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Archiv "Streit um den Notfallpatienten" (03.02.1984)

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Über das Tätigkeitsfeld des „Rettungsarztes" und des

„Notfallarztes" wird heftig gestritten. Nicht allein unter Ärzten und Rettungsorganisationen. In dem schon seit Jahren schwelenden Streit um die Zuständigkeit für die Versorgung von Notfallpatienten nehmen heute auch Po- litiker Partei. Die Sache wird öffentlich. Aussage steht oft gegen Aussagen, wie liegen die Interessen verteilt? Was stimmt? Und was sagt die Bundesärztekammer dazu?

'lach Aussagen der „Deutschen nGesellschaft für Allgemeinme- dizin" werden 70 Prozent aller Notfälle von Allgemeinärzten ver- sorgt. Dem steht eine Pressever- lautbarung des „Berufsverbandes der Rettungssanitäter" gegen- über, derzufolge 80 Prozent aller Notfälle von Rettungssanitätern versorgt werden. Solche gegen- sätzlichen Aussagen sind typisch für den, inzwischen offen zu Tage tretenden, Zwist um die Notfall- versorgung.

Notfallversorgung —

prästationäre Intensivtherapie?

In dem Maße, wie die stationäre Intensivtherapie im Rettungswa- gen bzw. dem sogenannten Not- arztwagen aus dem stationären Bereich zum Notfallpatienten hin vorverlagert wurde, änderte sich auch die Indikation zum Einsatz von Ärzten im Rettungswesen mit ihren Assistenten, nämlich den Rettungssanitätern. Die Möglich- keiten einer dem stationären Be- reich vorgelagerten. Intensivthera- pie auf Rädern führte dazu, daß in ebenfalls zunehmendem Maße niedergelassene Kassenärzte sich von dem Teil ihres ursprünglichen Auftrages, nämlich der Sicherstel- lung der Versorgung auch von Notfallpatienten zurückzogen.

Diese Entwicklung führte dann nahezu zeitgleich mit der Schaf- fung der Rettungsdienstgesetze der Länder zu der Einrichtung der ärztlichen Notfalldienste, welche seit 1976 in allen Kammerberei- chen zu Notfalldienstordnungen führten. Damit stehen sich heute zwei Organisationsformen gegen- über, deren Funktionskreise sich in der Versorgung von Notfallpa-

Michael Popovid

Streit um den Notfall- patienten

tienten überschneiden und, be- sonders bedingt durch knapper werdende Ressourcen, zu einem Verteilungskampf und einer .dar- aus resultierenden Abgrenzungs- strategie führten.

Notfallpatient —

Welcher Arzt ist der richtige?

Hier stellen sich zwangsläufig zwei Fragen: „cui bono?" und

„Was ist ein Notfallpatient?". Als allgemein gültig kann heute fol- gende Definition gelten: Notfall- patient ist jeder, bei dem auf- grund äußerer Schäden, also Traumen, Vergiftungen oder inne- re Erkrankungen, plötzlich und unerwartet eine akute lebensbe- drohliche Störung der vitalen Funktionen entsteht. Diese im me- dizinischen Bereich unumstritte- ne Charakterisierung deckt sich jedoch häufig nicht mit der sub- jektiven Betrachtungsweise der Not des Patienten oder seines Umfeldes. Daraus resultieren ent- sprechende Alarmierungswege,

Einsatzquoten, gegliedert nach absoluter und relativer Indikation sowie Fehlindikation, aber auch die volkstümliche Bezeichnung des Arztes, welcher in der Not hilft. Dies ist in der Regel der

„Notarzt".

Als echte Notfälle im engeren und eigentlichen Definitionssinne sind je nach Statistik innerhalb der über die Rettungsdienste versorg- ten Patientengruppe zwischen 10 und 50 Prozent zu bezeichnen.

Für den ärztlichen Notfalldienst kann je nach Organisation und Lo- kalisation gesagt werden, daß schätzungsweise fünf bis zehn Prozent der als Notfälle behandel- ten Patienten als Notfallpatienten im definierten Sinne zu gelten ha- ben.

Die statistische Bewertung der Notfalleinsätze unterliegt sicher auch der jeweiligen Einschätzung des behandelnden „Notfall- bzw.

Rettungsarztes". Hieraus ergeben sich dann recht unterschiedliche Aussagen, die nicht selten einer zielgerichteten Auswertung unter- liegen.

