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Archiv "Trinker-Versicherung" (19.09.1974)

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

Reform des Lebensmittelrechts

federführenden Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit und des Unterausschusses für die Lebensmittelrechtsreform zum Bei- spiel für die Verwendung des Be- griffs „Zusatzstoff" anstelle des bisherigen Begriffs „fremde Stoffe"

ausgesprochen. Der Zusatzstoffbe- griff entspricht dem international gebräuchlichen Begriff der „Food Additives", der zukünftig die inter- nationalen Verhandlungen ebenso wie die Bemühungen um die Rechtsangleichung, insbesondere in Europa, wesentlich erleichtern wird. Zusatzstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaf- fenheit oder zur Erzielung be- stimmter Eigenschaften oder Wir- kungen zugesetzt zu werden. Ausge- nommen sind Stoffe, die natürli- cher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackwertes oder als Genußmittel verwendet werden, sowie Trink- und Tafel- wasser. Weiter sei auf die De- finition der Kosmetika hingewie- sen und auf ihre Abgrenzung von den Arzneimitteln. Im Parlament bestand Einigkeit darüber, daß ein pflegendes oder schützendes Mit- tel solange als kosmetisches Mittel anzusehen ist, wie es nicht über- wiegend dazu bestimmt ist, Krank- heiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen. Diese Abgrenzung stimmt mit der gegen- wärtigen Definition im Arzneimittel- gesetz überein.

Das Parlament konnte sich bei dem Verbot der gesundheitsbezo- genen Werbung jedoch nicht den Vorschlag zu eigen machen, das Verbot von Aussagen, die sich auf die Linderung von Krankheiten be- ziehen, zu streichen. Gegen das Votum des Wirtschaftsausschusses hielt der Bundestag aus vorrangi- gen Interessen des Gesundheits- schutzes es vielmehr für erforder- lich, das Verbot auch auf solche Werbeaussagen auszudehnen, die auf eine angebliche Verhütung von Krankheiten durch Lebensmittel

abstellen. Das Parlament ging da- bei davon aus, daß sehr viele und insbesondere alle chronischen Krankheiten nicht durch Lebens- mittel gelindert werden können, sondern nur im Zusammenhang mit einer umfassenden diätetischen Behandlung.

In zahlreichen Ermächtigungen hat der Gesetzgeber der Bundesregie- rung und insbesondere dem Bun- desministerium für Jugend, Familie und Gesundheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Verordnungen im einzelnen die Durchführung der Leitideen des Gesetzes, insbeson- dere zum Gesundheitsschutz, si- cherzustellen. Das gilt für die Ver- wendung von Zusatzstoffen ebenso wie für den Schutz vor Resten von Arzneimitteln, Pflanzenschutzmit- teln oder Chemikalien aus der Um- welt in Fleisch, Milch, Obst und Gemüse, sowie für die Fluoridie- rung des Trinkwassers zur Karies- prophylaxe sowie für die Verwen- dung von Stoffen bei der Herstel- lung von Kosmetika (die Verwen- dung rezeptpflichtiger Arzneimittel in Kosmetika ist jetzt generell ver- boten) und für die Einschränkung der Werbung für Tabakerzeugnisse zum Beispiel gegenüber Jugendli- chen. Darüber hinaus hat der Bun- destag trotz der freiwilligen Selbst- beschränkung der Zigarettenindu- strie ein gesetzliches Werbeverbot für Zigaretten im Fernsehen und im Rundfunk erlassen.

In einer Entschließung aus Anlaß der Verabschiedung des Gesetzes hat der Bundestag seine Erwartung ausgedrückt, daß die neuen Vor- schriften auf den Gebieten der Überwachung voll ausgeschöpft werden, um den Schutz des Ver- brauchers auch bei importierten Erzeugnissen umfassend zu ge- währleisten. Darüber hinaus wurde die Bundesregierung aufgefordert, ein Gesamtprogramm zum Schutz der gesundheitlichen Belange der Nichtraucher zu entwickeln, und ihre Anstrengungen, dem Alkohol- mißbrauch entgegenzuwirken, wei- ter zu verstärken.

Das Parlament richtete an die Bundesregierung den Appell, die

für das Lebensmittelgesetz fachlich und rechtlich zuständigen Aufga- benbereiche im Zusammenwirken mit den Ländern zum frühestmögli- chen Zeitpunkt personell und sach- lich so auszustatten, daß die volle Durchführung des Gesetzes ein- schließlich des modernen Lebens- mittelstrafrechts gewährleistet ist.

Das Gesetz wird im wesentlichen am 1. Januar 1975 in Kraft treten.

Dr. jur. Dieter Boeck 53 Bonn-Bad Godesberg Hohenzollernstraße 2

GLOSSE

Trinker-Versicherung

Ein Kollege, Redakteur einer medizinischen Zeitschrift, ist um meine Gesundheit besorgt. Er weiß, daß ich den Wein und den Gesang liebe. Der Gesang stör- te ihn nicht. Aber lesen Sie, was er mir schreibt:

„Da Sie das Trinken doch nicht lassen können, würde eine eige- ne Bar in Ihrer Wohnung alles viel bequemer machen. Wenn Sie dann noch Ihr eigener Gast sind, brauchen Sie noch nicht mal eine Konzession. Ihr Grund- kapital sind 120 DM. Diese 120 DM geben Sie Ihrer Frau, die dafür eine Kiste mit zwölf Fla- schen Branntwein kauft. Eine Flasche Weinbrand ergibt 30 Glas. Sie bezahlen für Ihre Drinks 1 DM bei Ihrer Frau.

Wenn nach 12 Tagen die Kiste leer ist, kann Ihre Frau 240 DM auf die Bank tragen und für die restlichen 120 DM eine neue Ki- ste kaufen. Wenn Sie auf diese Weise noch zehn Jahre leben, Ihren Weinbrand ausschließlich bei Ihrer Frau trinken und dann tot umfallen, hat Ihre Witwe ein Bankkonto von 72 000 DM (ohne Zinsen!), also genug, die Kinder großzuziehen, die Raten abzu- zahlen und einen anständigen Mann zu heiraten, bei dem sie vergißt, daß sie je einen Säufer wie Sie gekannt hat. Also: War- um eröffnen Sie nicht eine

‚heimliche Bar?" Bernhard

2728 Heft 38 vom 19. September 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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