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Archiv "Steuern: Quellensteuer ante Portas?" (28.05.1987)

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Academic year: 2022

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Steuern: Quellensteuer ante Portas?

Deutsche Geldanleger sind verunsichert. Kommt die Quellensteuer oder kommt sie nicht? Tatsache ist, daß viele Bundesbürger freimütig ihre „Einkünfte aus Kapital- vermögen" in ihrer Steuerer- klärung „vergessen". Grund genug für Vater Staat, jetzt genauer die Steuerehrlichkeit seiner Bürger unter die Lupe zu nehmen.

Generell gilt: wer Zins- oder Dividendeneinnahmen hat, die bestimmte Mindest- summen überschreiten, der muß diese auch versteuern.

So ohne weiteres erfährt das Finanzamt freilich von den Sparkassen und Banken nicht, welcher Kunde nun wieviel Mark pro Jahr gutge- schrieben bekommt Aus- künfte der Geldinstitute sind nur dann möglich, wenn „ei- ne Nachfrage beim Steuer- pflichtigen keinen Erfolg ver- spricht" — und auch dann muß bereits die Steuerfahn- dung bei den Ermittlungen sein.

Für Aufregung sorgte An- fang des Jahres der Fall des

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Bernecker. Er hatte in gro- ßen Zeitungsinseraten für die Depotanalyse per Computer geworben, dem Vernehmen nach nahmen mindestens

„einige hundert" Geldanle- ger sein Angebot an. Inzwi- schen wurde Bernecker we- gen „Verdachts auf Steuer- vergehen" verhaftet, seine Computerunterlagen wurden komplett von der Steuerfahn- dung — inclusiv aller Daten seiner Analyse-Kunden — be- schlagnahmt. Daß sich das Finanzamt außer für Herrn Bernecker selbst sicherlich auch für die Spekulationsge- winne der Steuerpflichtigen interessiert, liegt auf der Hand.

Wesentlich strenger als noch vor wenigen Jahren werden jetzt auch Todesfälle behandelt. Hierbei ist das Geldinstitut verpflichtet, dem Zentral-Finanzamt das Guthaben des Verstorbenen vom Todestag unaufgefor- dert zu nennen, sofern es 2000 Mark überschreitet.

Wurden diese Meldungen früher meistens lediglich auf ihre Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer geprüft, er- folgt nunmehr auch eine Prü- fung danach, ob Zinseinkünf- te ordnungsgemäß versteuert wurden. Im Zweifelsfall müs- sen die Erben die Steuer nachzahlen.

Doch inzwischen diskutie- ren die Politiker bereits laut über ein generelle Melde- pflicht aller Zinszahlungen der Geldinstitute bereits zu Lebzeiten oder — als Alterna- tive — über die Einführung ei- ner Quellensteuer, die gene- rell auf alle Zinseinkünfte er- hoben würde. In der Schweiz

zieht beispielsweise Vater Staat von jeden 100 Franken Zinsertrag gleich 35 Franken als Quellensteuer ab — zum Wohle des Finanzhaushaltes.

Andererseits verschwei- gen viele Geldanleger ganz zu Unrecht ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Fi- nanzamt. Das Steuergesetz sieht nämlich Freibeträge vor, die oft gar nicht über- schritten werden.

Bestes Beispiel: Dividen- deneinnahmen. Wenn Sie von Ihrem Geldinstitut z. B.

300 Mark an Dividende auf Ihrem Konto gutgeschrieben bekommen, ist das noch längst nicht alles. Ihre Bank hat nämlich pflichtgemäß be- reits 25 Prozent Kapitaler- tragssteuer abgezogen und ans Finanzamt abgeführt.

Außerdem hat die Firma, die die Dividende ausschüttet, bereits 36 Prozent Steuern bezahlt und diese Steuer steht Ihnen ebenfalls in Form des sogenannten „Körper- schaftssteuerguthabens" zu.

Insgesamt beträgt Ihr Gutha- ben beim Finanzamt in die- sem Falle 325 Mark, wobei Sie in Ihrer Steuererklärung jedoch 625 Mark als Einnah- men angeben müssen. Das heißt aber wiederum, daß sich eine Nicht-Angabe der Dividende in der Steuerer- klärung nicht lohnt. Liegt Ihr Spitzensteuersatz unter die- sen 52 Prozent, bekommen Sie sogar noch etwas vom Fi- nanzamt zurück.

Zudem können Sie ohne- hin pro Jahr 300 DM (Ver- heiratete 600 DM) als Sparer- freibetrag absetzen, außer- dem alle Werbungskosten in Zusammenhang mit Ihrer Geldanlage (z. B. für die Fi- nanzzeitschrift), mindestens aber 100 Mark. Freilich fallen unter diese Freibeträge auch alle anderen Zinseinkünfte,

sei es nun aus Festverzins- lichen Wertpapieren oder aus dem Bausparvertrag.

Oft zu Unrecht gefürchtet wird die Spekulationssteuer, denn: Alle Kursgewinne, die bei Aktien realisiert werden, bleiben dann gänzlich steuer- frei, wenn zwischen Zeit- punkt des Kaufs und des Ver- kaufs der Papiere mindestens sechs Monate liegen. Und bei der jetzigen Börsenlage sind die 6 Monate schnell vergan- gen. Zudem sind Spekula- tionsgewinne erst dann steu- erpflichtig, wenn Sie im Jahr mindestens 1000 Mark je spe- kulierender Person (so kann z. B. auch die Ehefrau selbst spekulieren) übersteigen.

Realisierte Spekulationsver- luste können dagegen aufge- rechnet werden, nicht jedoch Gewinne aus anderen Ein- kunftsarten, beispielsweise aus selbständiger Tätigkeit.

Verschweigen von Zins- und Dividendenerträgen lohnt nicht

Daraus wird jedoch deut- lich, daß ein Verschweigen von Zins- und Dividendener- trägen oft nicht lohnt. Noch dazu kommt das böse Erwa- chen immer dann, wenn das Finanzamt doch noch von dem vorhandenen Geld er- fährt. Das kann bei einem Bausparvertrag sein, bei dem die Einzahlungen als Sonder- ausgaben abgesetzt werden, oder aber beim Kauf eines neuen Hauses, bei dem sich das Finanzamt oftmals nach der Mittelherkunft erkun- digt. Und sollten die Geldin- stitute tatsächlich zu einer Kontrollmitteilung verpflich- tet werden, dann geraten oh- nehin zahllose Bundesbürger in das Zwielicht der Steuer- hinterziehung. pj A-1586 (72) Dt. Ärztebl. 84, Heft 22, 28. Mai 1987

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