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Archiv "Schutz durch private Versicherung" (08.06.2001)

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ird eine Person bei ei- nem Unfall verletzt, fordert die Haft- pflichtversicherung vom be- handelnden Arzt einen Be- richt über die Schwere der Verletzungen an. Für diese Beurteilungen muss der Arzt in der Regel Formulare aus- füllen, die teilweise missver- ständliche oder unklare For- mulierungen enthalten. Oft kommt es dann zu Nachfra- gen, insbesondere von An- wälten der Patienten. Welche Informationen benötigen die Versicherungen?

Ermittlung des

Haushaltsführungsschadens Die von den Ärzten er- wünschten Auskünfte dienen dazu, Anhaltspunkte für die Bemessung des Schmerzens- geldes, des Verdienstausfalles und des Haushaltsführungs- schadens zu erhalten. Das Schmerzensgeld ist abhängig von der Schwere der Ver- letzungen, der Dauer eines stationären Aufenthaltes, der Art der ambulanten Behand- lung und der Frage, ob ein Dauerschaden vorliegt. Für den Verdienstausfallschaden ist die Dauer der Arbeitsun- fähigkeit beziehungsweise de- ren Einschränkung bedeutend.

Als Haushaltsführungsscha- den werden Ausgleichsan- sprüche bezeichnet, die eine verletzte Person geltend ma- chen kann, weil sie bedingt durch die Unfallverletzung die von ihr normalerweise er- brachten Leistungen im Haus und Garten, aber auch bei der Kinderbetreuung nicht erbringen konnte.

Eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ist nicht gleichzu- setzen mit der Arbeitsun- fähigkeit im Angestelltenver- hältnis. So kann ein Haus- mann mit einem gebrochenen Bein weiterhin den Haushalt leiten und Kartoffeln schälen.

Er kann aber weder einkau- fen, staubsaugen noch Gar- tenarbeit erledigen. Auch Kindern entsteht ein Haus- haltsführungsschaden: Nach den familienrechtlichen Un- terhaltsbestimmungen haben alle Familienmitglieder sich

an anfallenden Arbeiten zu beteiligen – allerdings erst ab etwa zwölf Jahren.

Für die Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist es erforderlich festzustel- len, inwieweit die Fähigkeiten zur Erledigung der Hausarbei- ten durch die Verletzungen eingeschränkt sind, und zwar hinsichtlich aller notwendigen Tätigkeiten, unabhängig da- von, ob beziehungsweise in welchem Maße diese tatsäch- lich übernommen wurden. Die tatsächliche individuelle Be- rechnung der Beteiligung im Haushalt erfolgt anhand von statistischen Ermittlungen der Mitglieder unter Berücksichti- gung der Berufstätigkeit, des Alters der Angehörigen und der Familiengröße.

Extrablatt sinnvoll

Der Arztbericht muss des- halb auch Angaben darüber enthalten, in welchen Zeit- räumen der Verletzte zu wie

viel Prozent bei der Haushalts- führung eingeschränkt war.

Dabei mag als Faustregel gel- ten, dass diese Werte bei vor- übergehenden Verletzungen (die spätestens nach drei Mo- naten ausgeheilt sind) und bei nicht stationärer Behand- lung in etwa zehn bis 20 Pro- zent unter denen für den all- gemeinen Arbeitsmarkt lie- gen. Bei schweren Dauerschä- den müssen die Einschrän- kungen konkret festgestellt werden.

Da die Dauer der Be- schwerden durch die ärztliche Bescheinigung über Behand- lungszeit und Intensität (ein- schließlich Therapiemaßnah- men wie Krankengymnastik et cetera) glaubhaft gemacht werden muss, sollten Patien- ten so lange wieder einbestellt werden, bis sie beschwerdefrei sind. Der Abstand zwischen den Terminen sollte höchstens drei Wochen betragen.

Bei der Feststellung ei- ner Arbeitsunfähigkeit kommt

es nicht darauf an, ob je- mand Arbeitnehmer ist und deshalb eine Arbeitsunfä- higkeitsbescheinigung ausge- stellt wird. Die entsprechen- den Angaben sind gegebenen- falls fiktiv zu machen. Auch Kinder, Studenten, Rentner, Hausfrauen und -männer können arbeitsunfähig sein.

Es ist oft sinnvoll, die Beant- wortung der starren Fragen durch ein Beiblatt zu er- gänzen und hier die entspre- chenden Angaben ungefragt auszuführen. Martin Delank

GKV

Heiraten lohnt nicht immer

Kinder von Eheleuten, von denen ein Partner mehr als 6 525 DM monatlich verdient und privat krankenversichert ist, der andere mit geringerem Einkommen hingegen einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, sind von der ko- stenfreien Mitversicherung in der Gesetzlichen Kranken- versicherung (GKV) ausge- schlossen. Dass eine kosten- freie GKV-Mitversicherung des Kindes bei nichtverheira- teten Eltern möglich wäre, ist verfassungsgemäß, urteilte das Bundessozialgericht (Az.:

B 12 KR 12/00 R). WB

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 23½½½½8. Juni 2001 [83]

V E R S I C H E R U N G E N

Durch die Sozialver- sicherung sind die meisten Bürger vor den wirtschaftlichen Folgen von Krank- heit, Arbeitsunfall, Alter und Erwerbslo- sigkeit geschützt.

Wer nicht pflichtver- sichert ist oder den Schutz verbessern will, kann durch eine private Versicherung Vorsorge gegen die- se Risiken treffen.

Gegen andere Gefah- ren muss er sich von vornherein selbst versichern. Die Be- reitschaft dazu ist

groß. ✮✮

Unfallhaftpflicht

Welche Angaben werden benötigt?

Für die Bestimmung der Schadensersatzansprüche

sind die Versicherungen auf die Ärzte angewiesen.

Referenzen

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