler aufweisen. 307

Wiens Bürgermeister Michael Häupel will den Beginn der Schulpflicht von sechs auf fünf Jahre vorverlegen und eine verpflichtende Vorschule einführen308. Dafür könnte dann das neunte Schuljahr eingespart werden, das jetzt die 14 bis 15 jährigen besuchen.309

Bildungssprecher Erwin Niederwieser fordert hingegen eine Kürzung des Religionsunterrichtes von zwei Unterrichtsstunden auf eine Stunde und die Einführung eines Ethikunterrichts.310 Damit bezieht er sich auf eine bereits als Gesetzestext ausgefertigte Novelle zum Schulorganisationsgesetz. In dieser Novelle wird zwingend vorgeschrieben, dass alle Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, einen Ethikunterricht besuchen müssen.

Dies betrifft Schüler ohne Religionsbekenntnis oder solche, die sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben. Diese Gesetzesinitiative kam für Unterrichtsministerin Claudia Schmied überraschend.311 Für Oktober wurde eine parlamentarische Enquete zu diesem Thema

305 nähere Ausführung im Entwurf für die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes im Kapitel 7.1.4

306 BGBl I Nr. 116/2008 vom 8.8.2008

307 „Die Presse“ , Print-Ausgabe, 9.7.2008;

http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/397115/index.do?from=suche.intern.portal (9.7.2008); nähere Ausführung im Entwurf über die Änderung des Schulorganisationsgesetzes im Kapitel 7.1.3

308 Häupl, Michael, Dr; geboren am 14.9.1949, Studium der Zoologie und Biologie an der Universität Wien, Landeshauptmann von Wien seit 1994, Mitglied des Österreich- Konvents 2003 bis 2005; Vgl.:

http://www.parlament.gv.at/WW/DE/PAD_02884/pad_02884.shtml (20.7.2008)

309 „Die Presse“, Print-Ausgabe, 29.7.2008;

http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/402033/index.do?from=suche.intern.portal (29.7.2008)

310 Niederwieser, Erwin, DDr; geboren am 2.2.1951, Studium der Rechtswissenschaften und

Erziehungswissenschaften an der Universität Innsbruck, Abgeordneter zum Nationalrat der SPÖ von 5.11.1990 bis 27.10.2008; Vgl.: http://www.parlament.gv.at/WW/DE/PAD_01052/pad_01052.shtml (20.7.2008)

311 Schmied, Claudia, Dr, geboren am 10.5.1959; Abschluss Wirtschaftsstudium 1983, 1997 Kabinett

Bundesministerium für Finanzen; 2004 – 2007 Vorstandsmitglied von „Kommunalkredit Austria“ und „Dexia Kommunalkredit Bank“; seit 11.1.2007 Unterrichtsministerin; Vgl.:

http://www.bmukk.gv.at/ministerium/ministerin/cv_schmied.xml (28.8.2008)

vereinbart.312 Im derzeitigen SchOG wird im § 2 eine allgemeine Werteerziehung für alle Klassen vorgesehen.313 Den Schulversuch „Ethik“ gibt es seit 1997/98 und wird derzeit an 139 mittleren und höheren Schulen durchgeführt. 314

312 „Die Presse“, Print-Ausgabe, 20.6.2008;

http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/392804/index.do?from=suche.intern.portal (22.6.2008)

313 § 2 SchOG: „ Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken...“

314 Der Schulversuch „Ethik“ ist nicht an Pflichtschulen vorgesehen und wird an 139 der bestehenden 1065 mittleren und höheren Schulen durchgeführt.

