VARIA WIRTSCHAFT
Versicherung in Berufsgenossenschaft
Schutz bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (2)
S
ofern der , Notarztdienst (Rettungsdienst) von ei- ner Kassenärztlichen Vereinigung organisiert ist, gilt: Angestellte Ärzte, bei denen die Notarztdiensttätig- keit zu ihren Dienstaufgaben gehört, sind über den für den Stammarbeitgeber zuständi- gen Versicherungsträger ver- sichert. Die Ärzte, die aus- schließlich für den Notarzt- dienst tätig werden, ohne ne- benher noch eine Praxis zu betreiben oder im Angestell- tenverhältnis zu stehen, kön- nen sowohl über die Kas- senärztliche Vereinigung als auch über eine freiwillige Versicherung versichert sein.Im Einzelfall ist eine Rück- frage bei der BGW, Abtei- lung Mitglieder, angebracht.
Angestellte Ärzte, die außer- halb der Dienstzeit für den Notarztdienst tätig sind, wer- den über die Kassenärztliche Vereinigung bei der BGW versichert.
Nimmt ein beamteter Arzt am Notarztdienst teil und der Dienstvertrag mit seinem Arbeitgeber sieht die Teilnahme nicht ausdrück- lich vor, ist die BGW über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständiger Un- fallversicherungsträger. Vor- aussetzung ist, daß der Ein- satz zwischen dem Arzt und der Kassenärztlichen Verei- nigung vereinbart wurde.
Bei Rettung eines ande- ren aus gegenwärtiger Le- bensgefahr genießt der Ret- ter kraft Gesetz Unfallversi- cherungsschutz. Ärzte wer- den bei Unglücksfällen häu- fig tätig. Retten sie jemanden aus gegenwärtiger Lebensge- fahr, werden sie in der Regel in Ausübung ihres Berufes tätig. Das bedeutet: Ange- stellte Ärzte sind über ihren Arbeitgeber pflichtversi- chert, niedergelassene Ärzte wären nur über eine freiwilli- ge Versicherung gedeckt.
Ausnahme: Setzt sich ein Arzt lediglich bei Gelegen- heit — zum Beispiel als „nor- maler" Badegast bei der Wiederbelebung eines Er- trunkenen — als Lebensretter ein, ist er dabei wie jeder an- dere unfallversichert (zustän-
Fortbildung
Alle Ärzte, die ehrenamt- lich zum Beispiel für die Ärz- tekammer oder die Kas- senärztliche Vereinigung (KV) in der Selbstverwal- tung tätig werden, unterlie- gen dem gesetzlichen Unfall- versicherungsschutz. Ge- schützt sind auch die
„Prüfärzte", die Facharztprü- fungen nach der Weiterbil- dungsordnung abnehmen.
Auch ehrenamtliche Tätig- keiten von Ärzten für Träger der Sozialversicherung, Handwerkskammern, Innun- gen, Kirchen, Universitäten usw. sind dementsprechend versichert.
Bei den Teilnehmern der von den Ärztekammern so- wie der Bundesärztekammer durchgeführten Fortbildungs- veranstaltungen ist bezüglich des gesetzlichen Unfallversi- cherungsschutzes zwischen den abhängig Beschäftigten und den niedergelassenen, frei praktizierenden Ärzten zu unterscheiden: Der gesetz- liche Unfallversicherungs- schutz aus dem Beschäfti- gungsverhältnis umfaßt auch die Teilnahme an der Fortbil- dungsveranstaltung, wenn ein rechtlich wesentlicher Zu- sammenhang vorliegt. Dieser ist immer dann gegeben, wenn die Teilnahme auf Ver- anlassung des Arbeitgebers erfolgt. Angestellte, die ohne Zusammenhang mit dem Be- schäftigungsverhältnis an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, können unter dem gesetzlichen Unfallversi- cherungsschutz stehen, wenn die Fortbildungsveranstal- tung klar als solche zu erken-
Umfang der Versicherung
Der Umfang des Versi- cherungsschutzes ist gesetz- lich geregelt. Folgende Tat- bestände sind — verkürzt dar- gestellt — für die BGW ent- schädigungspflichtig:
1. Unfälle im Zusammen- hang mit betrieblichen Tätig- keiten, Lohn- oder Gehalts- abhebungen, Arbeiten an Arbeitsgeräten, der Behand- lung der Folgen eines frühe- ren Arbeitsunfalles, dem Weg zum und vom Ort der Tätigkeit, der Unterbringung eines Kindes infolge der ei- genen betrieblichen Tätig- keit und der Teilnahme an ei- ner Fahrgemeinschaft auf dem Arbeitsweg;
2. Berufskrankheiten, ins- besondere bestimmte Infek- tionskrankheiten, Haut- krankheiten, Erkrankungen durch ionisierende Strahlen und viele andere mehr (ver- gleiche Berufskrankheitenli- ste). Für einen Vollzeitbe-
schäftigten bezahlte der Ar- beitgeber 1993 genau 133 DM, für freiwillig Versicher- te hängt der Jahresbeitrag von der gewählten Versiche- rungssumme ab. Für 1993 be- trug er 0,9 Prozent davon.
Für die Mindestversiche- rungssumme von 29 000 DM (neue Länder: 23 000 DM) ist das ein jährlicher Beitrag von 261 DM (neue Länder:
207 DM). Für die Höchstver- sicherungssumme, die bei 108 000 DM liegt, beträgt der Beitrag 972 DM. Die Beiträ- ge zur freiwilligen Versiche- rung können steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Versi- cherungsfall sind alle Geld- leistungen gemäß Paragraph 3 des Einkommenssteuerge- setzes steuerfrei.
Die Leistungen der BGW sind umfangreich. Sie umfas- sen die ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel, Pro- thesen und andere Hilfsmittel sowie die Pflege. Darüber hin- aus fördert die BGW Maß- nahmen, die den Versicherten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern helfen.
Für die Dauer der Ar- beitsunfähigkeit zahlt die BGW Verletztengeld in Höhe des 450. Teils der Ver- sicherungssumme. Bei einer Versicherungssumme von 23 000 DM sind das 51,11 DM pro Tag, bei 108 000 DM sind es 240 DM. Verletzten- rente wird von der BGW ge- zahlt, wenn der Versicherte durch den Unfall länger als 13 Wochen in seiner Er- werbsfähigkeit gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent be- trägt. Die Vollrente bei Ver- lust der Erwerbsfähigkeit beträgt zwei Drittel der Ver- sicherungssume. Bei teilwei- ser Minderung der Erwerbs- fähigkeit erhält der Verletzte einen Teil der Vollrente.
(Teil 1 erschien in Heft 50)
Helmut Ertel, BGW, Hamburg Dieter Jürgens, Bayerische Landesärzte- kammer, München dig: Gemeindeunfallversi- nen ist. Niedergelassene, frei
cherungsverband). praktizierende Ärzte sind bei Veranstaltungen nur dann gegen Unfallrisiken versi- chert, wenn sie eine freiwilli- ge Versicherung abgeschlos- sen haben.
Auf Honorarbasis tätige Referenten von Fortbil- dungsveranstaltungen der Ärztekarrimern usw. fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, da sie „wie Unternehmer"
tätig sind. Bei niedergelasse- nen Ärzten, die freiwillig versichert sind, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf gelegentliche Refe- rententätigkeit (einige Male im Jahr).
Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 51/52, 26. Dezember 1994 (49) A-3579