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Bei inhaltlichen Fragen zur Frühförderung sowie zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

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INFO brief

07/21

29.03.2021

Infobrief Frühförderung Liebe Frühförderer*innen,

mit den Infobriefen des Referats "Frühförderung" im Bereich "Menschen mit Behinderung" des Paritätischen BW erhalten Sie gezielte Fachinformationen, die für Interdisziplinäre Frühförderstellen relevant sind.

Interdisziplinäre Frühförderstellen in verbandlicher Zugehörigkeit des PARITÄTISCHEN Landesverbands Baden-Württemberg finden alle Fachinformationen und wichtige Dokumente auf über unserer Website: Themen Bereich Menschen mit Behinderung.

Hier finden Sie auch wichtige Information zur Frühförderung und für Interdisziplinäre Frühförderstellen.

Beide Seiten sind Kennwortgeschützt und nur für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen BW zugänglich.

Bei inhaltlichen Fragen zur Frühförderung sowie zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Michael Tränkle, aktuell nur Mobil: 01578 - 1283839 oder per E-Mail:

traenkle@paritaet-bw.de

Übrigens: Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und für Interdisziplinäre Frühförderstellen in verbandlicher Mitgliedschaft im Paritätischen BW hier abrufbar:

Archiv Newsletter und Infobriefe

Aktuelle Infos

Inklusive Kinder- und Jugendhilfe auf der Zielgeraden

endlich soll die Kinder- und Jugendhilfe inklusiv(er) werden.

Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel müssen bereitgestellt werden.

Die verschiedenen Spitzen- und Fachverbände fordern hierfür eine Lebenshilfe und die Fachverbände fordern eine zeitnahe Verabschiedung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG), möglichst noch in dieser Legislaturperiode.

Hier gibt es die Hoffnung, dass das Gesetz bald im Bundestag

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verabschiedet werden könnte und so der Weg für eine Vielzahl an Verbesserungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und deren Eltern Wirklichkeit werden kann.

Im weiteren Schritt stünde dann noch die Zustimmung des Bundesrates aus.

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Aktuelles zur CORONA-Pandemie

G-BA verlängert Corona-Sonderregeln

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gestern die Corona-Sonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen, für ärztlich verordnete Leistungen und Krankentransporte sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung über den 31. März hinaus um weitere drei bzw. sechs Monate verlängert.

Nachfolgend eine Übersicht über die verlängerte Geltungsdauer der Corona-Sonderregeln:

- Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Gilt bis 30. Juni 2021.

- ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert. Gilt bis 30. Juni 2021.

Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.

- Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel- Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt.

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INFO brief

Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Gilt bis 30.

September 2021.

- Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.

- Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert. Gilt bis 30. September 2021.

- Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Gilt bis 30. September 2021.

- Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden. Gilt bis 30. September 2021.

Die Beschlüsse hierzu treten zum 1. April 2021 in Kraft.

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INFO brief

Sobald wir Neuigkeiten zu einer - unsererseits klar erwarteten - Verlängerung zu den "Empfehlungen der Landesverbände der Krankenkassen und des Verbandes der Ersatzkassen in Baden-Württemberg für den medizinisch-therapeutischen Bereich im Rahmen der interdisziplinären Frühförderung" erhalten, leiten wir diese selbstverständlich direkt an Sie weiter!

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Landesweite Treffen

Aufruf an ALLE: Best practice-Beispiele gesucht

Gern möchte ich Sie ermutigen, auf mich mit Ihren „Best practice“-Beispielen zu zu kommen. Was klappt als Projekt bei Ihnen vor Ort besonders gut? Womit machen Sie tolle Erfahrungen? Was haben Sie vielleicht neu ausprobiert und sind davon begeistert?

Ich würde die Termine der landesweiten IFF-Treffen auch wieder dazu nutzen wollen, tolle Beispiele aus den Interdisziplinären Frühförderstellen im Land vozustellen und so tolle und gelingende Praxisbeispiele den Leiter*innen in den IFF in Baden-Württemberg zugänglich zu machen!

So können alle profitieren!!!

Kommen Sie dazu einfach auf mich zu, ich freue mich!

Kontakt: Michael Tränkle - traenkle@paritaet-bw.de

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Termine/Veranstaltungen

SAVE THE DATE - BrainFood: Welche Inklusion braucht die Kinder- und Jugendhilfe

Chancen und Auslassungen einer aktuellen Debatte

Seit Jahren läuft die Debatte um eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Zuge der SGB VIII-Reform, bei der die Hilfen zur Erziehung sowie die Eingliederungshilfen eine zentrale Stellung einnehmen. Unter der Bezeichnung der sogenannten

„Inklusiven Lösung“ wird die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderung angestrebt. Nun ist noch 2021 in der ersten Jahreshälfte ein neues SGB VIII zu erwarten.

Nach einer knappen Skizze dessen, was unter Inklusion allgemeinhin verstanden und verhandelt wird, soll das Augenmerk auf die derzeitigen Inklusionsbemühungen in der

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Kinder- und Jugendhilfe gerichtet werden. Vor diesem Hintergrund soll schließlich der Frage nachgegangen werden, ob und wenn ja inwiefern die bisherigen Bemühungen tatsächlich den Anspruch auf Inklusion der Adressat*innen einzulösen imstande sind - und welche Inklusion die Kinder- und Jugendhilfe stattdessen braucht.

Dr. Benedikt Hopmann hält die Vertretung der Professur für

„Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Inklusive Pädagogik für Kinder und Jugendliche in erschwerenden Lebenssituationen“ an der Universität Siegen, Fakultät II:

Bildung · Architektur · Künste, Department Erziehungswissenschaft · Psychologie, Schwerpunkt Erziehungswissenschaft/Sozialpädagogik. Derzeit beurlaubt als Studienrat im Hochschuldienst an der Universität zu Köln, Humanwissenschaftliche Fakultät – Department Heilpädagogik und Rehabilitation, Pädagogik und Didaktik bei Menschen mit geistiger Behinderung.

Für seine Dissertation „Inklusion in den Hilfen zur Erziehung – Ein capabilities-basierter Inklusionsansatz“ wurde Dr.

Hopmann mit dem Deutschen Kinder- und Jugendhilfepreis 2020 ausgezeichnet.

Dabeisein direkt im Zoom Call, z.B. um direkt im Anschluss Fragen zu stellen:

https://zoom.us/j/98571095809?pwd=RjJmRUdqNmFJNDJTQl dCZzNHRVJWZz09

Meeting-ID: 985 7109 5809 Kenncode: 682135

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IMPRESSUM

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Hauptstr. 28 70563 Stuttgart

Telefon: +49 (0) 711 2155 - 0 Telefax: +49 (0) 711 2155 - 215 E-mail: info@paritaet-bw.de

Vorstand: Ursel Wolfgramm (Vorstandsvorsitzende) Registernummer / Vereinsregister Stuttgart VR 201 Steuernummer: 99015 / 01556

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Ursel Wolfgramm

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