ür die private Krankenversi- cherung ist das Maß voll, was die Preisgestaltung bei nicht- ärztlichen Wahlleistungen im Kran- kenhaus (Inanspruchnahme von Ein- und Zweibettzimmern als Wahl- leistung) betrifft. Gütliche und au- ßergerichtliche Klärungen der Pri- vatassekuranz mit den Krankenhäu- sern, denen überhöhte Preise bei der Wahlleistung Unterkunft vorge- worfen werden, sind nach Angaben des PKV-Verbandes gescheitert. Der Verband hat, wie er vor der Presse in Bonn beklagte, seit Dezember 1997 bundesweit 31 Krankenhäuser auf- gefordert, die Zuschläge zu senken.
Nur in drei Fällen ist dies im „erfor- derlichen Umfang“ geschehen. Ei- nige wenige Krankenhäuser hätten die Zuschläge für Komfortzimmer (in Höhe von maximal 341 DM beziehungsweise 318 DM, Beispiel Arabella-Klinik, München) nur un- zureichend, etwa zwischen fünf und 40 DM pro Pflegetag, gesenkt, was aber keineswegs ausreiche, so der Geschäftsführer des Verbandes der privaten Krankenversicherung, Dr. jur. Christoph Uleer.
Der Streit mit den Klinikträ- gern schwelt schon seit geraumer Zeit; er hat sich zugespitzt, seit die Privatassekuranz im Bereich der pri- vatärztlichen Behandlung in Kran- kenhäusern und im Wahlleistungs- sektor Ausgabensteigerungen Jahr für Jahr zwischen sechs und neun Prozent registriert. Andererseits ist dem PKV-Verband mit Inkrafttre- ten des 2. GKV-Neuordnungsgeset- zes (am 1. Juli 1997) erstmals ein
„Verbandsklagerecht“ eingeräumt worden, mit dem im Klageweg ge- richtliche Entscheidungen über die Angemessenheit der Ein- und Zwei- bettzimmer-Zuschläge herbeige- führt werden können. Der Verband sieht sich jetzt verstärkt zu diesem Schritt veranlaßt, weil Aufforderun- gen, unangemessen hohe Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen zu reduzieren, nicht fruchten. Anderer- seits will man nicht noch länger zu- warten, bis die Deutsche Kranken- hausgesellschaft und der PKV-Ver- band Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte formuliert haben.
PKV-Geschäftsführer Uleer über die derzeitige Situation: „Wir stehen zur Zeit zwar noch etwas im Nebel, aber in einem Drittel der Fälle dürften die Zuschläge der Kli- niken weit überhöht sein und in keinem Verhältnis zu den im Wahl- leistungssektor Unterbringung aus- gelösten Kosten stehen.“ Der seit Mitte 1977 schärfer formulierte § 22 Abs. 1 der Bundespflegesatzverord- nung fordert: „Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen . . .“
Für die PKV sind die inkrimi- nierten Zuschläge mehr als nur eine globale Manövriermasse. Drei bis vier Milliarden DM soll das Volumen betragen, das „über einem vertretba- ren Niveau“ liegt und zur Quersub- ventionierung der allgemeinen Pfle- geklasse der gesetzlich Versicherten (und damit der Konkurrenz GKV) dient. Die privaten Krankenversiche- rungen und die Beihilfe teilen sich
den „Schaden“ nach den Marktantei- len je zur Hälfte. Die PKV sieht sich in der mißlichen Lage, gegen eine vertrackte Gesetzeslage ankämpfen zu müssen: Der Gesetzgeber hat das Kriterium des betriebswirtschaftlich angemessenen Entgelts bei nichtärzt- lichen Wahlleistungen nicht definiert, und auch die Gerichte können dieses Versäumnis wohl kaum abstellen.
Klinik-Card gekündigt
Die PKV geht von folgenden aktuellen bundesweiten Durch- schnittszuschlägen aus: rund 120 DM im Zweibett-Klinikzimmer und 180 DM im Einbett-Zimmer. „Mit diesen Preisen sollte bereits ein überdurchschnittliches Leistungsan- gebot finanzierbar sein. Ein sehr gutes Leistungsangebot rechtfertigt selbstverständlich auch überdurch- schnittliche hohe Zuschläge“, so der Verband generös.
Inzwischen hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft den Vor- wurf zurückgewiesen, die Klinikträ- ger würden als „monopolistische An- bieter“ einseitig Bedingungen zu La- sten der Privatversicherten diktieren.
Schließlich könne jeder Patient frei entscheiden, einen Behandlungsver- trag auch hinsichtlich der Wahllei- stung Unterkunft abzuschließen. Im Falle der anhängigen Rechtsstreite hat die PKV bereits gehandelt: Kli- nik-Card-Verträge, die eine Direkt- abrechnung zwischen Krankenhaus und Versicherung ermöglichen, wur- den gekündigt . . . Dr. Harald Clade A-1885
P O L I T I K LEITARTIKEL
Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 31–32, 3. August 1998 (13)