8. Schlussfolgerung

Ziel dieser Arbeit ist es, die rasch fortschreitende Entwicklung der Schule und ihrer Gesetze aufzuarbeiten und darzustellen. Trotz mancher Widrigkeiten hat sich enorm viel in dem hier behandelten Zeitrahmen von 1774 bis 2008 getan. Die nationale Entwicklung wurde zwar durch die Zeit des NS Regimes aufgehalten und ordentlich durcheinander gewirbelt, aber selbst dies konnte die zuständigen Regierungen und Unterrichtsminister nicht aufhalten, sich für die Bildung der Bürger einzusetzen. Durch die Einführung der Allgemeinen Schulordnung von Kaiserin Maria Theresia vor 234 Jahren wurde dem Staat die Bildungsaufgabe zugeteilt und der Kirche das Monopol genommen, denn bis dahin waren nur die Kirchen dazu befugt ihr Wissen weiterzugeben. Ab diesem Zeitpunkt aber war die Bildung für alle Bürger offen, die Kirche hatte zuerst das Nachsehen und wurde nach einiger Zeit aber langsam wieder in die Schule integriert. Dies schlägt sich in der heutigen Zeit im Schule-Kirche Gesetz nieder und in der Erlaubnis, private Schulen gründen zu dürfen. Das lässt sich an den Statistiken erkennen, in denen die römisch katholische Kirche mit zwei Drittel der privaten Schulerhalter aufscheint.315 So hat sie doch einen beträchtlichen Anteil an der Schule.

Am Anfang der Entstehung der heutigen Gesetzeslage war noch vieles unklar, aber mit der Zeit haben sich die eigentlichen Bereiche herauskristallisiert und immer mehr Bereiche dazugesellt. Die Kompetenzfrage zwischen Ländern und Bund war lange ungeklärt. So wurden auch 1945 in dieser Materie wieder die Gesetze von 1920 reaktiviert. Die heute geltende Regelung über die Kompetenzen und Zuständigkeiten in Art 14 B-VG stammt aus dem Jahr 1962316.

Nach 1945 wurde viel auf dem Schulsektor getan, was sich in der Fülle der Novellen und neu ergangen Gesetze widerspiegelt. Im Jahr 2008 hat Bildungsministerin Dr. Claudia Schmied den Schulversuch der neuen Mittelschule durchgesetzt, der sich nun in allen Bundesländern im Probelauf befindet. Die nötigen Gesetzesänderungen wurden ebenso eingearbeitet wie die Regierungsvorlagen. Die Weiterentwicklung der neuen Schulvariation ist weithin umstritten und der Erfolg oder auch Misserfolg lässt sich noch nicht voraussehen. Durch den Beitritt zur EU wurde das nationale Bildungssystem finanziell unterstützt, wenn an den europäischen

315 Bundesanstalt Statistik Österreich, Bildung in Zahlen 2006/07. Schlüsselindikatoren und Analysen., 26 f

316 BGBl I Nr. 215/1962

Bildungsprogrammen teilgenommen wurde. Einige sind schon ausgelaufen, darunter Erasmus, COMETT, LINGUA, PETRA, FORCE und Eurotecnet, aber die Erfahrungen, die durch diese Programme gemacht wurde, sind in neue Programme eingeflossen.

EU weit gibt es zurzeit das Bildungsprogramm für Lebenslanges Lernen 2007 bis 2012 mit seinen vier Unterprogrammen COMENIUS, ERASMUS, Leonardo da Vinci und GRUNDVIG. Weiters gibt es das Programm Tempus und Sokrates. Teilnahmeberechtigt sind nicht nur die EU Mitgliedstaaten, sondern auch die Staaten, die in Zukunft Mitglieder werden wollen sowie die Schweiz.

In dieser Arbeit wurde auch die Auswirkung auf die nationale Bildungspolitik bearbeitet und die aktuellen Themen der Fremdsprachenregelung und der Privatschulen eingeflochten, da es hier national Nachholbedarf gibt, da Österreich unter dem EU-Schnitt liegt. Die EU legt Wert darauf, dass die Bildung gefördert wird und tut dies nicht nur in finanzieller Hinsicht sondern auch mit zwei Bildungseinrichtungen, die Studenten und Menschen, die sich weiterbilden wollen, offen stehen. Der EU ist auch das Recht auf Bildung wichtig, das nach anfänglichen Unstimmigkeiten im ersten Zusatzprotokoll der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegt wurde. Dieses Grundrecht ist auch in Österreich ratifiziert worden und steht im Verfassungsrang. Somit kann sich jeder in Österreich auf sein Recht auf Bildung berufen. Allerdings steht dieses Recht nicht nur in der EMRK sondern auch in anderen wichtigen internationalen Dokumenten, die im Rahmen dieser Arbeit kurz angesprochen werden, um die Wichtigkeit dieses Rechtes aufzuzeigen.

