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Archiv "Versicherung in Berufsgenossenschaft Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" (16.12.1994)

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VARIA WIRTSCHAFT

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ormalerweise gilt: An- gestellte, auch ange- stellte Ärztinnen und Ärzte, sind für den Fall von Berufskrankheiten und Ar- beitsunfällen pflichtversi- chert, Freiberufler wie nie- dergelassene Ärzte nicht. Sie können sich aber freiwillig versichern.

So einfach diese Unter- scheidung auch zu sein scheint, in der Praxis ist sie oft schwer. Ist zum Beispiel ein Leitender Krankenhaus- arzt, der noch eine eigene Praxis betreibt, versichert oder nicht? Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz bei Bereitschafts- und Ret- tungsdienst aus?

Gesetzlich Versicherte

Gesetzlich versichert sind grundsätzlich alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäf- tigten. Ob ein rechtswirksa- mer Arbeits- oder Ausbil- dungsvertrag vorliegt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist: Ist die tatsächliche Arbeit aufgenommen worden, und kann der Arbeitgeber über die Arbeitskraft verfügen?

Die gesetzliche Versicherung gegen Arbeitsunfall und Be- rufskrankheiten beginnt im Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit. Nicht notwen- dig ist eine Meldung an die Berufsgenossenschaft vor oder zu diesem Zeitpunkt.

Für den niedergelassenen Arzt bedeutet dies: Mit Auf- nahme seiner Arbeit sind alle Angestellten und Arbeiter versichert. Das sind zum Bei- spiel: mitarbeitende Ehegat- tin, Arzthelferin, Laborantin, Krankengymnastin, Medizi- nisch-Technische Assistentin, Verwaltungsangestellte (Se- kretärin) und Raumpflege- rin, auch wenn sie nur teil- zeitbeschäftigt sind. Auch bei niedergelassenen Ärzten angestellte Kollegen werden von der gesetzlichen Unfall- versicherung erfaßt.

Famulieren Studenten in einer ärztlichen Praxis, be-

steht auch für sie der Schutz der gesetzlichen Unfallversi- cherung. Für den im Rahmen der Fort- oder Weiterbildung tätigen Arzt in einer fremden Praxis gilt dieses ebenfalls, soweit er nicht schon selber frei praktiziert.

Freiwillig Versicherte

Der niedergelassene, frei praktizierende Arzt ist selbst nicht kraft Gesetzes versi- chert. Als Unternehmer ist er zwar von Gesetzes wegen Mitglied der BGW, gehört aber nicht zu den gesetzlich Pflichtversicherten. Er kann sich jedoch freiwillig versi- chern.

Der Unfallversicherungs- schutz beginnt für den frei- willig versicherten Arzt grundsätzlich mit dem Verla- sen des Wohnhauses, wenn er auf dem Weg zur Praxis ist. Auch wenn die eigene Wohnung mit der Praxis un- ter einem Dach liegt, ist der Aufenthalt in der Wohnung grundsätzlich nicht unfallver- sichert. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen. Bei- spiel: Die Privaträume wer- den regelmäßig für die Praxis mitbenutzt, etwa weil die Buchhaltung dort geführt wird; der niedergelassene Arzt wird während seines Aufenthaltes in der Woh- nung angerufen und geht

zum Telefon, weil ein Patient seine Hilfe wünscht. In ei- nem solchen Fall kann ein Sturz in der Wohnung ein Arbeitsunfall sein.

In einer Gruppenpraxis hat jeder der niedergelasse- nen Ärzte „Unternehmerei- genschaft". Alle Mitglieder der Gruppenpraxis sind da- her zunächst nicht versichert.

Das gilt in aller Regel auch für den als Vertreter bestell- ten Arzt, der durch die Tätig- keiten in einer fremden Pra- xis nicht automatisch Ange- stellter wird. Wird der frei praktizierende Arzt außer- halb seiner eigenen Praxis tätig (zum Beispiel als Beleg- arzt in einem Krankenhaus), so stellt diese zusätzliche Tätigkeit die Fortsetzung sei- ner freiberuflichen Tätigkeit dar. Sie begründet kein eige- nes Versicherungsverhältnis über das Krankenhaus zur Berufsgenossenschaft. Eine Ausnahme kann bei Ge- bietsärzten gelten, wenn sie als sogenannte „Organ- fachärzte" in einem Kran- kenhaus mit festen Verpflich- tungen in dessen Organisati- on tätig werden. Wenn ein Arzt seine Kenntnisse als

„Gastarzt" in einem Kran- kenhaus auffrischen will, ist er ebenso wie ein „Stipendi- at" nicht unfallversichert, da der Arbeitgeber letztlich nicht über seine Arbeitskraft verfügen kann.

Ärzte in Krankenhäusern sind als Arbeitnehmer gegen

Arbeitsunfall und Berufs- krankheit versichert. Das gilt auch für Leitende Kranken- hausärzte. Unterhält der Lei- tende Krankenhausarzt je- doch eine Privatpraxis außer- halb des Krankenhauses, ist er insoweit versicherungsfrei.

Ähnlich ist die Rechtslage für niedergelassene Ärzte, die als Betriebsärzte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz tätig werden. Diese ärztliche Tätigkeit in fremden Betrie- ben ist ein Teil des Hauptbe- rufes und daher nicht versi- chert. Werden Ärzte bera- tend tätig (zum Beispiel für Versicherungsunternehmen), folgt daraus allein kein Un- fallversicherungsschutz. Ent- sprechendes gilt für ärztliche Gutachter.

Notfall-/

Notarztdienst

Jeder frei praktizierende Arzt ist im Notfalldienst/Be- reitschaftsdienst grundsätz- lich versicherungsfrei, da die- se Tätigkeit Folge seiner frei praktizierten ärztlichen Tä- tigkeit ist. Besteht eine frei- willige Versicherung, ist die Notfalldiensttätigkeit mit eingeschlossen. Angestellte und beamtete Ärzte, die von ihrem Arbeitgeber für die Notfalldiensttätigkeit freige- stellt werden, genießen bei dieser Tätigkeit Versiche- rungsschutz über den für den jeweiligen Arbeitgeber zu- ständigen Versicherungsträ- ger.

(Beitrag wird fortgesetzt)

Anschrift der Verfasser:

Helmut Ertel

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Pappelallee 35 - 37 22089 Hamburg Dieter Jürgens

Bayerische Landesärzte- kammer

Mühlbaurstraße 16 81677 München

Versicherung in Berufsgenossenschaft

Schutz bei

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Um 13 Prozent konnte die Berufsgenossenschaft für Gesundheits- dienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ihren Beitragssatz für Pflicht- versicherte senken. Statt 153 DM wie für das Jahr 1992 mußten für 1993 nur 133 DM an die gesetzliche Unfallversicherung ge- zahlt werden. Wer ist aber eigentlich gesetzlich unfallversichert und wer nicht? Und wer kann sich freiwillig absichern? (Teil I)

A-3520 (58) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 50, 16. Dezember 1994

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