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RS-131113-Aktuelles-aus-dem-Verordnungsbereich-2013-Q3

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An alle Mitglieder,

die eine Arzneikostentrendmeldung für das 3. Quartal 2013 erhalten.

Mitgliederservice und Beratung Sie erreichen unsere Telefonberater zu den Servicezeiten: Mo bis Do 07:30 - 17:30 Uhr

Freitag 07:30 - 14:00 Uhr Telefon: 089 - 570 93 400-30

Fax: 089 - 570 93 400-31 Mail: verordnungsberatung@kvb.de 13.11.2013

Aktuelles aus dem Verordnungsbereich 3/2013

1. Arzneimittelvereinbarung 2013 – Neues!

2. Übersicht der fiktiv zugelassenen Arzneimittel wurde aktualisiert 3. (Nicht-)Verordnungsfähigkeit von Xarelto® im Sprechstundenbedarf

4. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – Arzneimittel- Richtlinie (AM-RL)

5. Keine Nutzenbewertung von Matrixassoziierte autologe kultivierte Chondrozyten (MACI®)

6. HPV-Impfung (Gardasil®, Cervarix®) richtig verordnen 7. Postexpositionsimpfung von Tollwut

8. Informationen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft 9. Imnovid® (Pomalidomid) ab sofort auf T-Rezept!

10.Mobile Frühförderung

11.Langfristiger Behandlungsbedarf – Einzelfall 12.Neue Patientenhinweise

13.Seminare zum Thema Verordnung

1. Arzneimittelvereinbarung 2013 – Neues!

Nach unserem Schreiben „Arzneimittelversorgung mit Augenmaß – neue Wirkstoffziele ab Oktober 2013“ vom 26. September 2013 ergaben sich bei Ihnen Fragen, die wir Ihnen unter www.kvb.de > Praxis > Verordnungen beantworten.

2. Übersicht der fiktiv zugelassenen Arzneimittel wurde aktualisiert

Nachdem die Präparate Oekolp Ovula und Paveriwern Tropfen zwischenzeitlich zuge- lassen wurden, haben wir die Übersicht der fiktiv zugelassenen Arzneimittel überarbeitet.

Unter www.kvb.de > Praxis > Verordnungen finden Sie unsere aktuelle Auflistung.

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3. (Nicht-)Verordnungsfähigkeit von Xarelto® im Sprechstundenbedarf

Uns wurden hierzu Rückforderungsanträge bekannt! Die AOK Bayern ist der Auffassung, dass Xarelto® (in allen Dosierungen) nicht der Definition sprechstundenbedarfsfähiger Arzneimittel entspricht. Als Begründung führt die AOK Bayern an, dass Xarelto® in den zugelassenen Indikationsgebieten nicht den Arzneimitteln zuzuordnen ist, die zur Akut- behandlung in Einzeldosen in der Arztpraxis angewendet werden und deren Bezug im Sprechstundenbedarf daher sinnvollerweise ermöglicht werden sollte.

4. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)

Therapiehinweise (Anlage IV)

- zu Strontiumranelat: Der Rechtsstreit zwischen Hersteller und G-BA ist beigelegt. Aus- löser dieses Streits war der im Dezember 2008 erschienene Therapiehinweis. Wir infor- mierten Sie per Verordnung Aktuell im Dezember 2008. Der G-BA beschloss den Thera- piehinweis zu Strontiumranelat zu ändern. Laut G-BA wurde mit den aktuellen Änderun- gen lediglich das konkretisiert, was ohnehin Inhalt und Zweck des Therapiehinweises ist.

So handelt es sich zum Teil um sprachliche Anpassungen und Streichungen von Passa- gen, die ihrerseits den Therapiehinweis nicht in seinem wesentlichen Aussagegehalt be- rühren, so dass es sich zusammengenommen nicht um eine wesentliche Änderung des Beschlussinhalts handelt. Die geeinten redaktionellen Anpassungen bzw. Präzisierungen stellen wir Ihnen in unserem Verordnung Aktuell vom 3. September 2013 vor.

