An alle Mitglieder, die eine Trendmeldung
für das 1. Quartal 2020 erhalten.
KVB-Servicetelefonie
Sie erreichen unsere Telefonberater zu den Servicezeiten: Mo bis Do 07:30 - 17:30 Uhr
Freitag 07:30 - 14:00 Uhr Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30
Fax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 31 E-Mail: Verordnungsberatung@kvb.de
Aktuelles aus dem Verordnungsbereich 1/2020
1. Lieferengpass bei Pneumokokken-Impfstoffen
2. Wechsel der Antikoagulation während der SARS-CoV19 Pandemie 3. Hydroxychloroquin im Off-Label-Use gegen Coronavirus
4. Paracetamol-haltige Arzneimittel - Mengenbeschränkte Belieferung 5. Emerade® 150/300/500 µg „initialer Aktivierungsfehler“
6. Ulipristalacetat zur Behandlung von Uterusmyomen 7. Langzeitkontrazeptiva
8. DPD-Testung vor parenteraler 5-FU-Anwendung
9. Hepatitis-A-Impfung und Hepatitis-B-Impfung richtig verordnen 10. Masernimpfpflicht ab 1. März 2020
11. Grippe-Impfstoffe in der Saison 2020/2021 12. FAQs zur Verordnung von Impfstoffen
13.Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des G-BA 14.Substitutionsausschlussliste
15. Coronavirus-Krise - Umgang mit Verordnungen 16. Sprechstundenbedarf
17.Rehabilitations-Richtlinie
18.Verordnungen während einer Krankenhausbehandlung 19. Entlassmanagement
20. Häusliche Krankenpflege „chronischer Wunden“ - jetzt verordnungsfähig 21.Änderung des Muster 4 (Krankentransport)
22.Änderung des T-Rezepts zum 15. April 2020
23. Wiederholungsverordnung von Arzneimitteln kommt später
Die Reihenfolge der Themen sagt nichts über deren Bedeutung aus. Wie wichtig das ein- zelne Thema für den einzelnen Arzt ist, ist sehr individuell. Wir informieren über die Ge- biete in der Reihenfolge Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel und Sonstiges, sofern es seit der letzten Beilage zur Trendmeldung verordnungsrelevante Informationen gab.
Verordnung Aktuell, auf die wir im Nachfolgenden ggf. verweisen finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/.
1. Lieferengpass bei Pneumokokken-Impfstoffen aufgrund der Coronavirus- Pandemie
Die Nachfrage nach Pneumokokken-Impfstoff ist im Zusammenhang mit der Coronavi- rus-Pandemie extrem stark gestiegen. Aufgrund der aktuell eingeschränkten Lieferfä- higkeit der beiden Pneumokokken-Impfstoffe Pneumovax® 23 und Prevenar® 13 soll die Impfung besonders vulnerabler Patientengruppen vorbehalten sein. Das sehen ak- tuelle Handlungsempfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Instituts vor.
Demnach empfiehlt die STIKO, dass zurzeit prioritär Personen geimpft werden sollten, die ein besonders hohes Risiko für Pneumokokken-Erkrankungen haben:
Prevenar®13 soll ausschließlich für die Grundimmunisierung im Säuglingsalter bis zu einem Alter von 2 Jahren verwendet werden. Sollte Prevenar®13 nicht verfüg- bar sein, kann auf Synflorix® (10-valenter Pneumokokkenkonjugatimpfstoff) aus- gewichen werden.
Pneumovax® 23 soll prioritär für folgende Personengruppen verwendet werden:
Patienten mit Immundefizienz, Senioren ab dem Alter von 70 Jahren, Patienten mit chronischen Atemwegserkrankungen
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat bereits am 16. März 2020 nach § 79 Ab- satz 5 des Arzneimittelgesetzes (AMG) einen Versorgungsmangel an Pneumokokken- Impfstoffen im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Hierdurch wird ein befristetes Abwei- chen von den Vorgaben des AMG gestattet und somit weitere Möglichkeiten des Be- zugswegs geschaffen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Verordnung Aktuell „Lieferengpass bei Pneumokokken Impfstoffen (Pneumovax® und Prevenar®)“.