1982 wurden im Rahmen der am- bulanten kassenärztlichen Versor- gung 255 Millionen Behandlungs- fälle gezählt. Im Rahmen der Si- cherstellung der ambulanten Ver- sorgung von Notfallpatienten wur- den durch die ärztlichen Notfall- dienste, niedergelassene Kassen- ärzte und ermächtigte Kranken- hausärzte rund sechs Millionen Notfallbehandlungen durchge- führt.

Diesen sechs Millionen ambulan- ten ärztlichen Notfallbehandlun- gen stehen nahezu 700 000 Not- arztwageneinsätze der Rettungs- dienste gegenüber, welche eine durchschnittliche Fehleinsatzquo- te von 50 Prozent haben. Damit wurden über den organisierten Rettungsdienst eins bis 1,3 Pro- zent der Bevölkerung über einen sogenannten „Notarzt" im soge- nannten „Notarztwagensystem"

versorgt. Die Kosten für einen Notarztwageneinsatz liegen ge-

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genwärtig zwischen 300 und 750 DM pro Einsatz. Die Kosten für die ambulante Versorgung von Not- fallpatienten durch niedergelas- sene Kassenärzte dürften etwas niedriger liegen, sofern kein Se- kundärtransport zur stationären Versorgung führte.

Da nun die Ärzte im Rettungswe- sen genauso wie Ärzte im Notfall- dienst als sogenannte „Notärzte"

bezeichnet werden, hat dies nach Auffassung bestimmter Institutio- nen, aber auch z. B. des Bundes- ministers für Verkehr, zu Begriffs- verwirrungen, unterschiedlichen Bezeichnungen und dementspre- chend zu einer Verwischung der originären Aufgaben auf der ur- sprünglich klaren gesetzlichen Basis geführt.

Dies hatte zur Folge, daß sich auf- grund von Länderinitiativen der Bund-Länder-Ausschuß Rettungs- wesen beim Bundesminister für Verkehr, aber auch der gemeinsa- me Beirat für Verkehrsmedizin, ausgehend von einer Begriffsklar- legung dafür aussprach, zu neuen gesetzlichen Regelungen zu kom- men. Im Herbst des Jahres 1982 wurde durch eine vertrauliche Mitteilung aus einem Bundesmini- sterium bekannt, daß geplant sei, die Rettungsdienstgesetze der Länder dahingehend zu ändern, daß die Versorgung von Notfallpa- tienten allein den Rettungsdien- sten zugeordnet werden und dem Sicherstellungsauftrag für die am- bulante Versorgung von Patien- ten, entsprechend § 368 (3) RVO, entzogen werden sollte.

Begriffe im Rettungswesen — kleinkarierte Semantik?

Gleichzeitig bildete das Deutsche Institut für Normung im Rahmen des DIN-Ausschusses „Rettungs- dienst und Krankenhaus" eine Ar- beitsgruppe mit der Aufgabe, Be- griffe aus dem Rettungswesen zu normieren.

Es hat sich herausgestellt, daß in- nerhalb dieser Arbeitsgruppe

Die Aufgaben des

„Notfallarztes" wer- den in einem Be- schluß des Vorstan- des der Bundesärzte- kammer zur Begriffs- definition so umris- sen: Der Notfallarzt stellt im Rahmen des durch die Ärztekam- mer und/oder die Kassenärztlichen Vereinigungen orga- nisierten ambulanten Notfalldienstes die ambulante ärztliche Versorgung bei drin- genden Behand- lungsfällen in sol- chen Zeiträumen si- cher, in denen die in einer Praxis nieder- gelassenen Ärzte üb- licherweise keine Sprechstunden ab- halten. Dazu gehört auch die ärztliche Hilfe bei einem Not- fallpatienten am Not- fallort, wobei ein er- forderlicher Kranken- transport durch Ein- schaltung des Ret- tungsdienstes sicherzustellen ist

größte Schwierigkeiten bei der Klarlegung der Begriffe und der damit zusammenhängenden Auf- gabenbeschreibungen für den ärztlichen Bereich bestehen. Von seiten der nichtärztlichen Verbän- de, aber auch von seiten der Ver- treter einiger Rettungsdienste wird auf der DIN-Norm 14011 be- harrt, aus der hervorgeht, daß der

„Notarzt" ein Arzt ist, der beson- dere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Notfallmedizin besitzt und im Rettungsdienst tätig wird.

