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RS-160530-Aktuelles-aus-dem-Verordnungsbereich-Q1-2016

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An alle Mitglieder, die eine Trendmeldung

für das 1. Quartal 2016 erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Verordnung Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30

Fax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 31 E-Mail: Verordnungsberatung@kvb.de Mai 2016

Aktuelles aus dem Verordnungsbereich 1/2016

1. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses  2. Änderung der Krankentransport-Richtlinie 

3. Switching 

4. Wunscharzneimittel - wie gehen Sie vor? 

5. Preisgünstige Blutzuckerteststreifen 

6. Rückforderungen wegen hoher Verordnungsmengen  7. Fiktiv zugelassene Arzneimittel 

8. Empfehlungen der EMA zur PML-Risikominimierung unter Therapie mit Natalizumab (Tysabri®

9. SGLT-2-Inhibitoren und Ketoazidose - Empfehlungen zur Risikominimierung  10. Sicherheitskanülen und -lanzetten 

11. Verordnungsfähigkeit von Vitamin D-Präparaten  12. Verordnungsfähigkeit von Spacern für Dosieraerosole  13. Saugende Inkontinenzhilfen 

14. Verordnung von Diabetes-Therapieschuhen und Diabetes adaptierte Fußbettung 

15. FAQ zu Heilmitteln 

16. Heilmittel: Praxisbesonderheiten - Codierung präzisiert  17. Verordnungs-Seminare 

1. Arzneimittel-Richtlinie - Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Ergänzungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) beschlossen, die zwischenzeitlich in Kraft getreten sind.

Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse (Anlage III)

Vor dem Hintergrund der erstmaligen Zulassung eines dualen Melatonin-Rezeptor-Ago- nisten zur Anwendung bei völlig blinden Erwachsenen zur Behandlung des Nicht-24- Stunden-Schlaf-Wach-Syndroms (Non-24) hat sich ein veränderter Sachverhalt ergeben.

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Für vollständig blinde Patienten mit einem gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus kann eine länger als vier Wochen dauernde Therapie mit Hypnotika/Hypnogenen

oder Sedativa angezeigt sein. Diesem Umstand wird durch die Anpassung der Nr. 32 der Anlage III Rechnung getragen.

Glinide sind zur Behandlung des Diabetes nicht mehr zulasten der gesetzlichen Kran- kenversicherung verordnungsfähig. Ausgenommen sind Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 mit schweren Nierenfunktionsstörungen (Kreatinin-Clearance < 25 ml/min). Ihnen kann der Wirkstoff Repaglinid weiterhin verordnet werden, wenn keine anderen oralen Antidiabetika infrage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.

Grund für die Verordnungseinschränkung sind fehlende wissenschaftlich hinreichende Nachweise des therapeutischen Nutzens der Glinide.

Therapiehinweise (Anlage IV)

Im Februar 2014 wurde die Zulassung für das Omalizumab-haltige Arzneimittel Xolair® um die Zusatztherapie für die Behandlung der chronischen spontanen Urtikaria bei Erwachsenen und Jugendlichen (ab 12 Jahren) mit unzureichendem Ansprechen auf eine Behandlung mit H1-Antihistaminika erweitert.

Off-Label-Use (Anlage VI)

Schon im Dezember 2010 nahm der G-BA die Valproinsäure bei der Migräneprophy- laxe im Erwachsenenalter in die Richtlinie auf. Nach einem Rote-Hand-Brief vom De- zember 2014 mit verschärften Warnhinweisen für valproinhaltige Arzneimittel als Ergeb- nis einer europaweiten Evaluierung wurden im Januar 2015 zunächst die Produktinfor- mationen angepasst. Die Expertengruppe Off-Label-Use im BfArM hat anschließend ihre ursprüngliche Bewertung für die zulassungsüberschreitende Anwendung überprüft und eine Aktualisierung erstellt. Der G-BA griff diese neuen Hinweise auf, um im Be-

schlusstext noch stärker auf die gestiegenen Sicherheitsbedenken hinzuweisen.