Off-Label-Use (Anlage VI)

Der G-BA hat eine Ergänzung der AM-RL beschlossen:

Anlage VI, Teil A (Wirkstoffe, die im zulassungsüberschreitenden Anwendungsgebieten – Off-Label-Use – verordnungsfähig sind) wurde um den Absatz

„XIV. Hydroxycarbamid bei chronischer myelomonozytärer Leukämie“ und

„XV. Imiquimod zur Behandlung analer Dysplasien als Präkanzerosen bei HIV“

ergänzt.

Zusätzliche Informationen – beispielsweise welche Firmen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugestimmt haben - erfahren Sie auf unserer homepage.

Frühe Nutzenbewertung (Anlage XII)

Die Anlage XII der AM-RL wurde um die Wirkstoffe Pertuzumab und Lixisenatib ergänzt.

Der Wirkstoff Aflibercept wurde für ein neues Anwendungsgebiet zugelassen, daher war eine erneute Nutzenbewertung durch den G-BA durchzuführen.

Nach Vorlage eines neuen Dossiers durch den Hersteller konnte der G-BA für den Wirk- stoff Vandetanib (Caprelsa®) ein erneutes Nutzenbewertungsverfahren ausführen.

Umfassende Informationen finden Sie unter www.kvb.de > Praxis > Verordnungen.

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5. Keine Nutzenbewertung von Matrixassoziierte autologe kultivierte Chondrozyten (MACI®)

Nach Auffassung des G-BA handelt es sich bei MACI® um ein Fertigarzneimittel, dessen Anwendung als integraler Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungs- methode anzusehen ist. MACI® fällt damit nicht unter den Geltungsbereich der Nutzen- bewertung. Dies bedeutet gleichzeitig, dass MACI® erst nach einer positiven Bewertung der neuen Behandlungsmethode bzw. nach deren Aufnahme in den GKV-

Leistungskatalog verordnungsfähig wird.

6. HPV-Impfung (Gardasil®, Cervarix®) richtig verordnen

Seit Oktober 2009 ist die HPV-Impfung für Mädchen ab dem 12. Geburtstag und bis ei- nen Tag vor dem 18. Geburtstag zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnungs- fähig. Es sollen drei Dosen innerhalb von sechs Monaten verabreicht werden. Laut der Ständigen Impfkommission (STIKO) gilt grundsätzlich für die Mehrzahl der Impfschemata (auch HPV!), dass es keine unzulässig großen Abstände zwischen den Impfungen gibt.

Jede Impfung zählt! Auch eine für viele Jahre unterbrochene Grundimmunisierung muss nicht neu begonnen werden, ebenso wenig bei nicht zeitgerechter Auffrischimpfung. Der Impfschutz wird einfach mit den fehlenden Impfdosen komplettiert.

Einzelverordnung

Die HPV-Impfung ist auf den Namen der Patientin zu verordnen. Bitte vergessen Sie nicht die „8“ einzutragen. Nur so kann die Kennzeichnung von den Apothekenabrech- nungsstellen eindeutig identifiziert und die Kosten separat erfasst werden.

Diagnostik nicht sinnvoll

Bei Planung einer HPV-Impfung wird eine vorangehende HPV-Diagnostik vom Robert- Koch-Institut als nicht sinnvoll erachtet. Ein solches Vorgehen wird auch im Rahmen der STIKO-Empfehlungen nicht gefordert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kran- kenkassen diese Kosten nicht übernehmen werden.

7. Postexpositionsimpfung von Tollwut

Die Bundesärztekammer informiert1: Derzeit bestehen Engpässe bei der Impfstoffversor- gung mit Tollwut-Impfstoffen. Hierdurch kann es vorkommen, dass der Impfstoff nicht über die normalen Lieferketten der Apotheken beziehbar ist. Für die Notfallversorgung von Patienten nach Tierbiss/Kontakt wird von den Landesapothekerkammern jedoch Impfstoff in einem Notfall-Depot vorgehalten. Um die Notfallversorgung dieser Patienten aus dem Notfall-Depot ggf. sicher zu stellen, soll der Vermerk „Postexpositionsprophyla- xe bei Tierbiss/Kontakt“ auf der Verordnung angebracht werden. Diese Information ist Voraussetzung dafür, dass der Impfstoff aus dem Notfall-Depot zur Verfügung gestellt wird.