Dem steht der „Ärztliche Bereit- schaftsdienst" gegenüber. Er stellt einen von den ärztlichen Or- ganisationen eingerichteten Be- reitschaftsdienst zur ambulanten Behandlung außerhalb der übli- chen Sprechstunden der Ärzte dar.

Wegen der aus diesen beiden Be- griffen sich ergebenden vielfälti- gen Probleme hatte bereits 1976 die Bundesärztekammer unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen erhebliche Kritik an der DIN-Norm 14011 geübt und im Rahmen der oben erwähnten Ar- beitsgruppe auf eine Änderung der vorliegenden Norm hinge- wirkt.

Nach eingehender Beratung faßte der Vorstand der Bundesärzte- kammer einen Beschluß zur Be- griffsdefinition des „Notfallarz- tes" und des „Rettungsarztes".

Daraus geht folgende Aufgaben- beschreibung hervor:

Der Notfallarzt stellt im Rahmen des durch die Ärztekammer und/oder die

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Kassenärztlichen Vereinigungen organi- sierten ambulanten Notfalldienstes die ambulante ärztliche Versorgung bei dringenden Behandlungsfällen in sol- chen Zeiträumen sicher, in denen die in freier Praxis niedergelassenen Ärzte üb- licherweise keine Sprechstunden abhal- ten. Dazu gehört auch die ärztliche Hilfe bei einem Notfallpatienten am Notfallort, wobei ein erforderlicher Krankentrans- port durch Einschaltung des Rettungs- dienstes sicherzustellen ist.

Der Rettungsarzt leistet im Rahmen des durch Landesgesetz eingerichteten Ret- tungsdienstes bei Notfallpatienten am Notfallort erste ärztliche Hilfe im Sinne von lebensrettenden Sofortmaßnahmen, stellt die Transportfähigkeit des Notfall- patienten her und hält während des Krankentransportes die vitalen Lebens- funktionen des Notfallpatienten auf- recht.

Die Bundesärztekammer geht da- von aus, daß dieser Beschluß mit seiner Aufgabenbeschreibung auf den gesetzlichen Grundlagen be- ruhend und in Übereinstimmung mit dem Deutschen Ärztetag zu ei- ner klaren Aufgabenzuweisung führt.

Zusammenarbeit von

„Notfallärzten" und

„Rettungsärzten" verbessern Ziel der Bemühungen um eine verbesserte Versorgung der Not- fallpatienten sollten bundesweit vereinheitlichte Vereinbarungen auf Länderebene sein, die mit den beteiligten Institutionen und Ver- bänden abgeschlossen werden müssen. Dies sind die Landesärz- tekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen- verbände, Rettungsdienste und die Krankenhausträger.

Da in der Vergangenheit offenbar wurde, daß die auf unterschied- lichen Rechtsgrundlagen beru- henden Aufgabenzuweisungen der ärztlichen Notfalldienste und der Rettungsdienste zu Unstim- migkeiten durch Mehrfachalar- mierungen und Fehleinsätze ge- führt haben, erschien es den Fachausschüssen der Bundesärz- tekammer und ihrem Vorstand

„Der Rettungsarzt" — so die Aufgaben- beschreibung in dem Beschluß des Vor- standes der Bundes- ärztekammer — „lei- stet im Rahmen des durch Landesgesetz eingerichteten Ret- tungsdienstes bei Notfallpatienten am Notfallort erste ärzt- liche Hilfe im Sinne von lebensrettenden Sofortmaßnahmen, stellt die Transportfä- higkeit des Notfallpa- tienten her und hält während des Kran- kentransportes die vitalen Lebensfunk- tionen des Notfallpa- tienten aufrecht"

Fotos: dpa; A + W, Martin

dringend notwendig, durch Ver- träge Modelle zur gemeinsamen Einrichtung von Einsatzleitstellen für Ärztliche Notfalldienste und Rettungsdienste zu schaffen.

Hierbei müßten, um bundesweit und flächendeckend die Versor- gung von Notfallpatienten bei Tag und Nacht und an Wochenenden zu gewährleisten, integrative Mo- delle der Zusammenarbeit von Rettungsärzten und Notfallärzten geschaffen werden. Nach Auffas- sung der Bundesärztekammer wird es dann möglich sein, über vertraglich gestaltete Koopera- tionsformen mit gemeinsamen und einheitlichen Alarmierungs- wegen die Kompetenzen klarzule- gen und die Zuständigkeiten im Überschneidungsbereich patien- tengerecht festzulegen.