Frühe Nutzenbewertung (Anlage XII)

Pharmazeutische Unternehmen müssen bei der Markteinführung eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff oder bei einer Indikationserweiterung in einem Dossier unter anderem den medizinischen Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie gegenüber dem G-BA belegen.

Hier eine Übersicht der letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten G-BA-Beschlüsse:

 Asfotase alfa

 Belatacept

 Dabrafenib

- neues Anwendungsgebiet

 Edoxaban

 Evolocumab

 Gaxilose

 Idebenon

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 Insulin degludec/Liraglutid - neues Anwendungsgebiet

 Netupitant/Palonosetron

 Nivolumab

 Panobinostat

 Pembrolizumab

 Pertuzumab

- neues Anwendungsgebiet

 Pomalidomid

- erneute Nutzenbewertung

 Regorafenib

- erneute Nutzenbewertung

 Sebelipase alfa

 Tiotropium/Olodaterol

 Trametinib

Die Wirkstoff-Übersicht von A-Z finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/arzneimit- tel/fruehe-nutzenbewertung/

2. Änderung der Krankentransport-Richtlinie

Der Beschluss des G-BA ergab zwei wesentliche Änderungen der Krankentransport- Richtlinie (KT-RL).

Anpassung Ausnahmefall „onkologische Chemotherapie“

Mit diesem Beschluss wird ein besonderer Ausnahmefall für Krankenfahrten zur ambu- lanten Behandlung, nämlich „onkologische Chemotherapie“, begrifflich angepasst. Die Formulierung lautet nun „parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie“.

Krankenbeförderung auch durch Vertragszahnärzte

Bisher galt die KT-RL ausschließlich für Vertragsärzte, während Vertragszahnärzte eine Krankenbeförderung formlos verordneten. Durch den Beschluss des G-BA ändert sich dies, die KT-RL gilt ab sofort auch für Vertragszahnärzte.

Aus dieser Änderung ergab sich die Notwendigkeit unser FAQ anzupassen. Sie finden die aktualisierte Version vom 13. Mai 2016 unter https://www.kvb.de/verordnungen/verord- nung-aktuell/2016/.

3. Switching

In der Arzneimittel-Richtlinie findet sich eine Vorgabe bezüglich des vorrangigen Einsat- zes von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Liegt demnach ein Wirkstoff sowohl in einer verschreibungspflichtigen als auch verschreibungsfreien Form vor, soll entsprechend

§ 12 Abs. 11 der Arzneimittel-Richtlinie „die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein“. Ausnahmen ergeben sich nur, wenn das verschrei- bungspflichtige Präparat in einer Indikation eingesetzt wird, für welche das apotheken-

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pflichtige nicht zugelassen ist oder falls die apothekenpflichtigen Arzneimittel keinen aus- reichenden Therapieerfolg bringen, kann im Einzelfall auf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausgewichen werden.

Beispiel: Zur Behandlung von leichten bis mittelschweren Schmerzen stehen 200mg oder 400mg Ibuprofen-Präparate als apothekenpflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Verfügung. In diesen Fällen gilt das oben ausgeführte Procedere (§ 12 Abs. 11 der Arzneimittel-Richtlinie).

Bei stärkeren Schmerzen kann Ibuprofen mit 600mg oder 800mg notwendig sein.

Dies ist zu Lasten der GKV verordnungsfähig.

Es ist unserer Ansicht nach sinnvoll, in der Patientenakte die Notwendigkeit eines re-zeptpflichtigen Präparates zu begründen bzw. zu dokumentieren, wenn der Versuch einer OTC-Verordnung nicht ausreichend war, um für den Fall eines Prüfantrages ge- wappnet zu sein.

4. Wunscharzneimittel - wie gehen Sie vor?

Seit 1. Januar 2011 haben Ihre Patienten die Möglichkeit, ihr gewünschtes Arzneimittel gegen Kostenerstattung zu erhalten (AMNOG, sogenannte Mehrkostenregelung).

Wie funktioniert das?