2. Wechsel der Antikoagulation während der SARS-CoV19 Pandemie In unserem Verordnung Aktuell vom 26. März 2020 finden Sie einige Punkte, die wir Ihnen zu bedenken geben möchten, wenn Sie sich fragen sollten, ob Sie Ihre Patienten, die aufgrund eines nicht-valvulären Vorhofflimmerns mit dem Vitamin K-Antagonisten (VKA) Phenprocoumon behandelt werden und im Rahmen dessen zur Kontrolle des Ko- agulationsstatus regelmäßig den INR (international normalized ratio) Wert bestimmt be- kommen müssen, zur Reduktion der direkten Arzt-Patienten Kontakte während der aktu- ell grassierenden Corona-Krise auf einen der neuen oralen Antikoagulantien (NOAK) umgestellt werden können oder sollten.
3. Hydroxychloroquin im Off-Label-Use gegen Coronavirus
Wenn Hydroxychloroquin-haltige Arzneimittel (Quensyl® und als Reimport Plaquenil®) außerhalb der zugelassenen Indikationen bei an COVID-19 erkrankten Patienten ange- wendet werden, sollte dies nur im Rahmen von klinischen Prüfungen oder als individuel- ler Heilversuch bei stationär behandelten Patienten geschehen.
Die European Medicines Agency warnte neben Lieferengpässen auch vor möglichen schweren Nebenwirkungen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zog deshalb die Notbremse, um die Versorgung chronisch Kranker mit ihrer Dauermedikation sicherzustellen.
Lesen Sie hierzu das Verordnung Aktuell „Hydroxychloroquin - Sicherstellung der Ver- sorgung von chronisch kranken Patienten in den zugelassenen Indikationen“.
4. Paracetamol-haltige Arzneimittel - Mengenbeschränkte Belieferung Es sollen verschreibungspflichtige Paracetamol-haltige Arzneimittel nur nach Prüfung therapeutischer Alternativen und nur in der medizinisch notwendigen Packungsgröße verordnet werden. Apotheken sollen im Rahmen der Beratung therapeutische Alternati- ven prüfen und Paracetamol-haltige Arzneimittel nur dann abgeben, wenn im individuel- len Einzelfall keine therapeutische Alternative in Frage kommt. Es soll nur so viel abge- geben werden wie für den akuten Behandlungsfall erforderlich ist. Diese Vorgaben gel- ten auch für den Versandhandel.
Lesen Sie hierzu das Verordnung Aktuell vom 2. April 2020.
5. Emerade® 150/300/500 µg „initialer Aktivierungsfehler“
Rückruf auf Patientenebene
Im Rote-Hand-Brief vom 20. Februar 2020 wurde darüber informiert, dass die Emerade® Fertigpens chargenübergreifend zurückgerufen werden, sowohl auf Distributions- als auch auf Patientenebene. Hintergrund ist ein Aktivierungsfehler bei der Anwendung durch Patienten, der aktuellen Untersuchungsergebnissen zufolge häufiger auftritt als ur- sprünglich angenommen.
Über das weitere Vorgehen informieren wir Sie in unserem Verordnung Aktuell vom 27.
Februar 2020.
6. Ulipristalacetat zur Behandlung von Uterusmyomen Vorläufiges Ruhen der Zulassung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte informiert über ein vorläufiges Ruhen der Zulassung von Ulipristalacetat zur Behandlung von Uterusmyomen (Esmya®, Generika). Der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz der EMA hat Frauen empfohlen, die Einnahme von 5 mg Ulipristalacetat zur Behandlung von Uterusmyomen für den Zeitraum des laufenden Risikobewertungsverfahrens einzustel- len. Während der Sicherheitsüberprüfung sollen auch keine neuen Patientinnen mehr mit den Arzneimitteln behandelt werden, deren Zulassungen in der gesamten EU vorüberge- hend ausgesetzt werden. Die Einleitung der Sicherheitsüberprüfung erfolgte auf Antrag der Europäischen Kommission nach dem Bekanntwerden eines kürzlich aufgetretenen Falls von Leberschäden, der zu einer Lebertransplantation bei einer betroffenen Patien- tin führte. (vgl. Verordnung Aktuell vom 23. März 2020)
7. Langzeitkontrazeptiva
Zwischenzeitlich steht fest, dass unabhängig von der Wirkungsdauer sowohl die Abrech- nung als auch die Verordnung von Intrauterinpessaren (Spirale) bzw. Depot-Kontrazep- tiva (Implanon®) bis einen Tag vor dem 22. Geburtstag zulasten aller gesetzlichen Kran- kenkassen möglich ist. Damit wird dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, der seit April 2019 nochmals verstärkt jungen Frauen einen selbstbestimmten Umgang mit den Mitteln der Empfängnisverhütung ermöglichen wollte. Ebenfalls besteht ein An- spruch auf nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva (sog. „Pille danach“), so- weit sie ärztlich verordnet werden.