Ambulante Notfallversorgung und kassenärztlicher

Sicherstellungsauftrag

Bei der Konzeption solcher Ver- einbarungen stellt sich jedoch das grundsätzliche Problem, ob die ambulante ärztliche Versorgung von Notfällen bei Kassenpatienten Teil des Sicherstellungsauftrages der niedergelassenen Kassenärz- te und damit originäre Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigun- gen ist (§ 368 ((3)) der Reichsversi- cherungsordnung), oder ob es sich hierbei um eine sogenannte präklinische Versorgung handelt, die mit Hilfe der Rettungsdienste intensivmedizinische Versor- gungsmöglichkeiten dem statio- nären Versorgungsbereich vor- verlagert.

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Die

Bundesärztekammer hatte bislang in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsminister die Auffassung vertreten, daß sich aus

§ 368 (3) RVO ergibt, daß zum Si- cherstellungsauftrag der Kassen- ärztlichen Vereinigungen in den Ländern für die kassenärztliche Versorgung auch die Organisatio- nen eines „ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes" ge- hört. Nach Auffassung des Bun- desarbeitsministers bezieht sich diese Regelung auf die ambulante kassenärztliche Versorgung und berührt nicht die landesrecht- lichen Regelungen über die Ret- tungsdienste. Weiter heißt es in einer Stellungnahme des Bundes- ministers für Arbeit und Sozialord- nung vom 25. April 1983:

„Aus der Sicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung ergibt sich keine Notwendigkeit zur Änderung der Reichsversicherungsordnung. Sollten in Landesbereichen Regelungen beste- hen, die bei der Inanspruchnahme der unterschiedlichen Dienste zu Verwech- selungen führen könnten, wäre es Auf- gabe der zuständigen obersten Landes- behörden, die zugleich Aufsichtsbehör- den über die Kassenärztlichen Vereini- gungen und Landesärztekammern sind, auf geeignete Lösungen hinzuwirken."

Damit wird eigentlich eines deut- lich: Wenn die Körperschaften öf- fentlichen Rechtes nicht zu einer schnellstmöglichen Klärung und Vereinheitlichung der z. Z. verwa- schenen Überschneidungszonen im Rahmen der Hilfeleistung in der Lage sind, ist der Landesge- setzgeber dazu aufgerufen, hier tätig zu werden. Es wurde oben bereits festgestellt, daß bereits im Jahre 1982 vertraulich mitgeteilt wurde, daß über die Novellierung der Rettungsdienstgesetze der Länder die Aufgaben der Ret- tungsdienste expansiv zu Lasten der ambulanten kassenärztlichen Versorgung aufgewertet werden sollen. Die Rettungsdienste soll- ten nicht nur für die akut lebens- gefährlich bedrohten Patienten oder Unfallpatienten alleine zu- ständig sein, sondern in enger Zu- sammenarbeit mit den Kranken- häusern über Rettungsleitstellen

generell die präklinische Versor- gung von Notfallpatienten wahr- nehmen.

Am 13. Juli 1983 hat der Baden- Württembergische Landtag das

„Gesetz zur Änderung des Ret- tungsdienstes" verabschiedet.

Ähnliche Vorhaben gibt es in Rheinland-Pfalz und Baden-Würt- temberg. Aus dem Änderungsge- setz Baden-Württembergs geht hervor, daß der Landesausschuß für den Rettungsdienst, an dem die Ärztekammer und die Kassen- ärztliche Vereinigung nicht betei- ligt sind, einen Rettungsdienst- plan aufstellt. Dieser legt die Grundzüge einer bedarfsgerech- ten und wirtschaftlichen Versor- gung der Bevölkerung mit lei- stungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. Der Mini- ster für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung schließt auf Lan- desebene mit den Leistungsträ- gern (unter Ausschluß der Ärzte- kammer und Kassenärztlichen Vereinigung) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versor- gung der Bevölkerung mit lei- stungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes. — Weiter heißt es:

„Soweit die bedarfsgerechte Versor- gung der Bevölkerung mit leistungsfähi- gen Einrichtungen des Rettungsdien- stes nicht entsprechend dieser Verein- barung sichergestellt ist, ist die Versor- gung Pflichtaufgabe der Land- und Stadtkreise. Sie sind in diesem Fall Lei- stungsträger für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung und kön- nen sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedie- nen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind."