Sie verordnen ein Generikum ohne aut-idem Kreuz oder einen Wirkstoff. Der Patient legt das Rezept in der Apotheke vor. Entspricht das dort abzugebende Arzneimittel nicht dem Wunsch des Patienten, kann er die Abgabe seines Wunscharzneimittels verlangen. Der Patient muss aber den vollen, gesetzlich festgelegten Apothekenabgabepreis bezahlen und erhält dafür eine Rezeptkopie und eine Quittung. Beides reicht er bei seiner Kran- kenkasse ein und bekommt dann einen Teil der Kosten erstattet.

Die Krankenkasse zieht vom Apothekenabgabepreis die Rezeptgebühr, Rabatte sowie eine Verwaltungspauschale ab (genaue Beträge sind nur den Krankenkassen bekannt).

Auch wenn der Patient einen Teil der Kosten selbst tragen muss - er bekommt sein ge- wünschtes Arzneimittel.

Die Apotheken sind über diese Regelung und ihre Umsetzung informiert.

5. Preisgünstige Blutzuckerteststreifen

Um Sie in der Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsziels „preisgünstige Blutzuckertest- streifen…, insbesondere bei Erstverordnung und bei Umstellung auf ein anderes Mess- gerät“ effizient zu unterstützen, listen wir unter http://www.kvb.de/verordnungen/verordnung- aktuell/2016/ preisgünstige Blutzuckerteststreifen auf.

Auf unseren Internetseiten finden Sie eine Veröffentlichung mit dem Titel „Wirtschaftlich- keitsziel: Blutzuckerteststreifen“ vom 24. März 2016.

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6. Rückforderungen wegen hoher Verordnungsmengen

Bei der Verordnung von Arzneimitteln wird dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht nur durch die Auswahl eines preisgünstigen Präparates Rechnung getragen, sondern auch durch die verordnete Menge. Vor jeder Wiederholung einer Verordnung soll geprüft werden, ob diese erforderlich ist und ob die verordnete Menge mit der vorgesehenen Anwendungs- dauer übereinstimmt; dabei ist insbesondere auf Arzneimittelmissbrauch, -gewöhnung oder -abhängigkeit zu achten.

In unserem Verordnung Aktuell vom 24. März 2016 unter https://www.kvb.de/verordnun- gen/verordnung-aktuell/2016/ lesen Sie Tipps zum Schutz vor Rückforderungen wegen ho- her Verordnungsmengen.

7. Fiktiv zugelassene Arzneimittel

Vagantin® hat zwischenzeitlich eine Zulassung erhalten und wurde daher von unserer Liste gestrichen. Die aktualisierte Übersicht (Stand: 17. März 2016) finden Sie unter

https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/2016/.

8. Empfehlungen der EMA zur PML-Risikominimierung unter Therapie mit Natalizumab (Tysabri®)

Die progressive multifokale Leukenzephalopathie (PML) ist eine selten auftretende Erkrankung des zentralen Nervensystems, die durch das John-Cunningham-Virus (JC-Virus) ausgelöst wird.

Eine Infektion mit dem Virus verläuft bei gesunden Personen häufig unbemerkt. Bei im- munsupprimierten Patienten kann das Virus eine Infektion im ZNS hervorrufen, die schwerwiegend und häufig letal verläuft. Die Prognose ist besser, je früher die PML ent- deckt wird. Bisher gibt es keine kausale Therapie.

Zur Risikoabschätzung des Auftretens einer PML unter Therapie mit Natalizumab sind neue Daten verfügbar.

Im Verordnung Aktuell vom 24. März 2016 unter http://www.kvb.de/verordnungen/verord- nung-aktuell/2016/ finden Sie Hinweise für Sie als behandelnder Arzt und für Ihre Patien- ten.

9. SGLT-2-Inhibitoren und Ketoazidose - Empfehlungen zur Risikominimie- rung

Nach Hinweisen der FDA hat nun auch die europäische Zulassungsbehörde EMA ihre Empfehlungen zur Minimierung des Risikos einer Ketoazidose unter der Therapie mit einem SGLT-2-Inhibitor („Gliflozin“) veröffentlicht.

Im Verordnung Aktuell vom 24. März 2016 unter http://www.kvb.de/verordnungen/verord- nung-aktuell/2016/ finden Sie Hinweise für Sie als behandelnder Arzt sowie für Ihre Pati- enten.