In unserem Verordnung Aktuell vom 9. März lesen Sie weitere Details.
8. DPD-Testung vor parenteraler 5-FU-Anwendung
Am 13. März 2020 hat das Pharmacovigilance Risk Assessment Committee der europäi- schen Arzneimittelbehörde EMA bekannt gegeben, dass bei der Anwendung von intrave- nös oder intraarteriell appliziertem 5-Fluorouracil (5-FU) und entsprechenden Wirkstoffen (Pro-Drugs), aus denen 5-FU im Körper entsteht (Capecitabin und Tegafur), eine Tes- tung auf einen DPD-Mangel (Dihydropyrimidindehydrogenase) vorgeschaltet werden sollte. Hintergrund sowie weitere Informationen lesen Sie in unserem Verordnung Aktuell
„DPD-Testung vor parenteraler 5-FU-Anwendung“.
9. Hepatitis-A-Impfung und Hepatitis-B-Impfung richtig verordnen
Die beiden Verordnung Aktuell wurden gemäß der gültigen Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst und am 27. Februar und 28. April wieder veröffentlicht.
10. Masernimpfpflicht ab 1. März 2020
Seit 1. März 2020 gilt eine Impfpflicht gegen Masern für Kita- und Schulkinder sowie für Menschen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten. Eine Zusam- menstellung aller relevanten Punkte des sog. Masernschutzgesetzes lesen Sie in unse- rem Verordnung Aktuell vom 5. März.
11. Grippe-Impfstoffe in der Saison 2020/2021
In unserem Serviceschreiben vom 23. März wurden Sie über den Bezugsweg (Sprech- stundenbedarf) der Grippe-Impfstoffe Influsplit tetra, Influvac tetra, Vaxigrip tetra und Flucelvax tetra informiert. Sollte im Einzelfall ein anderer bestimmter Influenzaimpfstoff, z.B. ein nasaler Grippeimpfstoff benötigt werden, so ist dieser patientenbezogen auf Muster 16 zulasten der einzelnen Krankenkasse zu verordnen. Die weiteren Details le- sen Sie bitte im Serviceschreiben unter https://www.kvb.de/verordnungen/impfungen/.
12. FAQs zur Verordnung von Impfstoffen
Unsere FAQs zur Verordnung von Impfstoffen waren wegen der Änderungen/Ergänzun- gen der Schutzimpfungs-Richtlinie bzgl. der Reiseimpfungen anzupassen (vgl. Verord- nung Aktuell vom 27. April).
13. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des G-BA
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat weitere Ergänzungen der Arzneimittel- Richtlinie beschlossen, die zwischenzeitlich in Kraft getreten sind:
Zur Anlage IV, Therapiehinweise
Adalimumab - Aufhebung des Therapiehinweises
Botulinumtoxin A und B - Aufhebung des Therapiehinweises
Infliximab bei Rheumatoider Arthritis - Aufhebung des Therapiehinweises Zur Anlage V, verordnungsfähige Medizinprodukte
1xklysma salinisch - Änderung der Befristung bis 26. Mai 2024
belAir® NaCl 0,9% - Änderung der Befristung bis 26. Mai 2024
ISOMOL® - Änderung der Befristung bis 26. Mai 2024
MOVICOL® - Änderung der Befristung bis 26. Mai 2024
MOVICOL® aromafrei - Änderung der Befristung bis 26. Mai 2024
MOVICOL® flüssig orange - Änderung der Befristung bis 26. Mai 2024
MOVICOL® Junior aromafrei - Änderung der Befristung bis 26. Mai 2024
MOVICOL® Junior Schoko - Änderung der Befristung bis 26. Mai 2024
MOVICOL® Schoko - Änderung der Befristung bis 26. Mai 2024
MOVICOL® V - Änderung der Befristung bis 26. Mai 2024
Natriumchlorid Lösung 6% zur Inhalation bei Mukoviszidose für Patienten ab dem 6. Lebensjahr - Aufnahme und Befristung bis 17. März 2023
Zur Anlage VI (Teil A), Off-Label-Use
Docetaxel bei hormonsensitivem Prostatakarzinom mit Fernmetastasen (M1) - Aufhebung wg. Zulassungserweiterung
Zur Anlage XII, Frühe Nutzenbewertung:
Im 1. Quartal 2020 sind Beschlüsse zu folgenden Wirkstoffen in Kraft getreten:
Andexanet alfa
Apalutamid - Änderung der Befristung auf 1. April 2020
Cemiplimab
Dolutegravir/Lamivudin
Dupilumab - Anwendungsgebiet: Asthma bronchiale; - Anwendungsgebiet: atopi- sche Dermatitis, Jugendliche ab 12 bis < 18 Jahre
Ibrutinib - Anwendungsgebiet: Morbus Waldenström, Kombination mit Rituximab;
- Anwendungsgebiet: chronische lymphatische Leukämie, Erstlinie, in Kombina- tion mit Obinutuzumab
Ivacaftor - Überschreitung 50 Mio. € Grenze: zystische Fibrose, Kombinationsbe- handlung mit Tezacaftor/Ivacaftor bei Patienten ab 12 Jahren (heterozygot bzgl.
F508del); - Anwendungsgebiet: Zystische Fibrose, Patienten von 12 bis < 24 Mo- nate; - Überschreitung 50 Mio. € Grenze: Zystische Fibrose, Patienten von 2–5 Jahren; - Neubewertung eines Orphan-Drugs nach Überschreitung der 50 Mio.
Euro Grenze: Patienten mit CF ab 18 Jahren, R117H-Mutation; - Überschreitung 50 Mio. € Grenze: Zystische Fibrose, Patienten ab 6 Jahren, diverse Gating-Mu- tationen; - Überschreitung 50 Mio. € Grenze: Zystische Fibrose, Patienten ab 6 Jahren mit G551D-Mutation; - Überschreitung 50 Mio. € Grenze: zystische Fib- rose, Kombinationsbehandlung mit Tezacaftor/Ivacaftor bei Patienten ab 12 Jah- ren (homozygot bzgl. F508del)
Olaparib - Anwendungsgebiet: Mammakarzinom; HER2-negativ; - Anwendungs- gebiet: high-grade epitheliales Ovarialkarzinom, Eileiterkarzinom oder primäres Peritonealkarzinom, BRCA-Mutation, Erhaltungstherapie
Olaratumab - Aufhebung des Beschlusses vom 18. Mai 2017
Pembrolizumab (Urothelkarzinom) - Änderung der Befristung der Geltungsdauer
Ramucirumab - Anwendungsgebiet: hepatozelluläres Karzinom
Ravulizumab
Ropeginterferon alfa-2b
Turoctocog alfa pegol
Volanesorsen
Ausführliche Informationen unter https://www.kvb.de/verordnungen/arzneimittel/fruehen- utzenbewertung/
14. Substitutionsausschlussliste
Präparate, deren Wirkstoffe auf der Substitutionsausschlussliste stehen, dürfen von den Apotheken nicht ausgetauscht werden. Eine Wirkstoffverordnung stellt in diesen Fällen eine unklare Verordnung dar und darf von der Apotheke nicht beliefert werden.