Zur Mitwirkung von Ärzten wird ausgeführt, daß im Rettungs- dienst geeignete Ärzte mitwirken.

Die Eignungsvoraussetzungen werden jeweils durch Satzungen der Landesärztekammern festge- legt. Die Krankenhausträger sind im Rahmen ihrer Leistungsfähig- keit verpflichtet, Ärzte gegen Ko- stenausgleich zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf wirken auch niedergelassene Ärzte im Ret- tungsdienst mit.

Die Leistungsträger schließen mit den Krankenhausträgern und mit den niedergelassenen Ärzten im Einvernehmen mit den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung (Kostenträ- ger), soweit sie im Bereichsaus- schuß vertreten sind, entspre- chende Vereinbarungen ab.

Hieraus kann geschlossen wer- den, daß die Kommunen über die bedarfsgerechte und wirtschaft- liche Versorgung der Bevölke- rung befinden und bei Bedarf ne- ben den ohnehin im Rettungs- dienst tätigen Krankenhausärzten auch niedergelassene Ärzte zum Dienst im Rettungsdienst heran- ziehen können.

Fachkundenachweis

„Rettungsdienst"

Wegen der gesetzlich festgeleg- ten Aufgabe der Landesärztekam- mer durch Satzung die Eignungs- voraussetzungen für die Teilnah- me von Ärzten im Rettungsdienst festzulegen, befaßte sich die Bun- desärztekammer mit ihren Aus- schüssen „Verkehrs- und Notfall- medizin" und „Ärztlicher Notfall- dienst" mit der Erarbeitung eines Fachkundenachweises „Ret- tungsdienst", welcher vom Vor- stand der Bundesärztekammer am 16. September 1983 verab- schiedet wurde. In diesem wird in Übereinstimmung mit der „Deut- schen Interdisziplinären Vereini- gung für Intensivmedizin" die Vor- aussetzung für die Erteilung des Fachkundenachweises umschrie- ben.

Im Rahmen einer einjährigen kli- nischen Tätigkeit nach der Appro- bation soll der Arzt grundlegende Kenntnisse und praktische Erfah- rungen in der Intensivtherapie vi- tal bedrohlicher Zustände sowie in der Aufrechterhaltung und Wie- derherstellung bedrohter Vital- funktionen mit den spezifischen Methoden der Notfallmedizin, wie Beatmung, Intubation, Schockbe- handlung, Schaffung eines zen- tralvenösen Zuganges, Pleura-

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punktion usw. erwerben. Weiter- hin ist die Teilnahme an Interdis- ziplinären Kursen über spezielle und allgemeine Notfallbehand- lung notwendig.

Im Rahmen der einjährigen klini- schen Tätigkeit soll ein Einsatz- praktikum im Rettungswagen un- ter Leitung eines erfahrenen Ret- tungsarztes abgeleistet werden.

Ärzte, die bis zum 31. Dezember 1984 nachweisen, daß sie entwe- der im Rettungsdienst regelmäßig tätig gewesen sind oder die be- sonderen Kenntnisse und Fähig- keiten für den Einsatz als Arzt im Rettungsdienst besitzen und an den entsprechenden Fortbil- dungsveranstaltungen sowie an mindestens zehn Einsätzen im Rettungsdienst teilgenommen ha- ben, erhalten im Rahmen der Übergangsregelung ebenfalls den Fachkundenachweis.

Die Bundesärztekammer war der Auffassung, daß der Fachkunde- nachweis den Arzt, der am Ret- tungsdienst teilnimmt oder teil- nehmen will, nicht von seiner Ver- pflichtung entbindet, sich regel- mäßig in der Durchführung ret- tungsdienstlicher Maßnahmen fortzubilden.

Der Vorstand der Bundesärzte- kammer betonte die Notwendig- keit, daß Kenntnisse in Notfallme- dizin schon während der Ausbil- dung zum Arzt zu vermitteln sei- en, da sie ein integratives Bindeg- lied sämtlicher Gebietsärzte für das einheitliche Berufsbild Arzt darstellen.