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10. Sicherheitskanülen und -lanzetten

Grundsätzlich sind Sicherheitskanülen und Sicherheitslanzetten als Hilfsmittel auf den Namen Ihres Patienten verordnungsfähig. Sicherheitskanülen (HiMi-Positionsnummer:

03.99.99.1010) und Sicherheitslanzetten (HiMi-Positionsnummer: 21.99.99.1001) können erheblich teurer sein als „normale“ Kanülen.

Von der AOK Bayern haben wir die Aussage, dass Sicherheitskanülen und -lanzetten zur Gewährleistung des gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzes notwendig sind. Die Mehrkosten müssen in gewerblich betriebenen Einrichtungen und bei Pflegediensten von der Einrichtung getragen werden.

Gemäß der Hilfsmittel-Richtlinie ist auf der Verordnung das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen. Ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie er- forderlichen Einzelangaben zu machen. Sie sind daher verpflichtet unter Nennung der Diagnose und des Datums, insbesondere

 die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (Produktart: Infusionskanülen oder die 7-stellige Positionsnummer: 03.99.99.1)

 die Anzahl und

 ggf. Hinweise (z. B. über Zweckbestimmung, Material, Abmessungen) die eine funk- tionsgerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Leistungserbrin- ger gewährleisten anzugeben. Ggf. ist hierzu ein Beiblatt notwendig.

Der Leistungserbringer (z. B. Apotheke) wählt das Hilfsmittel-Einzelprodukt unter Berück- sichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots bzw. gegebenenfalls Lieferverträge mit den Krankenkassen aus.

Die Verordnung eines Hilfsmittels unter seinem Herstellernamen bedarf einer entspre- chenden detaillierten Begründung.

11. Verordnungsfähigkeit von Vitamin D-Präparaten

Auch wenn gefährliche Vitamin D-Mangelerscheinungen in Deutschland eher selten vor- kommen - die Notwendigkeit einer Vitamin D-Supplementierung wird intensiv und durch- aus kontrovers diskutiert. Daher kommt immer wieder die Frage auf, in welchen Fällen die Krankenkasse ein Vitamin D-Präparat übernimmt.

Im Verordnung Aktuell (vom 29. März 2016) unter http://www.kvb.de/verordnungen/verord- nung-aktuell/2016/ finden Sie weitere Informationen.

12. Verordnungsfähigkeit von Spacern für Dosieraerosole

Die Verwendung einer Inhalierhilfe ist aus medizinischer Sicht insbesondere bei Kindern unter 6 Jahren sowie grundsätzlich in den Fällen empfehlenswert, in denen die erforderli- che Koordinierung zwischen Wirkstofffreisetzung aus einem mit Treibgas getriebenen Dosieraerosol und der Inspiration durch den Patienten nicht gewährleistet ist.

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Darüber hinaus kann bei der Verwendung einer Inhalierhilfe die pulmonale Deposition verbessert und insbesondere bei inhalativen Kortikosteroiden die Häufigkeit von uner- wünschten oropharyngealen Arzneimittelwirkungen reduziert werden.

Weitere Informationen (Stand: 24. März 2016) finden Sie unter https://www.kvb.de/verord- nungen/verordnung-aktuell/2016/.

13. Saugende Inkontinenzhilfen

Immer mehr Krankenkassen schließen mit Leistungserbringern Hilfsmittelieferverträge ab. In zwei getrennten Verordnung Aktuell vom 3. Mai 2016 und 13. Mai 2016 gehen wir auf Besonderheiten ein; das Wesentliche finden Sie hier kurz zusammengefasst.

Zunächst bleibt festzuhalten: Für Sie bleibt die Hilfsmittel-Richtlinie bindend!

Für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen

Alten- oder Pflegeheime, die bereits in der Vergangenheit mit den Krankenkassen eine pauschale Vergütung vereinbart (in Form eines Liefervertrags) hatten, benötigen für die laufende Versorgung keine Verordnung von Ihnen. Nur für Einrichtungen, die Sie bisher mit Einzelrezepten versorgt haben, ist zu Beginn der pauschalen Vergütung eine Erstver- ordnung erforderlich.