1 Quelle: Deutschen Ärzteblatt Nummer 39 vom 27. September 2013

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8. Informationen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft Seit der Aussendung der Arzneikostentrendmeldung 2/2013 wurden folgende Rote-Hand-Briefe veröffentlicht (alphabetisch sortiert):

Eisen-Präparate zur intravenösen Applikation – Grund: Alle intravenösen Eisen- Präparate können schwere Überempfindlichkeitsreaktionen mit tödlichem Ausgang verursachen.

Erivedge® (Vismodegib) – Grund: Vismodegib wirkt teratogen. Es kann zu embryofeta- lem Tod oder schweren Geburtsfehlern führen und darf während der Schwangerschaft nicht angewendet werden.

Imnovid® (Pomalidomid) – Grund: Es ist ein teratogener Effekt bei Anwendung wäh- rend der Schwangerschaft zu erwarten.

Lariam® (Mefloquin) – Grund: Der Hersteller informiert über erkannte Risiken (Kontra- indikationen: Schwarzwasserfieber, schwere Leberfunktionsstörungen; Nebenwirkung:

schwere neuropsychiatrische Störungen).

Neupogen® und Neulasta® - Grund: Risiko von Kapillarlecksyndrom bei Krebspatienten und gesunden Stammzellspendern.

Novomix® 30 FlexPen (Insulin) – Grund: Rückruf von drei Chargen wegen zu geringer oder zu hoher Insulinkonzentration.

Numeta® G 16% E – Grund: Es besteht ein mögliches Risiko für das Auftreten einer Hypermagnesiämie bei der Verabreichung von Numeta® G 16% E an reife Neugebo- rene und Kinder bis zu einem Alter von zwei Jahren, im Besonderen: Bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion und Neugeborenen, deren Mütter vor der Geburt zu- sätzlich Magnesium erhielten.

Pertusisten® (Fenoterol) – Grund: Der Hersteller informiert über wichtige Einschrän- kungen im Zusammenhang mit kurzwirksamen Beta-Agonisten für geburtshilfliche In- dikationen einschließlich Fenoterol.

Rhesonativ® (Anti-D-Immunglobulin vom Menschen) – Grund: Wegen einer Änderung der geltenden Monografie des Europäischen Arzneibuchs ist nur noch die intramusku- läre Applikation zugelassen.

Risperdal®, Risperdal Consta®, Generika (Risperdon) und Invega® oder Xeplion® - Grund: Es besteht das Risiko eines intraoperativen Floppy Iris Syndroms (ISIS) wäh- rend einer Kataraktoperation bei Patienten unter Behandlung mit Risperidon oder Pa- liperidon.

Septopal® (Gentamicin-haltige Kette zur Implantation) – Grund: Rückruf von zwei Chargen aufgrund potenziell vertauschter Innenbeutel.

Vectibix® (Panitumab) – Grund: Die Kontraindikation für Panitumab in Kombination mit einer Oxaliplatin-haltigen Chemotherapie schließt nun alle Patienten mit mutiertem RAS oder unbekannten RAS-Status ein.

Zelboraf® (Vemurafenib) – Grund: Der Hersteller informiert über erkannte Risiken (Progression maligner Erkrankungen, die mit einer RAS-Mutation in Verbindung ste- hen; DRESS-Syndrom).

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9. Imnovid® (Pomalidomid) ab sofort auf T-Rezept!

Am 28. August 2013 erschien ein Rote-Hand-Brief zu Imnovid® (Pomalidomid). Pomali- domid darf während der Schwangerschaft nicht eingenommen werden, da wegen der Strukturverwandtschaft zu Thalidomid ein teratogener Effekt zu erwarten ist, wenn es in der Phase der wesentlichen Organogenese angewendet wird.

Für die Verschreibung von Imnovid® sind T-Rezepte zu verwenden! Die T-Rezepte wer- den vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgegeben.