Es kann in diesen Fällen sinnvoll sein, das bisher verordnete Präparat, mit dem der Pati- ent stabil eingestellt ist, namentlich weiter zu verordnen. Ein „aut idem Kreuz“ braucht nicht gesetzt werden. Rabattverträge werden nicht berücksichtigt. Das Substitutionsver- bot gilt auch für den Notdienst.
In unserem Verordnung Aktuell vom 5. März finden Sie die Wirkstoffe aus der Substituti- onsausschlussliste aufgeführt (Stand 29. Okt. 2019).
15. Coronavirus-Krise - Umgang mit Verordnungen
Für Arzneimittelrezepte und andere Verordnungen sowie Überweisungen werden Ihnen ab sofort die Portokosten für den Versand mit 90 Cent erstattet. Diese Regelung ist zeit- lich befristet bis zum 30. Juni 2020. Sie dürfen gemäß Bundesmantelvertrag in Ausnah- mesituationen Ihren Patienten Folgeverordnungen und Überweisungen per Post zusen- den. Voraussetzung ist, dass der Patient bei Ihnen in Behandlung ist.
Folgeverordnungen für Arzneimittel (einschließlich BtM-Rezepte), Blutzuckertest- streifen sowie von Verband- und Hilfsmitteln, die auf Muster 16 verordnet werden (Ausnahme: Seh- und Hörhilfen)
Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
Überweisungen (Muster 6 und 10)
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12)
Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13 Physiotherapie und Podologie, Mus- ter 14 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie und Ernäh- rungstherapie).
Folgeverordnungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV;
Muster 63).
Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 40122. Die Abrechnung des Portos ist vorübergehend auch neben der GOP 01430 für den sogenannten Verwal- tungskomplex und neben der GOP 01435 für die Bereitschaftspauschale berechnungsfä- hig. Auch für Wiederholungsrezepte für Kontrazeptiva und Überweisungsscheine im Zu- sammenhang mit der Empfängnisregelung brauchen Patientinnen nicht extra in die Arzt- praxis zu gehen. Der Bewertungsausschuss hat festgelegt, dass die GOP 40122 über- gangsweise neben der GOP 01820 abgerechnet werden darf.
Da es sich um bekannte Patienten handelt, gilt für das Einlesen der Elektronischen Ge- sundheitskarte (eGK) das übliche Verfahren: Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Sie die Versichertendaten aus der Patientenkar- tei. Die Vorlage der eGK für die telefonische Konsultation sowie für Folgerezepte nach telefonischer Anamnese, Überweisungen und Folgeverordnungen ist nicht notwendig, wenn der Patient in den zurückliegenden sechs Quartalen (1. Oktober 2018 bis 31. März 2020) mindestens einmal in der Praxis war.
Weitere spezifische Details finden Sie in unseren Verordnung Aktuell „Coronavirus - Ver- ordnung von Arzneimitteln“, „Umgang mit Heilmittelverordnungen aufgrund von Corona“,
„Coronavirus - Verordnung von Hilfs-, Verbandmitteln und Blutzuckerteststreifen“,
„Coronavirus - Verordnung einer Krankenbeförderung“, „Coronavirus - Entlassmange- ment“ und „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft“.
16. Sprechstundenbedarf
In unserem Verordnung Aktuell vom 11. Mai 2020 finden Sie alle Änderungen/Ergänzun- gen der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung zum 1. Januar 2020 übersichtlich darge- stellt.
17. Rehabilitations-Richtlinie
Anpassungen an das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
Die bisherige Regelung, dass pflegende Angehörige vorrangig ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen müssen, entfällt. Es besteht nunmehr für pflegende Angehörige der Anspruch auf eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation, auch wenn Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation aus medizinischer Sicht ausreichend wären.
Bitte lesen Sie hierzu unsere Verordnung Aktuell vom 18. März 2020.
18. Verordnungen während einer Krankenhausbehandlung
Die Regelungen zu den unterschiedlichen Konstellationen, wie voll- und teilstationäre Aufnahme, vor- und nachstationäre Behandlung, ambulante Behandlung durch Kranken- hausärzte, belegärztliche Leistungen und Entlassmanagement haben wir Ihnen in einem Verordnung Aktuell vom 28. April zusammengestellt.