Für den häuslichen Bereich

Zu Verunsicherungen kommt es hin und wieder, weil Hilfsmittellieferanten die Angabe des Verordnungszeitraums auf der Hilfsmittelverordnung verlangen. Diese Forderung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den bestehenden Hilfsmittellieferverträgen der Krankenkassen. Der Verordnungszeitraum ist keine Pflichtangabe aus der Richtlinie.

Die Angabe des Verordnungszeitraums auf der Verordnung erleichtert allerdings für die abgebende Stelle die Berechnung der Zuzahlung. Denn die Zuzahlung für zum Ver- brauch bestimmte Hilfsmittel beträgt 10% des insgesamt von der Krankenkasse zu über- nehmenden Betrags, jedoch maximal 10€ für den gesamten Monatsbedarf.

14. Verordnung von Diabetes-Therapieschuhen und Diabetes adaptierte Fußbet- tung

Die Krankenkassen in Bayern teilten uns mit, dass für ihre Versicherten die Kosten für Diabetes-Therapieschuhe im Einzelfall übernommen werden.

Das bedeutet für Sie: Sie verordnen nach Ihrem medizinischen Ermessen Diabetes- Therapieschuhe. Eine Genehmigung der Krankenkasse muss vom Leistungserbringer (z. B. Orthopädie-Schuhtechnik) eingeholt werden – nicht von Ihnen und nicht von Ihrem Patienten!

Im Hilfsmittelverzeichnis sind ausschließlich konfektionierte (= industriell gefertigte) Therapieschuhe aufgeführt und somit verordnungsfähig.

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Alternativ führt das Hilfsmittelverzeichnis Diabetes adaptierte Fußbettungen auf. Diabe- tes adaptierte Fußbettungen sind indiziert nach länger bestehendem Diabetes mellitus mit nachweisbaren Störungen der Mikro- und Makrozirkulation sowie der nervalen Ver- sorgung und den bereits eingetretenen Folgen:

 Gefühllosigkeit der Fußweichteile

 Funktionsstörungen der kleinen Fußmuskulatur

 Verstärkte Anfälligkeit der Haut gegenüber Infektionen

 auch bei bereits aufgetretenen Komplikationen wie Gangrän und Malum perforans

Es hat sich erwiesen, dass eine Diabetes adaptierte Fußbettung mit Ulcuseinbettung als nicht sinnvoll anzusehen ist. Vielmehr muss in diesen Fällen eine völlige Entlastung des betroffenen Fußes erreicht werden. Aus diesem Grund wird die Diabetes adaptierte Fuß- bettung bei vorhandenem Ulcus nicht mehr im Hilfsmittelverzeichnis geführt.

15. FAQ zu Heilmitteln

Die aktualisierten FAQ zu Ergotherapie, Physikalischer Therapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie finden Sie auf unserer Internetseite unter https://www.kvb.de/verord- nungen/heilmittel/ > Ergotherapie / Physikalische Therapie / Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.

Wir beantworten Ihnen allgemeine Fragen zur Verordnungsfähigkeit von Hausbesuchen über Doppel-Behandlungseinheiten bis zu themenspezifischen Fragen wie z. B. „Wird bei einem Wechsel bei gleichbleibendem Krankheitsbild von einer Diagnosegruppe mit kurzzeitigem Behandlungsbedarf in eine Diagnosegruppe mit länger andauernden Be- handlungsbedarf (z. B. von LY1 zu LY2) ein neuer Regelfall ausgelöst?“

16. Heilmittel: Praxisbesonderheiten - Codierung präzisiert

Aufgrund der Revision der bundesweit geltenden Klassifikation ICD-10-GM für das Jahr 2016 haben die KBV und der GKV-Spitzenverband ihre Vereinbarung über Praxisbeson- derheiten rückwirkend zum 1. Januar 2016 angepasst.

Änderung: Der Diagnosecode Z96.6 „Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimp- lantaten“ wurde zum 1. Januar 2016 um eine fünfte Stelle ergänzt: Z96.60 bis Z96.68.

Damit kann die konkrete Lokalisation von orthopädischen Gelenkimplantaten verschlüs- selt werden.