Damit lässt sich zusammenfassend sagen, dass die Entwicklung der Gesetze im Bildungswesen und auf dem Schulsektor in 234 Jahren einen enormen Fortschritt gemacht hat und die Weiterentwicklung in vollem Gange ist. Den verschiedenen Einflüssen der EU und dem Völkerrecht ist es zu verdanken, dass in Österreich jedem ein Recht auf Bildung zusteht und somit die Bevölkerung gut gebildet ist, da die Schulpflicht alle Kinder des sechsten Lebensjahres erfasst und sie in eine Schullaufbahn mit neun Jahren Unterrichtspflicht einbindet. Da diese Unterrichtspflicht an öffentlichen und auch an privaten Schulen sowie im Ausland absolviert werden kann, ist auch hier wieder die Vielfalt der Schultypen und der Anknüpfungspunkt der EU gegeben.

Abkürzungsverzeichnis

Abs Absatz

AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AHS allgemein bildende höhere Schule

Amtsbl.d.RMfWEV Amtsblatt des Reichsminister(iums) für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung

AnO d. RMI Anordnung des Reichsministers für Inneres

Art Artikel

BGBl Bundesgesetzblatt

BMUKK Bundesminsiterium für Unterricht, Kunst und Kultur BORG Bundes- Oberstufenrealgymnasium

BVG Bundesverfassungsgesetz B-VG Bundes- Verfassungsgesetz

CCC Conseil de la Coopération Culturel

COMETT Community programme for Education and Training in Technology EFTA European Free Trade Association, Europäisches Freihandelsabkommen) EG Europäische Gemeinschaften / EG-Vertrag

EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

EMRK Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Erl.d.RMfWEV Erlass des Reichsminister(iums) für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung

EU Europäische Union / Vertrag über die Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof

MVBl Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Ministeriums NPEA Nationalpolitische Erziehungsanstalten

Nr. Nummer

NS Nationalsozialismus

NSDAP Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei

OECD Organisation for Economic Cooperation and Developement

(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) ÖVP Österreichische Volkspartei

PISA Programme for International Student Assessment PrivSchG Privatschulgesetz

RdERL. Runderlass

RdErl.d.RMfWEV Runderlass des Reichsminister(iums) für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung

RdJiD Reichsvereinigung der Juden in Deutschland RGBl. Reichsgesetzblatt

RL Richtlinie

RMAmtsbl. Amtsblatt des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltung der Länder ab 1.1.1935 RMAmtsblDtschWiss Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. Amtsblatt

des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltung der Länder ab 20.6.1935

RMfWEV Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung

Rs Rechtssache (EuGH)

SPÖ Sozialistische Partei Österreichs, Name der österreichischen Sozialdemokratischen Partei seit dem Zweiten Weltkrieg

SS Schutzstaffel

StGBl Staatsgesetzblatt StGG Staatsgrundgesetz

TEMPUS The Trans-European mobility scheme for university studies

UN United Nations,

UNESCO United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur)

VfGH Verfassungsgerichtshof

Vgl. vergleiche

VO Verordnung

Zentrbl. Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen.

Herausgegeben von dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung

ZP Zusatzprotokoll

Literaturverzeichnis

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Die Presse. Print Ausgabe vom 9.7.2008

http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/397115/index.do?from=suche.intern.portal (9.7.2008)

Die Presse Print Ausgabe vom 29.7.2008

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Zeitungsartikel und Zeitschriften

Die Presse. Print-Ausgaben vom 22.4.2008, 21.6.2008, 9.7.2008, 29.7.2008

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Adamovich Ludwig/Funk Bernd-Christian/Holzinger Gerhart, Österreichisches Staatsrecht.

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