19. Entlassmanagement
Nachdem es nun auch einen Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha gibt, waren diese Hinweise in unsere Verordnung Aktuell (Ausnahme: Krankenbeförderung) zu er- gänzen. (vgl. Verordnung Aktuell vom 23. April 2020)
Verordnung einer Krankenbeförderung
Wird Ihr Patient aus dem Krankenhaus (nicht Reha-Einrichtung!) entlassen, darf ihm der dort behandelnde Arzt zukünftig im Rahmen des Entlassmanagements eine Verordnung für eine Krankenbeförderung ausstellen, dies gilt entsprechend für die stationsäquiva- lente psychiatrische Behandlung.
Mehr Informationen finden Sie in unserem Verordnung Aktuell vom 6. März 2020.
20. Häusliche Krankenpflege „chronischer Wunden“ - jetzt verordnungsfähig Die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in der häuslichen Kranken- pflege kann ab sofort verordnet werden. Eine Anpassung des EBM muss nicht erfolgen.
Lesen Sie die Details in unserem Verordnung Aktuell vom 5. März 2020.
21. Änderung des Muster 4 (Krankentransport)
Aufgrund der zum 1. Januar 2019 gültigen Genehmigungsfiktion (vgl. Verordnung Aktuell
„Krankenfahrten für Patienten mit Pflegegrad und/oder Schwerbehinderung“ vom 8. Jan.
2019) war das Muster 4 anzupassen.
Bitte beachten Sie: Das neue Muster 4 muss ab dem 1. Juli 2020 eingesetzt werden.
Bitte verwenden Sie bis zum 30. Juni 2020 die alten Vordrucke und vernichten Sie an- schließend Ihre Restmengen.
Vom Kohlhammer-Verlag erhalten alle Praxen, die dort seit der Musteränderung im letz- ten Jahr Muster 4 bezogen haben, bis Mitte Juni 2020 automatisch ein Erstausstattungs- paket.
Unsere aktualisierte Ausfüllhilfe finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/for- melles/ > Krankenbeförderung.
22. Änderung des T-Rezepts zum 15. April 2020
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte informierte kurzfristig über das neue T-Rezept.
T-Rezeptnummer wurde auf sieben Ziffern erweitert.
Rückseite des T-Rezepts trägt ab sofort ein Feld für den Apothekenstempel .
ab dem 15. April 2020 werden die T-Rezepte ausgegeben.
T-Rezepte, die bis zum 15. April ausgegebenen wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Eine ausführliche Information finden Sie in unserem Verordnung Aktuell vom 17. April.
23. Wiederholungsverordnung von Arzneimitteln kommt später
Das Ausstellen von Mehrfachverordnungen von Arzneimitteln für chronisch kranke Pati- enten war ab dem 1. März 2020 geplant, ist aber noch nicht möglich. Derzeit werden die Details zur Umsetzung dazu abgestimmt.
Freundliche Grüße
Ihre Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Beratung zu Verordnungen
Haben Sie einen Informations- oder Beratungsbedarf? Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!
Gerne können Sie mit uns auch per E-Mail verordnungsberatung@kvb.de oder telefonisch Kontakt aufnehmen. Tel.: 089 57093400-30
Fax: 089 57093400-31
Bitte füllen Sie diese Rückmeldung in Druckbuchstaben aus. - Danke!
Ich bin an einer individuellen Pharmakotherapie-Beratung interessiert.
Terminvorschlag:
Tag / Datum/ Uhrzeit
E-Mail-Adresse: Telefon-Nummer:
Name:
ggf.
Praxisstempel / Absender ……….
………
Unterschrift
KVB Rückrufservice - Über www.kvb.de/Beratung gelangen Sie auf kürzestem Weg und un- abhängig vom Thema zu den für Sie relevanten Kontaktdaten der KVB.
Einen Rückruf können Sie hier über Kontaktformulare anfordern. - Bitte nennen Sie uns Ihren Terminwunsch und den Themenschwerpunkt.
Die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter www.kvb.de/datenschutz.
Auf Wunsch senden wir Ihnen diese Informationen auch gerne in Textform zu.