Eine Kodierung nach der Version 2015 der ICD-10-GM bleibt aber weiterhin möglich.

Verordnungen, die auf Grundlage der neuen Codes sowie nach der Version 2015 der ICD-10-GM ausgestellt werden, gelten im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V als Praxisbesonderheit.

Eine ausführliche Information (Stand: 8. April 2016) finden Sie unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/2016/.

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17. Verordnungs-Seminare

Die Inhalte der Verordnungs-Seminare mit Zusatzinformationen finden Sie in den Seminarbroschüren für Praxisinhaber und für Praxismitarbeiter.

Die Seminarunterlagen werden online zur Verfügung gestellt. Präsentationen für ärztli- che Teilnehmer lassen sich nach dem persönlichen Login mit Ihrer KVB-

Benutzerkennung auf unserer Website öffnen.

Für nicht ärztliche Teilnehmer stellen wir die Präsentation als geschützte PDF-Datei ein.

Mit der Anmeldebestätigung erhalten die Semiarteilnehmer ein Kennwort zum Öffnen der Dateien.

Sie können innerhalb der Seminarunterlagen die für Sie relevanten Themen selbst aus- wählen. Hierzu finden Sie in der PDF-Datei Navigations-Symbole, die sich aktivieren, wenn Sie mit dem Mauszeiger über das Symbol gehen. Weiterführende Informationen sind in den Präsentationsdateien aktiv verlinkt.

Ausführliche Informationen finden Sie unter

https://www.kvb.de/verordnungen/verordnungs-seminare/

Die nächsten Termine für Verordnungs-Seminare haben wir für Sie auf aufgelistet.

Sie stellen eine Auswahl aus dem umfassenden Seminarprogramm der KVB dar.

Informationen zu Seminaren erhalten Sie von unseren Mitarbeitern unter der Telefonnummer 0 89 / 8 70 93 - 4 00 20

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Anmeldung für Verordnungs-Seminare

Bitte markieren Sie das gewünschte Seminar deutlich und versenden die ausgefüllte Anmeldung an Fax-Nummer: 0 89 / 5 70 93 – 4 00 21!

Seminare für Ärzte Datum Uhrzeit Ort Heilmittelverordnungen - Information

rund um die Verordnung von Heilmitteln 22.06.2016 16 bis 18 Uhr München Refresher-Kurs

rund um die Verordnung 13.07.2016 15 bis 18 Uhr Nürnberg

Verordnungen - Erstinformationen

08.06.2016

15 bis 18 Uhr

Regensburg

22.06.2016 Straubing 23.06.2016

Regensburg 06.07.2016

06.07.2016 Nürnberg 20.07.2016 Regensburg 20.07.2016 Würzburg 20.07.2016 Nürnberg

Abrechnung und Verordnung im Bereitschaftsdienst für Poolärzte

02.06.2016 14 bis 17 Uhr München 16.06.2016 17 bis 20 Uhr Regensburg 23.06.2016 17 bis 20 Uhr München 30.06.2016 17 bis 20 Uhr Nürnberg

Seminare für Praxismitarbeiter Datum Uhrzeit Ort Verordnungen I Workshop Arzneimittel 17.06.2016

15 bis 18 Uhr München

06.07.2016 Bayreuth

Die Anmeldung erfolgt für (Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen.)

BSNR: I__I__I__I__I__I__I__I__I__I LANR: I__I__I__I__I__I__I__I__I__I

Name, Vorname: __________________________ Unterschrift: ________________________

Anmeldung auch unter http://www.kvb.de/service/fortbildung/.

Referenzen

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Ausführliche Informationen finden Sie hierzu unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung-aktuell/2016/ (14. August 2016).. Therapiehinweise

Eine Ausführliche Information liegt unter https://www.kvb.de/verordnungen/verordnung- aktuell/2016/ (Verordnung Aktuell vom 2. November 2016) zum Herunterladen für Sie

BtM, die in den genannten Fällen verordnet wurden und nicht mehr benötigt werden, können für einen anderen Patienten dieser Einrichtung erneut verschrieben werden oder im Fall