Kooperationsverträge zwischen Ärztlichen Notfalldiensten und den Rettungsdiensten Lediglich in § 5 (2) der Neufas- sung des Rettungsdienstgesetzes (RDG) Baden-Württemberg wird festgelegt, daß die Rettungsleit- stelle mit Krankenhäusern, den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, der Feuerwehr und dem Katastro- phenschutz sowie sonstigen im

Rettungsdienst Tätigen zusam- menarbeitet.

Ausgehend von der gesetzlichen Möglichkeit der Zusammenarbeit, aber auch ermutigt durch die grundsätzlich gute Zusammenar- beit der Rettungsdienste und der Ärztlichen Notfalldienste, basie- rend auf vertraglichen Vereinba- rungen nach dem „Bayern-Mo- dell" hat der Vorstand der Bun- desärztekammer den LandeSärz- tekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen am 18. November 1983 Empfehlungen über die or- ganisatorischen Voraussetzungen des gemeinsamen Einsatzes von

„Rettungsärzten" und „Notfallärz- ten" vorgelegt.

Sollten Kammern und Kassenärzt- liche Vereinigungen auf Landes- ebene der Auffassung sein, daß die ambulante Versorgung von Notfallpatienten über im Ret- tungswesen tätige Ärzte auch zum Sicherstellungsauftrag der Kas- senärztlichen Vereinigung gehört, so sollten auch andere Landesärz- tekammern und Kassenärztliche Vereinigungen das „Bayern-Mo- dell" als Beispiel einer vertrag- lichen Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereini- gung, der Landesärztekammer, den Krankenkassenverbänden, der Rettungsdienste sowie der Krankenhausträger ansehen.

Wenn demgegenüber jedoch die Auffassung vertreten wird, daß die Versorgung von Notfallpatienten über Ärzte im Rettungswesen als sogenannte „präklinische Versor- gung von prästationär tätigen Krankenhausärzten" erfolgt, so müßte auf jeden Fall die Zusam- menarbeit zwischen Rettungs- dienst einerseits und ärztlichem Notfalldienst andererseits verbes- sert werden. Hier empfehlen sich die gemeinsame Einrichtung von Leitstellen, die Verwendung bun- deseinheitlicher Rufnummern, all- gemeine Entscheidungsgrundsät- ze zum Einsatz von Notfallärzten und Rettungsärzten sowie die Klä- rung der Kostenfrage für die ge- samte Leitstelle.

Da jedoch auch die Möglichkeit der Einbeziehung von niederge- lassenen Kassenärzten für die Be- setzung von Rettungswagen be- steht, müßten entsprechende ver- tragliche Vereinbarungen mit den Trägerorganisationen des Ret- tungsdienstes, den gesetzlichen Krankenversicherungen, den Kas- senärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern getroffen werden.

Hierbei sollte vor allen Dingen der Dienst im Rendezvous- und im Stationssystem geregelt werden.

Notfallärzte, die im Rettungswe- sen tätig werden, müßten die Fachkunde „Rettungsdienst" be- sitzen. Damit wäre eine gemeinsa- me, funktionsbezogene, an der Versorgung von Notfallpatienten orientierte, gemeinsame Fortbil- dung in notfallmedizinischen Maßnahmen gewährleistet.

Schließlich sollte auch die Vergü- tung der rettungsdienstlichen Tä- tigkeit des Notfallarztes insofern geregelt werden, als die rettungs- ärztliche Tätigkeit niedergelasse- ner Kassenärzte unabhängig von der Notfalldiensttätigkeit einer ge- sonderten Honorierung bedarf.

Zusammenfassend bleibt festzu- stellen, daß Finanzierungsproble- me und Kostenfragen, die auf uns zukommende Ärzteschwemme, Bettenkürzungen und Gebühren- ordnungsfragen und last not least die fachliche Qualifikation der Ärzte, die im ärztlichen Notfall- dienst, aber auch im Rettungs- dienst die wichtige Aufgabe der Versorgung von Notfallpatienten wahrnehmen, einer genauen Ana- lyse mit entsprechenden Maßnah- men bedürfen, um für die Zukunft kostenbewußt die flächendecken- de Versorgung von Notfallpatien- ten patientengerecht sicherzu- stellen. Dies wird nur über eine verbesserte Zusammenarbeit der Rettungsdienste mit den ärzt- lichen Notfalldiensten möglich sein.

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Michael Popovid Haedenkampstraße 5 5000 Köln 41

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