Imnovid® unterliegt einer zusätzlichen Überwachung. Dies ermöglicht eine schnelle Iden- tifizierung neuer Erkenntnisse über die Sicherheit.

Umfassende Pharmakovigilanz-Informationen zu den Wirkstoffen mit erheblichen terato- genen Gefahrenpotenzialen und Hinweise zu T-Rezepten stellt das BfArM auf seiner Website (www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/AMVV/amvv-node.html) zur Verfügung.

10. Mobile Frühförderung

Die Kriterien für die Verordnung von mobiler Frühförderung bei den medizinisch- therapeutischen Maßnahmen (Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie) weichen von denen für die heilpädagogischen Maßnahmen ab. Die Leistungserbringung thera- peutischer Maßnahmen außerhalb der Praxisräume ist ausschließlich medizinisch zu begründen! Aus sozialen und privaten organisatorischen Beweggründen heraus ist eine mobile Leistungserbringung nicht verordnungsfähig. Heilpädogische Maßnahmen wer- den von Ihnen nicht "verordnet" - somit treffen Sie auch keine Entscheidung zur mobilen Leistungserbringung im Bereich heilpädagogischer Leistungen.

11. Langfristiger Behandlungsbedarf – Einzelfall

Der G-BA hat beschlossen, das Merkblatt „Genehmigung langfristiger Heilmittelbehand- lungen“ zu ändern. Es wurde folgender Absatz gestrichen: „Der Antrag der Patientin oder des Patienten sollte Name, Anschrift, Versichertennummer, bekannte Diagnosen, Pfle- gestufe oder das Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises enthalten. Weiter sollte der Zeitraum benannt werden, seit dem eine regelmäßige Heilmittelbehandlung in An- spruch genommen wird. Um der Krankenkasse die Einschätzung der medizinischen Si- tuation zu erleichtern, können dem Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmit- telbehandlung weitere aussagekräftige Belege wie z. B. der Patientin oder dem Patien- ten vorliegende ärztliche Gutachten, Feststellungen der Pflegekasse oder Krankenhaus- berichte beigelegt werden.“

Unsere Vorlage einer ärztlichen Bestätigung für Ihre Patienten,

deren Krankenkassen für Verordnungen eines langfristigen Behandlungsbedarfs ein individuelles Genehmigungsverfahren durchführen oder

die für eine nicht gelistete Diagnose ein Antragverfahren im Einzelfall durchführen

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wurde deshalb um den Hinweis „zur Weiterleitung an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen“ ergänzt.

Das aktuelle Merkblatt finden Sie unter www.kvb.de > Praxis > Verordnungen > Heilmittel > Heil- mittel außerhalb des Regelfalls.

12. Neue Patientenhinweise

Patientenhinweise können Sie in der Beratung Ihrer Patienten unterstützen. Auf unserer Internetseite unter www.kvb.de > Praxis > Verordnungen > Patientenhinweise haben wir Ihnen deshalb zwei neue Merkblätter als Download bereitgestellt.

Die eine Information geht auf die Massagetherapie ein, während die andere das Thema

„Verordnungen von Arzneimitteln länger als drei Monate?“ aufgreift.

13. Seminare zum Thema Verordnung

Seminar Datum Uhrzeit Ort

4.12.2013 Regensburg

11.12.2013 Nürnberg

Informationen für Ärzte:

Informationen rund um die Verordnung

von Heilmitteln 11.12.2013

16:00 – 18:00 Uhr

Würzburg

22.11.2013 Regensburg

Verordnungen - Workshop für

Praxismitarbeiter 4.12.2013 15:00 – 18:00 Uhr

Straubing

Anmelden können Sie sich unter www.kvb.de > Praxis > Fortbildung.

Wir planen, Ihnen Anfang des kommenden Jahres Informationsveranstaltungen zur Arz- neimittelvereinbarung 2014 anbieten zu können. Dies hängt mit dem Abschluss der Arz- neimittelvereinbarung 2014 zusammen. Derzeit laufen noch die Verhandlungen. Wir in- formieren Sie, sobald Termine feststehen.

Freundliche Grüße

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Referenzen

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